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BGH Beschluß vom 19.02.2003 – IV ZB 31/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Februar 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Be- schwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internatio- nales Recht ankommt.

BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02 - LG Hamburg AG Hamburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius, Dr. Kessal-Wulf

und den Richter Felsch

am 19. Februar 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landge-

richts Hamburg, Zivilkammer 32, vom 4. September 2002

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 5.022,73

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung

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auf Zahlung von 5.022,73

März

2002 zugestellt. Das Amtsgericht wies sie mit Urteil vom 3. Mai 2002 ab,

weil ein Versicherungsfall nicht dargetan sei. Gegen dieses dem Kläger-

vertreter am 15. Mai 2002 zugestellte Urteil wurde am Freitag, dem

14. Juni 2002, Berufung beim Landgericht eingelegt, also innerhalb der

am Montag, dem 17. Juni 2002, endenden Frist des § 517 ZPO; die Be-

rufung wurde am 5. Juli 2002 rechtzeitig begründet. Das Landgericht

wies die Parteien mit Verfügung vom 12. Juli 2002 darauf hin, daß sich

der Hauptsitz der Beklagten ausweislich des der Klage beigefügten Ver-

sicherungsscheins in L. befinde und sie in der Bundesrepublik Deutsch-

land lediglich über eine Niederlassung verfüge, für die ein Hauptbevoll-

mächtigter bestellt sei; zuständig für die Berufung sei daher das Ober-

landesgericht gemäß §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG. Die Kammer beab-

sichtige, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Demgegenüber ver-

trat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, das Landge-

richt sei zuständig. Es hat die Berufung durch Beschluß vom

4. September 2002 als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der

Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO

statthaft und nach § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig im Hinblick auf die

Klärung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der durch

Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu

gefaßt worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen form- und frist-

gerecht eingelegt und begründet worden (§ 575 ZPO). Auf die Wertgren-

ze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (BGH, Beschluß vom

4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 unter II 1 b).

2. Mit Recht hat das Landgericht im angefochtenen Beschluß fest-

gestellt, daß es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft nach

englischem Recht mit Sitz in L. handle, die in H. lediglich über eine

Zweigniederlassung verfüge. Deren Eintragung im Handelsregister be-

sagt für sich genommen nichts über ihre rechtliche Selbständigkeit (§ 13

HGB; vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1998 - X ARZ 1298/97 - NJW

1998, 1322). Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten liegt mithin im

Ausland (§ 17 ZPO), so daß die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1

b GVG dem Wortlaut nach gegeben sind. Dagegen wendet sich der Klä-

ger mit seiner Rechtsbeschwerde auch nicht mehr.

3. Er macht vielmehr geltend, im Hinblick auf die für Niederlassun-

gen von Versicherungsgesellschaften geltenden Sonderregelungen so-

wie auf Art. 8 ff. EGVVG müsse § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG einschränkend

ausgelegt werden. Dem ist nicht zu folgen.

a) Mit § 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG hat der Gesetzgeber für Sa-

chen mit Auslandsberührung eine neue Zuständigkeit der Oberlandesge-

richte zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden gegen Ent-

scheidungen der Amtsgerichte eingeführt, im übrigen aber an der Zu-

ständigkeit der Landgerichte gemäß § 72 GVG festgehalten. Diese Son-

derzuweisung sollte dem Umstand Rechnung tragen, daß durch die In-

ternationalisierung des Rechts und den zunehmenden grenzüberschrei-

tenden Rechtsverkehr ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch

eine obergerichtliche Rechtssprechung bestehe. Dabei wurde mit § 119

Abs. 1 Nr. 1 b GVG an den allgemeinen Gerichtsstand einer Partei im

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit angeknüpft, weil sich bei einem allge-

meinen Gerichtsstand im Ausland regelmäßig Fragen des Internationalen

Privatrechts stellten; das Kriterium des Gerichtsstands gewährleiste eine

hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgren-

zung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht und Oberlandes-

gericht (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.).

b) Danach ist die Anknüpfung der Rechtsmittelzuständigkeit des

Oberlandesgerichts daran, daß eine Partei bei Klageerhebung keinen

allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, formal zu verstehen: Sie greift

auch dann ein, wenn sich im Einzelfall keine besonderen Fragen des In-

ternationalen Privatrechts stellen (Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 119

GVG Rdn. 15; MünchKomm/Wolf, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband,

GVG § 119 Rdn. 4). Schon deshalb kommt die vom Kläger geforderte

teleologische Reduktion der Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG für

den hier vorliegenden Sachverhalt nicht in Betracht.

c) Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluß vom 6. April

1979 angenommen, daß eine ausländische Versicherungsgesellschaft,

die im Inland eine selbständige Niederlassung unterhält, im Hinblick auf

deren weitgehende Angleichung an eine juristisch selbständige Rechts-

persönlichkeit durch das Versicherungsaufsichtsrecht ihren allgemeinen

Gerichtsstand im Inland am Ort der Niederlassung habe; dies gelte je-

denfalls für die Zuständigkeit im Mahnverfahren gemäß § 689 Abs. 2

ZPO (I ARZ 403/78 - VersR 1979, 561 unter II). Diese Entscheidung

kann ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen des Versicherungsauf-

sichtsrechts jedenfalls deshalb nicht auf die Auslegung des § 119 Abs. 1

Nr. 1 b GVG übertragen werden, weil es für die Zuständigkeit des Ober-

landesgerichts nach dem Zweck dieser Regelung nicht auf das Maß an

Selbständigkeit einer Niederlassung ankommt, sondern darauf, ob Inter-

nationales Privatrecht für die Entscheidung eine Rolle spielen könnte.

Hierfür hat der Gesetzgeber auf den allgemeinen Gerichtsstand abgeho-

ben, der sich bei juristischen Personen nach ihrem Sitz bestimmt (§ 17

ZPO). Liegt dieser Sitz im Ausland, ist generell das Auftreten von Fragen

des Internationalen Privatrechts möglich, mit denen der Gesetzgeber die

Oberlandesgerichte betraut hat, auch wenn die Partei im Inland eine

Niederlassung mit verhältnismäßig weitgehender Selbständigkeit unter-

hält. Der Zweck der Neuregelung steht mithin einer einschränkenden

Auslegung für inländische Niederlassungen ausländischer Versiche-

rungsgesellschaften entgegen.

d) Nichts anderes ergibt sich im Blick auf das europäische Interna-

tionale Versicherungsvertragsrecht: Nach Art. 8 EGVVG ist auf ein Ver-

sicherungsverhältnis, bei dem das versicherte Risiko in dem Land bele-

gen ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufent-

halt hat, zwar das Recht dieses Landes anzuwenden, hier also deut-

sches Recht. Deshalb ist das Entstehen von Fragen des Internationalen

Privatrechts aber nicht ausgeschlossen. In welchem Land ein Risiko be-

legen ist, wird in Art. 7 Abs. 2 EGVVG differenziert geregelt. Art. 9 bis 11

EGVVG eröffnen in einer Reihe von Fällen die Möglichkeit einer Rechts-

wahl oder der Zuordnung zum Recht des Staates, zu dem der Versiche-

rungsvertrag die engsten Verbindungen aufweist. Ob einer dieser beson-

deren Tatbestände vorliegt oder aber der Fall des Art. 8 EGVVG, ist be-

reits eine Frage des Internationalen Privatrechts, deren Entscheidung

der Gesetzgeber dem Oberlandesgericht als Berufungsinstanz zugewie-

sen hat. Auch insoweit kommt also eine teleologische Reduktion des

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht in Betracht.

4. Mithin war die Berufung unzulässig, weil sie nicht nach § 519

Abs. 1 ZPO bei dem hier gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zuständigen

Berufungsgericht eingereicht wurde.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.

Das mit der Sache zuvor nicht befaßte Landgericht war nicht verpflichtet,

die Berufung etwa noch am Tage ihres Eingangs an das zuständige

Oberlandesgericht weiterzuleiten, um die am Montag, dem 17. Juni 2002,

ablaufende Berufungsfrist zu wahren (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173 unter

C II 2). Eine spätere Weiterleitung (oder eine Verweisung analog § 17 a

Abs. 2 GVG, für die sich MünchKomm/Wolf, aaO GVG § 119 Nr. 7 aus-

spricht,) hätte dem Kläger nicht mehr geholfen, weil durch den rechtzei-

tigen Eingang der Berufungsschrift bei einem unzuständigen Gericht

auch bei Weiterverweisung an das zuständige Gericht die inzwischen

abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wird

(BGH, Urteil vom

9. Dezember 1999 - III ZR 73/99 - NJW 2000, 1574 unter 3 a). Die inso-

weit für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (BGHZ 71, 367 ff.)

können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil die Be-

stimmung der Zuständigkeit für das Berufungsverfahren nach § 119

Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das

Kartellverfahren belastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999

aaO unter 3 b). Einen Antrag auf Verweisung verbunden mit einem An-

trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der

Berufungsfrist hat der Kläger nicht gestellt. Das Landgericht hat die Be-

rufung daher mit Recht als unzulässig verworfen.

Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf Felsch