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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – IX ZB 277/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 277/05

BESCHLUSS

vom

1. März 2007

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 1. März 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2005 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

13.121,85 € festgelegt.

Gründe:

I.

1

Der (weitere) Beteiligte zu 1 war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvor-

behalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzver-

walter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldne-

rin. Er beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf

50.456,12 € festzusetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von

843.552,25 € machte er einen Regelsatz von 35 % und Zuschläge von 60 Pro-

zentpunkten für weitere Tätigkeiten geltend, nämlich 25 % für die Betriebsfort-

führung einschließlich der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, 10 % für

die Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 % für die Prüfung eines Insolvenzplans

der Schuldnerin und 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanie-

rung.

2

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.334,27 € festgesetzt. Es hat

die Berechnungsgrundlage und den begehrten, um 10 % erhöhten Vergütungs-

satz von 35 % im Hinblick auf umfangreiche Tätigkeiten infolge der Anordnung

des Zustimmungsvorbehaltes antragsgemäß berücksichtigt sowie Zuschläge in

Höhe von 35 weiteren Prozentpunkten bewilligt, nämlich in Höhe von 10 % für

die Unternehmensfortführung einschließlich durchgeführter Sanierungsmaß-

nahmen, 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung und je

5 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Prüfung des Insolvenzplans

der Schuldnerin.

3

Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betei-

ligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sei-

nen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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6

1. Die Frage, ob und welche Bedeutung Faustregeltabellen bei der Be-

messung von Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV beizumessen ist, ist nicht

klärungsbedürftig.

Die Aufstellung solcher Tabellen durch den Senat, wie sich die Rechts-

beschwerde dies vorstellt, ist schon deshalb nicht möglich, weil im vorliegenden

Verfahren, wie in anderen Verfahren, nur einzelne Zu- und Abschlagstatbestän-

de in Betracht zu ziehen sind, die Aufstellung ganzer Maßregeltabellen also

nicht entscheidungserheblich wäre.

7

Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist außerdem Auf-

gabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003,

1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005

- IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006,

1204, 1205). Dabei können Sammlungen von Entscheidungen anderer Gerichte

in vergleichbaren Fällen oder von in der Literatur aufgestellten Faustregeltabel-

len eine Orientierungshilfe bieten. Eine Verbindlicherklärung solcher Entschei-

dungshilfen scheidet aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde

aus. Ihnen kann kein normativer Charakter beigemessen werden. Ihr Inhalt be-

darf vielmehr in jedem Einzelfall der Überprüfung.

8

Die Festlegung einzelner Zu- und Abschläge ist im Übrigen zwar rechtlich

nicht zu beanstanden, aber keineswegs erforderlich. Maßgebend ist in jedem

Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch den Tatrichter.

Dabei hängt es vom Einzelfall ab, welchen Begründungsaufwand er für erfor-

derlich halten darf und muss (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO m.w.N.).

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2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Beschwerdeent-

scheidung verletzt den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in Verfahrensgrund-

rechten. Auch liegen für die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Zuschläge

seien willkürlich zu niedrig festgesetzt worden, keine Anhaltspunkte vor.

10

a) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass es sich um ein nach Art,

Dauer und Umfang der Tätigkeit überdurchschnittliches Verfahren gehandelt

hat. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass die vom Beschwerdeführer

beantragten Zuschläge der Höhe nach gerechtfertigt wären, sondern nur, dass

überhaupt Zuschläge zu gewähren sind. Deren Bemessung ist Aufgabe des

Tatrichters.

11

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Tatrichter

nicht verpflichtet, zunächst Zuschläge festzulegen, die bei gleicher Tätigkeit ei-

nes endgültigen Insolvenzverwalters angemessen wären, um daraus den Zu-

schlag für den vorläufigen Verwalter prozentual zu berechnen. Dies wäre viel-

mehr rechtsfehlerhaft. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist in der Wei-

se zu bestimmen, dass besondere Umstände, die die Tätigkeit erleichtern oder

erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Verwalter maßgebenden

Bruchteil der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV verringern oder erhöhen (BGH,

Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251; v. 22. April 2004

- IX ZB 136/03, NZI 2004, 448).

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c) Grundsätzlich gilt, dass die Zuschläge für Umstände, welche die Tä-

tigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren, mit dem gleichen Hun-

dertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu vergüten sind, wenn

auch die sonstigen Umstände vergleichbar sind (BGH, Beschl. v. 4. November

2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449). Dies setzt naturgemäß eine ver-

gleichbare Bemessungsgrundlage voraus (Ganter, NZI 2005, 241, 251). Dass

das Beschwerdegericht dies verkannt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht

auf. Sie hält lediglich die zugebilligten Zuschläge für zu niedrig.

13

d) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Begründung des Amts-

gerichts wendet, das wegen der Zurückweisung des Insolvenzplanes für dessen

Prüfung einen Zuschlag von nur 5 Prozentpunkten für angemessen gehalten

hat, kann die Richtigkeit dieses Arguments dahinstehen. Die Entscheidung des

Beschwerdegerichts beruht nicht auf dieser Überlegung. Dass es gleichwohl

insoweit keinen höheren Zuschlag für angemessen erachtet hat, beruht auf ei-

ner eigenständigen tatrichterlichen Würdigung, die Willkür oder eine Verletzung

des rechtlichen Gehörs nicht erkennen lässt.

14

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Sätze 2 und 3

ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1016 IN 420/01 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2005 - 3 T 304/05 -