BGH Urteil vom 01.03.2005 – VI ZR 91/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 249 Gb, Hb
Verkündet am: 1. März 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann
er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung
bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Fra-
ge, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wie-
derbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusam-
menhang nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004
- VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR
2004, 927).
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - LG Marburg
AG Marburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und
Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-
richts Marburg vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus ei-
nem Verkehrsunfall vom 31. August 2002 in Anspruch, bei dem die Beklagte
zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw das Fahrzeug
des Klägers, einen vier Jahre alten Passat TDI Trendline, erheblich beschädig-
te. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Ein vom Kläger in Auf-
trag gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem "Wiederbe-
schaffungswert incl. MwSt" des Fahrzeugs von 12.800 € und zu einem Rest-
wert von 5.000 €. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Klä ger erwarb bei ei-
nem gewerblichen Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuer-
tes Ersatzfahrzeug, einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von
13.400 €. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger ledig lich einen Betrag von
6.034,48 €, wobei sie den Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachver-
ständigengutachten unter Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes im
Sinne des § 10 UStG von 16 % errechnete (12.800 € - 1. 765,52 € =
11.034,48 €) und hiervon den Restwert in Abzug brachte.
Darüber hinaus zahl-
te sie weitere 268 € als bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeu gs tatsächlich ange-
fallene, mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte Differenz-Umsatzsteuer im
Sinne des § 25a UStG.
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den
Restwert gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständi-
gengutachten und hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages in Höhe
von 1.497,52 € verklagt. Das Amtsgericht hat die in dem d ifferenzbesteuerten
Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltene Umsatzsteuer ausgehend von
einer von ihm geschätzten Händlerspanne von 25 % mit 462,07 € errechnet
und dem Kläger insoweit weitere 194,07 € zuerkannt. Au f die Berufung des
Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem
Kläger den gesamten Restbetrag von 1.497,52 € nebst Zin sen zugesprochen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten
die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei der Ermittlung des Net-
to-Wiederbeschaffungswertes von dem im Sachverständigengutachten ausge-
wiesenen "Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer" ein Regelsteuersatz
von 16 % oder nur die - zum Teil auf 2 % des Verkaufspreises geschätzte -
geringere Differenzsteuer zu berücksichtigen oder ob je nach Alter und Typ des
Fahrzeugs hinsichtlich des vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen-
den Umsatzsteuersatzes zu differenzieren sei. In aller Regel habe es nämlich
auf den Endverkaufspreis, den der private Käufer bei einem gewerblichen
Händler für einen Pkw zu zahlen habe, keinen Einfluß, ob er ein regelbesteuer-
tes Fahrzeug oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufe. Denn der
Markt für private Käufer orientiere sich am Endpreis incl. Umsatzsteuer - in wel-
cher Höhe auch immer -, dem sogenannten Händler-Brutto-Verkaufspreis für
das Fahrzeug und nicht an dem Nettopreis. Daher könne im vorliegenden Fall
davon ausgegangen werden, daß der vom Sachverständigen in seinem Gut-
achten mit 12.800 € bezifferte Wiederbeschaffungswert in cl. Mehrwertsteuer
sowohl den Wiederbeschaffungswert für ein regelbesteuertes Kfz wie auch für
ein differenzbesteuertes Fahrzeug wiedergebe. Da aus § 249 BGB nur ent-
nommen werden könne, daß sich der Wiederbeschaffungswert nach dem Wert
richte, den der Geschädigte aufwenden müsse, um ein gleichwertiges, ge-
brauchtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Aufwendung von
Umsatzsteuer bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben, müs-
se es dem Geschädigten überlassen bleiben, ob er als Ersatz für sein beschä-
digtes Fahrzeug ein regelbesteuertes oder aber ein differenzbesteuertes Fahr-
zeug bei einem Gebrauchtwagenhändler erwerbe. Dem Geschädigten sei da-
her der gesamte vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert
incl. Mehrwertsteuer zu ersetzen, wenn er, wie im vorliegenden Fall, ein ver-
gleichbares Fahrzeug bei einem Händler unter Aufwendung von Umsatzsteuer
zu einem gleichen oder höheren Preis erwerbe. Denn dann sei die zur Wieder-
beschaffung erforderliche Umsatzsteuer - zumindest in Form der Differenzbe-
steuerung - "in entsprechender Höhe des Wiederbeschaffungswertes incl. Um-
satzsteuer tatsächlich angefallen". Dem Kläger sei daher über die erstinstanz-
lich zuerkannten 194,07 € ein weiterer Betrag von 1.303 ,45 € zuzuerkennen,
so daß sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.497,52 € e rgebe.
