Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.03.2004 – VIII ZB 114/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2004

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2

Zur Gebührenerhöhung bei Vertretung einer Erbengemeinschaft.

BGH, Beschluß vom 16. März 2004 - VIII ZB 114/03 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,

Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-

beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Mai 2003 und

der Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom

14. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung

einer erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abge-

lehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht

Charlottenburg zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird ange-

wiesen, einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichti-

gung der beantragten Gebühr zu erlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Beschwerdewert: 302,06 €

Gründe

I.

Die Kläger sind eine Erbengemeinschaft. Sie haben, vertreten durch ei-

nen Miterben, den Beklagten auf Herausgabe und Räumung einer Wohnung

verklagt, die von der Erbengemeinschaft an ihn vermietet worden war. Hierüber

haben sie vor dem Amtsgericht ein Anerkenntnisurteil zu ihren Gunsten erwirkt.

Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter anderem

beantragt, die Erstattung einer 12/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1

BRAGO festzusetzen, da ihr Prozeßbevollmächtigter für mehrere Auftraggeber

tätig gewesen sei. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 27. Mai 2003 hat das

Amtsgericht diesem Antrag nicht entsprochen. Hiergegen haben die Kläger so-

fortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Gegen

diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit der vom Landgericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 574 Abs. 1

Nr. 2 und Abs. 3 ZPO, da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zuge-

lassen hat und das Rechtsbeschwerdegericht an diese Zulassung gebunden ist.

2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Rechtsprechung zur BGB-

Gesellschaft, wonach diese aktiv und passiv rechtsfähig sein kann, sei auf die

Erbengemeinschaft nicht anzuwenden, weil diese keine BGB-Gesellschaft und

ihr auch nicht vergleichbar sei. Deshalb stehe dem Rechtsanwalt, der die Mit-

glieder einer Erbengemeinschaft vertrete, regelmäßig die Gebührenerhöhung

gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu. Einer Erstattungsfähigkeit stehe hier aber

entgegen, daß in dem Anerkenntnisurteil als Klägerpartei lediglich eine Kläge-

rin, nämlich die Erbengemeinschaft, aufgeführt sei, die für den Prozeßbevoll-

mächtigten lediglich einen Auftraggeber darstelle. Damit sei das Anerkenntnis-

urteil für die namentlich nicht benannten Mitglieder der Erbengemeinschaft kein

zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO.

3. Die Ausführungen des Landgerichts halten einer rechtlichen Überprü-

fung nicht stand. Dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger steht eine Erhö-

hungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu.

a) Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und

ist auch sonst nicht rechtsfähig. Der Mietvertrag ist deshalb nicht mit der Erben-

gemeinschaft, sondern mit den Miterben zustande gekommen (vgl. BGH, Urteil

vom 11. September 2002 - XII ZR 187/00, NJW 2002, 3389 unter II 1). Der An-

spruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung konnte daher nur von allen

Miterben geltend gemacht werden. Wenn sich diese, wie es hier im Vorprozeß

der Fall war, durch ein Mitglied vertreten lassen, sind Auftraggeber des Rechts-

anwalts alle Mitglieder der Erbengemeinschaft. Berechtigt und verpflichtet wird

nicht das vertretende Mitglied der Erbengemeinschaft, sondern die Gesamtheit

der Miterben. Für diese und nicht für den Vertreter wird der Rechtsanwalt tätig

(vgl. zur vergleichbaren Tätigkeit eines Rechtsanwalts für eine Mehrheit von

Wohnungseigentümern BGH, Urteil vom 12. Februar 1987 - III ZR 255/85, NJW

1987, 2240 unter III).

b) Für die Frage der Gebührenerhöhung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO

ist auch nicht entscheidend, ob die mehreren Auftraggeber an den Rechtsan-

walt aufgrund einheitlicher Willensbildung herantreten oder im Prozeß als Ein-

heit auftreten. Angesichts der typisierenden und generalisierenden gesetzlichen

Regelung kommt es allein darauf an, ob an der betreffenden Angelegenheit, in

der der Rechtsanwalt tätig wird, mehrere rechtsfähige oder doch im Rechtsver-

kehr so behandelte natürliche oder juristische Personen beteiligt sind (BGH,

Urteil vom 12. Februar 1987 aaO). Das ist bei einer Klage von Miterben auch

dann der Fall, wenn nur ein Vertreter mitwirkt und im Prozeß der Begriff der Er-

bengemeinschaft - fehlerhaft, aber durch Ergänzung des Rubrums behebbar -

als Kurzbezeichnung für die Erben als handelnde Rechtssubjekte benutzt wird

(vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2002 aaO).

c) Rechtsirrig ist die Ansicht des Landgerichts, es liege kein zur Zwangs-

vollstreckung geeigneter Titel im Sinne von § 103 Abs. 1 ZPO vor. Daß es sich

bei dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24. Februar

2003 um ein rechtskräftiges Endurteil im Sinne des § 704 Abs. 1 ZPO handelt,

ist nicht zweifelhaft. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft waren auch be-

stimmbar, weil sie durch Ermittlungen - etwa durch Anfrage bei dem Nachlaß-

gericht - ausfindig gemacht werden konnten

(vgl. BGH, Urteil vom

11. September 2002 aaO).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst