Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 224/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Mai 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

ZPO §§ 807, 899 ff.

Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in

dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.

BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 - LG Stuttgart

AG Leonberg

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin

Dr. Kessal-Wulf

am 19. Mai 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der

2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2003 auf-

gehoben, soweit er zum Nachteil der Gläubiger ergangen ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß

des Amtsgerichts Leonberg vom 18. April 2002 weiter dahin ge-

ändert, daß der Gerichtsvollzieher ferner angewiesen wird, den

Antrag der Gläubiger nicht mit der Begründung zurückzuweisen,

der Schuldner sei nicht verpflichtet, Angaben zur Höhe des Net-

toeinkommens seiner Ehefrau zu machen.

Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen.

Beschwerdewert: 1.500 €.

Gründe

I.

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

wegen einer Hauptforderung von 2.438,12 € nebst Zinsen und Kosten. Im Au-

gust 1999 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Er erklärte

unter anderem, daß er über kein eigenes Einkommen verfüge und von seiner

Ehefrau nicht dauernd getrennt lebe.

Das Gesuch der Gläubiger, den Schuldner zur Nachbesserung seiner

eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen, Angaben zu dem Beruf, dem

Arbeitgeber und zu der Höhe des Einkommens der Ehefrau zu machen, lehnte

der Gerichtsvollzieher ab. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das

Amtsgericht zurück.

Über die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger hat

zunächst der Einzelrichter entschieden; die erste Rechtsbeschwerde führte

deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (zur Rechtslage vgl. BGHZ 154,

200). Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht nunmehr den Be-

schluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß der Gerichtsvollzieher ange-

wiesen wird, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen, in wel-

chem der Schuldner ergänzend zu den bisher aufgenommenen Angaben die

Frage beantwortet, ob und gegebenenfalls welchen Beruf sein Ehegatte ausübt

und wer dessen Arbeitgeber ist. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde

unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-

gen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Schuldner zwar verpflichtet,

Angaben über eine etwaige Berufstätigkeit seiner Ehefrau zu machen. Da

§ 807 ZPO nur Angaben zum eigenen Vermögen des Schuldners verlange,

erstrecke sich seine Offenbarungspflicht aber nicht auch auf die Höhe des Ein-

kommens der Ehefrau. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger seien Anga-

ben hierzu nicht zwingend erforderlich, weil schon die Angaben des Berufes

und der Arbeitsstelle der Ehefrau es den Gläubigern ermöglichten, das von

ihnen vermutete Einkommen der Ehefrau zu behaupten.

Demgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Auffassung, die Offenba-

rungspflicht des Schuldners erstrecke sich auch auf die Höhe des Einkommens

seiner Ehefrau. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Verfahrens nach § 807

ZPO, dem Gläubiger Informationen über das Vorhandensein von vollstrek-

kungsfähigem Vermögen des Schuldners zu verschaffen und ihm Unterlagen

für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugänglich zu machen. Ohne

Angaben zur Höhe des Nettoeinkommens des Ehepartners habe ein Antrag auf

Pfändung und Überweisung des Taschengeldanspruchs eines Schuldners ge-

gen seinen Ehegatten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da der Ta-

schengeldanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO

bedingt pfändbar sei, habe der Gläubiger das Vorliegen dieser Voraussetzun-

gen darzulegen und hierzu substantiierte Angaben über das Bestehen und die

Höhe des Taschengeldanspruchs zu machen. Dies sei ihm aber nur dann mög-

lich, wenn ihm zumindest das Nettoeinkommen des verdienenden Ehegatten

des Schuldners bekannt sei.

2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zutreffend.

a) Die Offenbarungspflicht des gemäß §§ 807, 899 ff ZPO zur Abgabe

der eidesstattlichen Versicherung verpflichteten Schuldners erstreckt sich auch

auf einen etwaigen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten. Einem

haushaltführenden Ehegatten steht, sofern nicht das Familieneinkommen

schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos auf-

gezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96, NJW 1998,

1553, 1554 m.w.N.), ein Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds zu, dessen

Höhe sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem

Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten richtet und üblicherweise

mit einer Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens

bemessen wird (BGH aaO; BGH, Urt. v. 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00,

NJW 2004, 674, 677). Der Taschengeldanspruch ist gemäß § 850b Abs. 2 ZPO

bedingt pfändbar (BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, m.N., zur

Veröffentlichung bestimmt).

b) In dem gemäß § 807 Abs. 1 ZPO vorzulegenden Vermögensverzeich-

nis hat der Schuldner für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel

zu bezeichnen. Soweit es den Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten

betrifft, genügt es hierfür nicht, daß der Schuldner das Bestehen des An-

spruchs sowie Namen und Anschrift des Ehegatten angibt (so aber Zöl-

ler/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 807 Rn. 23 m.N.).

aa) Die §§ 807, 899 ff ZPO schützen das Vollstreckungsinteresse des

Gläubigers. Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuld-

ners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangs-

vollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130,

BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1). Diese Regelungen

tragen dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, dem Vollstreckungsgläubi-

ger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet,

die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der

Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände

zu ermöglichen (BVerfGE aaO). Allerdings muß der Schuldner nicht alles, wor-

an der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben (vgl. BGHSt 14, 345,

346 f), sondern nur das, was der Gläubiger wissen muß, um an Hand des Ver-

mögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedi-

gung treffen zu können (vgl. OLG Köln, NJW 1993, 3335; BayObLG aaO;

Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 807 Rn. 25). Forderungen hat der Schuldner

demgemäß so zu bezeichnen, daß dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist

(Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 807 Rn. 13). Zu nennen sind neben Namen

und Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (vgl.

BayObLG aaO; Musielak/Becker aaO, jew. m.w.N.).

bb) Nach diesen Grundsätzen reichen entgegen der Auffassung des

Landgerichts bei dem Taschengeldanspruch Angaben des Schuldners zu dem

vom Ehegatten ausgeübten Beruf und zu dem Arbeitgeber nicht aus. Vielmehr

hat er auch zur Höhe des Einkommens seines Ehegatten die ihm möglichen

Angaben zu machen (h.M., OLG Köln NJW 1993, 3335; 1995, 309, 310; OLG

München JurBüro 1999, 605; KG NJW 2000, 149; Göppinger/Wax, Unterhalts-

recht, 8. Aufl. Rn. 2581; Musielak/Becker aaO § 807 Rn. 7; Thomas/Putzo aaO

§ 807 Rn. 26; a.A. LG Augsburg DGVZ 1994, 88; Zöller/Stöber aaO § 807

Rn. 23).

Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift

grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nur dann nach den für Arbeitseinkommen

geltenden Vorschriften (§§ 850c ff ZPO) gepfändet werden, wenn die Vollstrek-

kung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollstän-

digen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und

wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der

Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit

entspricht. Dies hat der Gläubiger, der die Pfändung und Überweisung des Ta-

schengeldanspruchs seines Schuldners beantragt, darzulegen und im Bestrei-

tensfall zu beweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 57/03; Mu-

sielak/Becker aaO § 850b Rn. 11, jew. m.w.N.). Hierzu bedarf es Angaben

auch zur Höhe des Nettoeinkommens des Ehegatten des Schuldners, weil es

Berechnungsgrundlage für den Taschengeldanspruch ist. Nach der Höhe des

Nettoeinkommens des Ehegatten bestimmt sich, ob die Pfändungsfreigrenzen

des § 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs

entgegenstehen (vgl. BGH aaO; Musielak/Becker aaO Rn. 4, jew. m.w.N.). Zu-

dem ist für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentscheidung

(vgl. dazu im einzelnen Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger

Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; Musielak/Becker aaO § 850b Rn. 4,

11) die Höhe der dem Schuldner im Falle der Pfändung des Taschengeldes

verbleibenden Bezüge von Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004

- IXa ZB 57/03; OLG Brandenburg MDR 2002, 356). Angaben des Schuldners

lediglich zu dem Beruf und dem Arbeitgeber seines Ehegatten reichen mithin

regelmäßig nicht aus.

cc) Der Schutz vor der Weitergabe höchstpersönlicher Daten steht der

Verpflichtung des Schuldners zur näheren Bezeichnung der Taschengeldforde-

rung nicht entgegen (so aber LG Bremen Rpfleger 1993, 119), denn an-

zugeben sind lediglich die Berechnungsgrundlagen des Taschengeldan-

spruchs. Zwar ist es bei der näheren Bezeichnung von Forderungen unver-

meidlich, daß Dritte - hier die Ehefrau - durch die Angaben in dem zur Rechts-

verfolgung nötigen Umfang tangiert werden; diese reflexartige Beeinträchtigung

berührt aber nur deren vermögensrechtliche Interessen (vgl. OLG Köln NJW

1993, 3335; OLG München JurBüro 1999, 605). Familienrechtliche Belange

stehen ebenfalls nicht entgegen, weil sie bei der vom Vollstreckungsgericht

gemäß § 850b Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Billigkeitsprüfung Berücksichti-

gung finden.

Kreft Raebel Athing

Boetticher Kessal-Wulf