BGH Beschluss vom 22.04.2004 – IX ZB 136/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. April 2004
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 21. Mai 2003
wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.339,61 €
Gründe
I.
Aufgrund eines Eigenantrags der Schuldnerin wurde mit Beschluß des
Insolvenzgerichts vom 20. Februar 2003 die vorläufige Insolvenzverwaltung an-
geordnet; der Antragsteller wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt
und mit der Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt. Mit Beschluß vom
25. März 2003 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Unter dem 12. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergü-
tung als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 50 % der fiktiven Verwaltervergü-
tung festzusetzen. Das Insolvenzgericht hat einen Prozentsatz von 40 für an-
gemessen erachtet und die Vergütung entsprechend festgesetzt. Die hiergegen
eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbe-
schwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. In erster Linie problematisiert die Rechtsbeschwerde die Frage, ob
"zunächst der richtige Bruchteil i. S. v. § 11 Abs. 1 InsVV ermittelt und sodann
Zu- oder Abschläge aufgrund einzelner prozentualer Bewertung erörtert wer-
den" müssen. Diese Frage ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Dezember
2003 (IX ZB 50/03, ZInsO 2004, 265 ff) geklärt. Danach ist die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich in der Weise zu berechnen, daß
besondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmit-
telbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil ver-
ringern oder erhöhen. In dieser Weise sind hier auch das Insolvenz- und das
Beschwerdegericht verfahren.
2. Ferner hält die Rechtsbeschwerde für grundsätzlich die Frage, ob die
verschiedenen Bemessungsfaktoren "einzeln prozentual bewertet werden"
müssen "oder ob es genügt, eine pauschale Gesamtbewertung vorzunehmen".
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof unterdessen entschieden (BGH,
Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758 f). Danach hängt
es grundsätzlich vom jeweiligen Einzelfall ab, welchen Aufwand der Richter für
erforderlich halten darf und muß, um das von ihm gefundene Ergebnis nach-
vollziehbar zu begründen. Die Entscheidungen der Instanzgerichte halten sich
in dem vorgegebenen Rahmen.
3. Klärungsbedürftig ist - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde -
schließlich auch nicht, ob der vorläufige Insolvenzverwalter eine besondere
Vergütung für Tätigkeiten beanspruchen darf, für die er bereits als Sachver-
ständiger entlohnt worden ist. Im vorliegenden Fall stellt sich lediglich die Fra-
ge, "ob ein Zuschlag aufgrund ungeordneter und unübersichtlicher wirtschaftli-
cher Verhältnisse (des Schuldners) und des daran anknüpfenden Ermittlungs-
aufwandes" gerechtfertigt ist, "wenn sich der Antragsteller … bereits aufgrund
seiner Tätigkeit als Sachverständiger die erforderlichen Kenntnisse verschafft"
und er bereits in diesem Zusammenhang für den besonderen Ermittlungsauf-
wand eine Vergütung erhalten hat. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat
diese Frage bereits sachgerecht im verneinenden Sinn beantwortet (OLG
Frankfurt ZInsO 2001, 606, 608). Daß sich dagegen Widerspruch erhoben ha-
be, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Dann kommt der Frage eine grund-
sätzliche Bedeutung nicht zu (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW
2002, 2945, 2946).
Kreft
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak