Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.03.2004 – IX ZR 234/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 18. März 2004

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Septem-

ber 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

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27.457,49

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Durch das Senatsurteil vom 5. April 2001 (BGHZ 147, 233 ff) ist für alle

Ansprüche hinreichend geklärt, daß eine Aufrechnungslage in inkongruenter

Weise begründet wird, wenn der Gläubiger – wie im Streitfall – keinen An-

spruch darauf hat, daß der Schuldner ihm die Möglichkeit zur Aufrechnung ver-

schafft. Diese Grundsätze gelten im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für die

Frage, ob die Aufrechnungslage in anfechtbarer Weise hergestellt wurde,

zweifelsfrei entsprechend. Die im Schrifttum teilweise vertretenen abweichen-

den Auffassungen beruhen darauf, daß dort ein den Grundsätzen des Urteils

BGHZ 147, 233, 240 nicht entsprechender Ansatz gewählt wird oder diese Ent-

scheidung noch nicht berücksichtigt ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage

liegt daher nicht vor.

2. Die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung im Rahmen von § 133

InsO ist durch die Senatsurteile vom 17. Juli 2003 (IX ZR 272/02, ZIP 2003,

1799), vom 18. Dezember 2003 (IX ZR 199/02, ZIP 2004, 319, 323) und vom

11. März 2004 (IX ZR 160/02, z.V.b.) geklärt.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill