BGH Versäumnisurteil vom 03.03.2004 – IV ZR 15/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 3. März 2004 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 12. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. No-
vember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, sie nehmen den Beklagten wegen Verlet-
zung anwaltlicher Pflichten in Haftung.
Im Juni 1999 brannte das bei der Streithelferin der Kläger gegen
Feuer zum gleitenden Neuwert versicherte, 1983 aus Fertigteilen errichte-
te Wohnhaus der Kläger mit Ausnahme des Kellers nieder. Die Kläger
ließen es in Massivbauweise und etwas verändert wiedererrichten. Über
die erforderlichen Wiederherstellungskosten konnten sie in der Folgezeit
keine Einigung mit der Streithelferin (ihrem Versicherer) erzielen. Letztere
setzte mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 ihre Entschädigungsleistun-
gen auf insgesamt 493.960 DM fest. Das Schreiben enthielt unter ande-
rem die folgende Belehrung:
"Einwendungen gegen diese Festsetzung müssen inner- halb von sechs Monaten nach Erhalt dieses Schreibens gerichtlich geltend gemacht werden. Lassen Sie die Frist verstreichen, so können Sie weitergehende Ansprüche - und seien sie auch berechtigt - nicht mehr erheben (§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes)."
Nachfolgend beauftragte der Kläger zu 2) den Beklagten mit der
Geltendmachung einer höheren Versicherungsleistung. Nach umfangrei-
cher Korrespondenz mit der Streithelferin wies der Beklagte mit Schreiben
vom 23. März 2000 den Kläger zu 2) darauf hin, daß Ansprüche gegen
den Versicherer bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht wer-
den müßten. Zu einer solchen gerichtlichen Geltendmachung kam es je-
doch nicht.
Die Kläger behaupten, der Beklagte sei umfassend mit der Verfol-
gung ihrer gegen den Versicherer bestehenden Leistungsansprüche be-
auftragt worden, das habe auch die gerichtliche Geltendmachung einge-
schlossen. Neben den reinen Wiederaufbaukosten, die (bei reduzierter
Ausstattung des neuen Hauses) schon insgesamt 601.576 DM betragen
hätten, seien auch ihre Mietausfall-, Lösch- und Abbruchkosten deutlich
höher gewesen als vom Versicherer erstattet. Den Differenzbetrag könn-
ten sie nun nicht mehr geltend machen, weil der Beklagte die Frist des
§ 12 Abs. 3 VVG versäumt habe.
Der Beklagte erwidert, er sei lediglich zur außergerichtlichen Gel-
tendmachung der Ansprüche beauftragt worden; auf den Ablauf der ge-
nannten Frist habe er ordnungsgemäß hingewiesen.
Mit Versäumnisurteil hat das Landgericht den Beklagten zur Zah-
lung von 106.400,70 € (208.101,69 DM) nebst Verzugs zinsen verurteilt.
Auf den Einspruch des Beklagten hat es das Versäumnisurteil unter Ab-
weisung der Klage
im übrigen
in Höhe von
lediglich 2.752,81 €
(5.384,03 DM) aufrechterhalten. Nach Berufung der Kläger und Anschluß-
berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil
vollen Umfangs aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision
erstreben die Kläger, die inzwischen Kosten für Löscharbeiten in Höhe
von 11.871,43 € nicht mehr weiter verfolgen, die Wi ederherstellung des
ursprünglichen Versäumnisurteils, soweit es den Beklagten zur Zahlung
von insgesamt 94.529,27 € (184.883,18 DM) verurteil
t hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, den Klägern sei kein Schaden dar-
aus entstanden, daß der Beklagte Ansprüche gegen ihre Streithelferin
(den Versicherer) nicht bis zum 17. Juni 2000 gerichtlich geltend gemacht
habe. Die Klagfrist des § 12 Abs. 3 VVG sei nämlich nicht wirksam in
Gang gesetzt worden, weil das Schreiben der Streithelferin vom
16. Dezember 1999 keine den strengen gesetzlichen Anforderungen ent-
sprechende Belehrung über die Folgen des Fristablaufs (§ 12 Abs. 3
Satz 2 VVG) enthalten habe. Die von der Streithelferin gewählte Beleh-
rung verschleiere mit der Formulierung, "Einwendungen gegen diese
Festsetzung" müßten gerichtlich geltend gemacht werden, daß bei Frist-
versäumnis der materielle Versicherungsanspruch selbst verloren gehe.
