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BGH Beschluss vom 05.07.2007 – V ZB 8/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2007

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes anzufechten.

BGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 8/07 - LG Chemnitz

AG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vorsit-

zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,

die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-

deverfahrens beträgt 2.500 €.

Gründe

I.

2

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde die Zwangsversteigerung des im

Rubrum bezeichneten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück ist mit einem

Erbbaurecht belastet. Erbbauberechtigte sind die Beteiligten zu 3 und 4.

Das Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks nach

Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 27. April 2006

auf 39.100 € festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den von dem Sachverständi-

gen ermittelten Bodenwert, den das Grundstück ohne die Belastung mit einem

Erbbaurecht in erschlossenem Zustand hätte.

4

Mit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 einge-

wandt, dass sich die Verkehrswertfestsetzung - weil die Erschließungsleistungen

von ihnen erbracht worden seien - nach dem Wert des Grundstücks in uner-

schlossenem Zustand richten müsse.

Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit

der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig-

ten ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. Die Beteiligte zu 1

beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

5

Nach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt den Beteiligten zu 3 und 4

die Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach § 9

ZVG Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Für eine Anfechtung der

Verkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ihre

Rechtsposition als Erbbauberechtigte könne durch eine möglicherweise fehlerhaf-

te Festsetzung des Grundstückswerts nicht berührt werden, da das Erbbaurecht

aufgrund seiner ersten Rangstelle bei einer Versteigerung des Grundstücks in je-

dem Fall bestehen bleibe. In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher

des Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht berechtigt, die

Verkehrswertfestsetzung anzufechten.

6

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

III.

8

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig,

aber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Be-

teiligten zu 3 und 4 mangels Beschwerdeberechtigung zu Recht als unzulässig

verworfen.

1. a) Grundsätzlich sind zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsver-

fahrens (§ 9 ZVG) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Be-

schwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzufechten. Eine Ausnahme gilt je-

doch, wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfest-

setzung nicht berührt sein kann; in diesem Fall fehlt das - für die Zulässigkeit eines

jeden Rechtsmittels erforderliche - Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Stöber, ZVG, 18.

Aufl., § 74a Anm. 9.2. a.E.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangs-

versteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., 23 Nr. 4; vgl. auch BGH,

Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041).

9

Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass eine solche Ausnahme

im Fall eines Erbbauberechtigten bei der Versteigerung des mit dem Erbbaurecht

belasteten Grundstücks gegeben ist (ebenso Stöber, aaO). Der Erbbauberechtigte

hat kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Die Festsetzung

des Verkehrswerts kann - anders als die Beteiligten zu 3 und 4 offenbar befürch-

ten - auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Dies folgt bereits dar-

aus, dass die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, ge-

setzlich geregelt sind (vgl. §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG iVm § 1120 BGB, § 21 ZVG),

also nicht davon abhängen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung

berücksichtigt werden. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanstandete Bewer-

tung des Grundstücks in erschlossenem Zustand lässt ihre möglichen Rechte aus

einer Übernahme von Erschließungskosten (vgl. dazu Staudinger/Rapp, BGB

[2002] § 2 ErbbVO Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 2 ErbbVO

Rdn. 3) daher unberührt.

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Hinzukommt, dass ein Erbbaurecht durch ein das Grundstück betreffendes

Zwangsversteigerungsverfahren auch deshalb nicht gefährdet ist, weil es nur zur

ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Erb-

bauVO) und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des ge-

ringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist (§ 25 ErbbauVO). Noch weniger ist

deshalb eine zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erfol-

gende Wertfestsetzung geeignet, die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten zu

beeinträchtigen.

11

b) Die von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführte Möglichkeit, das Grund-

stück auf der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freihändig oder in Ausübung

ihres Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden

Gläubigerbank zu erwerben, vermag ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu

begründen. Das Interesse eines Verfahrensbeteiligten, sich außerhalb des

Zwangsversteigerungsverfahrens auf die Wertfestsetzung des Vollstreckungsge-

richts berufen zu können, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ist die Befürchtung

der Beteiligten zu 3 und 4 erheblich, der Grundstückseigentümer könne die ge-

richtliche Wertfestsetzung zum Anlass nehmen, den Erbbauzins nach § 9a Erb-

bauVO zu erhöhen. Das Rechtsschutzbedürfnis muss vielmehr einen unmittelba-

ren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aufweisen, also auf

Nachteilen beruhen, die der Verfahrensbeteiligte infolge der Zwangsversteigerung

in Bezug auf das Recht erleiden könnte, welches seine Stellung als Verfahrensbe-

teiligter im Sinne des § 9 ZVG begründet.

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2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Beschwerdegericht habe den An-

spruch der Beteiligten zu 3 und 4 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) verletzt, weil es vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht dar-

auf hingewiesen habe, dass ihre Beschwerdeberechtigung zweifelhaft sei. Zum

einen ist Art. 103 Abs. 1 GG in einem solchen Fall erst dann verletzt, wenn das

Gericht, was hier nicht angenommen werden kann, ohne vorherigen Hinweis An-

forderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und

kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer

Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen

brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW 2003, 2524).

Zum anderen kann auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Rechtsbe-

schwerde ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht zu einer anderen

Beurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt wäre, wenn die Beteiligten zu 3 und

4 Gelegenheit erhalten hätten, seiner - zutreffenden - Rechtsauffassung entge-

genzutreten.

IV.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsbe-

schwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) haben die

Rechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung au-

ßergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich die

Beteiligten

des

Zwangsversteigerungsverfahrens

im Wertfestsetzungs-

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-

ordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05,

WM 2007, 947; Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730).

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Krüger Lemke Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2006 - 28 K 491/05 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 T 517/06 -