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BGH Urteil vom 25.03.2004 – VII ZR 453/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. März 2004 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

AGBG § 9 Abs. 1 Bf, § 6 Abs. 2

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers, zur Sicherung von Vertragserfüllungs-

ansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist auch in Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam. Der Ver-

trag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Auftragnehmer eine unbefristete,

selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 4. Juli

2002, BGHZ 151, 229).

b) Die ergänzende Vertragsauslegung kommt

für Verträge, die nach dem

31. Dezember 2002 geschlossen worden sind, nicht mehr in Betracht. Das gilt

auch für Verträge, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber nicht beteiligt ist.

c) Zur Wirksamkeit einer vom öffentlichen Auftraggeber in einem Bauvertrag gestell-

ten Klausel, mit der Vertragserfüllungssicherheit und Gewährleistungssicherheit

mit teilweise identischer Zweckbestimmung gefordert wird.

BGH, Urteil vom 25. März 2004 - VII ZR 453/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Februar 2004 durch den Richter Prof. Dr. Thode als Vorsitzenden und

die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. August 2002 wird

zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger fordert von dem beklagten Land aus abgetretenem Recht der

inzwischen insolventen Schuldnerin Herausgabe zweier Bürgschaftsurkunden.

Anfang 1993 beauftragte das Staatsbauamt F. die Schuldnerin (künftig:

S.) mit der Ausführung von landschaftsgärtnerischen Arbeiten bei einem Neu-

bau. Dem Vertrag lagen die vom Beklagten gestellten Besonderen Vertragsbe-

dingungen EVM (B) BVB (künftig: BVB) und die Zusätzlichen Vertragsbedin-

gungen für die Ausführung von Bauleistungen EVM (B) ZVB/E (künftig: ZVB/E)

zugrunde. Ferner war die Geltung der VOB/B vereinbart. Die Regelung über die

Sicherheitsleistung in Nr. 6 der BVB lautet u.a. wie folgt:

"6.1

Als Sicherheit für die Vertragserfüllung nach Nr. 33.1 ZVB/E hat der

Auftragnehmer eine Bürgschaft nach dem Formblatt EFB-Sich 1 in

Höhe von 3 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge

zu stellen.

...

Nach Empfang der Schlußzahlung und Erfüllung aller bis dahin er-

hobenen Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, daß die

Bürgschaft in eine Gewährleistungsbürgschaft gemäß Formblatt

EFB-Sich 2 in Höhe von 3 v.H. der Abrechnungssumme umgewan-

delt wird.

6.2

Als Sicherheit für die Gewährleistung nach Nr. 33.2 ZVB/E werden

3 v.H. der Auftragssumme einschließlich der Nachträge einbehal-

ten, nach Feststellung der Abrechnungssumme ist diese maßge-

bend.

Der Auftragnehmer kann statt dessen eine Gewährleistungsbürg-

schaft nach Formblatt EFB-Sich 2 stellen.

..."

Die Regelung über die Sicherheitsleistung in Nr. 33 ZVB/E lautet wie

folgt:

"33.1

Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung

sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die

vertragsgemäße Ausführung der Leistung einschließlich Abrech-

nung, Gewährleistung und Schadensersatz sowie auf die Erstattung

von Überzahlungen einschließlich der Zinsen.

33.2

Die Sicherheit für Gewährleistung erstreckt sich auf die Erfüllung

der Ansprüche auf Gewährleistung einschließlich Schadensersatz

sowie auf die Erstattung von Überzahlungen einschließlich der Zin-

sen."

Bei der Bürgschaft nach Formblatt EFB-Sich 1 handelt es sich um eine

Bürgschaft auf erstes Anfordern. Bei der Bürgschaft nach Formblatt EFB-Sich 2

handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft.

Im Rahmen des Vertragsschlusses stellte S. dem Beklagten unter Ver-

wendung des Formblatts EFB-Sich 1 eine Bürgschaft in Höhe von 77.500 DM

zur Verfügung. Nachdem die Leistung der S. im Mai 1995 abgenommen und im

November 1995 die Schlußzahlung erfolgt war, stellte S. zur Ablösung des vom

Beklagten vorgenommenen Sicherheitseinbehalts für Gewährleistungsansprü-

che eine weitere Bürgschaft über 31.035,17 DM unter Verwendung eines weite-

ren Formblatts EFB-Sich 1.

Ende Mai 2000 forderte der Beklagte nach Abschluß eines wegen Bau-

mängeln durchgeführten Beweissicherungsverfahrens die Bürgen zur Zahlung

auf. Der Kläger, dem der Insolvenzverwalter der S. die Ansprüche auf Heraus-

gabe der Bürgschaftsurkunden abgetreten hatte, erwirkte eine einstweilige Ver-

fügung, durch die dem Beklagten untersagt wurde, die Bürgen aus den Bürg-

schaften in Anspruch zu nehmen. Dieses Verfahren ruht bis zum Abschluß des

vorliegenden Rechtsstreits.

Der Kläger begehrt Herausgabe der beiden Bürgschaftsurkunden mit der

Begründung, die Vereinbarung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern in den

Allgemeinen Geschäftsbedingungen (künftig: AGB) verstoße gegen § 9 AGBG

und sei daher unwirksam; die auf dieser Grundlage erteilten Bürgschaften seien

daher rechtsgrundlos erlangt und herauszugeben. Das Landgericht hat die Kla-

ge abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsge-

richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden

Gesetze anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, eine unangemessene Benachteiligung

des Auftragnehmers sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

nicht gegeben, weil dieser nicht ausschließlich darauf verwiesen sei, für Ge-

währleistungsansprüche des Auftraggebers entweder einen Sicherheitseinbe-

halt von 3 % der Auftragssumme zuzulassen oder eine Bürgschaft auf erstes

Anfordern zu stellen. Vielmehr bestimme Nr. 6.1 Satz 3 BVB, daß der Auftrag-

nehmer nach Empfang der Schlußzahlung und Erfüllung aller bis dahin erhobe-

nen Ansprüche verlangen könne, daß die gestellte Bürgschaft in eine Gewähr-

leistungsbürgschaft gemäß Formblatt EFB-Sich 2 und damit in eine einfache

selbstschuldnerische Bürgschaft umgewandelt werde. Die einschlägigen Rege-

lungen über die zu erbringende Sicherheitsleistung seien auch nicht unklar im

Sinne von § 5 AGBG.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die Klauseln Nr. 6.1 und 6.2 BVB benachteiligen S. im Ergebnis weder

für sich gesehen noch in ihrem Zusammenhang unangemessen im Sinne des

§ 9 Abs. 1 AGBG.

1. Die BVB und die ZVB/E des Beklagten sind als einheitliche Vertrags-

muster Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 AGBG. Sie sind

entweder unmittelbar oder in modifizierter Weise dem seinerzeit geltenden Ver-

gabehandbuch für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zustän-

digkeitsbereich der Finanzverwaltungen entnommen und für eine Vielzahl von

Bauverträgen vorformuliert. Der Senat kann die Klauseln daher selbst uneinge-

schränkt auslegen.

2. Die Klausel Nr. 6.1 BVB ist im Hinblick auf das Recht, Zahlung auf er-

stes Anfordern zu verlangen, unwirksam; sie ist jedoch unter dem Gesichts-

punkt des Vertrauensschutzes mit dem Inhalt einer unbefristeten selbstschuld-

nerischen Bürgschaft für eine Übergangszeit als wirksam anzusehen.

a) Soweit die Klausel Nr. 6.1 BVB i.V.m. Nr. 34.4 ZVB/E die Stellung ei-

ner Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern vorsieht, ist sie unwirk-

sam.

Der Senat hat bereits entschieden, daß eine vom Auftraggeber, der nicht

der öffentlichen Hand zuzuordnen ist, vorformulierte Sicherungsabrede unwirk-

sam ist, wenn sie die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes

Anfordern vorsieht (Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, BGHZ 150, 299;

Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229; vgl. auch Urteil vom

10. April 2003 - VII ZR 314/01, BauR 2003, 1385 = ZfBR 2003, 672 = NZBau

2003, 493).

Die Frage, ob die Klausel auch dann unwirksam ist, wenn sie von der öf-

fentlichen Hand in AGB gestellt wird, hat der Senat bisher nicht entschieden.

Die Frage ist streitig (für Unwirksamkeit: KG, IBR 2003, 416 = BauR 2004, 510;

Schwenker, BGH-Report 2003, 939 f; Hogrefe, BauR 1999, 111, 113; Thode,

ZfIR 2000, 165, 168; für Wirksamkeit: Ingenstau/Korbion/Joussen, 15. Aufl., B

§ 17 Nr. 4 Rdn. 69; OLG Stuttgart BauR 1994, 376 mit kritischer Anmerkung

von Ulbrich). Der Senat hält die Klausel auch in diesem Fall für unwirksam. Es

trifft zu, daß gegenüber der öffentlichen Hand ein Grund für die Unwirksamkeit,

die unberechtigte Verlagerung des Insolvenzrisikos, ausscheidet. Es ist auch

nicht zu verkennen, daß die öffentliche Hand gerade in Zeiten knapper Haus-

haltsmittel bei angeblich mangelhafter Arbeit des Auftragnehmers ein berechtig-

tes Interesse daran hat, nicht selbst in finanzielle Engpässe zu geraten. Das

rechtfertigt es nicht, durch AGB das mit einer Bürgschaft auf erstes Anfordern

verbundene Liquiditätsrisiko einseitig auf den Auftragnehmer zu verlagern. Eine

unberechtigte Inanspruchnahme der Bürgschaft auf erstes Anfordern durch die

öffentliche Hand ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Durch den Rückgriff

des Bürgen bei dem Auftragnehmer wird diesem bei Inanspruchnahme einer

solchen Bürgschaft Liquidität entzogen. Solange die öffentliche Hand einen zu

Unrecht erhaltenen Betrag nicht zurückzahlt, ist der Auftragnehmer in seinem

Kreditrahmen bei dem Bürgen beschränkt. Er muß seinen Rückforderungsan-

spruch gerichtlich geltend machen und trägt damit die Last der Prozeßführung

gegen eine Partei, die ihrerseits den Prozeß gerichtskostenfrei führen kann.

b) Die Unwirksamkeit der Klausel Nr. 6.1 BVB hat nicht zur Folge, daß

keine Verpflichtung des Auftragnehmers besteht, eine Bürgschaft zu stellen.

Vielmehr ist für eine Übergangszeit der Vertrag dahin auszulegen, daß der Auf-

tragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet (vgl.

BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229). Ein Herausga-

beanspruch des Auftragnehmers besteht nicht. Der Auftragnehmer kann ledig-

lich verlangen, daß sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer und

dem Bürgen schriftlich verpflichtet, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern,

sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen (BGH, Ur-

teil vom 10. April 2003 - VII ZR 314/01, BauR 2003, 1385).

c) Ein schützenswertes Vertrauen der öffentlichen Auftraggeber in die

Wirksamkeit der Klausel Nr. 6.1 BVB besteht allerdings nur für Verträge, die bis

zum Bekanntwerden der Entscheidung vom 4. Juli 2002 (VII ZR 502/99, aaO)

geschlossen worden sind. Danach ist ein Vertrauen nicht mehr schützenswert.

Der maßgebende Zeitpunkt ist der 1. Januar 2003. Im Hinblick auf den Zeitraum

zwischen der Verkündung der Entscheidung vom 4. Juli 2002 und diesem Zeit-

punkt ist gewährleistet, daß den beteiligten Verkehrskreisen, also auch den

öffentlichen Auftraggebern, die Entscheidung bekannt geworden ist.

3. Die Klausel Nr. 6.2 BVB benachteiligt S. gleichfalls nicht unangemes-

sen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG. Sie sieht zur Sicherung der Gewährlei-

stungsansprüche einen Bareinbehalt vor, der durch eine unbefristete selbst-

schuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann. Das ist nicht zu beanstanden

(BGH, Urteil vom 13. November 2003 – VII ZR 57/02, BauR 2004, 325 = NZBau

2004, 145).

4. Die Klauseln Nr. 6.1 und 6.2 BVB stehen nicht in einem Zusammen-

hang, der zu einer Unwirksamkeit nach § 9 Abs. 1 AGBG führt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gewährt die Regelung

über die Umwandlung in Nr. 6.1 Satz 3 BVB die Befugnis, unter den dort ge-

nannten Voraussetzungen die Vertragserfüllungsbürgschaft in eine Gewährlei-

stungsbürgschaft umzuwandeln. Davon unabhängig ist der Auftragnehmer nach

Nr. 6.2 BVB berechtigt, den von der Schlußzahlung einbehaltenen Betrag von

3 % sofort durch eine eigenständige Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.

Macht der Auftragnehmer davon Gebrauch, kann dies zu einer Verdoppelung

der Sicherheit des Beklagten führen, die in Höhe von maximal 6 % auch zur

Befriedigung aller bis zum Empfang der Schlußzahlung und Erfüllung aller bis

dahin erhobenen Ansprüche entstandenen Gewährleistungsansprüche besteht.

Das belastet den Auftragnehmer im Hinblick auf den vereinbarten Sicherungs-

zweck, der nicht nur Gewährleistungsansprüche, sondern auch Überzahlungen

umfaßt, nicht unangemessen.

Thode Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka