BGH Urteil vom 02.11.2005 – IV ZR 15/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 2. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 2. November 2005
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
17. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Lebensversicherung
mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis
liegen u.a. Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatz-
versicherung (im Folgenden: BB-BUZ) zugrunde, die unter § 7 folgende
Regelung enthalten:
"1. Nach Anerkennung oder Feststellung unserer Leis- tungspflicht sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Dabei
sind neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berück- sichtigen.
…
4.
Ist die Berufsunfähigkeit weggefallen oder hat sich ihr Grad auf weniger als 50 Prozent vermindert, werden wir unsere Leistungen einstellen. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 6 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Mo- nats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühes- tens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Versiche- rungsvierteljahres."
Die Beklagte erbrachte ab dem 1. Februar 1995 Leistungen an den
Kläger. Dieser hatte am 12. Januar 1995 in seinem erlernten Beruf als
Bäcker einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem ihm an der rechten Hand die
drei Langfinger vollständig und der kleine Finger teilweise abgetrennt
wurden; eine Replantation scheiterte.
Im September 1995 nahm der Kläger eine erneute Tätigkeit bei
seinem früheren Arbeitgeber auf. Dieses gab er der Beklagten im Juli
1996 im Rahmen eines Verfahrens zur Nachprüfung der Berufsunfähig-
keit an. Mit Schreiben vom 4. März 1997 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, sie werde nach Prüfung der Unterlagen auch in Zukunft die bisheri-
gen Leistungen erbringen. Nachdem sie im Juni 2000 einen Bericht des
Hausarztes des Klägers erhalten hatte, in welchem dieser eine reizlos
verheilte Narbensituation beschrieb, verwies sie den Kläger mit Schrei-
ben vom 12. Juli 2000 auf seine neue berufliche Tätigkeit, mit der er ein
seiner früheren Lebensstellung vergleichbares angemessenes Einkom-
men erziele, und stellte zum 1. September 2000 weitere Leistungen ein.
Das Schreiben enthielt folgende Belehrung:
"Natürlich möchten wir uns mit Ihnen nicht gerichtlich aus- einandersetzen. Gleichwohl haben Sie Anspruch darauf zu erfahren, dass Sie gegen unsere Entscheidung innerhalb von sechs Monaten (nach Zugang dieses Schreibens) ge- richtlich vorgehen können. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf die Leistung aus der Zusatzversicherung (§ 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes)."
Mit seiner am 27. Februar 2003 eingegangenen Klage hat der Klä-
ger vierteljährliche Rentenleistungen von 809,58 € ab dem 1. September
2000 bis längstens zum 31. Mai 2030, die Feststellung der über den 1.
September 2000 hinausgehenden Leistungspflicht der Beklagten sowie
seiner Beitragsfreiheit ab diesem Zeitpunkt und die Rückzahlung geleis-
teter Versicherungsbeiträge von 1.218 € begehrt. Er ist der Auffassung,
er könne auf seine jetzige Tätigkeit schon deshalb nicht verwiesen wer-
den, weil er statt wie früher als Fachkraft nur noch als Hilfskraft mit einer
geringeren Entlohnung beschäftigt sei.
Das Landgericht hat die Klage wegen Nichteinhaltung der Frist des
§ 12 Abs. 3 VVG abgewiesen. Die Berufung des Klägers vor dem Ober-
landesgericht hatte im wesentlichen Erfolg; das Berufungsgericht hat le-
diglich für die Zeit ab dem 1. Juni 2003 die begehrten Rentenleistungen
nicht in voller Höhe zuerkannt sowie den Antrag auf Feststellung einer
über den 1. September 2000 hinausgehenden Rentenleistungspflicht ab-
gewiesen, weil keine weiteren Rentenleistungen als die im Leistungsaus-
spruch bereits enthaltenen in Betracht kämen. Gegen dieses Berufungs-
urteil wendet sich die Beklagte mit der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat ausgeführt: Nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 VVG
sei der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet, wenn der Versiche-
rungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abge-
lehnt habe. Davon könne nicht die Rede sein, wenn der Versicherer - wie
hier - seine Leistungspflicht auf den erhobenen Anspruch hin zunächst
anerkenne, über Jahre Leistungen erbringe, um sodann aufgrund einer
Nachprüfung diese Leistungen für die Zukunft einzustellen.
Darüber hinaus sei die Frist nicht wirksam in Gang gesetzt worden,
weil das Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 2000 nicht den Anforde-
rungen entspreche, die gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG an eine Beleh-
rung des Versicherungsnehmers zu stellen seien. Der einleitende Satz
der von der Beklagten verwendeten Belehrung wirke verharmlosend und
lenke von den Rechtsfolgen ab, die mit einer Versäumung der Frist ver-
bunden seien. Dem Versicherungsnehmer werde nicht hinreichend klar
und deutlich vor Augen geführt, dass er gegen die Entscheidung des
Versicherers nicht nur gerichtlich vorgehen könne, sondern dass er dies
müsse, um seinen Anspruch nicht endgültig zu verlieren. Daher komme
es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Beklagte später - wie
vom Kläger behauptet - die Frist verlängert oder auf deren Einhaltung
gänzlich verzichtet habe.
In der Sache selbst sei der Versicherer zur Leistungseinstellung
oder -einschränkung nur berechtigt, wenn die Nachprüfung (§ 7 BB-BUZ)
einen Gesundheitszustand des Versicherten ergebe, der zu bedingungs-
gemäß relevanten Auswirkungen auf die beruflichen Betätigungsmög-
lichkeiten des Versicherten führe, oder wenn dieser neue berufliche Fä-
higkeiten erworben habe. Eine solche Änderung des Gesundheitszustan-
des sei bei dem Kläger nicht eingetreten; eine bloß reizlos verheilte Nar-
bensituation reiche nicht aus. Der Kläger sei bei seinem früheren Arbeit-
geber nur noch als Hilfskraft tätig. Das wisse die Beklagte seit Juli 1996;
in diesem Wissen habe sie gemäß Schreiben vom 4. März 1997 weiter-
hin Leistungen erbracht. Ihre Nachprüfungsentscheidung vom 12. Juli
2000 beruhe daher nicht auf neuen (erheblichen) Umständen, sondern
stelle in Wahrheit eine Neubewertung des von Anfang an gegebenen
Sachverhalts dar.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten
nicht stand.
1. Die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VVG ist entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts anwendbar.
a) Der Kläger hat nach Eintritt des Versicherungsfalles am
12. Januar 1995 gegenüber der Beklagten Ansprüche im Sinne des § 12
Abs. 3 VVG erhoben; die Beklagte hat ihre Leistungspflicht zunächst an-
erkannt und von Februar 1995 bis August 2000 Leistungen erbracht. Die
Anspruchserhebung des Klägers ist nicht auf diese Leistungen der Be-
klagten beschränkt. Sie gilt darüber hinaus auch für alle versicherungs-
vertraglichen Leistungen, die er aufgrund des Versicherungsfalles für die
Zeit ab dem 1. September 2000 verlangt und die Gegenstand des
Rechtsstreits sind.
b) Das Erfordernis des vom Versicherungsnehmer "erhobenen An-
spruchs" soll den Versicherer daran hindern, seine Leistungsfreiheit im
Wege des § 12 Abs. 3 VVG herbeizuführen, solange der Versicherungs-
nehmer noch überlegt, ob er überhaupt von seinem Versicherungsschutz
Gebrauch machen will. Hat er sich indes in dieser Frage entschieden und
erklärt, dass er ein bestimmtes Ereignis als Versicherungsfall ansehe
und Versicherungsschutz verlange, so ist der Versicherer einerseits
gehalten, seine Leistungspflicht zu prüfen, andererseits berechtigt, sich
des vom Gesetz in § 12 Abs. 3 VVG vorgesehenen Verfahrens zu bedie-
nen, um eine baldige Klärung des Versicherungsfalles einzuleiten. Hier-
für reicht aus, dass der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Ver-
sicherungsschutz dem Grunde nach geäußert hat. Prüfungspflicht und
Ablehnungsrecht des Versicherers bleiben - in diesem formalen Sinne -
für die gesamte Dauer der auf dem Versicherungsfall beruhenden Leis-
tungen bestehen, d.h. auch hinsichtlich aller Veränderungen, denen die
Leistungspflicht des Versicherers nach dem Versicherungsvertrag unter-
liegen kann (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 -
VersR 1978, 313 unter I 2; vom 22. September 1999 - IV ZR 201/98 -
VersR 1999, 1530 unter 2 b; vom 19. September 2001 – IV ZR 224/00 –
VersR 2001, 1497 unter II 1; OLG Saarbrücken VersR 1997, 435; OLG
Hamm VersR 2005, 390; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12
Rdn. 91 a.E.; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 24).
c) Indem der Kläger der Beklagten den Versicherungsfall nach dem
Unfall vom 12. Januar 1995 angezeigt und Versicherungsschutz begehrt
hat, hat er den gesamten Anspruch auf die zu gewährende Versiche-
rungsrente dem Grunde nach - als Stammrecht - "erhoben". Einer weite-
ren Aufforderung, die einzelnen aus diesem Stammrecht fließenden Ren-
tenbeträge zu zahlen, bedurfte es im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG nicht
mehr. Das gilt auch dann, wenn eine Änderung der für den Rentenbezug
relevanten Sachlage in Frage steht und der Versicherer sich für berech-
tigt hält, die Rentenzahlung zu kürzen oder – wie hier - völlig einzustel-
len. Auch eine dementsprechende, nur auf einen späteren Teilzeitraum
bezogene Überprüfung und Anspruchsablehnung durch den Versicherer
gehört noch zur Abwicklung des einmal vom Versicherungsnehmer gel-
tend gemachten Versicherungsfalles (Senatsurteil vom 25. Januar 1978
aaO).
d) Das vom Berufungsgericht herangezogene Urteil des Senats
vom 11. Februar 2004 (IV ZR 91/03 - RuS 2004, 273 unter II 1) steht
dem nicht entgegen; auch dort hat der Senat daran festgehalten, dass
§ 12 Abs. 3 VVG zur Anwendung kommt, wenn der Versicherungsnehmer
einen Anspruch erhoben hat und der Versicherer es lediglich ablehnt, auf
diesen für die Zukunft (weitere) Leistungen zu erbringen. Die für den
Kläger nachteilige Entscheidung der Beklagten gemäß ihrem Schreiben
vom 12. Juli 2000 ist somit vom Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3
VVG erfasst, weil die Beklagte ihre Leistungen auf einen bereits erhobe-
nen und anerkannten Anspruch eingestellt hat, nachdem aus ihrer Sicht
seine Voraussetzungen (nachträglich) entfallen waren.
2. Dem Berufungsgericht ist weiter nicht darin zu folgen, dass die
von der Beklagten erteilte Belehrung den Erfordernissen des § 12 Abs. 3
VVG nicht genüge. Die vom Kläger geltend gemachte Unwirksamkeit der
Mitteilung nach § 7 BB-BUZ ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeu-
tung; sie kann auf die Wirksamkeit der in das Schreiben vom 12. Juli
2000 aufgenommenen Belehrung gemäß § 12 Abs. 3 VVG von vornher-
ein keinen Einfluss nehmen (vgl. BGHZ 121, 284, 296; Urteile vom
17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 1 b; vom
17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - VersR 1993, 559 unter 5; vom
15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - RuS 1998, 37 unter 3; Römer, aaO
Rdn. 91 a.E.).
a) An eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG sind grundsätzlich
strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss den Versicherungsnehmer
über die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist klar und deutlich aufklä-
ren. Diesem muss bewusst werden, dass er durch bloßen Zeitablauf sei-
nen materiell-rechtlichen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn
nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteile vom 3. März
2004 - IV ZR 15/03 - VersR 2004, 1541 unter II 1; vom 19. September
2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 2 m.w.N.). Dem hat die
Beklagte mit ihrer Belehrung jedoch Rechnung getragen. Diese gibt den
Inhalt des § 12 Abs. 3 VVG sachlich richtig wieder. Der Versicherungs-
nehmer erfährt mit der gebotenen Deutlichkeit, dass er innerhalb einer
bestimmten Frist (sechs Monate) gegen den Versicherer "gerichtlich vor-
gehen" muss, anderenfalls ihm der materiell-rechtliche Anspruchsverlust
droht, er also nicht nur sein Klagrecht, sondern den Anspruch selbst ein-
büßt.
b) Der von der Beklagten verwendete einleitende Satz der Beleh-
rung ist weder geeignet, den Versicherungsnehmer zu verwirren oder
vom eigentlichen Inhalt der Belehrung abzulenken, noch vernebelt er
sonst den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 3 VVG. Denn unbeschadet des
Hinweises der Beklagten, sie wolle sich mit dem Versicherungsnehmer
nicht gerichtlich auseinandersetzen, bleibt die mit § 12 Abs. 3 VVG ver-
bundene maßgebliche Rechtsfolge - der materiell-rechtliche Anspruchs-
verlust - in den Vordergrund gerückt. Der einleitende Hinweis mag mit
Blick auf § 12 Abs. 3 VVG entbehrlich gewesen sein; er erweist sich in-
des als unschädlich, weil sich die Belehrung allein dadurch für den Ver-
sicherungsnehmer nicht als bloße Formsache darstellt und bei ihm auch
nicht den Eindruck zu erwecken vermag, ihr Inhalt sei für den materiell-
rechtlichen Erhalt seines Versicherungsanspruchs bedeutungslos.
c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann schließlich
aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers kein Zweifel beste-
hen, dass das ablehnende Schreiben vom 12. Juli 2000 und die darin
enthaltene Belehrung auf den konkreten Versicherungsfall bezogen wa-
ren und die Beklagte nicht zugleich jede, auch mögliche weitere Versi-
cherungsfälle betreffende Versicherungsleistung verweigern wollte. Es
ist daher nicht richtig, dass die Belehrung dem Versicherungsnehmer
den unzutreffenden Eindruck vermittelt, er müsse binnen der ihm mitge-
teilten Frist von sechs Monaten gerichtliche Maßnahmen auch zum Er-
halt künftiger, mit dem angezeigten Versicherungsfall nicht in Verbindung
stehender Versicherungsansprüche ergreifen.
3. Der Kläger kann die Berechtigung der Beklagten zur Leistungs-
einstellung nicht mehr gerichtlich überprüfen lassen, sollte sein Begeh-
ren an § 12 Abs. 3 VVG scheitern. Das Berufungsgericht durfte daher die
Frage nicht offen lassen, ob die Beklagte - wie vom Kläger vorgetragen -
auf die Einhaltung der bei Klagerhebung im Februar 2003 verstrichenen
sechsmonatigen Klagfrist verzichtet hat. Das Landgericht hat hierzu Be-
weis erhoben. Das Berufungsgericht wird das Ergebnis dieser Beweis-
aufnahme zu bewerten haben. Sollte nicht von einem Verzicht auszuge-
hen sein, wird der Behauptung des Klägers nachzugehen sein, die Frist
des § 12 Abs. 3 VVG sei verlängert worden, sowie schließlich zu prüfen
sein, ob sich für den Kläger sonst ein Vertrauenstatbestand ergeben hat,
der es der Beklagten verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen.
4. Erst nach Beantwortung der Frage, ob die Frist des § 12 Abs. 3
VVG gewahrt worden ist, kommt es darauf an, ob die Beklagte unter den
Voraussetzungen des § 7 BB-BUZ weitere Versicherungsleistungen ver-
weigern durfte. Der Senat verweist insoweit auf Folgendes:
Auch wenn aus § 7 BB-BUZ, der eine Begründung der Entschei-
dung des Versicherers nicht ausdrücklich vorsieht, nicht unmittelbar
folgt, welchen Inhalt die Mitteilung des Versicherers im einzelnen haben
muss, um die von ihm beanspruchte Rechtsfolge - das Enden seiner an-
erkannten Leistungspflicht - zu bewirken, so ergibt sich aus Sinn und
Zweck wie aus der Ausgestaltung der Klausel, dass in der Mitteilung eine
nachvollziehbare Begründung dafür gegeben werden muss, dass die
Leistungspflicht des Versicherers enden soll. Sie soll dem obliegenheits-
treuen Versicherten, der zuvor dem Versicherer für die Nachprüfung
sachdienliche Auskünfte erteilt hat, die Informationen geben, die er be-
nötigt, um sein Prozessrisiko abschätzen zu können. Voraussetzung da-
für ist die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung des Versicherers. Sie ist
für den Versicherten deshalb so bedeutsam, weil er es ist, der sich mit
einer Klage gegen die durch eine Mitteilung ausgelösten Rechtsfolgen
zur Wehr setzen muss (BGHZ 121, 284, 294 f; Senatsurteile vom
17. Februar 1993 - IV ZR 264/91 - NJW-RR 1993, 721 unter 3 a; vom
17. Februar 1993 - IV ZR 228/91 - VersR 1993, 470 unter 2; vom
17. Februar 1993 - IV ZR 162/91 - aaO unter 4; vom 15. Oktober 1997
- IV ZR 216/96 - NJW-RR 1998, 238 unter 2).
Das weitere Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der
Beklagten vom 12. Juli 2000 beschränkt sich auf die Wiedergabe des
vom Versicherungsnehmer selbst - vier Jahre zuvor im Juni 1996 - mitge-
teilten Sachverhalts, ohne sich mit den aus Sicht des Versicherers ver-
änderten Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit
näher zu befassen. Die Mitteilung enthält weder einen Vergleich des Ge-
sundheitszustandes des Klägers, wie ihn die Beklagte ihrem Anerkennt-
nis zugrunde gelegt hat, mit dessen Gesundheitszustand zu dem späte-
ren Zeitpunkt, noch die aus einer Vergleichsbetrachtung gezogenen Fol-
gerungen. Zudem macht sie nicht nachvollziehbar, woraus sich ihre Be-
rechtigung, den Kläger auf seine derzeit ausgeübte Tätigkeit zu verwei-
sen, im Einzelnen ergeben soll. Die Änderungsmitteilung ist daher un-
wirksam.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 18.12.2003 - 6 O 52/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.12.2004 - 10 U 99/04 -