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BGH Beschluß vom 20.04.2004 – 5 StR 11/04
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung : ja
StPO § 302 Abs. 1
Satz 1
Unwirksamkeit eines sofort nach Urteilsverkündung erklärten
Rechtsmittelverzichts des Angeklagten, auf den der Staatsanwalt mit
der Ankündigung eines unsachgemäßen Haftantrages für den
Weigerungsfall gedrängt hatte.
BGH, Beschluß vom 20. April 2004 – 5 StR 11/04
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten R wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 19. Mai 2003, soweit es diesen An-
geklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten R wegen 14 Fällen der
Steuerhinterziehung, zehnmal qualifiziert nach § 370a AO, unter Einbezie-
hung einer anderweitig rechtskräftig verhängten Geldstrafe zu einer Gesamt-
freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zwei Mitange-
klagte, gegen die das Urteil rechtskräftig ist, wurden wegen des gleichen
Schuldspruchs zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren bzw. ebenfalls drei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung betrifft die im Zusam-
menwirken mehrerer Firmen arbeitsteilig mit mindestens fünf gesondert Ver-
folgten betriebene Hinterziehung von insgesamt 3,4
u-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:8)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:17)(cid:26)(cid:21)(cid:27)(cid:10)
ern im Zusammenhang mit dem Erwerb und Weiterverkauf von Gold. Die
Revision des Angeklagten R hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Der vom Angeklagten R im
Anschluß an die Urteilsverkündung erklärte Rechtsmittelverzicht erweist sich
als unwirksam. Aufgrund der Art und Weise seines Zustandekommens liegt
ein Ausnahmefall vor, in dem die – grundsätzlich unwiderrufliche und unan-
fechtbare – Verzichtserklärung als unwirksam anzusehen ist (vgl. BGHSt 45,
51, 53).
a) Der Rechtsmittelverzicht erfolgte als Reaktion des Angeklagten
R auf die Androhung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, die
Aufhebung der unmittelbar zuvor mit Urteilsverkündung beschlossenen Au-
ßervollzugsetzung des Haftbefehls gegen den Angeklagten R für den
Fall seiner Verweigerung eines sofortigen Rechtsmittelverzichts zu beantra-
gen. Mit dem Generalbundesanwalt hält der Senat den Sachvortrag der Re-
vision in diesem Zusammenhang für erwiesen. Die Staatsanwaltschaft ist ihm
in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten; dem Vortrag entgegenste-
hende dienstliche Erklärungen sind nach Eingang der Revisionsschriften
nicht erfolgt.
Dem Vorgang war folgendes vorangegangen: Alsbald nach Anklage-
erhebung wurden Verständigungsgespräche zwischen den Verfahrensbetei-
ligten initiiert; gegen R wurde das Hauptverfahren ohne Gewährung
einer Erklärungsfrist – worauf erst später verzichtet wurde – eröffnet; es er-
folgte dann eine ganz ungewöhnlich zügige, bereits zehn Tage nach Ankla-
geerhebung vollzogene Aburteilung von drei Angeklagten nach gut zweistün-
diger Hauptverhandlung in einem umfangreichen Steuerstrafverfahren.
Vor diesem Hintergrund stützen insbesondere zwei weitere unge-
wöhnliche Verfahrensvorgänge das Revisionsvorbringen: Zum einen ist es
die im Zusammenhang mit dem Schlußvortrag abgegebene, vom Gericht
unwidersprochen hingenommene und protokollierte Erklärung des Staatsan-
walts, bei allen drei Angeklagten stehe – nach Strafanträgen über erhebliche
Gesamtfreiheitsstrafen, die der anschließenden Verurteilung entsprachen –
„im Falle der Rechtskraft des Urteils“ einer Haftverschonung nichts entgegen.
Zum anderen ist es der Umstand, daß die Hauptverhandlung nach Verkün-
dung des Urteils und der Haftverschonungsbeschlüsse sowie den Rechts-
mittelverzichtserklärungen der beiden Mitangeklagten zu einer Beratung des
Angeklagten R mit seinem Verteidiger vor Abgabe der in Streit stehen-
den Rechtsmittelverzichtserklärung eigens unterbrochen wurde.
b) Nach den der Urteilsfindung vorangegangenen Verständigungs-
gesprächen deutet die Ankündigung des Staatsanwalts, er werde die Aufhe-
bung der mit Urteilsverkündung beschlossenen Außervollzugsetzung des
Haftbefehls für den Fall mangelnder Bereitschaft des Angeklagten R
zum Rechtsmittelverzicht beantragen, ebenso wie bereits die Erklärung des
Staatsanwalts zur Haftverschonung im Schlußvortrag klar darauf hin, daß
jedenfalls aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine Verständigung im Strafver-
fahren in unstatthafter Weise (BGHSt 43, 195, 204 f.; 45, 227, 230 f.) mit der
Zusage eines Rechtsmittelverzichts verknüpft werden sollte. Entscheidend
für die Annahme einer unzulässigen Willensbeeinflussung zum Nachteil des
Angeklagten ist hier indes, daß sich die Sicht der Staatsanwaltschaft auf eine
Abhängigkeit zwischen Haftverschonung und Rechtsmittelverzicht als ekla-
tant sachwidrig erweist. Dadurch hebt sich der vorliegende Sachverhalt von
dem in BGHSt 17, 14 entschiedenen Fall eines letztlich als wirksam erach-
teten Rechtsmittelverzichts nach einem ebenfalls bedenklichen, aber nicht in
gleicher Weise unvertretbaren staatsanwaltlichen Haftantrag noch ab.
Die nach § 268b StPO mit Urteilsverkündung zu treffende Haftent-
scheidung darf grundsätzlich nicht von der Rechtskraft eines Urteils abhän-
gen, soweit dabei – wie hier – über die Fortdauer der Untersuchungshaft we-
gen Fluchtgefahr bzw. über eine Außervollzugsetzung der aus diesem Grun-
de angeordneten Untersuchungshaft zu entscheiden ist. Regelmäßig besteht
– auch hier ist nichts Abweichendes ersichtlich – kein tragfähiger Grund, ei-
nem Angeklagten, der die Überprüfung einer gegen ihn ergangenen landge-
richtlichen Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mit dem
Rechtsmittel der Revision erstrebt, eine Außervollzugsetzung der wegen
Fluchtgefahr angeordneten Untersuchungshaft etwa zu versagen, die ihm
ohne ein solches zulässiges Rechtsmittel gewährt werden könnte.
c) Der Generalbundesanwalt meint, eben wegen dieser klaren
Rechtslage könne der Verteidiger seinem Mandanten bei der dem Rechts-
mittelverzicht vorangegangenen Beratung nur die Aussichtslosigkeit des von
dem Staatsanwalt angekündigten Antrags deutlich gemacht haben; danach
scheide eine relevante negative Einflußnahme auf den anschließend abge-
gebenen Rechtsmittelverzicht aus. Dieser Auffassung vermag der Senat
nicht zu folgen. Es bleibt dabei nämlich, wie die Verteidigung zutreffend ein-
wendet, folgendes außer acht: Das Gericht hat es schon anläßlich der ohne
weiteren Einwand entgegengenommenen protokollierten Erklärung des
Staatsanwalts zur Haftfrage in seinem Schlußantrag und dann insbesondere
bei der sachwidrigen Ankündigung des Antrags auf Aufhebung des Haftver-
schonungsbeschlusses verabsäumt, dieser unsachgemäßen Haltung zur
Haftfrage deutlich entgegenzutreten. Angemessen wäre allein gewesen, die
Verhandlung alsbald zu schließen und dem Angeklagten anheim zu geben,
sich die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels in der hierfür vorgesehenen
Wochenfrist zu überlegen. Stattdessen war das Gericht – letztlich in ebenfalls
unzulässiger Verknüpfung mit der vorangegangenen Verfahrensabsprache –
durch Gewährung einer nach dem Verfahrensstand sachlich nicht gerecht-
fertigten Pause bestrebt, den Angeklagten an Ort und Stelle zu einer Erklä-
rung über einen alsbaldigen Rechtsmittelverzicht zu veranlassen (vgl. dazu
BGHSt 19, 101, 102 ff.).
Damit hat sich das Gericht den vom Staatsanwalt mit seiner An-
tragsankündigung ausgehenden Druck aus der maßgeblichen Sicht des in
diese Situation gebrachten Angeklagten so weitgehend zueigen gemacht,
daß infolge der Art und Weise dieses gesamten Vorgehens der Rechtsmittel-
verzicht des erkennbar auf den Gedanken sofortiger Haftentlassung fixierten
Angeklagten wegen hierdurch hervorgerufener schwerwiegender Willens-
mängel als unwirksam zu werten ist. In der gegebenen Situation hätte das
Gericht keine sofortige Rechtsmittelverzichtserklärung entgegennehmen
dürfen. Die fristgerecht eingelegte Revision ist mithin zulässig.
d) Aufgrund dieses Befundes, der den vorliegenden Fall als Aus-
nahmefall eines unwirksamen Rechtsmittelverzichts aufgrund massiver Wil-
lensmängel des Erklärenden nach der Art und Weise seines Zustandekom-
mens nach bislang anerkannten Auslegungskriterien kennzeichnet, kommt
es nicht darauf an, ob die Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auch
daraus abzuleiten wäre, daß das Gericht im Zusammenhang mit einer Ab-
sprache unzulässigerweise auf den Verzicht hingewirkt hat (vgl. BGH – An-
frage des 3. Strafsenats – NJW 2003, 3426). Es kann auch offenbleiben, ob
ein Fall der Verständigung vorliegt, in dem die Frage des Untersuchungs-
haftvollzugs zu einem maßgeblichen, dabei aber nicht „konnexen“, sachwid-
rigen Absprachegegenstand gemacht worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 19. Fe-
bruar 2004 – 4 StR 371/03, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), und
welche rechtlichen Folgerungen gegebenenfalls hieraus, auch für die Wirk-
samkeit des anschließend erklärten Rechtsmittelverzichts, zu ziehen wären.
2. In der Sache hat die Revision mit der auf Verletzung des § 261
StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, die der im Zusammenhang mit der
„mißglückten Verständigung“ erhobenen Rüge zu entnehmen ist.
a) Bei der vorliegenden Verfahrensgestaltung läßt sich aus dem Um-
stand, daß der Verteidiger an dem nunmehr beanstandeten strafprozeß-
rechtlich zweifelhaften Vorgehen von Gericht und Staatsanwaltschaft weitge-
hend mitgewirkt hat, eine Beschränkung der Rügebefugnis nicht herleiten.
Da die Sachrüge, soweit absehbar, in keinem Anklagepunkt zur
Durchentscheidung auf Freispruch führen würde, bedarf es keiner Entschei-
dung, inwieweit das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung standhielte. Soweit
dies nicht der Fall wäre, müßte zwar die Erstreckung einer Urteilsaufhebung
auf die Nichtrevidenten nach § 357 StPO in Betracht gezogen werden. Dar-
aus folgt indes kein Vorrang der sachlichrechtlichen Überprüfung gegenüber
der Verfahrensrüge (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 357 Rdn. 5).
b) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Urteil allein darauf
gestützt, die Angeklagten hätten „in der Hauptverhandlung die ihnen mit der
Anklageschrift zur Last gelegten Taten“ in dem zuvor festgestellten Umfang
„eingeräumt“ (UA S. 12). Daß dies bezogen auf den Angeklagten R von
dessen Einlassung in der Hauptverhandlung nicht getragen wird, ist offen-
sichtlich. Dieser Angeklagte hat nämlich in der Hauptverhandlung zur Sache
lediglich erklärt, daß er „den Vorwürfen der Anklage nicht entgegentrete und
das in Aussicht gestellte Strafmaß akzeptiere“; daneben äußerte er sich zu
seinen persönlichen Verhältnissen (S. 4 des Hauptverhandlungsprotokolls).
Es ist der Sitzungsniederschrift nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte
R darüber hinaus Fragen zur Sache beantwortet hätte. Weitere Äuße-
rungen sind nicht protokolliert, abgesehen von einer Erklärung im letzten
Wort. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß ausgerechnet jenes letzte
Wort des Angeklagten R erstmalig ein inhaltsbezogenes Geständnis
enthalten haben könnte.
Ein irgendwie geartetes – auch nur „schlankes“ – Geständnis, das
einen als glaubhaft bewertbaren inhaltlichen Gehalt hätte, auf den einen
Schuldspruch tragende Feststellungen gestützt werden könnten (vgl. BGHSt
43, 195, 204), läßt sich diesem Einlassungsverhalten nicht entnehmen. Ein
bloßer Verurteilungskonsens reicht auch nach einer Verständigung als Basis
für eine Verurteilung mit tragfähigem Schuldspruch selbstverständlich nicht
aus.
c) Die Verurteilung des Angeklagten R kann auch nicht deshalb
auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhen, weil sich das Gericht etwa
allein auf die geständigen Einlassungen der zur Sache aussagenden beiden
Mitangeklagten stützen durfte. Ganz abgesehen von der – dem entgegen-
stehenden – knappen Begründung der Beweiswürdigung im Urteil würde es
insoweit an jeglicher kritischer Hinterfragung der geständigen Angaben der
Mitangeklagten fehlen, wie sie namentlich nach im Rahmen einer Verständi-
gung abgegebenen Geständnissen unerläßlich wäre (BGHSt 48, 161). Im
übrigen wäre hier eine ähnlich kritische Beweiswürdigung für den Fall erfor-
derlich gewesen, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine nicht
weiter hinterfragte geständige Erklärung zur Sache abgegeben hätte.
3. Zur Sache beschränkt sich der Senat auf folgende Hinweise an
das neue Tatgericht: Zu den eigentlichen eigenen Tathandlungen des Ange-
klagten R , insbesondere im Zusammenhang mit der Fertigung von
Scheinrechnungen nach tatsächlich umsatzsteuerfreien Goldeinkäufen, fehlt
es an jeglichen näheren konkreten Feststellungen. Die Gesamtdauer seiner
monatlichen Entlohnungen wird nicht hinreichend deutlich. Daß die Revision
allein schon aus der Divergenz zwischen deren geringer Höhe und den fest-
gestellten üppigen Erlösen des Mitangeklagten H (UA S. 12) Beden-
ken gegen die Zumessung gleich hoher Einzelstrafen herleitet, erscheint
nachvollziehbar. Zu § 370a AO verweist der Senat auf die bestehenden Be-
denken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift (vgl. Harms in Fest-
schrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413; Park wistra 2003, 328 m.w.N.).
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum