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BGH Beschluss vom 18.12.2003 – 5 StR 275/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 18. Dezember 2003 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2002 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch des Verfalls von Werter-
satz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Diese Maßnahme entfällt.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einschleusens von
Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel, schwerem Menschenhandel,
Zuhälterei, Vergewaltigung, Raub, gefährlicher Körperverletzung, versuchter
Nötigung und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat zudem den Verfall von
Wertersatz in Höhe von 10.000
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:2)(cid:6)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:4)(cid:12)(cid:14)(cid:13)
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten
ist
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
30. Oktober 2003 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit das
Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
Jedoch hält die Anordnung des Verfalls von Wertersatz sachlichrechtlicher
Prüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führt:
„Die Anordnung des Verfalls kann keinen Bestand haben. Insoweit hat
das Landgericht die durch die Zuhältereihandlungen des Angeklag-
ten betroffenen Frauen zu Unrecht nicht als Verletzte im Sinne
des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB angesehen (vgl. Senat, Beschluß vom
7. Mai 2003 – 5 StR 536/02 –).“
Der Senat schließt – weitergehend als der Generalbundesanwalt –
aus, daß eine neue Hauptverhandlung zur Anordnung des Verfalls von Wert-
ersatz führen kann.
Harms Häger Basdorf
Raum Schaal