Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.03.2004 – IXa ZB 57/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. März 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR

nein

ja

Der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten ist nach § 850b

Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.

BGH, Beschluß vom 19. März 2004 - IXa ZB 57/03 - LG Stuttgart

AG Nürtingen

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll

am 19. März 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der

10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2002

aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch

über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Land-

gericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen einer Hauptforderung von 4.501,43 € nebst Zinsen und Kosten. Der

Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. Unter-

haltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der eidesstattli-

chen Versicherung am 24. September 2001 hat der Schuldner das monatliche

Nettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6.000 DM beziffert. Mit Schreiben

vom 6. März 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer Verdienstbescheini-

gung darauf hin, daß der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2.759,70 €

betrage.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblichen An-

spruch des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von

7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gepfändet und an die Gläubigerin

zur Einziehung überwiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das

Landgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist

der Auffassung, daß der Taschengeldanspruch bedingt, d.h. unter den Voraus-

setzungen des § 850b Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung der in § 850c

ZPO festgelegten Grenzen pfändbar ist. Diese Voraussetzungen lägen vor,

weil der Schuldner selbst über kein eigenes Einkommen aus Arbeit oder Ver-

mögen verfüge, mit der Drittschuldnerin - ausweislich der übereinstimmenden

Anschriften im Rubrum - in ehelicher Gemeinschaft lebe und den Haushalt füh-

re. Bei der Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs, der mit 7 % des

Nettoeinkommens anzusetzen sei, verbleibe dem Schuldner in jedem Fall ein

Mindesttaschengeld von 50 €.

Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen grundsätzliche Be-

denken gegen die Anerkennung eines Taschengeldanspruchs des einkom-

menslosen, haushaltführenden Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen Ehe-

gatten. Jedenfalls aber könne ein solcher Anspruch nicht der Pfändung unter-

liegen, weil er allein der Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse

diene.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-

gen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das

Landgericht.

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, daß der einem Ehegatten ge-

gen den anderen zustehende Taschengeldanspruch gemäß § 850b Abs. 2 in

Verbindung mit den §§ 850c ff ZPO bedingt pfändbar ist, entgegen der Auffas-

sung der Rechtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich den Ent-

scheidungen des Amts- und des Landgerichts nicht entnehmen läßt, ob die

Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners nach den Umständen

des Falles der Billigkeit entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO), bedarf die Sache aber

insoweit der Aufklärung und erneuter Entscheidung durch das Landgericht.

1. Der Taschengeldanspruch des Ehegatten ist nach herrschender Mei-

nung gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.

a) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familienein-

kommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder

restlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96,

NJW 1998, 1553, 1554 m.w.N.), Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds

(st. Rspr., BGH, Urt. v. 19. März 1986 - IVb ZR 18/85, FamRZ 1986, 668, 669;

v. 21. Januar 1998 aaO; v. 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00, NJW 2004, 674,

676 f; ebenso MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 6; Staudinger/

Hübner/Voppel, BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 17; Schuschke/Walker, Vollstrek-

kung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 11; Behr JurBüro

1997, 121, 122; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1015; Gernhuber/

Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 21 I 15). Dieser Anspruch ist eine auf

gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1

Nr. 2 ZPO. Der Annahme eines solchen auf eine Unterhaltsrente gerichteten

Individualanspruchs des Ehegatten steht nicht entgegen, daß der Taschen-

geldanspruch Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist

(so aber Braun NJW 2000, 97, 98/99; Haumer FamRZ 1996, 193, 195 ff). Er ist

gleichwohl - ebenso wie der Anspruch auf Trennungs- oder Nachehelichenun-

terhalt - ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch, denn er soll den Ehegatten

unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners die Befrie-

digung solcher persönlicher Bedürfnisse ermöglichen, die über die regelmäßig

in Form des Naturalunterhaltes gewährten (Grund-)Bedürfnisse (wie Nahrung,

Wohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Be-

dürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Seine Höhe

richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem

Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtspre-

chung üblicherweise mit einer Quote von 5 % bis 7 % des zur Verfügung ste-

henden Nettogesamteinkommens bemessen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998

aaO S. 1554 f m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 677; krit. Braun AcP 195

(1995), 311, 321 ff; ders. NJW 2000, 97, 97/98; Haumer FamRZ 1996, 193).

Da der Taschengeldanspruch aus dem Gesetz folgt, ist er in seinem Be-

stehen weder von einem Organisationsakt noch von einer Vereinbarung der

Ehegatten abhängig (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1555; Büttner

FamRZ 1994, 1433, 1439). Für die Frage, ob er gegebenenfalls zur Befriedi-

gung von Gläubigern herangezogen werden kann, ist demgemäß allein die ma-

terielle Rechtslage maßgeblich, nicht aber, wie die Eheleute den Taschengeld-

anspruch im Einzelfall handhaben (vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BVerfG FamRZ

1986, 773; BGH aaO). Die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs in den

Grenzen der §§ 850b ff ZPO ist für seinen Bestand und die Bemessung seiner

Höhe ohne Bedeutung (aA Stöber, aaO, Rn. 1015e f; Zöller/Stöber, aaO mit

der zirkulären Erwägung, gepfändete Beträge seien nicht geschuldet, weil in-

soweit persönliche Bedürfnisse nicht befriedigt würden und daher nicht bestün-

den; anders noch Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl., Rn. 1015), denn für

Bestand und Höhe einer Forderung ist allein die materielle Rechtslage maß-

geblich. Hierfür ist jedoch die vollstreckungsrechtliche Frage, ob die Forderung

pfändbar ist, ohne Belang.

b) Aus § 851 Abs. 1 ZPO läßt sich die Unpfändbarkeit des Taschen-

geldanspruchs nicht herleiten (vgl. nur OLG München FamRZ 1988, 1161,

1163; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850b Rn. 12; Wieczorek/

Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850b Rn. 22, jew. m.w.N.; a.A. LG Frankenthal

Rpfleger 1985, 120; LG Braunschweig Rpfleger 1997, 394; Soergel/Lange,

BGB 12. Aufl. § 1360a Rn. 18; BGB-RGRK/Wenz, 12. Aufl. § 1360a Rn. 8;

Braun AcP 195 (1995), 331, 337; Bodmann, Die Pfändbarkeit des Taschen-

geldanspruchs des nicht-erwerbstätigen Ehegatten (1981), S. 192 ff). Einer

Zweckbindung, die gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB zur

Unpfändbarkeit führt (vgl. BGHZ 113, 90, 94 m.w.N.), unterliegt der Anspruch

auf Taschengeld nicht. Denn das Taschengeld soll dem Ehegatten die Befrie-

digung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier

Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen

(vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1354 f

m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 676), so daß es insbesondere auch zur

Schuldentilgung verwendet werden kann (vgl. KG NJW 2000, 149, 150; Smid

JurBüro 1988, 1105). Aus den gleichen Gründen ist der Taschengeldanspruch

auch kein höchstpersönlicher, an die Person des Gläubigers gebundener An-

spruch. Seine Pfändbarkeit richtet sich damit allein nach § 850b ZPO.

c) Die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs ergibt sich entgegen

einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MünchKomm-ZPO/Smid 2. Aufl.

§ 850b Rn. 7; ders. JurBüro 1988, 1105, 1113/1114) auch nicht aus § 888

Abs. 3 ZPO. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es keiner nicht vertretba-

ren Handlung der Eheleute, die der Herstellung des ehelichen Lebens im Sinne

dieser Vorschrift gleichgesetzt werden könnte. Vielmehr folgt das Bestehen des

Taschengeldanspruchs aus dem Gesetz. Da der unterhaltspflichtige Ehegatte

auf die Art der Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß hat, kann auch

die Erfüllung dieses Anspruchs nicht als Leistung "zur Herstellung des ehe-

lichen Lebens" gewertet werden (vgl. Büttner FamRZ 1994, 1433, 1439;

Derleder JurBüro 1994, 195).

d) Daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs faktisch zu einer "Mit-

haftung" der Familie des Schuldners führen kann, weil dem Schuldner von sei-

nem Ehepartner trotz der teilweisen Pfändung des Taschengeldes in der Regel

nochmals ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu

Braun AcP 195 (1995), 311, 345/346; ders. NJW 2000, 97, 100; Haumer

FamRZ 1996, 193, 194; Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO § 21 I 16.; Derleder

JurBüro 1994, 195, 197), schließt die Zulassung der Pfändung nach § 850b

Abs. 2 ZPO nicht aus. Rechtlich besteht eine solche "Nachschußpflicht" nicht.

Auch bei Pfändungen in das sonstige bewegliche Vermögen eines verheirate-

ten Schuldners kann es faktisch zur Beeinträchtigung auch der Interessen von

Familienmitgliedern kommen, ohne daß dies die Zulässigkeit der Pfändung in

Frage stellt (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164).

e) Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten

nach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenk-

lich (BVerfGE 68, 256; BVerfG FamRZ 1986, 773; zu den insbesondere im Hin-

blick auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-

Waltjen, aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Derleder JurBüro 1988, 195, 197;

Soergel/Lange, aaO; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten

(1995) S. 71; LG Frankenthal aaO).

2. Daß die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO für die Pfändung

und Überweisung von 7/10 des angeblichen Taschengeldanspruchs des

Schuldners gegen die Drittschuldnerin an den Gläubiger vorliegen, ist jedoch

durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.

a) Aus den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeb-

lichen Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (§ 559

Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ergibt sich nur, daß die Pfändungs-

freigrenzen des § 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschen-

geldanspruchs des Schuldners nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat bei

der Prüfung der nach § 850c Abs. 1 zu beachtenden Pfändungsfreigrenze auf

den (fiktiven) betragsmäßigen Unterhaltsanspruch abgestellt, der üblicherweise

mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten

bemessen wird (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Köln

FamRZ 1995, 309, 311; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 4, jew. m.w.N.). Fer-

ner ist es davon ausgegangen, daß das Taschengeld dem danach pfändbaren

Teil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. OLG Stuttgart

FamRZ 2002, 185, 186). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstan-

denden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze

des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vor-

schrift ist hier nicht veranlaßt, weil der Schuldner einkommens- und vermö-

genslos ist (vgl. OLG Celle NJW 1991, 1960, 1961). Allein die nach § 850c

ZPO gegebene Pfändbarkeit, vermag aber die Zulassung der Pfändung einer

Unterhaltsrente nicht zu rechtfertigen.

b) Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift

grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden

Vorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet werden, wenn die

Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer

vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen

wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere

nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der

Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, daß auch diese besonderen

Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach

Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs zugelas-

sen werden (vgl. nur OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87). An derartigen Fest-

stellungen fehlt es.

Es kann dahinstehen, ob allein mit dem Hinweis, daß der Schuldner am

29. September die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hinreichend

belegt ist, daß die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des

Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder jedenfalls

voraussichtlich nicht führen wird (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen

vgl. Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 10; Stöber, aaO Rn. 1036). Die ange-

fochtene Entscheidung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil ihr nicht zu

entnehmen ist, ob das Landgericht die Billigkeit der Pfändung, bei deren Beur-

teilung ein tatrichterlicher Spielraum besteht, geprüft und die insoweit gebotene

Gesamtabwägung vorgenommen hat, die eine umfassende und nachvollzieh-

bare Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfal-

les erfordert (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b Rn. 8).

Für die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, ins-

besondere der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden

Betrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden

Forderung von Bedeutung (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1165). So

kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der

§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (vgl. OLG Hamm Rpfleger

2002, 161; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87, 88). Je nach Lage des Einzelfal-

les können für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentschei-

dung ferner von Bedeutung sein eine besondere Notlage des Gläubigers (vgl.

BGH, Urt. v. 31. Oktober 1969 - V ZR 138/66, NJW 1969, 252, 253), die wirt-

schaftliche Situation und der Lebensstil des Schuldners, das Verhalten der Be-

teiligten bei der Entstehung oder der Beitreibung der Forderung sowie mögli-

che Belastungen, die für die Ehe des Schuldners aufgrund der Pfändung ent-

stehen könnten (vgl. im einzelnen Schuschke/Walker, aaO, § 850b Rn. 3; Mu-

sielak/

Becker, aaO § 850b Rn. 4, 11; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15). Auch die

Höhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der

Pfändung können in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ

1997, 1494, 1495; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; Musielak/Becker, aaO,

§ 850b Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen

ergibt, daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners der Bil-

ligkeit entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG

München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Nürnberg Rpfleger 1998, 294, 295;

Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b

Rn. 12; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetra-

gen.

3. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die

Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif

ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Sie bedarf nach den auch im Vollstreckungsverfahren

Anwendung findenden §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO weiterer Aufklärung, weil der

Gläubigerin bisher keine Gelegenheit zu einer - auch in der Beschwerdeinstanz

zulässigen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - Ergänzung ihres Vorbringens gegeben

worden ist. Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung durch das Be-

schwerdegericht.

Kreft

Raebel

Athing

Boetticher

Zoll