II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung
stand.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,
bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1
EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten
Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002
(BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Be-
schädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die
Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249
Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-
dens (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 =
NJW 2004, 1943 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).
Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage
eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebe-
nen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer ab-
zuziehen. Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich
pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tat-
richter grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicher-
weise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder
nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuer-
frei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 -
aaO, S. 1945 m.w.N.).
2. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger ein
Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Er-
satzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter
Schadensabrechnung vgl. auch Senatsurteile vom 15. Februar 2005
- VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
a) Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB
wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern,
den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlan-
gen, als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefal-
len ist (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 22). Lediglich bei der fiktiven Schadensabrech-
nung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Ge-
setzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu er-
setzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann
ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ur-
sprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tat-
sächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstel-
lung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat.
Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit
sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder
Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuer-
pflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht mehr kommt. Wird eine
gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist
die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaf-
fung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Um-
satzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 23).
b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen
vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 -
(aaO) - um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tat-
sächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings be-
grenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges.
aa) Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges
Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu
dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert er-
worben, würde eine Kürzung dieses Betrages um eine "fiktive Mehrwertsteuer"
von 16 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funk-
tion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des
früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor
dem Schadensereignis gestanden hat. Stellt der Geschädigte durch eine kon-
krete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachver-
ständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zu-
stand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249
BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt
verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Dif-
ferenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten
ist (vgl. etwa Huber, Das neue Schadensrecht, Rdn. 297; Pamer, Die Mehr-
wertsteuer beim Fahrzeugschaden § 4 Rdn. 119, 144; a.A. Hess, ZfS 2002,
367, 369; Eggert, ZAP 2002, Fach 9, 647, 651, die bei einem Erwerb von ei-
nem Privaten die Kappung der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen
Mehrwertsteuer für unvermeidbar ansehen).
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen
der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung
selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand
nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte be-
findet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einfluß-
möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115,
364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005,
381). Im Rahmen dieser "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es
dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten
Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrecht-
lich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige
realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als
die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner
Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an
dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als
Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orien-
tiert, zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision un-
angegriffen - festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung
in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Ge-
brauchtwagenmarkt keinen Einfluß hat.
bb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im
Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB
durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Senatsurteile vom 20. April
2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO) auch dann
nicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Ge-
brauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug ge-
funden hat - ein (etwas) teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden
Fall statt des beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum (Brutto-)
Wiederbeschaffungswert von 12.800 € einen fünf Jahre alt en Audi A 4 TDI zum
Preis von 13.400 €. Auch in diesem Fall hat der Geschädig te im Rahmen der
Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der
Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zu-
standes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der
Geschädigte in diesem Fall - wie oben ausgeführt - unabhängig von einem dar-
in enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensab-
rechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können. Es ist unter Berücksichti-
gung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung kein Grund ersichtlich,
den Geschädigten schlechter zu stellen, weil er entweder kein gleichartiges
und gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgebenden Gebraucht-
wagenmarkt gefunden hat oder aber weil er aus Anlaß des Unfalls einen an
sich erst für später geplanten Erwerb eines anderen oder eines Neufahrzeugs
vorgezogen hat, zumal es im Einzelfall auch schwierig sein dürfte zu beurtei-
len, welche Fahrzeuge im Rahmen einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motori-
sierung und Ausstattung als gleichartig zu betrachten sind.
c) Erwirbt mithin der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis,
der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wie-
derbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder die-
sen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten
der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes
des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt ver-
langen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewie-
senen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es
in diesem Zusammenhang nicht an.
Greiner Wellner Pauge
Stöhr Zoll