BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 234/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 18. März 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Septem-
ber 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
27.457,49
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Durch das Senatsurteil vom 5. April 2001 (BGHZ 147, 233 ff) ist für alle
Ansprüche hinreichend geklärt, daß eine Aufrechnungslage in inkongruenter
Weise begründet wird, wenn der Gläubiger – wie im Streitfall – keinen An-
spruch darauf hat, daß der Schuldner ihm die Möglichkeit zur Aufrechnung ver-
schafft. Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die
Frage, ob die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde,
zweifelsfrei entsprechend. Die im Schrifttum teilweise vertretenen abweichen-
den Auffassungen beruhen darauf, daß dort ein den Grundsätzen des Urteils
BGHZ 147, 233, 240 nicht entsprechender Ansatz gewählt wird oder diese Ent-
scheidung noch nicht berücksichtigt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage
liegt daher nicht vor.
2. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 133
InsO ist durch die Senatsurteile vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003,
1799), vom 18. Dezember 2003 (IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 323) und vom
11. März 2004 (IX ZR 160/02, z.V.b.) geklärt.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill