Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 19.03.2003 – XII ZR 123/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 19. März 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1

a) aa) Bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt ist der Wohnwert eines Eigenheims grundsätzlich nicht mit der bei einer Fremdvermietung er- zielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen.

bb) Zur Berücksichtigung des Tilgungsanteils von Darlehensraten, die auf zur Fi- nanzierung des Eigenheims eingegangene Verbindlichkeiten geleistet werden.

b) Zur Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien.

c) Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf kann in der Weise bestimmt werden, daß der den (Tabellen-) Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für den Elternunter- halt einzusetzen ist und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen er- höht.

BGH, Urteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - OLG Frankfurt AG Dillenburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen

des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. März 2000

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-

lung von Elternunterhalt in Anspruch.

Die am 29. September 1918 geborene Mutter der Beklagten lebt seit

Jahren in einem Alten- und Pflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts

aus ihren Renteneinkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nur

teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger in einer die Klageforderung

übersteigenden Höhe Sozialhilfe in Form der Hilfe in besonderen Lebenslagen.

Der Beklagte, der als Beamter (der Besoldungsgruppe A 12) zum

1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt

wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehen-

den, durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim. Eine weitere Wohnung des

Hauses wird von einer Tochter des Beklagten bewohnt. Diese zahlt keinen

Mietzins, sondern nur die anteiligen Nebenkosten, da sie erhebliche Aufwen-

dungen bei der Errichtung des Hauses erbracht hat und diese vereinbarungs-

gemäß abwohnt.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung

von Unterhalt für seine Mutter in Höhe von insgesamt 7.800 DM für die Zeit von

März bis August 1998, von monatlich 1.430 DM für die Zeit von September

1998 bis Januar 1999 und von monatlich 864,61 DM für die Zeit ab Februar

1999 in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von mo-

natlich 620,55 DM für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und

sie im übrigen mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen.

Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Klagebegehren nur für die Zeit

von März 1998 bis Januar 1999 weiterverfolgt und insoweit Zahlung weiterer

593,84 DM monatlich verlangt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, das

Amtsgericht habe die von dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils gezahlten

Lebensversicherungsprämien (194,84 DM und 329 DM) sowie Werbungskosten

des Beklagten von monatlich 70 DM zu Unrecht als abzugsfähig anerkannt.

Ohne Berücksichtigung dieser Abzüge ergebe sich die geltend gemachte Un-

terhaltsmehrforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-

sen. Mit der hiergegen gerichteten - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger

seinen zweitinstanzlichen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report 2001, 264 f. ver-

öffentlicht ist, ist davon ausgegangen, daß der Beklagte für seine dem Grunde

nach unterhaltsberechtigte Mutter für den noch im Streit befindlichen Zeitraum

mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen über den vom Amtsgericht be-

reits zuerkannten Betrag hinausgehenden Unterhalt schuldet. Dazu hat es aus-

geführt: Das Amtsgericht habe von dem unstreitigen Nettoeinkommen des Be-

klagten (monatlich 5.812,95 DM) und demjenigen seiner Ehefrau (Krankengeld

in Höhe von monatlich 377,28 DM) die - ebenfalls unstreitigen - Hausverbind-

lichkeiten von monatlich 1.230 DM und anteilige Nebenkosten von monatlich

55,60 DM als Belastungen abgezogen und den Wohnwert (ersparte Kaltmiete)

mit insgesamt 1.150 DM monatlich dem Einkommen hinzugerechnet. Diese von

der Berufung nicht beanstandete Berechnung stehe in Einklang mit der Recht-

sprechung des Berufungsgerichts. Die weiteren einkommensmindernd berück-

sichtigten Belastungen

- Krankenversicherung

in Höhe von monatlich

340,24 DM und Darlehensraten für einen Pkw von monatlich 500 DM - seien

ebenfalls unstreitig. Die darüber hinaus vom Amtsgericht anerkannten Abzugs-

positionen beanstande die Berufung dagegen zu Recht. Werbungskosten seien

mangels konkreten Sachvortrags hierzu nicht als abzugsfähig anzuerkennen.

Die Lebensversicherungsprämien seien ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht zu

berücksichtigen, da sie auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht

als angemessene Vorsorgemaßnahme zur Sicherung des Lebensabends be-

wertet werden könnten. Der Beklagte habe als Beamter eine angemessene

Versorgung gesichert, weshalb die Zahlungen auf die Lebensversicherungen

als unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähige vermögensbildende Maßnahmen zu

beurteilen seien. Gleichwohl habe die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg. Der

Selbstbehalt des Beklagten und dessen seiner Mutter im Rang vorgehenden

Ehefrau, den das Amtsgericht mit insgesamt 4.000 DM monatlich angesetzt

habe, werde nicht nur durch diesen absoluten Bedarfssatz bestimmt, sondern

darüber hinaus dadurch, daß der den Selbstbehalt übersteigende Betrag des zu

berücksichtigenden Einkommens nur zur Hälfte für Unterhaltszwecke zur Ver-

fügung stehe und im übrigen den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen erhöhe.

Bei einer auf dieser Grundlage durchgeführten Unterhaltsberechnung ergebe

sich lediglich ein für die Mutter aufzubringender Unterhalt von monatlich

607,20 DM (Einkommen des Beklagten: 5.812,95 DM + Einkommen der Ehe-

frau: 377,28 DM + Wohnvorteil: 1.150 DM = zusammen 7.340,23 DM ./. Haus-

lasten - Zins- und Tilgungsleistungen: 1.230 DM + anteilige Nebenkosten:

55,60 DM -, Krankenversicherungsbeiträge und Darlehensrate, zusammen:

2.125,84 DM = 5.214,39 DM ./. Selbstbehalt: 4.000 DM = 1.214,39 DM, davon

½). Das sei weniger, als das Amtsgericht bereits an Unterhalt zuerkannt habe.

2. Die Revision greift diese Ausführungen nur insoweit an, als sie den

dem Beklagten zugebilligten Selbstbehalt betreffen. Sie vertritt die Auffassung,

der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Eigenbedarf könne

bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht in der Weise zweistufig be-

stimmt werden, daß zunächst der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien insofern

vorgesehene Selbstbehalt als Sockelbetrag zugrunde gelegt und dann um eine

bestimmte Quote (hier: 50 %) des verbleibenden Einkommens erhöht werde.

Der in den Leitlinien gegenüber den Unterhaltsansprüchen von Eltern vorgese-

hene angemessene Selbstbehalt sei gegenüber den sonst heranzuziehenden

Selbstbehaltssätzen bereits deutlich erhöht und trage daher im Regelfall den

Besonderheiten bei der Bestimmung des angemessenen Eigenbedarfs gegen-

über unterhaltsberechtigten Eltern Rechnung. Für eine weitere Anhebung un-

abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls sei daher kein Raum.

3. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsurteil begegnet

insgesamt keinen rechtlichen Bedenken zum Nachteil des Klägers.

a) Über die - aus § 1601 BGB folgende - Unterhaltspflicht des Beklagten

gegenüber seiner Mutter besteht zwischen den Parteien weder dem Grunde

nach noch hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsbedarfs in dem noch verfolgten

Umfang der Klageforderung Streit. Was die Leistungsfähigkeit des Beklagten

anbelangt, sind die Parteien darüber einig, daß für diesen ein durchschnittliches

monatliches Nettoeinkommen von 5.812,95 DM und für seine Ehefrau von mo-

natlich 377,28 DM zugrunde zu legen ist und die Aufwendungen für die Kran-

kenversicherung und die Darlehensrate für den Pkw abzusetzen sind.

b) Den Wohnwert der von dem Beklagten und seiner Ehefrau genutzten

Wohnung in dem im Miteigentum der Ehegatten stehenden Haus hat das Be-

rufungsgericht zu Recht nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren

objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen

Verhältnissen ersparten Mietzinses bemessen. Darüber hinaus hat es zutref-

fend die bestehenden Hauslasten in vollem Umfang als abzugsfähig anerkannt.

aa) Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen wird nicht nur

durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenser-

träge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Ver-

mögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zäh-

len, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentums-

wohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzinszahlung, die in der Regel einen

Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Andererseits sind die allgemei-

nen Grundstückskosten und -lasten zu tragen und darüber hinaus die anfallen-

den Zins- und Tilgungsleistungen aufzubringen. Nur soweit bei einer Gegen-

überstellung der ersparten Wohnkosten und der mit dem Eigentum verbunde-

nen Kosten der Nutzungswert eines Eigenheims im Einzelfall den von den Ei-

gentümern zu tragenden Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen dem

Gebrauchswert einerseits und dem Aufwand andererseits den Einkünften des

Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (ständige Rechtsprechung des Senats für

den Wohnvorteil, durch den die Lebensverhältnisse von getrennt lebenden oder

geschiedenen Ehegatten geprägt worden sind, vgl. Senatsurteile vom 29. März

1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870; vom 22. Oktober 1997 - XII ZR

12/96 - FamRZ 1998, 87, 88 und vom 22. April 1998 - XII ZR 161/96 - FamRZ

1998, 899, 901).

bb) Der mit dem mietfreien Wohnen in einem eigenen Haus oder einer

Eigentumswohnung verbundene Vorteil ist grundsätzlich nach den tatsächlichen

Verhältnissen und nicht nach einem pauschalen Ansatz ("Drittelwert") zu be-

messen. Maßgebend ist dabei in der Regel der tatsächliche objektive Mietwert

des Eigenheims (Senatsurteile vom 29. März 1995 aaO 871; vom 22. Oktober

1997 aaO 88 und vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).

Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, daß eine infolgedessen mögliche

Bemessung des Wohnvorteils in einer Höhe, die den angesichts der Einkom-

mensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen angemessenen Wohnaufwand

übersteigt, auf eine Berücksichtigung von Einkünften hinausläuft, die diesem

tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Das hat, wenn die betreffenden Mittel

teilweise für Unterhaltszwecke einzusetzen sind, regelmäßig zur Folge, daß der

bisherige Lebensstandard nicht mehr gewahrt werden kann und äußerstenfalls,

daß sich die Notwendigkeit ergibt, den Grundbesitz zu verwerten. Mit Rücksicht

darauf hat der Senat es im Verhältnis getrennt lebender Ehegatten für sachge-

recht gehalten, den Wohnwert einer nach dem Auszug des einen Ehegatten für

den dort verbleibenden anderen Ehegatten zu großen oder zu aufwendigen

Wohnung als eingeschränkten Gebrauchsvorteil nur noch in einer Höhe in

Rechnung zu stellen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch

den verbleibenden Ehegatten darstellt. Denn einem Ehegatten ist es während

des Getrenntlebens regelmäßig nicht zumutbar, das nach der Trennung von

ihm allein bewohnte Eigenheim zwecks Steigerung der Einkünfte anderweitig zu

verwerten, etwa durch Verkauf oder Vermietung. Die Verwertungsobliegenheit

ist hier eingeschränkt, weil während der Trennungsphase eine Wiederherstel-

lung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der Lebenserfahrung noch nicht

völlig ausgeschlossen ist und nicht dadurch erschwert werden soll, daß das

Familienheim als Basis für das eheliche Zusammenleben aufgegeben wird. Für

den nachehelichen Unterhalt gelten dagegen hinsichtlich der Verwertungsoblie-

genheit strengere Maßstäbe. Deshalb ist es auch gerechtfertigt, insofern grund-

sätzlich von einem Wohnvorteil in Höhe der objektiven Marktmiete auszugehen,

während im Rahmen der Bemessung des Trennungsunterhalts der verbleiben-

de Gebrauchswert der Wohnung grundsätzlich (nur) danach zu bestimmen ist,

welchen Mietzins der Ehegatte auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem

ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung

zahlen müßte - nach oben begrenzt durch den vollen Wohnwert der Ehewoh-

nung - (Senatsurteile vom 22. April 1998 aaO 901 und vom 20. Oktober 1999

- XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 353; Hahne FF 1999, 99, 100). Daraus

wird ersichtlich, daß die Frage, wie der Wohnwert eines Eigenheims im Einzel-

fall zu bemessen ist, nicht losgelöst davon beurteilt werden kann, welcher Le-

bensstandard dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu dem Unterhaltsbe-

rechtigten zuzubilligen ist und ob notfalls eine Obliegenheit zu einer Verwertung

des Hauses oder der Wohnung besteht.

cc) Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Bestimmung des § 1603

Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung

seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel

verbleiben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs be-

nötigt. In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebens-

stellung des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Ver-

mögen und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die

Lebensstellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit

Rücksicht darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von

dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden; er ist entspre-

chend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwischen

entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inanspruchnahme

auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte Senkung seines

berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls insoweit nicht

hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unangemessenen

Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen angemessenen Be-

darfs wäre mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen, das den Unterhaltsan-

spruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat (Senats-

urteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 f.).

Auf eine Schmälerung des eigenen Bedarfs würde es aber hinauslaufen,

wenn bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen Mittel

berücksichtigt würden, die ihm tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und die er

- wie es bei der Differenz zwischen den für sich und seine Familie angemesse-

nen Wohnkosten und dem objektiven Mietwert seines Eigenheims der Fall ist -

nur durch eine Verwertung der Immobilie erzielen könnte. Eine solche Fallge-

staltung kann etwa vorliegen, wenn der Unterhaltspflichtige im wesentlichen

durch Eigenleistungen kostengünstig ein Eigenheim errichtet, dessen objektiver

Mietwert den bei den gegebenen Einkommensverhältnissen für Wohnkosten

einzusetzenden angemessenen Betrag übersteigt. Da eine Veräußerung oder

Vermietung des Familienheims die bisherige, häufig bereits langjährig gestal-

tete Lebensführung grundlegend beeinträchtigen würde, muß beides als unter-

haltsrechtlich unzumutbar angesehen werden. Das gilt unabhängig davon, ob

auch unter dem Gesichtspunkt eines Erhalts von selbstgenutztem Grundbesitz

als zusätzlicher Altersversorgung eine Verwertung nicht erwartet werden kann,

so daß diese Frage offen bleiben kann. Ebensowenig kommt es darauf an, ob

der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe nach den

§§ 91 Abs. 2 Satz 1, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG weitergehenden Einschränkungen

unterliegt. Auch der Elternteil selbst könnte von dem Unterhaltspflichtigen nicht

verlangen, die angemessene Nutzung eines Eigenheims zugunsten einer er-

tragreicheren Verwendung aufzugeben.

Kann von dem Unterhaltspflichtigen nicht erwartet werden, daß er den

objektiven "Mehrwert" eines Familienheims realisiert, würde dieser aber gleich-

wohl als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, so wäre der Lebens-

standard deshalb eingeschränkt, weil dem Unterhaltspflichtigen die bisher zur

Bestreitung seines allgemeinen Bedarfs zur Verfügung stehenden Mittel teilwei-

se fehlen würden. Auch das braucht beim Aszendentenunterhalt nicht hinge-

nommen zu werden. Im Hinblick darauf erweist sich der Ausgangspunkt des

Berufungsgerichts, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt

sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung

erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der ersparten

Mietaufwendungen zu bestimmen, als rechtlich zutreffend (ebenso OLG Olden-

burg FamRZ 2000 1174, 1175; Heiß/Born/Hußmann Unterhaltsrecht 13. Kap.

Rdn. 52; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Un-

terhalts 8. Aufl. Rdn. 781 a, Reinecke ZAP Fach 11 S. 638; vgl. auch Duder-

stadt Erwachsenenunterhalt 3. Aufl. S. 4). Dabei obliegt es dem Tatrichter, die-

sen angemessenen Wohnwert an den jeweiligen Lebens- und Einkommensver-

hältnissen des Unterhaltspflichtigen auszurichten.

dd) Daß der Beklagte den Wohnbedarf der Familie in einer im Verhältnis

zu den vorhandenen Einkünften unangemessenen Weise abdeckt, hat das Be-

rufungsgericht nicht festgestellt. Dafür sind, insbesondere angesichts der Höhe

der Annuitäten, auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Deshalb begegnet es

aufgrund der vorstehenden Erwägungen im vorliegenden Fall keinen rechtli-

chen Bedenken, den Wohnwert ausgehend von den ersparten Mietaufwendun-

gen zu bestimmen. Das Berufungsgericht hat insofern in tatrichterlicher Würdi-

gung unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse eine ersparte Kalt-

miete von monatlich 1.150 DM für angemessen gehalten. Dagegen ist revisi-

onsrechtlich nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Ein-

wendungen.

ee) Der Wohnvorteil wird in jedem Fall gemindert durch die Aufwendun-

gen, die für die allgemeinen Grundstückskosten und -lasten, Zinszahlungen auf

die zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen und sonstigen verbrauchsun-

abhängigen Kosten entstehend (Senatsurteil vom 22. April 1998 aaO 901

m.w.N.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht - im Rahmen der Bemes-

sung des Elternunterhalts - zu Recht auch die Abzugsfähigkeit des in den Dar-

lehensraten enthaltenen Tilgungsanteils anerkannt.

Allgemein gilt, daß Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein allgemeiner

Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. An-

dererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die

Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der

Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittschuldner. Ob

eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im

Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen ent-

schieden werden. Insoweit sind insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten,

der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen

Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der

Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähig-

keit ganz oder teilweise wiederherzustellen (st. Rspr., vgl. für Ehegatten- und

Kindesunterhalt etwa Senatsurteile vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 -

FamRZ 1984, 358, 360; vom 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657,

658 und vom 15. November 1989 - IVb ZR 3/89 - FamRZ 1990, 283, 287). Was

speziell die für selbstgenutztes Haus- oder Wohneigentum eingegangenen Ver-

bindlichkeiten anbelangt, so werden diese in der Rechtsprechung und im

Schrifttum - soweit es um die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt geht - weit-

gehend anerkannt, jedenfalls wenn sie sich in einem angemessenen Rahmen

halten und vor Bekanntwerden der Unterhaltsverpflichtung eingegangen wurden

(OLG Köln FamRZ 2002, 572, 573; LG Bielefeld FamRZ 1999, 399, 400; LG

Paderborn FamRZ 1996, 1497, 1498; LG Köln NDV-RD 1996, 112, 113; Gün-

ther Münchener Anwaltshandbuch § 12 Rdn. 43; Heiß/Born/Hußmann aaO

Rdn. 52; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis

5. Aufl. § 2 Rdn. 639; Luthin/Seidel Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl.

Rdn. 5072; Eschenbruch Der Unterhaltsprozeß 3. Aufl. Rdn. 2023; vgl. auch

Scholz/Erdrich Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 44).

Das steht sowohl mit den nach der Rechtsprechung des erkennenden

Senats geltenden allgemeinen Grundsätzen über die Berücksichtigungsfähig-

keit von Verbindlichkeiten als auch mit den im Rahmen des Elternunterhalts

heranzuziehenden Maßstäben in Einklang. Die Darlehensaufnahme dient dem

Wohnbedürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem grund-

sätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten

sowie die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vor-

handenen Einkünften angemessenen Höhe halten, mindern sie das für den As-

zendentenunterhalt einzusetzende Einkommen deshalb jedenfalls dann, wenn

die Verpflichtungen bereits zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unter-

haltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner

Eltern aufkommen zu müssen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfä-

higkeit von Tilgungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete

- ebenso wie bei der Berücksichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven

Marktmiete - gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten,

weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen

kann. Eine Verwertungsobliegenheit trifft ihn, wie bereits ausgeführt wurde, in-

dessen nicht.

Hiervon ausgehend begegnet es im vorliegenden Fall keinen rechtlichen

Bedenken, daß das Berufungsgericht die für das Eigenheim aufzubringenden

Darlehensraten in voller Höhe berücksichtigt hat. Die Errichtung eines Wohn-

hauses entsprach bei den gegebenen Einkommensverhältnissen einer ange-

messenen Lebensführung. Daß die Darlehensverbindlichkeiten bereits einge-

gangen wurden, bevor der Beklagte mit einer Inanspruchnahme auf Unterhalts-

zahlungen für seine Mutter rechnen mußte, ist zwischen den Parteien nicht

streitig. Die Angemessenheit der monatlichen Kreditaufwendungen kann ange-

sichts ihrer Höhe von 1.230 DM nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb ist

das Berufungsgericht zu Recht von einer verbleibenden Belastung des Beklag-

ten von monatlich 135,60 DM (1.230 DM + 55,60 DM = 1.285,60 DM ./.

1.150 DM) ausgegangen.

c) Was die von dem Berufungsgericht verneinte Abzugsfähigkeit der Le-

bensversicherungsprämien anbelangt, erscheint es allerdings fraglich, ob die

betreffenden Aufwendungen mit der Begründung außer Betracht gelassen wer-

den können, der Beklagte habe als Beamter bereits eine ausreichende Versor-

gung gesichert. Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat,

daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausrei-

chen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6

des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu

erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem ange-

messenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um

einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrun-

gen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt

in Anspruch nehmen muß. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht

der Sorge für die Unterhaltsberechtigten vor. Das gilt insbesondere dann, wenn

dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt -

vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährlei-

stet wird. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien be-

darf im vorliegenden Fall indessen keiner abschließenden Entscheidung.

d) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei ohne-

hin nicht in einem über den vom Amtsgericht bereits ausgeurteilten Umfang

hinaus leistungsfähig, ist revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

§ 1603 Abs. 1 BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig

die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätz-

lich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Le-

bensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsurteile vom

26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797 und vom

7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, 272 m.N.). In welcher Höhe

dieser Bedarf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen

Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrecht-

lich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsät-

zen Rechnung trägt und angemessen ist. Das ist hier der Fall.

Wie der Senat inzwischen entschieden hat, kann der angemessene Ei-

genbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Lebensstellung, die

dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht,

bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Betrag angesetzt

werden. Vielmehr ist er aufgrund der konkreten Umstände und unter Berück-

sichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der Inanspruchnahme

auf Elternunterhalt als einem rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten

Anspruch vorliegen, zu ermitteln. Diesem Gesichtspunkt tragen inzwischen die

meisten Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte insoweit Rechnung, als

sie als Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nur einen Mindestbetrag angeben

(vgl. etwa die Zusammenstellung bei Günther aaO § 12 Rdn. 31). Ob und unter

welchen Voraussetzungen diese Mindestbeträge zu erhöhen sind, unterliegt

letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters. Der Senat hat es be-

reits grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt

einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa hälftigen - An-

teil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbst-

behalt übersteigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein

angemessener Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einer-

seits und dem Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines

angemessenen Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann

eine ungerechtfertigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden

werden. Überdies hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssi-

cherheit und Praktikabilität für sich (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR

266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 ff. m.w.N.).

Daß das Oberlandesgericht diesen Weg der Bedarfsbestimmung gewählt

hat, kann deshalb nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Auch das dabei

gewonnene Ergebnis erscheint angemessen.

Da nach alledem eine höhere Unterhaltsforderung nicht in Betracht

kommt, bedarf es keiner Entscheidung, ob der grundsätzlich nach den vorlie-

genden ehelichen Lebensverhältnissen individuell zu bestimmende und nicht

nach einem Mindestbetrag anzusetzende Unterhaltsanspruch der Ehefrau des

Beklagten mit einem höheren Betrag hätte in Abzug gebracht werden müssen

(vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003,

860, 865).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

RiBGH Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne