BGH Beschluss vom 11.03.2004 – V ZB 63/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2004
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Be-
schwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Be-
schwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ange-
fochten werden.
b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist
grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesge-
richt. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage
nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.
BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - V ZB 63/03 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den
Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz wird als unzulässig
verworfen.
Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg-
ner auf Zahlung von 337,45
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beschlossenen Sonderumlage in Anspruch.
Für dieses Verfahren haben die Antragsgegner die Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückge-
wiesen, dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden teil-
weise abgeholfen und den Antragsgegnern Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo-
natlicher Raten in Höhe von 60
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Rechtsmittel der Antragsgegner hat das Landgericht als unzulässig verworfen
und gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.
Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen
den Beschluß des Landgerichts.
II.
Das Beschwerdegericht hält die sofortigen Beschwerden der Antrags-
gegner für verspätet. Die Beschlüsse mit der Ablehnung der Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die Be-
schwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Da-
mit sei die gemäß § 22 FGG zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen
Beschwerde nicht gewahrt. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerdefrist maßgeblich, nicht je-
doch die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von Prozeßkostenhilfe
im Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.
III.
Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der An-
tragsgegner ist nicht zulässig. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Recht
davon ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortige
weitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist. Für die Entscheidung über
dieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zustän-
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dig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt
eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Be-
schwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht. Außerdem kann wegen der
Unzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels
offen bleiben, ob die Zulassung durch das Beschwerdegericht auch auf eine
Rechtsbeschwerde bezogen werden kann.
1. Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegenden
Wohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften der
Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung.
Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßt
auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit von
Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfah-
ren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97,
BRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207). Danach war vor Inkrafttreten
des Zivilprozeßreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachten
und mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte
auch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausge-
schlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit von
Rechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das Prozeß-
kostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechts-
mitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. BGHZ 53, 369,
372 f).
2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des
Beschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeß-
reformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten.
a) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die An-
fechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter den
Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassung
durch das Landgericht, eröffnet ist (BayObLGZ 2002, 147, 148; BayObLG,
FamRZ 2002, 1713, 1714; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003,
XII ZB 251/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayObLGZ 2002, 89, 92 je-
weils für das Verfahren der Richterablehnung; BayObLGZ 2002, 274, 275 für
die Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1375; KG,
NZM 2003, 816; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2003, 175; Demharter, NZM
2002, 233, 235, 236; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; Kei-
del/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 FGG Rdn. 35). Bei
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeit
eines Rechtsmittels (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie be-
stimmt, welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtener
Entscheidungen vorgesehen ist (Musielak/Ball, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in
§ 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht die
Systematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen.
FGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Be-
schwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beiden
Rechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwer-
de von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa
nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der
freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO
wie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die ange-
fochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.
b) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die Verweisung
nach § 14 FGG dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der Zivil-
prozeßordnung. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in Wohnungsei-
gentumssachen die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO)
allein statthafte - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Versa-
gung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22
Abs. 1 Satz 1 FGG zu entnehmen (so auch Keidel/Zimmermann, aaO, § 14
Rdn. 34a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; a.A. Bärmann/Pick/Merle, aaO,
§ 49 Rdn. 83; Keidel/Kahl, aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch in
Einklang mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Zimmermann, in
Festschrift für Musielak, 2004, S. 729, 737 f; Decker, NJW 2003, 2291, 2293).
Abweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
wird durch diese Vorschrift - wegen der "annähernd vergleichbaren Auswirkun-
gen" - die Beschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im Hauptsa-
cheverfahren angeglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Geset-
zes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 76). Da in Woh-
nungseigentumssachen Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb der
zweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1
WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung für
eine Übernahme der verlängerten Beschwerdefrist. Folgt man dieser Auffas-
sung, so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 FGG nur folgerichtig, auch für die
Einlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen Beschwerde gegen die
Entscheidung des Beschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in
§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist
als maßgebend anzusehen (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, aaO,
S. 729, 738 f).
3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die Beantwortung der
von dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Be-
schwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14
FGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133
GVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen über
Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine ent-
sprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenen
Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ
2002, 147, 148; Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 35; ders., in Festschrift
für Musielak, aaO, S. 729, 739; Demharter, NZM 2002, 233, 236). Danach ent-
scheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere soforti-
ge Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht bzw. in Bayern
nach § 199 Abs. 1 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3
Nr. 1 BayAGGVG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter den
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlage
berufen.
IV.
Da die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbe-
schwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf Bewilli-
gung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 FGG,
Wenzel Krüger Klein
Gaier Stresemann