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BGH Urteil vom 21.04.2004 – XII ZR 326/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 21. April 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Bei der Beurteilung der Obliegenheit eines Unterhaltspflichtigen, zur Zahlung von

Elternunterhalt den Stamm seines Vermögens einzusetzen, sind jedenfalls die inso-

fern für den Deszendentenunterhalt entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

BGH, Urteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - OLG Hamm AG Bünde

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Oktober 2001 wird auf Ko-

sten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegangenem

Recht Ansprüche auf Elternunterhalt geltend.

Die Mutter des Beklagten bezog nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts jedenfalls seit 1992 Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensun-

terhalt. In der Zeit von November 1995 bis zum 21. Juli 1998 gewährte ihr die

Klägerin Leistungen zwischen 447,24 DM und 1.127,27 DM monatlich, insge-

samt 28.881,11 DM. Nach dem 21. Juli 1998 wurden die Sozialhilfeleistungen

eingestellt.

Der Beklagte verfügte in der hier maßgeblichen Zeit über ein durch-

schnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 3.189 DM. Bis zum Jahr

1992 lebte er mit Christine F. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen.

Aus der Beziehung sind zwei Kinder hervorgegangen, nämlich die am

20. Oktober 1985 (nicht: 1982) geborene Andrea Beate und der am

5. November 1986 geborene schwerbehinderte Christian. Für die beiden Kin-

der, die von ihrer Mutter betreut werden, leistet der Beklagte im Monatsdurch-

schnitt insgesamt ca. 800 DM an Unterhalt. Der Sohn Christian besucht eine

Behindertenschule; die Fahrten zwischen Wohnung und Schule übernehmen

der Beklagte und die Mutter des Kindes abwechselnd.

Im Jahre 1987 erwarb der Beklagte die Immobilien D...straße 68 a

und 70 in B. zum Kaufpreis von 144.700 DM und 147.190 DM. Bei dem Anwe-

sen handelte es sich ursprünglich um ein Mehrfamilienhaus, das 1935/1936

errichtet und ungefähr im Jahr 1960 renoviert worden war. Zum Zweck der Ver-

äußerung war das Hausgrundstück später in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt

worden. In der Wohneinheit D...straße 68 a, die eine Wohnfläche von ca.

110 qm hat, leben der Beklagte und die Kinder Andrea Beate und Christian F.

In der Wohneinheit D...straße 70 befinden sich zwei Wohnungen mit einer

Wohnfläche von jeweils ca. 63 qm und ein Dachgeschoßappartement. Eine der

beiden Wohnungen bewohnt die ehemalige Lebensgefährtin des Beklagten;

das Dachgeschoßappartement wird von deren volljährigem Sohn genutzt. We-

der Christine F., die den Angaben des Beklagten zufolge eine Witwenrente von

ca. 1.000 DM monatlich bezieht, noch ihr Sohn, der Auszubildender ist, leisten

Mietzahlungen an den Beklagten. Die weitere Wohnung ist für monatlich

500 DM (Warmmiete) vermietet.

Der Erwerb der Immobilien wurde durch jeweils zwei Darlehen finanziert.

Hierauf zahlt der Beklagte lediglich Zinsen. Zur endfälligen Darlehenstilgung

wurden von ihm Kapitallebensversicherungen abgeschlossen. Die Rückkaufs-

werte beliefen sich - bezüglich der für die Wohneinheit D...straße 70 abge-

schlossenen Lebensversicherung - auf 13.197 DM zum 1. Januar 1996 bzw. auf

20.251 DM zum 1. Januar 1999.

Mit Schreiben vom 16. November 1995 forderte die Klägerin den Beklag-

ten "erneut" auf, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen,

um prüfen zu können, ob er finanziell zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter in

der Lage sei. Eine vorläufige Zahlungsaufforderung erfolgte u.a. mit Schreiben

vom 12. November 1996.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt für seine

Mutter für die Zeit vom 1. November 1995 bis zum 21. Juli 1998 in Höhe der in

dem genannten Zeitraum gewährten Sozialhilfeleistungen von insgesamt

28.881,11 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat geltend ge-

macht, der Beklagte sei verpflichtet, die nicht selbst genutzte Immobilie zu ver-

äußern, um für den Unterhalt der Mutter aufkommen zu können. Die beiden

Wohneinheiten hätten allein unter Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

einen Wert von 380.135,81 DM. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen,

für die von Christine F. und deren Sohn genutzten Wohnungen keine Miete zu

erhalten. Hilfsweise hat die Klägerin ihre Klage darauf gestützt, daß der Beklag-

te aufgrund seines laufenden Einkommens leistungsfähig sei.

Der Beklagte hält eine Verwertung der Immobilien für unzumutbar, da er

sie sowohl für seinen eigenen Wohnbedarf als auch zur Gewährung von Unter-

halt an seine ehemalige Lebensgefährtin und die gemeinsamen Kinder benöti-

ge. Um die Versorgung der Kinder sicherzustellen, sei es zudem erforderlich,

daß Christine F. in räumlicher Nähe wohne, damit Christian von den Eltern ab-

wechselnd zur Behindertenschule gebracht werden könne. Der Beklagte hat

außerdem die Auffassung vertreten, im Fall der Veräußerung einer der beiden

Immobilien verbleibe kein nennenswerter Überschuß; da ein erheblicher Repa-

raturstau bestehe, sei der Wert der Immobilien nicht gestiegen.

Das Amtsgericht hat die Klage - unter Aufhebung eines antragsgemäß

erlassenen Versäumnisurteils - abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat

das Oberlandesgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Be-

klagte darin verurteilt worden war, an die Klägerin 7.425 DM zuzüglich Zinsen

zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der

dagegen gerichteten - zugelassenen Revision - erstrebt die Klägerin die Wie-

derherstellung des Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Mutter des Beklagten

sei in Höhe der geleisteten Sozialhilfe unterhaltsbedürftig gewesen, weil sie in-

soweit die Kosten ihrer allgemeinen Lebenshaltung aus ihrem Einkommen nicht

habe aufbringen können. Daß weiteres Vermögen der Mutter zur Verfügung

gestanden habe, sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Oberlan-

desgericht hat den Beklagten mit Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse

allerdings nur in eingeschränktem Umfang für leistungsfähig gehalten. Eine Ob-

liegenheit zur Verwertung des Vermögens hat es verneint. Insofern hat es zur

Begründung ausgeführt: Eine Verwertung des Hauses D...straße 70 sei un-

wirtschaftlich, weil der Beklagte bei wirtschaftlich sinnvoller Vermietung inner-

halb von nur etwa vier Jahren den Gewinn erwirtschaften könne, den er auch

mit einer Veräußerung erzielen könnte. Die für diesen Komplex erzielbaren

Mieteinnahmen beliefen sich auf ca. 1.350 DM monatlich, nämlich jeweils

500 DM für die vermietete und die von Christine F. genutzte Wohnung und

350 DM für das Dachgeschoßappartement. Da für diese Immobilie nur Kosten

von monatlich 506,29 DM (Zinsen: zunächst 459 DM, Grundsteuer und Wohn-

gebäudeversicherung: 47,29 DM) angefallen seien, habe der Überschuß mo-

natlich 843,71 DM und pro Jahr rund 10.124 DM betragen. Ausgehend von der

Überlegung der Klägerin, den Wert der Immobilie durch Hochrechnung des

Kaufpreises mittels des Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haus-

halte zu ermitteln, ergebe sich - unter Berücksichtigung eines 10 %-igen Ab-

schlags wegen der Vermietung einer Wohnung und unter Einbeziehung des

Rückkaufswerts der Lebensversicherung - ein aus einer Veräußerung zu erwar-

tender Überschuß von rund 39.500 DM. Selbst wenn mit dem weiteren Vortrag

der Klägerin davon ausgegangen werde, daß die Wohneinheit D...straße 70

im Jahr 1998 einen Wert von 200.000 DM gehabt habe, errechne sich nach

Vornahme eines Abschlags wegen der Vermietung und unter Einbeziehung des

Rückkaufswerts der Lebensversicherung nur ein zu erwartender Überschuß von

47.746 DM. Auch in diesem Fall sei eine Verwertung wirtschaftlich nicht sinn-

voll, denn ein entsprechender Gewinn könne schon innerhalb von etwa fünf

Jahren durch eine Vermietung erzielt werden. Abgesehen davon könne ein

Verkauf der nicht selbst genutzten Wohneinheit von dem Beklagten aber auch

deshalb nicht verlangt werden, weil er auf die hieraus erzielbaren Mieteinnah-

men auf Dauer angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von

Kindesunterhalt sicherzustellen. Sein insofern maßgebliches unterhaltsrechtlich

relevantes Einkommen belaufe sich ohne die erzielbaren Mieteinnahmen auf

monatlich 2.679,97 DM (monatliches Nettoeinkommen: 3.189 DM ./. berufsbe-

dingte Fahrtkosten: 431,20 DM + auf den Beklagten - ohne die Kinder - entfal-

lenden Wohnvorteil: 700 DM ./. Zinsen für die Wohneinheit Nr. 68 a: 737,50 DM

./. Grundsteuer und Wohngebäudeversicherung: 40,33 DM). Nach Abzug des

geleisteten Kindesunterhalts von 800 DM und des behinderungsbedingten

Mehrbedarfs des Sohnes von 192,50 DM (anteilige Fahrtkosten zur Behinder-

tenschule) verblieben dem Beklagten unter Berücksichtigung eines Selbstbe-

halts von 1.500 DM monatlich nur 187,47 DM. Bereits die Anhebung des

Selbstbehalts auf 1.640 DM zum 1. Juli 2001 werde ihn ohne die möglichen

Mieteinnahmen an den Rand seiner Leistungsfähigkeit gegenüber den - im

Verhältnis zu seiner Mutter vorrangig unterhaltsberechtigten - Kindern bringen.

Hinsichtlich des Sohnes sei aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung

auch nicht damit zu rechnen, daß er sich in absehbarer Zeit selbst werde ver-

sorgen können.

Diese Beurteilung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-

den.

2. a) Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten ge-

genüber seiner Mutter steht dem Grunde nach nicht im Streit. Die Höhe des den

Unterhaltsanspruch unter anderem bestimmenden Bedarfs der Mutter hat das

Oberlandesgericht im Umfang der von der Klägerin gewährten Hilfe zum Le-

bensunterhalt angenommen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken und

wird von der Revision als ihr günstig auch nicht angegriffen (vgl. zum Unter-

haltsbedarf eines noch einen eigenen Haushalt führenden Elternteils gegenüber

seinem unterhaltspflichtigen Kind Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR

67/00 - FamRZ 2003, 860, 861).

b) Bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beklagten steht die Revision auf

dem Standpunkt, daß es ihm obliege, die Immobilie D...straße 70 zu ver-

werten, da er aus seinem laufenden Einkommen den Unterhaltsbedarf der Mut-

ter nicht abdecken könne. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen, unter

denen eine Verwertung des Vermögensstammes zu erwarten sei, verkannt.

Eine Verwertung scheide erst dann aus, wenn sie grob unbillig sei. Davon kön-

ne nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.

Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Unterhalts-

pflichtiger grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung

des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie insoweit

etwa für den Unterhalt geschiedener Ehegatten gilt, sieht das Gesetz im Be-

reich des Verwandtenunterhalts nicht vor. Deshalb ist allein auf § 1603 Abs. 1

BGB abzustellen. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung

seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines an-

gemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewährleisten. Außerstande zur Un-

terhaltsgewährung ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt

(Senatsurteile vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 58, 50;

vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170, 171; vom

5. November 1997 - XII ZR 20/96 - FamRZ 1998, 367, 369 und BGHZ 75, 272,

278).

Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz auch des Vermögens-

stammes ergeben sich allein daraus, daß nach dem Gesetz auch die sonstigen

Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er sei-

nen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt,

daß eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann,

wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden

würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berück-

sichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Un-

terhalts benötigt. Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines

Vermögens nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht

mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre; denn auch das wäre mit der nach

dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Ver-

bindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müßte letztlich den eigenen angemes-

senen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsur-

teil vom 23. Oktober 1985 aaO S. 50 m.N.).

Diese für Fallgestaltungen aus dem Bereich des Deszendentenunterhalts

entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden,

wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in

dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen

unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können

keine strengeren Maßstäbe gelten. Ob mit Rücksicht hierauf eine großzügigere

Beurteilung geboten ist (vgl. hierzu Büttner NDV 1999, 292; Günther Münchner

Anwaltshandbuch Familienrecht § 12 Rdn. 55 f.; Wendl/Pauling Das Unterhalts-

recht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 614), bedarf vorliegend

keiner Entscheidung.

bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei eine Ver-

äußerung der von der Klägerin insofern allein in Betracht gezogenen Immobilie

D...straße 70 nicht zuzumuten, ist bereits unter Heranziehung der vorge-

nannten Grundsätze gerechtfertigt.

(1) Dabei kann dahinstehen, ob der Beurteilung, eine Veräußerung sei

unwirtschaftlich, weil der hieraus zu erwartende Überschuß bereits innerhalb

von vier oder allenfalls fünf Jahren auch durch eine Vermietung erwirtschaftet

werden könne, zu folgen ist. Zwar mag grundsätzlich davon auszugehen sein,

daß Vermögen, das angemessene Erträge abwirft, nicht zu verwerten ist (vgl.

Schibel NJW 1998, 3449, 3452). Der vom Berufungsgericht angesetzte Über-

schuß aus einer dem Beklagten angesonnenen Vermietung ist indessen nicht

widerspruchsfrei ermittelt worden, so daß der daraus gezogenen Schlußfolge-

rung schon deshalb nicht beigetreten werden kann. Das Berufungsgericht hat in

seine Berechnung u.a. eine monatliche Zinsbelastung von 459 DM eingestellt,

obwohl der Beklagte ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils gel-

tend gemacht hatte, die für diese Immobilie anfallenden Kosten beliefen sich

auf monatlich insgesamt 968 DM, wovon auf die für die Lebensversicherung zu

zahlende Prämie monatlich 189 DM und auf Grundsteuer und Wohngebäude-

versicherung monatlich 47,29 DM entfielen. Danach wären weitere Zinsen an-

gefallen, ohne daß das Berufungsgericht Feststellungen hierzu getroffen hat.

Wird die behauptete zusätzliche Zinsbelastung von zunächst 391 DM und ab

Mai 1997 von 382,37 DM - jeweils monatlich - zusätzlich berücksichtigt, ver-

bleibt aber nur ein Überschuß von monatlich 452,71 DM bzw. von 461,34 DM.

Dabei ist die Zahlung der Lebensversicherungsprämie noch nicht einmal be-

rücksichtigt. Unter diesen Umständen entbehrt die angestellte Überlegung je-

doch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage.

(2) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Verwertung der

Immobilie könne nicht verlangt werden, weil der Beklagte auf die hieraus erziel-

baren Mieteinnahmen angewiesen sei, um seine Leistungsfähigkeit zur Zahlung

von - dem Elternunterhalt im Rang vorgehendem - Kindesunterhalt dauerhaft

sicherzustellen, begegnet allerdings keinen Bedenken zum Nachteil der Kläge-

rin. Die Berechnung des Berufungsgerichts, nach der dem Beklagten nach Ab-

zug des an seine ehemalige Lebensgefährtin gezahlten Kindesunterhalts von

monatlich 800 DM zuzüglich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs des

Sohnes sowie seines eigenen Selbstbehalts von 1.500 DM monatlich etwa

187 DM verbleiben, läßt zwar außer Acht, daß der Beklagte durch die Gewäh-

rung von Wohnraum für die in seiner Wohnung lebenden Kinder weitergehende

Unterhaltsleistungen erbringt. Deshalb ist es gerechtfertigt, anstelle des vom

Berufungsgericht angesetzten Wohnwertes von 700 DM den für die Wohnung

insgesamt festgestellten Wohnwert von 1.000 DM als Einkommen zu berück-

sichtigen. Andererseits sind die (diesen Betrag übersteigenden) Gesamtbela-

stungen, nämlich neben den zu entrichtenden Darlehenszinsen und der

Grundsteuer sowie der Wohngebäudeversicherung auch die Prämienzahlung

auf die zur Tilgung abgeschlossenen Lebensversicherungen, jedenfalls bis zur

Höhe des Wohnwertes in Abzug zu bringen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar

2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 446 f.). Von dem sich dann ergeben-

den Einkommen von 2.757,80 DM (3.189 DM ./. Fahrtkosten: 431,20 DM +

Wohnwert: 1.000 DM ./. Belastungen: 1.000 DM) sind die Unterhaltsleistungen

für die Kinder von insgesamt 1.292,50 DM (800 DM + anteiliger Wohnwert:

300 DM + behinderungsbedingter Mehrbedarf in Form von Fahrtkosten:

192,50 DM) abzuziehen, so daß dem Beklagten nur monatlich 1.465,30 DM

verbleiben. Daraus wird ersichtlich, daß er auf zusätzliche Einkünfte aus einer

Vermietung des Anwesens D...straße 70 angewiesen ist, um die gemäß

§ 1609 Abs. 1 BGB vorrangigen Ansprüche seiner Kinder erfüllen zu können.

Die Notwendigkeit, über zusätzliche Mittel verfügen zu können, wird im übrigen

noch deutlicher, wenn der zum 1. Juli 2001 auf monatlich 1.640 DM gestiegene

Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen in die Beurteilung einbezogen wird (vgl.

Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Juli 2001). Unter Berücksichtigung der beste-

henden Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seinen Kindern kann

von ihm deshalb eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt wer-

den. Denn es zeichnet sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen

hat, auch nicht ab, daß der Beklagte hinsichtlich dieser Unterhaltspflicht - aus

der Sicht des hier maßgeblichen Zeitraums der Inanspruchnahme auf Elternun-

terhalt - in absehbarer Zeit eine Entlastung erfahren wird. Der behinderte Sohn

wird voraussichtlich langfristig unterhaltsberechtigt sein. Die Mutter des Kindes

wird jedenfalls aufgrund ihrer Renteneinkünfte von monatlich rund 1.000 DM

nicht in der Lage sein, zum Barunterhalt beizutragen.

Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, daß hinsichtlich

des zu leistenden Kindesunterhalts zu hohe Beträge berücksichtigt worden wä-

ren. Bei einem um die berufsbedingten Aufwendungen bereinigten Einkommen

des Beklagten von ca. 2.757 DM wäre nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand:

1. Juli 1998) bereits ab November 1998 sogar monatlicher Kindesunterhalt von

jeweils 608 DM (Gruppe 4 nach Höherstufung um eine Einkommensgruppe,

gemäß Anm. 1, 3. Altersstufe für beide Kinder) zu zahlen. Mit Rücksicht darauf

bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die den behinderten Sohn betreuende

Christine F., die der Beklagte durch die mietfreie Wohnungsgewährung tatsäch-

lich unterstützt, ihm gegenüber gemäß § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB unterhalts-

berechtigt ist (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2003, 662, 663 f. zur An-

wendbarkeit der Bestimmung in der Fassung des Schwangeren- und Familien-

hilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995; BGBl. S. 1050 - auf Fälle, in de-

nen die nach dem früheren Recht vorgesehene Einjahresfrist abgelaufen war;

Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 - XII ZR 38/96 - FamRZ 1997, 426, 427).

3. a) Zu der für gegeben erachteten eingeschränkten Leistungsfähigkeit

des Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt: Dem Beklagten seien ne-

ben seinem Erwerbseinkommen und der tatsächlich bezogenen Miete von

500 DM fiktive Mieteinnahmen aus einer Vermietung der beiden weiteren Woh-

nungen von insgesamt 850 DM zuzurechnen. Die Mutter des Beklagten brau-

che es nicht hinzunehmen, daß er seiner ehemaligen Lebensgefährtin und de-

ren Sohn kostenlos Wohnung gewähre, obwohl er beiden gegenüber nicht un-

terhaltspflichtig sei. Für den Beklagten selbst sei wiederum ein Wohnwert von

700 DM zu veranschlagen. Abzusetzen seien neben den berufsbedingten

Fahrtkosten des Beklagten die für die beiden Immobilien zu zahlenden Darle-

henszinsen von 737,50 DM und 440 DM sowie die anfallende Grundsteuer und

Versicherung. Nach Abzug der Unterhaltsleistungen für die beiden Kinder von

insgesamt 992,50 DM (einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs)

verbleibe ein Einkommen von 2.550,17 DM. Unter Berücksichtigung des dem

Beklagten im Verhältnis zu seiner Mutter zuzubilligenden Selbstbehalts von

2.250 DM stünden für deren Unterhalt an sich rund 300 DM monatlich zur Ver-

fügung. Von diesem Betrag habe der Beklagte aber nur 75 %, mithin monatlich

225 DM, einzusetzen und damit insgesamt 7.425 DM (33 Monate x 225 DM)

aufzubringen. Zwar werde wegen der besonderen Situation der Unterhalts-

pflichtigen bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich davon

ausgegangen, daß lediglich 50 % des freien Einkommens für den Elternunter-

halt eingesetzt werden müßten. Im vorliegenden Fall erscheine es indessen im

Hinblick auf den relativ geringen monatlich aufzubringenden Betrag und den

Umstand, daß die Inanspruchnahme einen abgeschlossenen, nicht übermäßig

langen Zeitraum betreffe, geboten, den Beklagten in einem etwas weitergehen-

den Umfang für unterhaltspflichtig zu halten.

b) Die Revision greift die Erwägungen und Berechnungen, die zu einem

für den Elternunterhalt verbleibenden Einkommen von monatlich 300 DM füh-

ren, nicht an. Sie vertritt jedoch die Auffassung, von dem Beklagten sei zu ver-

langen, daß er den Betrag von 300 DM in voller Höhe für den Unterhalt seiner

Mutter einsetze. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Die Unterhaltsbemes-

sung ist nicht zum Nachteil der Klägerin zu beanstanden.

aa) Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der dem Unter-

haltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 1 BGB gewährleistete angemessene Ei-

genbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die

dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht,

bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt

werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-

sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme

auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten

Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Ob und unter welchen Voraussetzungen die in

den meisten Tabellen und Leitlinien als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen

angegebenen Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt letztlich der verant-

wortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt,

wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten

Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt

wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsur-

teil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Daß das

Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt hat und dabei

unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles sogar zu einem

einsetzbaren Anteil von 75 % des verbleibenden Einkommens gelangt ist, kann

deshalb nicht als zum Nachteil der Klägerin rechtsfehlerhaft angesehen werden.

bb) Bei der vom Berufungsgericht angestellten Berechnung ist im übrigen

unberücksichtigt geblieben, daß der Beklagte seinem Vorbringen zufolge weite-

re Darlehenszinsen für das Anwesen D...straße 70 aufzubringen hat. Dar-

über hinaus sind hinsichtlich der Aufwendungen für den von dem Beklagten

selbst genutzten Komplex D...straße 68 a die in Form der Zahlung von Le-

bensversicherungsprämien zu erbringenden Tilgungsleistungen außer Ansatz

geblieben. Wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat, wird der

Wohnvorteil eines Familienheims aber nicht nur durch die Aufwendungen, die

für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Darlehenszinsen und son-

stige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen, gemindert. Vielmehr sind auch

zu erbringende Tilgungsleistungen als abzugsfähig anzuerkennen, wenn und

soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in

einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe hal-

ten und bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige

noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils auf-

kommen zu müssen (Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO S. 1181 f.). Das ist

hier der Fall, da der Beklagte die Immobilie bereits 1987, mithin rund 10 Jahre

vor der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt, erworben hat und

die Gesamtbelastungen von monatlich rund 1.100 DM gemessen an seinem

Einkommen nicht unverhältnismäßig erscheinen. Bereits nach dem deshalb

gebotenen Abzug der Lebensversicherungsprämien von insgesamt ca. 327 DM

verbleibt indessen kein für den Elternunterhalt einsetzbares Einkommen mehr.

Eine Mehrforderung der Klägerin kommt somit auch aus diesem Grund nicht in

Betracht. Das gilt auch für die Zeit vor dem 1. Januar 1996, selbst wenn der

angemessene Selbstbehalt des Beklagten insoweit noch nicht mit 2.250 DM,

sondern nur mit 2.000 DM (1.600 DM + 25 %; vgl. hierzu Senatsurteil vom

17. Dezember 2003 - XII ZR 224/00 - FamRZ 2004, 370, 373) angesetzt würde.

Denn unter Berücksichtigung dieses Selbstbehalts verblieben ihm ca. 223 DM

(2.550,17 DM ./. 327 DM ./. 2.000 DM). Monatliche Unterhaltszahlungen von

225 DM sind aufgrund des insoweit rechtskräftigen Berufungsurteils aber be-

reits zu erbringen.

4. Auf die Frage, ob das Schreiben der Klägerin vom 16. November 1995

nach § 91 Abs. 3 BSHG in der Fassung vom 23. Juni 1993 (BGBl. S. 944) die

Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit ab 1. November

1995 eröffnet, kommt es danach nicht mehr an.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Dose