Die Belehrung spreche nur aus, daß der Versicherungsnehmer den An-
spruch nach Versäumung der Frist nicht mehr erheben könne; ihr sei aber
nichts dazu zu entnehmen, ob nicht ein Dritter (etwa eine mitversicherte
Person oder ein Zessionar) den Anspruch auch noch später geltend ma-
chen könne. Es werde in der Belehrung im übrigen nicht ausreichend
deutlich, daß die angedrohte Rechtsfolge gerade auch den abgelehnten
Teil des bereits erhobenen Anspruchs betreffe. Denn "weitergehende An-
sprüche" könnten nach der Umgangssprache auch noch nicht erhobene
Ansprüche aus demselben Versicherungsfall sein. Somit verdunkele die
Belehrung geradezu die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 3 VVG.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil es die Anforde-
rungen an eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG
überspannt.
1. Es trifft zwar zu, daß an die Belehrung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 VVG)
über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3
Satz 1 VVG strenge Anforderungen gestellt werden. Sie muß den Versi-
cherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daß er durch bloßen
Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn
nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht. Formulierungen, die diese
Rechtsfolge verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erschei-
nen
lassen, machen die Belehrung unwirksam
(Senatsurteil vom
19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.).
2. Die vorliegende Rechtsfolgenbelehrung genügt aber diesen An-
forderungen.
Hat der Versicherer - wie hier - die von ihm zu erbringende Versi-
cherungsleistung niedriger festgesetzt als vom Versicherungsnehmer ge-
fordert, so erschließt sich letzterem ohne weiteres, daß mit den innerhalb
der Klagfrist gerichtlich geltend zu machenden "Einwendungen gegen die-
se Festsetzung" nichts anderes gemeint sein kann als die Weiterverfol-
gung des überschießenden, vom Versicherer nicht anerkannten An-
spruchs. Dieses Verständnis findet seine Bestätigung im anschließenden
Satz der Belehrung, wonach nach Fristablauf "weitergehende Ansprüche"
nicht mehr erhoben werden können. Da der erste Satz erkennbar die
Fristgebundenheit der Anspruchstellung, der zweite Satz die Folge einer
Fristversäumnis erläutert, liegt es fern anzunehmen, der zweite Satz habe
allein solche Ansprüche zum Gegenstand, die noch gar nicht erhoben wa-
ren.
Weiter weist die Belehrung klarstellend darauf hin, daß selbst an
sich berechtigte Ansprüche nach Fristablauf nicht mehr erhoben werden
können. Das macht ausreichend deutlich, daß sich der Fristablauf materi-
ellrechtlich auswirkt, der Versicherungsnehmer also nicht lediglich sein
Klagerecht, sondern den Anspruch selbst einbüßt (vgl. dazu BGH, Be-
schluß vom 14. Februar 1991 - IX ZR 91/90 - BGHR VVG § 12 Abs. 3
Satz 2 Belehrung 2). Die Befürchtung des Berufungsgerichts, der Versi-
cherungsnehmer könne das dahin mißverstehen, daß nach Fristablauf der
Anspruch immerhin noch von Dritten, etwa der mitversicherten Ehefrau
oder einem Zessionar, weiterverfolgt werden könne, teilt der Senat nicht.
3. Das Schreiben des Versicherers vom 16. Dezember 1999 und die
darin enthaltene Belehrung haben deshalb die Klagfrist wirksam in Lauf
gesetzt. Mit ihrem Ablauf am 17. Juni 2000 haben die Kläger den An-
spruch gegen die Streithelferin auf die geforderten weitergehenden Versi-
cherungsleistungen verloren. Davon ausgehend muß die Sache neu ver-
handelt werden.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch