Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.04.2006 – XII ZB 82/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2006

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die

Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-

richts Dresden vom 16. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an

das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe

I.

1

Der Antragsteller beantragte am 18. September 2003 beim Amtsgericht

- Familiengericht - die Regelung des Umgangs mit seiner bei der Antragsgegne-

rin lebenden Tochter. Das Umgangsverfahren endete durch eine familienge-

richtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien vom 23. Dezember 2003. Be-

reits am 15. Oktober 2003 hatte die Antragsgegnerin für das Verfahren die Be-

willigung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 2. Januar 2004,

der Antragsgegnerin zugestellt am 13. Januar 2004, hat das Amtsgericht - Fa-

miliengericht - den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Bedürftigkeit

zurückgewiesen. Der am 9. Februar 2004 durch die Antragsgegnerin eingeleg-

ten sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht - Familiengericht - nicht abge-

holfen. Mit Beschluss vom 16. März 2004, veröffentlicht in FamRZ 2005, 1188

f., hat das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verwor-

fen.

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Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegne-

rin ihr Prozesskostenhilfegesuch weiter.

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II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie

wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen

hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidun-

gen über die Prozesskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen

Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des

Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2

Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozess-

kostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Se-

natsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634;

BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671).

Das ist hier aber der Fall, da die Antragsgegnerin geltend macht, die sofortige

Beschwerde innerhalb der anzuwendenden Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3

ZPO eingelegt zu haben.

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2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

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a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die sofortige Be-

schwerde der Antragsgegnerin sei verspätet. Hierzu hat es im Wesentlichen

ausgeführt: Für die sofortige Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe

versagenden Beschluss sei im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die

Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG maßgeblich. Zwar seien nach

§ 14 FGG die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend

anwendbar. Die Verweisung beziehe sich jedoch ausschließlich auf die nach

§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu beurteilende Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für

die Beschwerdefrist bleibe es bei der vorrangigen Zwei-Wochen-Frist nach § 22

Abs. 1 Satz 1 FGG, da die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO geregelte Monatsfrist die

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde betreffe. Der Beschluss des Amtsge-

richts - Familiengericht - sei der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt

worden, bei Eingang der sofortigen Beschwerde am 9. Februar 2004 sei des-

halb die Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bereits abgelaufen gewesen.

Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

b) Die Rechtsprechung und der Großteil des Schrifttums sehen wie das

Oberlandesgericht in § 14 FGG eine Verweisung mit dem Inhalt, dass nur zur

Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels die Vorschriften der ZPO he-

ranzuziehen sind. Die Zwei-Wochen-Frist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG sei im

Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorrangig und verdränge auch bei der

sofortigen Beschwerde gegen PKH-Entscheidungen eine entsprechende An-

wendung der durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887)

zum 1. Januar 2002 eingeführten Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO

(OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 433; OLG Dresden FamRZ 2005, 1188, 1189

und 2004, 1979 f.; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 450 f.; OLG Celle FGPrax

2003, 30; BayObLG NJW 2002, 3262 f. und NJW 2002, 2573; Zimmermann

Festschrift für Musielak 2004, 729, 737; Demharter NZM 2002, 233, 236 und

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BGH-Report 2004, 840; Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 14 Rdn. 4, 34 a;

Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 10. Aufl. § 14 FGG Rdn. 7; a.A.: Decker

NJW 2003, 2291, 2293; Zimmer, FamRZ 2005, 1145, 1146; differenzierend Phi-

lippi, NJW-Sonderheft BayObLG 2005, 60, 61 f.). Zur Begründung wird ange-

führt, trotz der Verweisung in § 14 FGG bleibe das PKH-Bewilligungsverfahren

ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Dresden FamRZ 2004,

1979; OLG Saarbrücken aaO S. 451). Mit der Beschränkung der Verweisung

auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels sei nun eine eindeutige Feststellung

möglich, welche Regelungen des FGG durch abweichende Regelungen der

ZPO verdrängt würden (OLG Dresden, aaO, 1979; Demharter aaO, 233, 235),

was den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit entspre-

che (OLG Dresden, aaO, 1979).

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c) Es greift indessen zu kurz, die Vorschriften der ZPO nur zur Beurtei-

lung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen ablehnende Prozess-

kostenhilfeentscheidungen heranzuziehen. Zwar lässt § 14 FGG die Verfah-

rensart unberührt. Die Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der

ZPO ist jedoch eine gesetzgeberische Form der Analogie (vgl. Rüthers Rechts-

theorie 2. Aufl. Rdn. 132). Sie nimmt auf das gesamte Prozesskostenhilferecht

Bezug. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind deshalb die §§ 114 bis

127 a ZPO sinngemäß heranzuziehen, wobei den sachlichen Verschiedenhei-

ten zwischen Verweisungsnorm und verwiesenem Rechtsbereich Rechnung zu

tragen ist (vgl. Bydlinski Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 1982

S. 458 f.; Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl. S. 244). Das

Prozesskostenhilferecht ist bei seiner entsprechenden Anwendung mithin so

umzugestalten, dass es ohne Systembruch dem allgemeinen Teil des FGG ent-

spricht (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 1507, 1508; i.d.S. bereits KG NJW

1967, 1237; Jansen FGG 2. Aufl. Vorb. § 19 Rdn. 22; OLG Dresden FamRZ

2004, 1979).

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Vor diesem Hintergrund ist die entsprechende Anwendung des § 127

Abs. 2 Satz 2 ZPO als einer die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde re-

gelnden Vorschrift geboten, um im Prozesskostenhilfeverfahren die freiwillige

Gerichtsbarkeit nicht mit weiter gehenden Rechtsmitteln als die streitige Ge-

richtsbarkeit auszustatten (vgl. bereits BGH Beschluss vom 31. März 1970

- III ZB 63/68 - NJW 1970, 1273, 1274). Eine Beschränkung des § 14 FGG auf

die Beurteilung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels lässt sich daraus jedoch

nicht ableiten. Die Verweisung bezieht sich vielmehr auf die gesamten §§ 114

bis 127 a ZPO, weshalb das Prozesskostenhilferecht insgesamt der Überprü-

fung unterliegt, ob eine sinngemäße, den Grundsätzen der freiwilligen Gerichts-

barkeit entsprechende Anwendung möglich ist. Dem Gesetzgeber bleibt es da-

bei unbenommen, nicht nur die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln außerhalb des

FGG zu regeln, er kann auch Vorschriften des besonderen Beschwerderechts

normieren, die innerhalb der ZPO Sonderregelungen darstellen und in dieser

Eigenschaft auch den allgemeinen Vorschriften des FGG vorgehen (in dieser

Allgemeinheit bereits KG NJW 1967, 1237; Decker NJW 2003, 2291, 2292; vgl.

auch Jansen FGG 2. Aufl. § 14 Rdn. 87).

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d) § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist eine solche, die Zulässigkeit der soforti-

gen Beschwerde regelnde besondere Norm des Beschwerderechts (Decker

NJW 2003, 2291, 2292; Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). Mit der auf einen

Monat verlängerten Beschwerdefrist beabsichtigte der Gesetzgeber, die

Rechtsmittelfrist im PKH-Verfahren abweichend von der Zwei-Wochen-Frist

nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die im Hauptsacheverfahren geltenden

Rechtsmittelfristen der §§ 517, 548 ZPO anzugleichen. Der Bedürftige soll nicht

schlechter gestellt werden als die vermögende Partei, denn für den bedürftigen

Antragsteller hat die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags annähernd

vergleichbare Auswirkungen wie ein beschwerendes Urteil (BT-Drucks.

14/4722, 76). Dieser Sinngehalt des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist ohne System-

bruch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragbar. Eine An-

gleichung der Rechtsmittelfristen von Hauptsache- und PKH-Verfahren kann

auch dort - ohne den Grundsätzen des FGG zu widersprechen - zum Schutze

der bedürftigen Partei geboten sein.

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e) Allerdings ist der pauschale Hinweis auf die Anfechtungsfrist in der

Hauptsache (Decker NJW 2003, 2291, 2293) kein geeignetes Kriterium, die

maßgebliche Frist für die sofortige Beschwerde gegen eine PKH-Entscheidung

zu bestimmen. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache

oftmals unbefristet anfechtbar, wie z.B. die Ablehnung eines Erbscheinsantrags.

Hier kommt eine Anknüpfung an das Hauptsacheverfahren nicht in Betracht

(vgl. Zimmermann Festschrift für Musielak 2004, 729, 737), denn die Annahme

einer dann folgerichtig unbefristeten Beschwerde ist im PKH-Verfahren weder

nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG noch nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO vertretbar.

Zu weit ginge es auch, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO als generell vorrangige Fristen-

regelung zu sehen (Zimmer FamRZ 2004, 1145, 1146). In FGG-Verfahren mit

zweiwöchiger Frist zur Anfechtung der Hauptsache betrüge die Frist zur An-

fechtung ablehnender Prozesskostenhilfeentscheidungen dann einen Monat. Es

besteht aber kein Bedürfnis dafür und entspricht nicht dem Willen des Gesetz-

gebers, die arme Partei in diesem Fall besser zu stellen als die Vermögende.

Im Sinne der Begründung des Gesetzgebers zur Einführung des § 127 Abs. 2

Satz 3 ZPO ist es hier ausreichend, die Beschwerdefrist für das PKH-Verfahren

nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG bei zwei Wochen zu belassen (vgl. für das

WEG-Verfahren BGH Beschluss vom 11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-

Report 2004, 838, 839 f.).

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f) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit verdrängt § 127 Abs. 2

Satz 3 ZPO als besonderes Beschwerderecht nur dann in entsprechender An-

wendung die Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG, wenn andernfalls

die Frist zur Anfechtung einer PKH-Entscheidung kürzer wäre als die ausdrück-

lich an die einmonatigen Rechtsmittelfristen der ZPO angelehnte Anfechtungs-

frist in der Hauptsache. Dies ist namentlich in isolierten FGG-Familiensachen

der Fall, denn hier werden nach § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO die Rechtsmittelfris-

ten entsprechend § 517 und § 548 ZPO bestimmt. Dem System der FGG-Fami-

liensachen sind damit die in der ZPO geregelten Anfechtungsfristen nicht fremd.

§ 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gleicht vielmehr das Rechtsmittelsystem in isolierten

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit demjenigen in zivilprozessualen

Familiensachen an (Senatsbeschluss vom 17. September 1980 - IVb ZB

565/80 - FamRZ 1981, 25). Nachdem aber der Gesetzgeber durch § 127 Abs. 2

Satz 3 ZPO die Beschwerdefrist im PKH-Verfahren mit den in §§ 517, 548 ZPO

geregelten Rechtsmittelfristen harmonisieren wollte (BT-Drucks. 14/4722, 76)

und die genannten Vorschriften sämtlich in Familiensachen der freiwilligen Ge-

richtsbarkeit über § 14 FGG bzw. § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechende

Anwendung finden, muss der hinter der einmonatigen Frist des § 127 Abs. 2

Satz 3 ZPO stehende Rechtsgedanke auch in isolierten Familiensachen der

freiwilligen Gerichtsbarkeit Geltung haben. Anderenfalls wäre die bedürftige

Partei im FGG-Verfahren mit einer nur zweiwöchigen Beschwerdefrist gegen

PKH-Entscheidungen schlechter gestellt als in ZPO-Familiensachen, obwohl

sämtliche Familiensachen in der Hauptsache innerhalb der Frist von einem Mo-

nat anfechtbar sind und eine Harmonisierung der Rechtsmittelfristen in isolier-

ten FGG- und ZPO-Familiensachen der Intention des Gesetzgebers entspricht.

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g) Zu keiner anderen Beurteilung führt der Einwand, eine von § 22 Abs. 1

Satz 1 FGG abweichende Bestimmung der Beschwerdefrist im PKH-Verfahren,

die sich an der Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren orientiere, widerspre-

che den Geboten der Normenklarheit und der Rechtsmittelsicherheit (Zimmer

FamRZ 2004, 1145, 1146; OLG Dresden FamRZ 2004, 1979). Die Feststellung

der maßgeblichen Rechtsmittelfrist im Hauptsacheverfahren ist zumutbar und

wegen der Regelung in § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO gerade auch in isolierten

Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zweifelsfrei möglich (Decker

NJW 2003, 2291, 2293). Da § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über § 14 FGG im Ver-

fahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbare, sondern nur entspre-

chende Anwendung findet, widerspricht die unterschiedliche Anfechtbarkeit von

PKH-Entscheidungen in isolierten FGG-Familiensachen und sonstigen FGG-

Verfahren, z.B. in WEG-Verfahren, auch nicht der Systematik des Prozesskos-

tenhilferechts (so aber Zimmer, aaO, 2004, 1145, 1146).

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3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

Der

Prozesskostenhilfe

versagende

Beschluss

des

Amtsgerichts

- Familiengericht - ist der Antragsgegnerin am 13. Januar 2004 zugestellt wor-

den. Mithin hat sie die am 9. Februar 2004 beim Amtsgericht eingegangene

sofortige Beschwerde rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2

Satz 3 ZPO erhoben.

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Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prü-

fen haben wird, ob die Antragsgegnerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen

für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Verfah-

rensführung hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (§ 114 ZPO). Der Be-

willigung steht grundsätzlich nicht entgegen, dass das Verfahren bereits seit

dem 23. Dezember 2003 abgeschlossen ist. Die Antragsgegnerin hat den Be-

willigungsantrag nebst den erforderlichen Anlagen bereits am 15. Oktober 2003,

mithin mehr als zwei Monate vor dem am 23. Dezember 2003 erfolgten Verfah-

rensabschluss, gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 1982 - IVb ZB

925/80 - FamRZ 1982, 367).

Hahne

Sprick

Wagenitz

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Meißen, Entscheidung vom 02.01.2004 - 6 F 650/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 21 WF 191/04 -