Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 23.03.2004 – VIII ZB 111/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.

Leimert und Wiechers

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zi-

vilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird zu-

rückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Beschwerdewert: 3.896,40 €.

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagten, die das zwischen den Parteien beste-

hende Mietverhältnis zum 30. Juni 2002 gekündigt hatten, auf Mietzahlung für

die Monate Juli bis Oktober 2002 in Anspruch genommen. Das der Klage statt-

gebende Urteil des Amtsgerichts ist der Beklagtenvertreterin am 18. Februar

2003 zugestellt worden. Hiergegen hat diese mit am 7. März 2003 eingegange-

nen Schriftsatz beim Landgericht Berufung eingelegt und diese am 15. April

2003 begründet. Auf den richterlichen Hinweis des Landgerichts vom 17. April

2003, daß im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG Bedenken gegen die Zu-

lässigkeit der Berufung bestünden, da die Kläger zu 2 und 3 im Zeitpunkt der

Rechtshängigkeit erster Instanz ihren allgemeinen Wohnsitz nach den Angaben

im Mahnbescheid außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungs-

gesetzes hätten, hat die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zur Zuständigkeit

des Landgerichts Stellung genommen und hilfsweise die Abgabe des Rechts-

streits an das Kammergericht beantragt. Nachdem sich das Landgericht durch

Beschluß vom 27. Mai 2003 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäß

§ 281 ZPO an das Kammergericht verwiesen hatte, hat dieses durch Beschluß

vom 9. Juni 2003 die Übernahme des Rechtsstreits mit der Begründung abge-

lehnt, der Verweisungsbeschluß des Landgerichts vom 27. Mai 2003 entfalte

mangels gesetzlicher Grundlage keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2

Satz 4 ZPO. Hieraufhin hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. Juli 2003

die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, weil diese die Berufung

nicht innerhalb des Monats seit Zustellung des angefochtenen Urteils beim zu-

ständigen Gericht eingelegt hätten; dabei hat das Landgericht auf den Hinweis

vom 17. April 2003 Bezug genommen.

Gegen diesen zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten am 28. Juli 2003

zugestellten Beschluß wenden sich die Beklagten mit ihrer am 25. August 2003

eingegangenen Rechtsbeschwerde, die sie innerhalb verlängerter Frist am

20. Oktober 2003 begründet haben.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1

Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, da die

Beklagten die Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts im Zu-

sammenhang mit der Weiterleitung rechtzeitig eingereichter Rechtsmittelschrif-

ten und damit in der Sache den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung geltend machen. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen

gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf

die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß

vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783 unter II 1 b).

2. Die Rechtsbeschwerde kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben,

so daß sie zurückzuweisen ist.

a) Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die Regelung des

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG sei einschränkend dahingehend auszulegen, daß

eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts dann ausscheide, wenn es - wie im

vorliegenden Fall - auf eine Anwendung internationalen Rechts von vornherein

eindeutig nicht ankomme, ist dies unzutreffend. Wie der erkennende Senat ent-

schieden hat (Beschluß vom 15. Juli 2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278 un-

ter II 2 a), findet § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG auch auf Mietstreitigkeiten Anwen-

dung. Aufgrund der rein formalen Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit

des Oberlandesgerichts kommt es dabei nicht darauf an, ob sich - wie auch im

vorliegenden Fall - im Einzelfall keine besonderen Fragen des internationalen

Privatrechts stellen (BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW

2003, 1672 unter II 3 b; Senatsbeschluß vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03

unter II 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt).

b) Danach war die Berufung der Beklagten unzulässig, weil sie nicht

nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zustän-

digen Kammergericht eingereicht worden ist.

Entgegen der Ansicht der Beklagten kann zu ihren Gunsten auch nichts

daraus hergeleitet werden, daß die Berufungsschrift im vorliegenden Fall am

7. März 2003 und damit neun Arbeitstage vor dem Fristablauf am 18. März

2003 beim Landgericht eingegangen ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ge-

wesen ist, verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfah-

ren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht wei-

terzuleiten. Geht der Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befaßt gewe-

senen Gericht ein, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelge-

richt im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf

die Partei nicht nur darauf vertrauen, daß der Schriftsatz überhaupt weitergelei-

tet wird, sondern auch darauf, daß er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht

eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, so ist der Partei Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die

fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfGE 93, 99, 115 f.; BVerfG, NJW 2001,

1343).

Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze auch für den hier vorliegen-

den Fall gelten, in welchem die Berufung bei einem mit der Sache bisher nicht

befaßten Gericht eingelegt worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2001 aaO). Die Be-

klagten hätten jedenfalls, nachdem ihrer Prozeßbevollmächtigten der richterli-

che Hinweis vom 17. April 2003 am 29. April 2003 zugegangen war, innerhalb

der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO Berufung beim Kammergericht einlegen sowie

zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Berufungsfrist beantragen müssen. Mit ihrem am 13. Mai 2003 beim Landge-

richt eingegangenen Schriftsatz vom 12. Mai 2003 haben sie jedoch in erster

Linie lediglich zur Frage der Zuständigkeit des Landgerichts Stellung genom-

men und nur hilfsweise die Abgabe der Sache an das Kammergericht bean-

tragt. Da über diesen Antrag erst vom Landgericht zu entscheiden war, konnten

die Beklagten nicht mehr davon ausgehen, daß die Akten noch am 13. Mai

2003, an welchem Tag die Wiedereinsetzungsfrist für einen beim Kammerge-

richt zu stellenden Wiedereinsetzungsantrag ablief, an dieses Gericht gelangen

würden. Einen Wiedereinsetzungsantrag haben die Beklagten beim Kammerge-

richt nicht gestellt. Das Kammergericht hat daher nach Vorlage der Akten auch

zu Recht davon abgesehen, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden

sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-

fungsfrist von Amts wegen (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) zu gewäh-

ren. Für das Landgericht kam hingegen eine Wiedereinsetzung nicht in Be-

tracht, weil dieses für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig war

Das Landgericht hatte daher zu Recht die Berufung der Beklagten als

unzulässig verworfen.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Dr. Leimert

Wiechers