Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.03.2004 – V ZB 63/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2004

in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

FGG § 14; ZPO (2002) § 574

a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Be-

schwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Be-

schwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ange-

fochten werden.

b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist

grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesge-

richt. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage

nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.

BGH, Beschl. v. 11. März 2004 - V ZB 63/03 - LG Chemnitz

AG Chemnitz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. März 2004 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz wird als unzulässig

verworfen.

Der Antrag der Antragsgegner auf Bewilligung von Prozeßkosten-

hilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt als Verfahrensstandschafterin die Antragsgeg-

ner auf Zahlung von 337,45

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beschlossenen Sonderumlage in Anspruch.

Für dieses Verfahren haben die Antragsgegner die Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge zunächst zurückge-

wiesen, dann jedoch den hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden teil-

weise abgeholfen und den Antragsgegnern Prozeßkostenhilfe mit Zahlung mo-

natlicher Raten in Höhe von 60

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Rechtsmittel der Antragsgegner hat das Landgericht als unzulässig verworfen

und gegen seine Entscheidung die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen

den Beschluß des Landgerichts.

II.

Das Beschwerdegericht hält die sofortigen Beschwerden der Antrags-

gegner für verspätet. Die Beschlüsse mit der Ablehnung der Bewilligung von

Prozeßkostenhilfe seien ihnen am 23. Mai 2003 zugestellt worden, die Be-

schwerdeschriften jedoch erst am 20. Juni 2003 bei Gericht eingegangen. Da-

mit sei die gemäß § 22 FGG zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen

Beschwerde nicht gewahrt. Diese Bestimmung sei im vorliegenden Verfahren

der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Beschwerdefrist maßgeblich, nicht je-

doch die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO für die Versagung von Prozeßkostenhilfe

im Zivilprozeß geregelte Frist von einem Monat.

III.

Die an den Bundesgerichtshof gerichtete Rechtsbeschwerde der An-

tragsgegner ist nicht zulässig. Das Beschwerdegericht ist vielmehr zu Recht

davon ausgegangen, daß nach einer entsprechenden Zulassung die sofortige

weitere Beschwerde nach § 27 FGG eröffnet ist. Für die Entscheidung über

dieses Rechtsmittel ist nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht zustän-

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dig. Da die Antragsgegner dieses Gericht ebenfalls angerufen haben, kommt

eine Umdeutung des vorliegenden Rechtsmittels in eine sofortige weitere Be-

schwerde an das Oberlandesgericht nicht Betracht. Außerdem kann wegen der

Unzulässigkeit des bei dem unzuständigen Gericht eingelegten Rechtsmittels

offen bleiben, ob die Zulassung durch das Beschwerdegericht auch auf eine

Rechtsbeschwerde bezogen werden kann.

1. Nach § 14 FGG, der nach § 43 Abs. 1 WEG auch im vorliegenden

Wohnungseigentumsverfahren anwendbar ist, finden hier die Vorschriften der

Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung.

Diese Verweisung richtet sich nach allgemeinem Verständnis nicht nur auf die

Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, sondern erfaßt

auch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Statthaftigkeit von

Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen im Prozeßkostenhilfeverfah-

ren (vgl. BGHZ 53, 369, 371 ff; BGH, Beschl. v. 21. Juli 1997, AnwZ (B) 16/97,

BRAK-Mitt 1997, 253; auch BGHZ 33, 205, 207). Danach war vor Inkrafttreten

des Zivilprozeßreformgesetzes namentlich § 567 Abs. 3 ZPO a.F. zu beachten

und mithin eine Anfechtung von Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte

auch in Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausge-

schlossen. Durch die Heranziehung der Regelungen zur Statthaftigkeit von

Rechtsmitteln wurde das sinnwidrige Ergebnis vermieden, daß für das Prozeß-

kostenhilfeverfahren die freiwillige Gerichtsbarkeit mit weitergehenden Rechts-

mitteln als die streitige Gerichtsbarkeit ausgestattet war (vgl. BGHZ 53, 369,

372 f).

2. Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung ist die Neukonzeption des

Beschwerderechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeß-

reformgesetz auch für die Verweisung in § 14 FGG zu beachten.

a) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere, daß die An-

fechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts nur unter den

Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, mithin nach einer Zulassung

durch das Landgericht, eröffnet ist (BayObLGZ 2002, 147, 148; BayObLG,

FamRZ 2002, 1713, 1714; vgl. auch BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2003,

XII ZB 251/03, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayObLGZ 2002, 89, 92 je-

weils für das Verfahren der Richterablehnung; BayObLGZ 2002, 274, 275 für

die Verweisung in § 13a Abs. 3 FGG; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 1375; KG,

NZM 2003, 816; OLG Frankfurt a.M., FGPrax 2003, 175; Demharter, NZM

2002, 233, 235, 236; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 49 Rdn. 83; Kei-

del/Zimmermann, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 14 FGG Rdn. 35). Bei

§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO handelt es sich um eine Regelung zur Statthaftigkeit

eines Rechtsmittels (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 574 Rdn. 7); denn sie be-

stimmt, welches Rechtsmittel seiner Art nach gegen welche Art angefochtener

Entscheidungen vorgesehen ist (Musielak/Ball, aaO, vor § 511 Rdn. 14). Der in

§ 14 FGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 574 ZPO steht die

Systematik der Rechtsmittel der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen.

