Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.05.2006 – VI ZR 225/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zur Frage, welcher Umsatzsteueranteil vom Brutto-Wiederbeschaffungswert eines

unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges in Abzug zu bringen ist, wenn keine Ersatzbe-

schaffung vorgenommen wird.

BGH, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05 - LG Hechingen

AG Albstadt

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 im schriftlichen

Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 31. März 2006 durch die Vizepräsidentin

Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Diedrichsen und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des

Landgerichts Hechingen vom 9. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer auf restlichen

Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24. Februar 2004 in Anspruch,

bei dem an seinem PKW wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die volle Haf-

tung der Beklagten für den Unfallschaden steht außer Streit.

In einem vom Kläger vorprozessual eingeholten Gutachten ermittelte ein

Sachverständiger den Restwert des Unfallfahrzeuges, eines VW Golf TDI, Erst-

zulassung 2001, mit 4.255 € und den Wiederbeschaffungswert mit 12.800 €

brutto, wobei er davon ausging, dass entsprechende Fahrzeuge im KFZ-Handel

überwiegend differenzbesteuert mit einem Mehrwertsteueranteil von ca. 2%

angeboten werden.

3

Der Kläger hat keine Ersatzbeschaffung vorgenommen und mit der Be-

klagten auf Grundlage des Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Be-

klagte ist jedoch bei der Schadensregulierung von einem Mehrwertsteueranteil

von 16% ausgegangen und hat den Netto-Wiederbeschaffungswert auf dieser

Grundlage errechnet. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Diffe-

renzbetrag geltend, der sich aus den beiden Berechnungsmethoden ergibt. Das

Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat

das Landgericht das erstinstanzliche Urteil entsprechend abgeändert und die

Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht hat zwar mit dem Amtsgericht bei der Ermittlung

des Netto-Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges ent-

scheidend darauf abgestellt, ob ein entsprechendes Fahrzeug auf dem Ge-

brauchtwagenmarkt überwiegend mit 16% Umsatzsteuer regelbesteuert oder

mit ca. 2% differenzbesteuert gehandelt wird. Es hat sich jedoch nach Anhö-

rung eines weiteren Sachverständigen die Überzeugung gebildet, dass das un-

fallbeschädigte Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt überwiegend regel-

besteuert angeboten worden sei. An dieser vom Amtsgericht abweichenden

Feststellung hat es sich nicht durch eine Erklärung des Prozessbevollmächtig-

ten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht gehin-

dert gesehen, dass die Feststellungen in dem vom Kläger vorgelegten und sei-

nem Vortrag zugrunde gelegten Schadensgutachten nicht bestritten würden. Es

meint, der in der mündlichen Verhandlung nach wie vor bestehende Streit zwi-

schen den Parteien über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Umsatzsteuer

wäre von Seiten der Beklagten sinnlos gewesen, wenn mit der entsprechenden

Erklärung zum Schadensgutachten auch der Tatsachenvortrag des Klägers zur

überwiegenden Differenzbesteuerung des Fahrzeuges habe zugestanden wer-

den sollen.

6

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprüfung

stand.

1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,

bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1

EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des zweiten

Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002

(BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Be-

schädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die

Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249

Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalscha-

dens (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994;

vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388, 389 und vom 18. Mai 2004

- VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927, 928).

7

a) Will der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines

Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brut-

to-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen.

Hierfür hat der Tatrichter zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem

Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG

differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten wer-

den (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Dabei ist es aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn sich der Tatrichter im Rahmen der

Schadensschätzung im Sinne des § 287 ZPO an der überwiegenden Wahr-

scheinlichkeit orientiert, mit der das Fahrzeug diesbezüglich auf dem Ge-

brauchtwagenmarkt gehandelt wird.

8

b) Der von der Revision im Anschluss an eine Entscheidung des Ober-

landesgerichts Köln (NJW 2004, 1465) vertretenen Auffassung, auch bei einem

überwiegend regelbesteuert gehandelten Unfallfahrzeug könne der Geschädig-

te aus Gründen der Dispositionsfreiheit nicht darauf verwiesen werden, ein sol-

ches Fahrzeug zu erwerben, vielmehr könne er ebenso ein differenzbesteuertes

Fahrzeug anschaffen, kann nicht gefolgt werden.

9

Im Rahmen der gebotenen "subjektbezogenen Schadensbetrachtung"

kann es dem Geschädigten zwar nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der

konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatz-

steuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade

diejenige realisiert, die der Sachverständige als die statistisch wahrscheinlichste

bezeichnet hat (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO). Er-

wirbt der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem

in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbe-

schaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen

übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der

Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes des un-

fallbeschädigten Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt ver-

langen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewie-

senen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in

diesem Zusammenhang nicht an

(Senatsurteil vom 1. März 2005

- VI ZR 91/04 - aaO).

10

Verzichtet jedoch der Geschädigte - wie im Streitfall - auf eine Ersatzbe-

schaffung und fällt tatsächlich keine Umsatzsteuer an, dann ist eine solche im

Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachver-

ständigengutachtens nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2

Satz 2 BGB nicht ersatzfähig, weil diese Vorschrift insoweit die Dispositionsfrei-

heit begrenzt (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/7752 S. 23). Der

Rechtsstandpunkt der Revision hätte im Ergebnis zur Folge, dass auch ein Ab-

zug eines 2%igen Umsatzsteueranteils bei überwiegender Differenzbesteue-

rung zu unterbleiben hätte, wenn die Möglichkeit bestünde, dass der Geschä-

digte ein gleichwertiges Fahrzeug umsatzsteuerfrei von Privat erwirbt. Da diese

Möglichkeit, mag sie im Einzelfall auch noch so gering sein, theoretisch immer

besteht, wäre der Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung des § 249

Abs. 2 Satz 2 BGB bei der fiktiven Schadensabrechnung die Grundlage entzo-

gen.

11

c) Steht mit der für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausrei-

chenden Wahrscheinlichkeit fest, dass ein Ersatzfahrzeug auf dem Gebraucht-

wagenmarkt überwiegend regelbesteuert erworben werden kann, beschränkt

sich der bei der fiktiven Schadensabrechnung vorzunehmende Abzug der Um-

satzsteuer auch nicht - wie die Revision hilfsweise meint - auf einen Mittelwert

aus dem Marktanteil der Regel- und dem der Differenzbesteuerung (vgl. Huber,

NZV 2004, 105). Damit ließe sich zwar rechnerisch ein durchschnittlicher "Net-

to-Wiederbeschaffungswert" ermitteln. Dieser läge jedoch über dem Wert, den

das Berufungsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung als überwiegend

wahrscheinlich erachtet hat und würde deshalb einen fiktiven Umsatzsteueran-

teil enthalten, der nach der gesetzlichen Neuregelung nicht erstattungsfähig ist

(vgl. Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - VersR 2006, 238,

239).

12

2. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch

nicht durch ein erstinstanzliches Geständnis der Beklagten nach §§ 288, 535

ZPO gehindert, eine von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende Feststellung

zur wahrscheinlichen Umsatzsteuer bei Ersatzbeschaffung zu treffen.

13

a) Die Frage, ob ein Geständnis gemäß §§ 288 Abs. 1, 289 Abs. 2 ZPO

vorliegt, ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. Senatsurteil

vom 22. Mai 2001 - VI ZR 74/00 - VersR 2001, 1442, 1443 m.w.N.). Als gericht-

liches Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits abgegebene Erklärung

einer Partei anzusehen, dass eine vom Gegner behauptete, ihr im Rechtssinne

ungünstige Tatsache wahr sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs kann die Erklärung, eine tatsächliche Behauptung des Gegners wer-

de nicht bestritten, als Geständnis nur gewertet werden, wenn weitere Umstän-

de hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, Urtei-

le vom 7. März 1983 - VIII ZR 331/83 - WM 1983, 448, 449; vom 7. Juli 1994

- IX ZR 115/93 - MDR 1995, 90; vom 25. April 1996 - VII ZR 157/94 - NJW-RR

1996, 1044 und vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - NJW-RR 2005, 1297

m.w.N.). Derartige Umstände, die auf einen Geständniswillen der Beklagten

hindeuten, zeigt die Revision aber nicht auf.

14

b) Vielmehr lässt unter den Umständen des vorliegenden Falles die Er-

klärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Ver-

handlung vom 24. Februar 2005 vor dem Amtsgericht, dass die Feststellung in

dem Schadensgutachten vom 5. August 2004 nicht bestritten werde, kein Ges-

tändnis im Sinne des § 288 ZPO erkennen. Insbesondere spricht das weitere

Prozessverhalten der Beklagten - worauf das Berufungsgericht zutreffend ab-

gestellt hat - gegen die Annahme, dass die Behauptung eines überwiegend dif-

ferenzbesteuerten Handels vergleichbarer Ersatzfahrzeuge auf dem Ge-

brauchtwagenmarkt zugestanden werden sollte. Aus dem erstinstanzlichen Ur-

teil ergibt sich, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung trotz der be-

sagten Erklärung nach wie vor über die Abzugsfähigkeit von 2% oder 16% Um-

satzsteuer vom Brutto-Wiederbeschaffungswert gestritten haben. Ein solcher

Streit wäre aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, auf der

Grundlage der Rechtsauffassung des Amtsgerichts auf Seiten der Beklagten

sinnlos gewesen, wenn sie den Tatsachenvortrag des Klägers zur Differenzbe-

steuerung hätte zugestehen wollen. Gegen die Annahme eines Geständnisses

spricht letztlich auch entscheidend die Tatsache, dass das Amtsgericht, vor

dem die umstrittene Erklärung abgegeben wurde, in seinem Urteil selbst nicht

von einem Geständnis ausgegangen ist, sondern ausgeführt hat, das als quali-

fizierter Parteivortrag zu bewertende Vorbringen des Klägers zur überwiegen-

den Differenzbesteuerung des Fahrzeuges sei beklagtenseits nicht, jedenfalls

nicht substantiiert bestritten worden.

III.

15

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Greiner Wellner

Diederichsen Stöhr

Vorinstanzen:

AG Albstadt, Entscheidung vom 24.02.2005 - 1 C 24/05 -

LG Hechingen, Entscheidung vom 09.06.2005 - 3 S 24/05 -