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BGH Beschluss vom 01.03.2007 – IX ZB 277/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. März 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. März 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2005 wird auf Kosten
des weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
13.121,85 € festgelegt.
Gründe:
I.
1
Der (weitere) Beteiligte zu 1 war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvor-
behalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzver-
walter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldne-
rin. Er beantragte, seine Vergütung nebst Auslagen und Umsatzsteuer auf
50.456,12 € festzusetzen. Ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
843.552,25 € machte er einen Regelsatz von 35 % und Zuschläge von 60 Pro-
zentpunkten für weitere Tätigkeiten geltend, nämlich 25 % für die Betriebsfort-
führung einschließlich der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen, 10 % für
die Insolvenzgeldvorfinanzierung, 10 % für die Prüfung eines Insolvenzplans
der Schuldnerin und 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanie-
rung.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.334,27 € festgesetzt. Es hat
die Berechnungsgrundlage und den begehrten, um 10 % erhöhten Vergütungs-
satz von 35 % im Hinblick auf umfangreiche Tätigkeiten infolge der Anordnung
des Zustimmungsvorbehaltes antragsgemäß berücksichtigt sowie Zuschläge in
Höhe von 35 weiteren Prozentpunkten bewilligt, nämlich in Höhe von 10 % für
die Unternehmensfortführung einschließlich durchgeführter Sanierungsmaß-
nahmen, 15 % für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung und je
5 % für die Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Prüfung des Insolvenzplans
der Schuldnerin.
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Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Betei-
ligten zu 1 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sei-
nen Vergütungsfestsetzungsantrag in vollem Umfang weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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1. Die Frage, ob und welche Bedeutung Faustregeltabellen bei der Be-
messung von Zuschlägen gemäß § 3 Abs. 1 InsVV beizumessen ist, ist nicht
klärungsbedürftig.
Die Aufstellung solcher Tabellen durch den Senat, wie sich die Rechts-
beschwerde dies vorstellt, ist schon deshalb nicht möglich, weil im vorliegenden
Verfahren, wie in anderen Verfahren, nur einzelne Zu- und Abschlagstatbestän-
de in Betracht zu ziehen sind, die Aufstellung ganzer Maßregeltabellen also
nicht entscheidungserheblich wäre.
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Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist außerdem Auf-
gabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003,
1757; v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005
- IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006,
1204, 1205). Dabei können Sammlungen von Entscheidungen anderer Gerichte
in vergleichbaren Fällen oder von in der Literatur aufgestellten Faustregeltabel-
len eine Orientierungshilfe bieten. Eine Verbindlicherklärung solcher Entschei-
dungshilfen scheidet aber entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde
aus. Ihnen kann kein normativer Charakter beigemessen werden. Ihr Inhalt be-
darf vielmehr in jedem Einzelfall der Überprüfung.
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Die Festlegung einzelner Zu- und Abschläge ist im Übrigen zwar rechtlich
nicht zu beanstanden, aber keineswegs erforderlich. Maßgebend ist in jedem
Fall eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung durch den Tatrichter.
Dabei hängt es vom Einzelfall ab, welchen Begründungsaufwand er für erfor-
derlich halten darf und muss (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO m.w.N.).
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2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Beschwerdeent-
scheidung verletzt den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht in Verfahrensgrund-
rechten. Auch liegen für die Behauptung der Rechtsbeschwerde, die Zuschläge
seien willkürlich zu niedrig festgesetzt worden, keine Anhaltspunkte vor.
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a) Das Landgericht hat zwar festgestellt, dass es sich um ein nach Art,
Dauer und Umfang der Tätigkeit überdurchschnittliches Verfahren gehandelt
hat. Daraus ergibt sich indessen noch nicht, dass die vom Beschwerdeführer
beantragten Zuschläge der Höhe nach gerechtfertigt wären, sondern nur, dass
überhaupt Zuschläge zu gewähren sind. Deren Bemessung ist Aufgabe des
Tatrichters.
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b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist der Tatrichter
nicht verpflichtet, zunächst Zuschläge festzulegen, die bei gleicher Tätigkeit ei-
nes endgültigen Insolvenzverwalters angemessen wären, um daraus den Zu-
schlag für den vorläufigen Verwalter prozentual zu berechnen. Dies wäre viel-
mehr rechtsfehlerhaft. Die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist in der Wei-
se zu bestimmen, dass besondere Umstände, die die Tätigkeit erleichtern oder
erschweren, unmittelbar den für den vorläufigen Verwalter maßgebenden
Bruchteil der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV verringern oder erhöhen (BGH,
Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, NZI 2004, 251; v. 22. April 2004
- IX ZB 136/03, NZI 2004, 448).
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c) Grundsätzlich gilt, dass die Zuschläge für Umstände, welche die Tä-
tigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erschweren, mit dem gleichen Hun-
dertsatz wie bei dem endgültigen Insolvenzverwalter zu vergüten sind, wenn
auch die sonstigen Umstände vergleichbar sind (BGH, Beschl. v. 4. November
2004 - IX ZB 52/04, ZIP 2004, 2448, 2449). Dies setzt naturgemäß eine ver-
gleichbare Bemessungsgrundlage voraus (Ganter, NZI 2005, 241, 251). Dass
das Beschwerdegericht dies verkannt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht
auf. Sie hält lediglich die zugebilligten Zuschläge für zu niedrig.
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d) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Begründung des Amts-
gerichts wendet, das wegen der Zurückweisung des Insolvenzplanes für dessen
Prüfung einen Zuschlag von nur 5 Prozentpunkten für angemessen gehalten
hat, kann die Richtigkeit dieses Arguments dahinstehen. Die Entscheidung des
Beschwerdegerichts beruht nicht auf dieser Überlegung. Dass es gleichwohl
insoweit keinen höheren Zuschlag für angemessen erachtet hat, beruht auf ei-
ner eigenständigen tatrichterlichen Würdigung, die Willkür oder eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs nicht erkennen lässt.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Sätze 2 und 3
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 26.01.2005 - 1016 IN 420/01 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2005 - 3 T 304/05 -