Zwar betrifft die Regelung in § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde, während § 27

FGG gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts lediglich die weitere Be-

schwerde vorsieht. Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen beiden

Rechtsmitteln indessen nicht. So gibt es auch innerhalb der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit Verfahren, für welche die Statthaftigkeit einer weiteren Beschwer-

de von einer Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist (so etwa

nach § 56g Abs. 5 Satz 2 FGG). Vor allem aber ist die weitere Beschwerde der

freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 546 ZPO

wie die Rechtsbeschwerde gemäß § 576 ZPO darauf beschränkt, die ange-

fochtene Entscheidung auf Rechtsfehler zu überprüfen.

b) Über die Regelungen zur Statthaftigkeit hinaus erfaßt die Verweisung

nach § 14 FGG dagegen nicht die Vorschriften über die Rechtsmittel der Zivil-

prozeßordnung. Es spricht deshalb vieles dafür, zumindest in Wohnungsei-

gentumssachen die Frist für die - nach neuem Recht (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO)

allein statthafte - sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über die Versa-

gung von Prozeßkostenhilfe nicht § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, sondern § 22

Abs. 1 Satz 1 FGG zu entnehmen (so auch Keidel/Zimmermann, aaO, § 14

Rdn. 34a; Demharter, NZM 2002, 233, 236; a.A. Bärmann/Pick/Merle, aaO,

§ 49 Rdn. 83; Keidel/Kahl, aaO, vor §§ 19-30 Rdn. 23). Dies stünde auch in

Einklang mit dem Zweck des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Zimmermann, in

Festschrift für Musielak, 2004, S. 729, 737 f; Decker, NJW 2003, 2291, 2293).

Abweichend vom Regelfall (zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

wird durch diese Vorschrift - wegen der "annähernd vergleichbaren Auswirkun-

gen" - die Beschwerdefrist den einmonatigen Rechtsmittelfristen im Hauptsa-

cheverfahren angeglichen (Begründung zum Regierungsentwurf eines Geset-

zes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 76). Da in Woh-

nungseigentumssachen Entscheidungen in der Hauptsache innerhalb der

zweiwöchigen Beschwerdefrist angefochten werden müssen (§ 45 Abs. 1

WEG, § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG), gibt es hier mithin keine Rechtfertigung für

eine Übernahme der verlängerten Beschwerdefrist. Folgt man dieser Auffas-

sung, so wäre es zudem wegen § 29 Abs. 2 FGG nur folgerichtig, auch für die

Einlegung einer - zugelassenen - weiteren sofortigen Beschwerde gegen die

Entscheidung des Beschwerdegerichts die zweiwöchige Frist und nicht die in

§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Rechtsbeschwerde vorgesehene Monatsfrist

als maßgebend anzusehen (vgl. Zimmermann, in Festschrift für Musielak, aaO,

S. 729, 738 f).

3. In dem vorliegenden Verfahren ist dem Senat die Beantwortung der

von dem Beschwerdegericht aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Be-

schwerdefrist allerdings verwehrt. Aus der Begrenzung der Verweisung in § 14

FGG auf Regelungen zur Statthaftigkeit von Rechtsmitteln folgt, daß § 133

GVG, der dem Bundesgerichtshof die Zuständigkeit für Entscheidungen über

Rechtsbeschwerden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuweist, keine ent-

sprechende Anwendung finden kann. Es verbleibt vielmehr bei den eigenen

Zuständigkeitsregelungen für die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ

2002, 147, 148; Keidel/Zimmermann, aaO, § 14 Rdn. 35; ders., in Festschrift

für Musielak, aaO, S. 729, 739; Demharter, NZM 2002, 233, 236). Danach ent-

scheidet über eine in Prozeßkostenhilfeverfahren zugelassene weitere soforti-

ge Beschwerde nach § 28 Abs. 1 FGG das Oberlandesgericht bzw. in Bayern

nach § 199 Abs. 1 FGG das Bayerische Oberste Landesgericht (Art. 11 Abs. 3

Nr. 1 BayAGGVG). Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung nur unter den

Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auf Grund einer zulässigen Vorlage

berufen.

IV.

Da die Rechtsverfolgung der Antragsgegner im vorliegenden Rechtsbe-

schwerdeverfahren keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist ihr Antrag auf Bewilli-

gung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren zurückzuweisen (§ 14 FGG,

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann