Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 08.06.2005 – IV ZB 12/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Juni 2005

in der Erbscheinssache

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 8. Juni 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 7. März 2005 wird als

unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers richtet sich gegen eine Ableh-

nung seines Antrags, ihm Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme

des Erbscheinsverfahrens zu bewilligen. Eine Anrufung des Bundesge-

richtshofs kommt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch so-

weit nach § 14 FGG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die

Prozeßkostenhilfe entsprechende Anwendung finden, aber nur im Wege

einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in Betracht (BGH, Beschlüsse vom

11. März 2004 - V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838 unter III 3; vom

30. September 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1; vom

24. November 2004 - IV ZB 37/04 - unveröffentlicht). Daran fehlt es hier.

Die Beschwerde war daher als unstatthaft zu verwerfen.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke