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BGH Urteil vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
Verkündet am: 30. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1; SGB XII §§ 2 Abs. 2, 41, 61, 90 Abs. 2 Nr. 9; GSiG
§ 2 Abs. 1; BSHG §§ 2 Abs. 2, 68, 88 Abs. 2 Nr. 8
a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grund- sätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen an- gemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184).
b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er ne- ben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Si- chert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzu- billigenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senats- urteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).
BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - OLG München AG Dillingen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatznachlass bis zum 30. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Fami-
liensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augs-
burg, vom 11. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Elternunterhalt aus übergegan-
genem Recht für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. Juni 2002 in Höhe
von insgesamt 4.680,80 € nebst Zinsen.
Die am 13. April 1922 geborene Mutter des Beklagten ist in einem priva-
ten Pflege- und Seniorenheim untergebracht. Für die hier relevante Zeit leistete
der Kläger für sie Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG (jetzt § 61 SGB XII), weil
ihre Einkünfte aus Altersrente, Witwenrente und Pflegeversicherung ihren Be-
darf nicht in vollem Umfang deckten.
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Nach Eingang des Sozialhilfeantrags der Mutter teilte der Kläger dem
Beklagten mit, dass der Unterhaltsanspruch seiner Mutter im Umfang der bewil-
ligten Sozialhilfe auf den Kläger übergehe und forderte ihn zugleich zur Aus-
kunft über seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auf. Mit Schrei-
ben vom 11. Januar 2002 teilte der Kläger dem Beklagten die rückwirkende
Bewilligung der Sozialhilfe für seine Mutter mit und wies erneut auf den gesetz-
lichen Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen ihn nach § 91 Abs. 1 BSHG
(jetzt § 94 Abs. 1 SGB XII) hin.
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Der Beklagte erzielte während der hier relevanten Zeit ein monatliches
Nettoeinkommen in Höhe von 2.602,33 DM. Nach der Insolvenz seines Arbeit-
gebers ist er seit November 2002 bei der von dem früheren Geschäftsführer
betriebenen Nachfolgegesellschaft beschäftigt und erzielt monatlich 1.337,73 €.
Als Fahrtkostenersatz erhält der Beklagte jährlich 6.306,30 DM (= monatlich
525,53 DM bzw. 268,70 €). Die einfache Strecke zu seinem Arbeitsplatz, die
der Beklagte mit seinem Pkw zurücklegt, beträgt 39 km. Außerdem erzielt der
Beklagte jährlich Kapitalerträge in Höhe von 1.313 DM (= monatlich 109,42 DM
bzw. 55,95 €). Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Beklagte auf der
Grundlage seines monatlichen Einkommens nicht für den Elternunterhalt leis-
tungsfähig ist. Freiwillig zahlte er an den Träger des Heims Beträge in Höhe des
Taschengeldes für seine Mutter, das sich bis Dezember 2001 monatlich auf ca.
100 DM belief und seit Januar 2002 monatlich ca. 100 € betrug.
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Daneben verfügt der Beklagte über Vermögen, das sich in der hier rele-
vanten Zeit wie folgt zusammensetzte:
Girokonten:
Rückkaufswerte zweier Lebensversicherungen:
Wertpapiere: Gold und Schmuck: insgesamt bzw.
40.110 DM 89.675 DM 13.933 DM 23.100 DM 33.825 DM 21.150 DM 221.793 DM 113.400,96 €
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Der Beklagte ist 1955 geboren, ledig und kinderlos und wohnt zur Miete.
Mit seinem Vermögen möchte er ein angemessenes Hausgrundstück oder eine
Eigentumswohnung erwerben. Anstelle seines Pkw Audi 80, Baujahr 1992, mit
einer Laufleistung von 215.000 km hat er die Neuanschaffung eines Pkw Audi
A 3 zum Preis von 21.700 € vorgesehen.
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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Be-
klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich
die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 299 ver-
öffentlicht ist, hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte nicht zur Leistung
des geforderten Elternunterhalts in der Lage sei. Unstreitig sei der Beklagte auf
der Grundlage seines monatlichen Einkommens nicht leistungsfähig. Zwar
müsse er als Unterhaltspflichtiger unter Umständen auch den Stamm seines
Vermögens einsetzen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass der Unterhalts-
anspruch der Eltern gegen ihre Kinder vergleichsweise schwächer ausgestaltet
sei als der Kindesunterhalt. § 1603 Abs. 1 BGB gewährleiste jedem Unterhalts-
pflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts.
Ihm sollten grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen De-
ckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benöti-
ge. Hinsichtlich des Einkommens werde diesem Gesichtspunkt in der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs dadurch Rechnung getragen, dass der den
notwendigen Selbstbehalt des Verpflichteten von monatlich 1.250 € überstei-
gende Teil des Einkommens zusätzlich mit 50 % anrechnungsfrei bleibe. Wie
beim Einkommen sei auch beim Vermögen des Unterhaltspflichtigen seine Le-
bensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflich-
teten entspreche, zu berücksichtigen. Dabei sei der angemessene Bedarf des
Verpflichteten entsprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich, so-
dass hier die folgenden Umstände zu beachten seien:
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Der Beklagte sei ledig und habe im Bedarfsfall auch keinen Unterhalts-
anspruch gegen andere Personen. Seine Arbeitsstelle sei keineswegs sicher,
wie die Insolvenz der Vorgängergesellschaft gezeigt habe. Angesichts der ho-
hen Arbeitslosenquote und seines Alters werde der Beklagte im Falle einer
neuerlichen Insolvenz nur schwer eine neue Arbeit finden. Dabei seien die Ab-
senkung des Arbeitslosengeldes und dessen zeitliche Beschränkung sowie die
Auswirkungen auf den Erwerb weiterer Rentenanwartschaften zu beachten.
Sein gegenwärtiger Rentenanspruch betrage bei voller Erwerbsminderung mo-
natlich 882,94 €. Bei fortdauernder Vollbeschäftigung bis zum 65. Lebensjahr
belaufe sich seine künftige Altersrente ohne gesetzliche Rentenanpassung auf
1.143,70 € monatlich.
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Bei der Bemessung des dem Beklagten zu belassenden Schonvermö-
gens sei auch das Grundsicherungsgesetz zu beachten. Daraus ergebe sich,
dass ein Unterhaltspflichtiger im Falle der Bewilligung von Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung (§ 2 Abs. 1 GSiG; jetzt §§ 41 ff. SGB XII) nur
dann in Anspruch genommen werde, wenn sein Einkommen 100.000 € jährlich
übersteige. Vermögen des Unterhaltspflichtigen bleibe insoweit völlig unberück-
sichtigt.
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Die vom Kläger für angemessen erachtete Erhöhung des 20-fachen
Schonbetrages nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
in Verbindung mit § 7 der Bayerischen Verordnung zur Durchführung von Mo-
dellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe vom 10. Januar 2000
(BayGVBl S. 21) um 50 % des diesen Betrag übersteigenden Vermögens sei
fragwürdig. Dies sei zwar der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
angemessenen Eigenbedarf beim Einkommen nachgebildet und auch bei einer
einmaligen Inanspruchnahme zu erwägen. Bestehe der Unterhaltsanspruch
- wie hier - allerdings auf unbestimmte Zeit fort, führe die Inanspruchnahme des
überschießenden Betrages zwangsläufig fortlaufend zur Verringerung dieses
Betrages, so dass sich das zu schonende Vermögen nach mathematischen
Grundsätzen dem 20-fachen Betrag aus § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG annähere.
Deswegen sei eine dem jeweiligen Unterhaltszeitraum angemessene individuel-
le Schonvermögensgrenze festzulegen, hier für die relevante Zeit von Dezem-
ber 2001 bis Juni 2002.
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Seine noch bestehende Lebensversicherung habe der Beklagte zur wei-
teren Altersvorsorge abgeschlossen, weswegen diese von vornherein nicht zu
berücksichtigen sei. Auch gegen die Anschaffung eines neuen PKW mit einem
Betrag in Höhe von 21.700 € bestünden im Hinblick auf das Alter und die Lauf-
leistung des gegenwärtig genutzten Fahrzeugs keine Bedenken. Schließlich sei
dem Beklagten aus den dargelegten Gründen ein weiteres Schonvermögen in
Höhe von 80.000 € einzuräumen. Dabei sei entsprechend den Empfehlungen
des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Heranzie-
hung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe zu berücksichtigen, dass der Be-
klagte über kein Grundvermögen verfüge, weswegen ihm eine anderweitige
Vermögensreserve zu belassen sei. Berücksichtige man zudem die besonderen
Umstände des Beklagten, insbesondere seinen unsicheren Arbeitsplatz, sein
Alter, das verhältnismäßig niedrige Einkommen und den Umstand, dass er kei-
ne Familie habe, sei eine Anhebung des für Durchschnittsfälle geltenden
Schonvermögens von 75.000 € auf hier 80.000 € angemessen.
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Auf sozialhilferechtliche Regelungen des Schonvermögens könne schon
deswegen nicht abgestellt werden, weil es nicht in allen Bundesländern solche
Vorschriften gebe und die vorhandenen Beträge stark voneinander abwichen,
wofür kein einleuchtender Grund bestehe. Die Sozialhilferichtlinien des Klägers
gingen zwar im Grundsatz vom 20-fachen kleinen Barbetrag nach § 88 Abs. 2
Nr. 8 BSHG in Verbindung mit der Bayerischen Verordnung aus, ließen aber
Raum für eine Würdigung der individuellen Verhältnisse. Unter Berücksichti-
gung dieser Freibeträge sei der Beklagte auch aus seinem Vermögen nicht leis-
tungsfähig.
II.
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Diese Ausführungen halten den Einwendungen der Revision im Ergebnis
stand.
Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter nach
§ 1601 BGB steht dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit.
Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der
Beklagte nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zur
Zahlung von Elternunterhalt leistungsfähig ist.
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Ein Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nur dann, wenn der
Unterhaltsberechtigte bedürftig und der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist,
und zwar nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur während
der gleichen Zeit (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - FamRZ
2004, 443, 444 f.; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-
chen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 638 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 1051,
1053 m.w.N.). Das war in der hier relevanten Zeit auf Seiten des dem Grunde
nach unterhaltspflichtigen Beklagten nicht der Fall.
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1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist das Beru-
fungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte von seinen monatlichen
Einkünften aus Arbeitseinkommen und Zinsertrag nicht zu Unterhaltszahlungen
in der Lage ist.
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a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach
§ 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berück-
sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung
seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren.
§ 1603 Abs. 1 BGB gewährt damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die
Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich
die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstel-
lung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt. In welcher Höhe dieser Be-
darf des Verpflichteten zu bemessen ist, obliegt der tatrichterlichen Beurteilung
des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch
darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rech-
nung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR
266/99 - FamRZ 2002, 1698, 1700 = BGHZ 152, 217, 225 f.).
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b) Was der Unterhaltsverpflichtete im Verhältnis zu seinen Eltern für sei-
nen eigenen angemessenen Unterhalt benötigt, muss nach den gleichen
Grundsätzen bemessen werden, die auch für seine Unterhaltspflicht gelten.
Maßgebend ist deshalb die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen
und sozialen Rang des Verpflichteten entspricht. Hiervon ausgehend wird der
gesamte individuelle Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Alters-
versorgung umfasst (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 -
FamRZ 2004, 792 f.).
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Daraus folgt aber auch, dass der angemessene Eigenbedarf nicht losge-
löst von dem im Einzelfall vorhandenen Einkommen bestimmt werden kann. Er
richtet sich also nicht an einer festen Größe aus, sondern ist entsprechend den
Umständen des Einzelfalles zu bemessen. Eine spürbare und dauerhafte Sen-
kung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards braucht der
Unterhaltsverpflichtete jedenfalls insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen
nach den Verhältnissen unangemessenen Aufwand betreibt oder ein Leben im
Luxus führt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Inanspruch-
nahme für den Unterhalt von Eltern in der Regel erst stattfindet, wenn der Un-
terhaltsverpflichtete sich selbst bereits in einem höheren Lebensalter befindet,
seine Lebensverhältnisse demzufolge bereits längerfristig seinem Einkom-
mensniveau angepasst hat, Vorsorge für sein eigenes Alter treffen möchte und
dann unerwartet der Forderung ausgesetzt wird, sich an den für seine Eltern
aufgrund deren Hilfs- und Pflegebedürftigkeit anfallenden Kosten zu beteiligen.
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c) Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsanspruch
der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. Denn den Eltern
des Unterhaltsverpflichteten gehen seine unverheirateten minderjährigen und
seine unverheirateten privilegierten volljährigen Kinder, sein Ehegatte oder sein
geschiedener Ehegatte, die nach § 1615 l BGB Unterhaltsberechtigten, seine
verheirateten minderjährigen und nicht privilegierten volljährigen Kinder sowie
seine Enkel und weiter entfernte Abkömmlinge im Rang vor (§§ 1609 Abs. 1
und 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB). Der Senat hat es deswegen gebilligt, wenn
dem Unterhaltspflichtigen im Rahmen des Elternunterhalts ein monatlicher
Freibetrag verbleibt, der den angemessenen Selbstbehalt maßvoll übersteigt
und der nach den hier maßgeblichen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Famili-
ensenate in Süddeutschland seinerzeit 1.250 € betrug (FamRZ 2001, 1433,
1435; gegenwärtig beträgt er in den alten Bundesländern 1.400 €, vgl. Leitlinien
der Oberlandesgerichte jeweils Ziff. 21.3.3 FamRZ 2005, 1306 ff.).
23
Weil der gegenüber dem Elternunterhalt angemessene Eigenbedarf - wie
ausgeführt - aber nicht durchgängig mit einem bestimmten festen Betrag ange-
setzt werden kann, sondern anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles
und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse, die bei der
Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorliegen, zu ermitteln ist, besteht inzwi-
schen Einigkeit darüber, den Kindern gegenüber ihren Eltern von dem den
Freibetrag übersteigenden Einkommen einen weiteren Anteil zusätzlich zu be-
lassen (BGH Urteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701; so auch die Empfehlun-
gen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge FamRZ 2002,
931, 940 Nr. 121 bzw. jetzt: FamRZ 2005, 1387, 1397 Nr. 137). Ob und unter
welchen Voraussetzungen die in den meisten Tabellen und Leitlinien als
Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen angegebenen Mindestbeträge zu erhö-
hen sind, unterliegt letztlich der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters.
Der Senat hat es grundsätzlich gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den
Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens allein auf einen - etwa
hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen
Mindestselbstbehalt übersteigt (Senatsurteile vom 19. März 2003 - XII ZR
123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182 = BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 21. April
2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184, 1187).
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d) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Senats hat das
Berufungsgericht den Beklagten auf der Grundlage seiner laufenden Einkünfte
zu Recht für nicht leistungsfähig erachtet. Denn sein Nettoeinkommen betrug in
der hier relevanten Zeit 1.386,50 € (2.602,33 DM + 109,42 DM = 2.711,75 DM).
Davon musste der Beklagte noch monatliche Gewerkschaftsbeiträge in Höhe
von 39,70 € sowie die Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz aufbringen. Unter
Berücksichtigung der einfachen Entfernung von 39 km legt er monatlich
1.430 km (39 km x 2 x 220 Tage/12 Monate) zurück. Setzt man mit den Leitli-
nien des Berufungsgerichts für die hier relevante Zeit entsprechend § 9 Abs. 3
Nr. 1 ZSEG (FamRZ 2001, 1433, 1434; inzwischen können nach den Sätzen
des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG pro gefahrenem Kilometer grundsätzlich 0,30 € ab-
gesetzt werden, FamRZ 2005, 1376, 1378 Ziff. 10.2.2; vgl. auch Senatsurteil
vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - FamRZ 2006, 846, 847) 0,27 € ab, ergeben
sich zu berücksichtigende Fahrtkosten in Höhe von 386,10 € (1430 km x
0,27 €/km) monatlich, von denen nur 268,70 € (= 525,53 DM) durch den jährli-
chen Fahrtkostenersatz abgedeckt sind. Setzt man auch diese weiteren Kosten
von dem Nettoeinkommen des Beklagten ab, verbleibt ein monatliches Ein-
kommen von 1.229,40 € (1.386,50 € - 39,70 € - 117,40 €), das unter dem ge-
genüber Ansprüchen auf Elternunterhalt zu belassenden Mindestselbstbehalt
von seinerzeit 1.250 € lag.
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2. Soweit das Berufungsgericht den Beklagten auch unter Berücksichti-
gung seines Vermögens nicht zur Zahlung von Elternunterhalt für leistungsfähig
erachtet hat, hält auch dies den Angriffen der Revision stand.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss ein Unterhalts-
pflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestrei-
tung des Unterhalts einsetzen (vgl. Wendl/Dose aaO § 1 Rdn. 410 ff.). Eine all-
gemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Satz 2 BGB
für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Be-
reich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des ein-
setzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht
unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtun-
gen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unter-
halts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außerstande ist jedoch nicht, wer über
verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteil vom 5. November 1997 - XII ZR
20/96 - FamRZ 1998, 367, 369).
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Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstammes
ergeben sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflich-
tungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eige-
nen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Daraus folgt, dass
eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie
den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die
er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungs-
würdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts be-
nötigt (Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - FamRZ 1989, 170,
171; vgl. auch Büttner/Niepmann NJW 2003, 2492, 2498). Auch die Verwertung
eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig
nicht gefordert werden (Brudermüller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.). Allgemein
braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann
nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr ver-
tretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577
Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Be-
rücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu verein-
baren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des
Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985
- IVb ZR 52/84 - FamRZ 1986, 48, 50). Diese für den Deszendentenunterhalt
entwickelten Grundsätze müssen jedenfalls auch dann herangezogen werden,
wenn ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt zu beurteilen ist. Denn in
dem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwi-
schen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern
können keine strengeren Maßstäbe gelten (Senatsurteil vom 21. April 2004
aaO, 1185; mit Anm. Born BGHReport 2004, 1225, 1226).
28
b) Dass der Elternunterhalt - wie schon ausgeführt - vergleichsweise
schwach ausgestaltet ist, wirkt sich somit nicht nur auf den dem Unterhalts-
pflichtigen monatlich zu belassenden Selbstbehalt, sondern auch auf sein
Schonvermögen und damit auf seine Obliegenheit zum Einsatz des Vermö-
gensstammes aus. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein unterhalts-
pflichtiges Kind seine Vermögensdispositionen regelmäßig in Zeiten getroffen
hat, in denen Elternunterhalt nicht geschuldet wurde. Deswegen hat es regel-
mäßig auch seine Lebensverhältnisse auf die vorhandenen Einkünfte und Ver-
mögenswerte eingerichtet. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhalts-
schuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswe-
gen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat.
29
Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nicht selb-
ständig Erwerbstätiger durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem
sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Ver-
sorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausrei-
chen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Al-
tersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), darf einem
Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf die Beein-
trächtigung der Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen ge-
nommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sor-
ge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann,
wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunter-
halt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu
gewährleisten ist (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 aaO, 1182).
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Dem Unterhaltspflichtigen ist deshalb die Möglichkeit eröffnet, geeignete
Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter auf Unterhalts-
ansprüche oder sonstige staatliche Förderung angewiesen ist. Vor diesem Hin-
tergrund hat der Senat auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden
Aufwendungen bis zu 5 % des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt
(Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - aaO). Auf diese Weise
kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwi-
schen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern der notwen-
dige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen
erlaubt, sich selbst für das Alter angemessen abzusichern.
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c) Ist es dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestat-
tet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzu-
legen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssi-
cherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck
der Alterssicherung erreichen zu können. Zwar stellt sich dabei die Frage, ob
vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobi-
lien, Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen darstellen, ebenfalls als angemes-
sene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Senats steht es dem Unterhaltspflichtigen aber grundsätzlich frei, in
welcher Weise er - jenseits der gesetzlichen Rentenversicherung - Vorsorge für
sein Alter trifft. Wenn er sich angesichts der unsicheren Entwicklung der her-
kömmlichen Altersversorgungen für den Abschluss von Lebensversicherungen
entscheidet, muss dieser Entschluss unterhaltsrechtlich im Allgemeinen akzep-
tiert werden. Allerdings kann der Abschluss von Lebensversicherungen nicht
die einzige Alternative für eine private Altersversorgung sein. Vielmehr müssen
grundsätzlich auch sonstige vermögensbildende Investitionen als angemessene
Art der Altersversorgung gebilligt werden, soweit sie geeignet erscheinen, die-
sen Zweck zu erreichen. Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder
Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Um-
ständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch
die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der Altersvor-
sorge bewertet werden (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 -
FamRZ 2003, 860, 863).
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3. In welchem Umfang vorhandenes Vermögen im konkreten Einzelfall
dem eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich der eigenen Altersvorsor-
ge dient und deswegen dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen ist, kann
wegen der besonderen Ausgestaltung des Elternunterhalts nur individuell be-
antwortet werden. Insoweit ergibt sich kein Unterschied zwischen dem anrech-
nungsfrei zu belassenden eigenen Einkommen und einem Schonvermögen des
Unterhaltsschuldners. Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige
Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemes-
senen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. Senatsur-
teil vom 23. Oktober 2002 aaO), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine
Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermö-
genspositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger
entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen
Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom
2. November 1988 aaO).
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a) Die notwendige individuelle Bemessung des dem Unterhaltsschuldner
zu belassenden Vermögens wäre nicht gewährleistet, wenn im Rahmen der
Billigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB auf feste Vermögensgrenzen, z.B. aus § 88
BSHG (jetzt: § 90 SGB XII) zurückgegriffen würde (so Herr FamRZ 2005, 1021,
1022 f.). Denn diese Vorschriften, die das einzusetzende Vermögen des Sozi-
alhilfeberechtigten regeln, nehmen keinerlei Rücksicht auf die individuellen Ver-
hältnisse und die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen. Auch im Rahmen
des Anspruchsübergangs nach § 91 Abs. 2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 3 Nr. 1 SGB
XII) ist eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung in solchen Fällen nur
geboten, wenn die sozialhilferechtlichen Schonbeträge den dem Unterhalts-
schuldner nach Unterhaltsrecht zu belassenden Betrag übersteigen (vgl. Schi-
bel NJW 1998, 3449, 3450).
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Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, das anrechnungs-
freie Vermögen des Unterhaltsschuldners - wie bei der Berechnung des ihm
monatlich zu belassenden angemessenen Eigenbedarfs - auf der Grundlage
eines Festbetrages (hier der Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG bzw. jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) zu ermitteln und von dem über-
schießenden Vermögen lediglich 50 % heranzuziehen. Denn das würde, anders
als bei dem Selbstbehalt hinsichtlich laufender Einkünfte, nicht die individuellen
Verhältnisse des Unterhaltsschuldners berücksichtigen. Bei laufenden Unter-
haltsansprüchen würde der die feste Vermögensfreigrenze übersteigende Be-
trag vielmehr für jeden künftigen Unterhaltsabschnitt erneut berechnet und bis
zur Hälfte herangezogen, so dass sich das anrechnungsfreie Schonvermögen
der festen Vermögensfreigrenze immer weiter annähern würde.
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b) Bei der Bemessung einer individuellen Vermögensfreigrenze sind
deswegen die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen,
ohne dass dies einer Pauschalierung für den Regelfall entgegenstehen müsste.
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aa) Soweit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von 21.700 € für
die Anschaffung eines neuen Pkw unberücksichtigt gelassen hat, wendet sich
die Revision dagegen nicht. Insoweit ist die Entscheidung schon deswegen zu-
treffend, weil der Beklagte seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse auf eine
Rücklage in dieser Höhe eingestellt hat. Sein Pkw war im Zeitpunkt der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 12 Jahre alt und wies eine Lauf-
leistung von mehr als 215.000 km aus. Damit erhöhen sich nach aller Erfahrung
die Reparaturaufwendungen, was die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs für
die notwendigen Fahrten zum Arbeitsplatz sinnvoll erscheinen lässt. Wenn der
Beklagte teurere Konsumgüter, wie z.B. einen Pkw, statt durch Kreditaufnahme
mit einem vorab angesparten Betrag finanziert, ist das wirtschaftlich sinnvoll.
Von dem unterhaltsberechtigten Elternteil ist es dann hinzunehmen, dass der
angesparte Betrag insoweit Kosten der allgemeinen Lebensführung abdeckt
und deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht.
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bb) Zu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungs-
gericht ein weiteres Vermögen in Höhe von 23.100 DM (= 11.810,84 €) unbe-
rücksichtigt gelassen, das sich aus dem Rückkaufswert der noch vorhandenen
Lebensversicherung des Beklagten ergab. In diesem Umfang hat der Beklagte
zweifelsfrei Vorsorge für sein Alter betrieben, die auch neben der gesetzlichen
Rentenversicherung anzuerkennen ist, weil sie der Höhe nach weder einen un-
angemessenen Aufwand darstellt noch ein Leben im Luxus ermöglicht. Glei-
ches gilt auch für die weitere Lebensversicherung, die in dem hier relevanten
Zeitraum noch vorhanden war.
38
cc) Schließlich ist es aus revisionsrechtlicher Sicht auch nicht zu bean-
standen, dass das Berufungsgericht dem Beklagten für die Risiken seiner all-
gemeinen Lebensführung und für eine seinen Lebensverhältnissen angemes-
sene Altersvorsorge einen weiteren Schonbetrag belassen und diesen nach
den individuellen Verhältnissen bemessen hat. Das gilt hier schon deswegen,
weil auch das weitere Vermögen des Beklagten, der neben der geringen Rente
und den beiden seinerzeit vorhandenen Lebensversicherungen über keine wei-
tere Altersversorgung verfügt, im Wesentlichen der Altersvorsorge dient.
39
Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Ren-
tenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Alters-
vorsorge hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgeho-
ben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversorgung recht-
zeitig und ausreichend vorzusorgen. Das unterstreicht nicht nur den in § 1602
Abs. 1 BGB verankerten Grundsatz, für seinen Unterhalt vorrangig selbst sor-
gen zu müssen. Vielmehr ist damit auch die Erwartung verbunden, das sich die
Eigenvorsorge auf Zeiten in der Zukunft erstreckt, in denen kein Erwerbsein-
kommen mehr zu erwarten ist, und deshalb vorher entsprechende finanzielle
Vorkehrungen ergriffen werden sollen, um sich einen eigenen, den bisherigen
Lebensverhältnissen angemessenen Altersunterhalt zu sichern, den die gesetz-
liche Rente allein nicht mehr gewährleistet (BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1055
mit Anm. Klinkhammer). Damit wird dem Elternunterhalt gegenüber der eigenen
Alterssicherung ein noch geringerer Stellenwert beigemessen. Denn vom er-
wachsenen unterhaltspflichtigen Kind wird erwartet, zusätzlich zu den anderen
Unterhaltslasten und der Altersversorgung früherer Generationen noch die Be-
lastung der eigenen Altersvorsorge zu tragen. Dies muss konsequenterweise
bei der Bestimmung seines ihm verbleibenden angemessenen Unterhalts und
Vermögens nach § 1603 Abs. 1 BGB Berücksichtigung finden (Senatsurteile
vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701 und vom 21. April 2004 aaO, 1187; BVerfG
aaO).
40
Insbesondere aber hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Grundsi-
cherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 1. Januar 2003 durch das
Grundsicherungsgesetz und seit dem 1. Januar 2005 durch die §§ 41 ff. SGB
XII verdeutlicht, dass die Belastung erwachsener Kinder durch die Pflicht zur
Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen Lebenssitua-
tion in Grenzen gehalten werden soll (BVerfG aaO). Danach können u.a. Per-
sonen, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Bundesrepublik Deutschland haben, auf Antrag Leistungen der beitrags-
unabhängigen, bedarfsorientierten Grundsicherung erhalten, soweit sie ihren
Unterhalt durch ihr nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermitteltes Ein-
kommen und Vermögen nicht decken können und diese Bedürftigkeit auch nicht
in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
(§§ 1, 2 GSiG, jetzt: § 41 SGB XII). Die Grundsicherung soll dem Berechtigten
eine eigenständige soziale Sicherung einräumen, die den grundlegenden Be-
darf für den Lebensunterhalt sicherstellt. Durch diese Leistung soll im Regelfall
die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vermieden werden, zumal
gerade ältere Menschen aus Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder
oft vom Gang zum Sozialamt Abstand genommen haben. Eine dem sozialen
Gedanken verpflichtete Lösung muss hier einen gesamtgesellschaftlichen An-
satz wählen, der eine würdige und unabhängige Existenz sichert (vgl. Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung BT-Drucks. 14/5150 S. 48 sowie
BR-Drucks. 764/00 S. 168 f.). Aus diesen Gesetzesmotiven wird deutlich, dass
- von besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Unterhaltsver-
pflichteten abgesehen - zu Lasten öffentlicher Mittel auf einen Unterhaltsregress
verzichtet werden soll, weil dieser von älteren Menschen vielfach als unange-
messen und unzumutbar empfunden wird und dieser Umstand Berücksichti-
gung finden soll (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO, 1701). Bei der Be-
darfsermittlung bleiben deswegen Unterhaltsansprüche des Antragsberechtig-
ten gegenüber seinen Kindern und Eltern unberücksichtigt, soweit deren jährli-
ches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV unter einem Betrag von
100.000 € liegt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG und so unverändert in § 43 Abs. 2 SGB
XII übernommen). Zudem gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Einkommen
des unterhaltspflichtigen Kindes diese Grenze nicht überschreitet. Weil insoweit
lediglich vom Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen, nicht aber von des-
sen Vermögen die Rede ist, hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass Grund-
sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unabhängig von dem Vermögen
eines dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Kindes zu bewilligen ist (Klink-
hammer FamRZ 2002, 997, 1000).
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Auf dieser gesetzlichen Grundlage hat das Berufungsgericht bei der Be-
messung des dem Beklagten zu belassenden Vermögens zu Recht die Um-
stände des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere dass der Beklagte 1955
geboren ist und über kein Grundvermögen verfügt. Für seine Altersvorsorge
bleiben ihm jetzt nur noch weniger als 15 Jahre Zeit, wobei das Berufungsge-
richt zu Recht auch sein relativ geringes Einkommen und die Tatsache berück-
sichtigt hat, dass er aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine Al-
tersversorgung in Höhe von rund 1.145 € monatlich zu erwarten hat. Selbst das
ist aber nur dann der Fall, wenn er im gegenwärtigen Umfang bis zur Vollen-
dung des 65. Lebensjahres berufstätig bleibt. Deswegen hat das Berufungsge-
richt ebenfalls zu Recht berücksichtigt, dass der Beklagte lediglich über einen
bedingt sicheren Arbeitsplatz verfügt, nachdem sein Arbeitgeber zuvor in der
gleichen Branche mit einer anderen Gesellschaft in Insolvenz geraten war.
42
Bei der Beurteilung, ob und in welchem Umfang das Vermögen des un-
terhaltspflichtigen Kindes zur Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts
einschließlich der Altersvorsorge benötigt wird, sind allerdings alle Vermögens-
werte zu berücksichtigen, die für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Verfügt
der Unterhaltspflichtige etwa über Grundeigentum, ist zumindest zu berücksich-
tigen, dass er im Alter keine Mietkosten aufwenden muss und seinen Lebens-
standard deswegen mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen
sichern kann. Solches ist hier aber nicht der Fall. Neben der - geringen - ge-
setzlichen Rente hatte der Beklagte Anspruch auf Auszahlung zweier Lebens-
versicherungen mit Rückkaufswerten von 13.933 DM und weiteren 23.100 DM.
Auch damit wird er sein geringes Renteneinkommen aber nicht entscheidend
aufstocken können, was die Sicherung der gegenwärtigen Lebensumstände
ohne weitere Rücklagen für sonstige Unwägbarkeiten ausschließt.
43
Die Höhe des dem Beklagten insbesondere für seine Altersversorgung
zu belassenden Schonvermögens lässt sich nämlich konkret auf der Grundlage
der Rechtsprechung des Senats zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligen-
der ergänzender Altersversorgung ermitteln (Senatsurteil vom 14. Januar 2004
- XII ZR 149/01 - aaO). Danach ist der Unterhaltsschuldner berechtigt, neben
den Beiträgen zur gesetzlichen Rente bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens für
eine zusätzliche private Altersversorgung aufzuwenden. Dann muss das aus
diesen Beiträgen gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Un-
terhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach
§ 1603 Abs. 1 BGB entzogen. Das Bruttoeinkommen des ledigen Beklagten
beläuft sich ausweislich der vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung auf mo-
natlich 2.143,85 €; für die private Altersvorsorge durfte er davon nach der
Rechtsprechung des Senats also monatlich 107,19 € (= 5 %) zurücklegen. Eine
monatliche Sparrate in dieser Höhe erbringt während eines Berufslebens von
35 Jahren bei einer Rendite von 4 % aber schon ein Kapital von annähernd
100.000 €. Jedenfalls in diesem Umfang ist dem Beklagten als Unterhalts-
schuldner neben der gesetzlichen Rente eine zusätzliche Altersvorsorge zu be-
lassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass außer den Lebensversicherungen
keine weitere Altersvorsorge, insbesondere kein Immobilieneigentum vorhan-
den war.
44
Ein Schonvermögen in ähnlicher Größenordnung weisen auch die Emp-
fehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die
Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe aus, die ebenfalls danach
unterscheiden, ob der Unterhaltspflichtige durch selbst genutztes Eigentum
schon in anderer Weise für sein Alter vorgesorgt hat. Ist das nicht der Fall, sol-
len dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Elternunterhalt im
Regelfall 75.000 € verbleiben (FamRZ 2002, 931, 937 Nr. 91.5 sowie jetzt
FamRZ 2005, 1387, 1394 Nr. 95.5).
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c) Im Einklang damit hat das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrich-
terlichen Ermessens dem Beklagten das für seinen angemessenen Unterhalt
nach seinen Lebensverhältnissen notwendige Vermögen belassen. Zutreffend
hat es von dem im hier maßgeblichen Zeitraum vorhandenen Vermögen in Hö-
he von 113.400,96 € zunächst den für den Pkw-Kauf notwendigen Betrag in
Höhe von 21.700 € als Kosten der angemessenen gegenwärtigen Lebensfüh-
rung abgezogen. Den verbleibenden Betrag in Höhe von 91.700,96 € hat es
dem Beklagten zu Recht zusätzlich als angemessene Alterssicherung belassen,
wobei die Lebensversicherungen des Beklagten darin enthalten sind. Darauf,
ob dem Unterhaltsschuldner neben seinem eigenen angemessenen Unterhalt
einschließlich der Altersvorsorge ein weiteres geringes Schonvermögen für
sonstige Unwägbarkeiten des täglichen Lebens verbleiben muss, kommt es
somit nicht an.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Ahlt
Dose
Vorinstanzen:
AG Dillingen, Entscheidung vom 06.08.2003 - 1 F 247/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 30 UF 303/03 -