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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 249/04

BESCHLUSS

vom

11. Mai 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsVV § 3

a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstat- bestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorge- hensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nach- vollziehbarer Begründung.

b) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist,

begründet keinen Abschlag.

c) Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind.

d) Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe korrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen.

e) Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig,

wenn die Masse nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war.

f) Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korres- pondierenden Abschlag.

BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - LG Flensburg

AG Flensburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 11. Mai 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Insolvenzverwalterin wird der Be-

schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom

6. Oktober 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.291,77 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Aufgrund Eigenantrags bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom

20. September 2002 die (weitere) Beteiligte zur vorläufigen Verwalterin im In-

solvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen des Schuldners. Für die-

se Tätigkeit setzte das Amtsgericht eine Vergütung inklusive Auslagen und Um-

satzsteuer von 14.582,71 € fest. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 eröffne-

te das Amtsgericht das Insolvenzverfahren.

2

3

Die Insolvenzverwalterin hat beantragt, ihre Vergütung unter Berücksich-

tigung eines Vorschusses von 6.663,67 € auf weitere 14.503,43 € einschließlich

Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2004 die Vergütung

einschließlich des Vorschusses auf 15.875,33 € festgesetzt. Die hiergegen er-

hobene sofortige Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht als im Ergeb-

nis unbegründet zurückgewiesen, da einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer

eine Vergütung von 15.412,37 €, also weniger als zugesprochen berechtigt sei.

4

Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Antrag in vollem

Umfang weiter.

II.

5

6

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung

und Zurückverweisung.

Auf die Vergütungsfestsetzung sind die bis 6. Oktober 2004 geltenden

Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, weil

das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV

i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 4. Oktober 2004 - BGBl I S. 2569).

7

1. Amtsgericht und Landgericht haben bei der Festsetzung die von der

Beteiligten errechnete Ausgangs-Regelvergütung von 12.962,10 € zugrunde

gelegt. Sie haben einen Abschlag von 25 % vorgenommen. Das Amtsgericht

hat dies damit begründet, dass nur 29 Gläubiger Forderungen angemeldet hät-

ten und auch im Übrigen das Verfahren unter Einschluss des vorläufigen Insol-

venzverfahrens nur als "etwas überdurchschnittlich" angesehen werden könne,

weil die Insolvenzverwalterin auch als vorläufige Verwalterin eingesetzt gewe-

sen sei und die Fortführung des Betriebes vor Eröffnung des Verfahrens geen-

det habe, so dass ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 InsVV von 25 % erforderlich

sei.

8

Das Beschwerdegericht meint, der so vorgenommene Abschlag sei nicht

zu beanstanden. Er sei gerechtfertigt, weil die Insolvenzverwalterin aus ihrer

Tätigkeit als Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalterin Erkenntnisse

habe gewinnen können, die ihre Tätigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren

vereinfacht und erleichtert hätten. Die Tätigkeit der Verwalterin im eröffneten

Verfahren habe sich im Wesentlichen auf die Verwertung des schuldnerischen

Vermögens beschränkt, die mit "keinen besonderen Schwierigkeiten" verbun-

den gewesen sei. Das Verfahren habe "keine besonderen Anforderungen" an

die Verwalterin gestellt und sei, anders als das Amtsgericht meine, eher unter-

durchschnittlich gewesen, weil es hinsichtlich des Unternehmensumsatzes, der

Anzahl der Gläubiger und Schuldner und der Anzahl der Buchungsvorgänge

unterhalb eines durchschnittlichen Regelinsolvenzverfahrens gelegen habe.

9

2. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde in verschiedener

Hinsicht an. Damit hat sie zum Teil Erfolg.

10

a) Die Rechtsbeschwerde meint, Amtsgericht und Landgericht hätten

nicht pauschal für alle vergütungsmindernden Faktoren einen einheitlichen Ge-

samtabschlag von 25 % vornehmen dürfen, sondern es hätte für jeden einzel-

nen Abschlagstatbestand eine dezidierte Einzelprüfung durchgeführt werden

müssen.

11

Soweit die Rechtsbeschwerde damit fordern will, dass jedem vergü-

tungsmindernden Umstand ein eigener Abschlagsfaktor zugemessen werden

müsse, ist dem nicht zu folgen. Die Behandlung von Zu- und Abschlägen ge-

mäß § 3 Abs. 1 und 2 InsVV folgt wegen des einheitlichen Regelungssystems

allerdings einheitlichen Grundsätzen. In Betracht kommende Abschlagstatbe-

stände sind einzeln in gleicher Weise zu prüfen wie in Betracht kommende Zu-

schlagstatbestände. Bestehen konkrete, über das Normale hinausgehende Be-

sonderheiten in Form von Erschwernissen, ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV die Ver-

gütung zu erhöhen. Bestehen konkrete, das Normalmaß unterschreitende Be-

sonderheiten in Form von Erleichterungen, ist gemäß § 3 Abs. 2 InsVV die Ver-

gütung zu kürzen. Dabei bedarf es einer genauen Überprüfung und Beurteilung

aller in Frage kommenden Tatbestände. Insbesondere sind vom Verwalter gel-

tend gemachte Zuschlagstatbestände im Einzelnen zu beurteilen (vgl. BGH,

Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 f; Kübler/

Prütting/Eickmann, InsO § 8 InsVV Rn. 13). Dasselbe gilt für in Betracht kom-

mende Abschlagstatbestände.

12

Der von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, dass für alle Zu- und

Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen

seien (Rendels, EWiR 2003, 1043; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 8 InsVV

Rn. 13; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl. § 8 Rn. 22), kann dagegen

nicht gefolgt werden. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon

deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände

in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstan-

den, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zu-

nächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es

einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamt-

schau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze

bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Ge-

samtabschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis ange-

messene Gesamtwürdigung. Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Auf-

wand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefun-

dene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Letzteres ist in jedem Fall erfor-

derlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v.

22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03,

ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris; v. 23. März

2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858).

13

b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich allerdings zu Recht dagegen,

dass das Beschwerdegericht einen Abschlag vorgenommen hat, weil das

schuldnerische Unternehmen im eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr fort-

geführt worden ist.

14

Dieser Umstand rechtfertigt keinen Abschlag. Dies ergibt sich daraus,

dass die Fortführung des Unternehmens nach der Konzeption der Insolvenz-

rechtlichen Vergütungsverordnung stets ein in die Gesamtabwägung einzube-

ziehender erhöhender Faktor ist (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV

Rn. 22; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 63 InsO Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster,

aaO § 3 InsVV Rn. 16).

15

Zwar gehört die Fortführung des bei Verfahrenseröffnung noch betriebe-

nen Unternehmens des Schuldners jedenfalls bis zum Berichtstermin, in dem

die Gläubigerversammlung über die Fortführung beschließt, zu den Aufgaben

des Insolvenzverwalters. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung be-

handelt dies gleichwohl nicht als einen durch die Regelvergütung abgegoltenen

Normalfall. Vielmehr kann die Unternehmensfortführung die Vergütung nur er-

höhen, entweder durch Berücksichtigung des erwirtschafteten Überschusses

bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV oder,

wenn die Masse nicht entsprechend vergrößert worden ist, durch einen Zu-

schlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV. Dann kann aber der Umstand, dass

das Unternehmen nicht fortgeführt wurde, kein Abschlagstatbestand sein.

16

c) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass das Beschwerdege-

richt den Abschlag damit begründet hat, dass die Verwertung des Schuldner-

vermögens mit "keinen besonderen Schwierigkeiten" verbunden gewesen sei

und das Verfahren "keine besonderen Anforderungen" an die Beklagte gestellt

habe. Einen Abschlag würde dies nur dann rechtfertigen, wenn das von der In-

solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung der Regelvergütung zugrundegelegte

Normalverfahren besondere Schwierigkeiten voraussetzen und an den Verwal-

ter besondere Anforderungen stellen würde. Dies ist mit einem Normalverfahren

offenkundig nicht gemeint.

17

Der Senat hält es allerdings für nicht ausgeschlossen, dass das Be-

schwerdegericht ausdrücken wollte, das Verfahren sei unterdurchschnittlich

schwierig gewesen. Es wird dies nach der Zurückverweisung klarzustellen und

gegebenenfalls näher zu begründen haben.

18

d) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht

die Tätigkeit der Beteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin als Grund für

einen Abschlag angesehen hat.

19

aa) Die Rechtsbeschwerde meint, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 2

Buchst. a InsVV rechtfertige die Tatsache, dass im Verfahren ein vorläufiger

Verwalter tätig war, eine Kürzung nicht. Die bloße Bestellung eines vorläufigen

Verwalters führe für sich genommen nicht zu einem Abschlag.

20

In der Literatur wird allerdings diese Auffassung vertreten. Sie stützt sich

auf die amtliche Begründung und meint aus ihr entnehmen zu können, dass das

Abschlagskriterium nur dann eingreifen solle, wenn dem nachfolgenden Insol-

venzverwalter durch die Vorarbeiten tatsächlich erhebliche Arbeit erspart wor-

den und der vorläufige Verwalter für seine Tätigkeit auch adäquat, durch ent-

sprechende Erhöhung der Normalvergütung entlohnt worden sei (Haarmey-

er/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV Rn. 75; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3

InsVV Rn. 49; Blersch in Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 3 InsVV Rn. 26).

21

22

bb) Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden.

Richtig ist, dass die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-

ters einen Abschlag bei der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters

nicht zu rechtfertigen vermag. § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht aber davon aus,

dass der vorläufige Insolvenzverwalter auch pflichtgemäß tätig geworden und

vergütet worden ist. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen,

dass seine Tätigkeit dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann

(Amtliche Begründung zu § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV, abgedruckt bei Küb-

ler/Prütting, aaO Anhang II zur InsVV).

23

Durch § 63 InsO und die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung soll

dem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine ange-

messene Vergütung gewährleistet werden (BGHZ 116, 233, 238; 157, 282,

287). Jede Tätigkeit soll jedoch nur einmal vergütet werden, es sei denn, durch

einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte

Aufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB

301/03, ZIP 2005, 180). Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenz-

verwalters zu seiner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH, Beschl. v. 22. April

2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448) und entspricht auch dem Grundsatz, dass

die Vergütungen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu

bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeit qualitativ und quantitativ nicht unter-

scheidet (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v.

4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB

256/04, WM 2006, 530, 532, z.V.b. in BGHZ). Demgemäß kann die Arbeit, die

der vorläufige Insolvenzverwalter bereits geleistet hat und die ihm vergütet wor-

den ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter - von den genannten Ausnahmen

abgesehen - nicht erneut vergütet werden.

24

cc) Allerdings muss die Ersparnis erheblich, also signifikant sein. Baga-

tellabweichungen sind unerheblich. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind

erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung

oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt. Dar-

unter liegende Zu- und Abschläge sind schon im Hinblick auf die Bandbreite,

innerhalb der ein Normalfall anzunehmen ist, verfehlt. Festzustellen, ob gegen-

über einem Normalfall Besonderheiten vorliegen, ist Aufgabe des Tatrichters.

25

§ 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht allerdings wie alle Zu- und Abschlags-

tatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 InsVV davon aus, dass regelmäßig eine er-

hebliche Abweichung vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB

301/03, ZIP 2005, 180). Sie ist im Einzelfall vom Gericht der Höhe nach zu be-

messen. Es obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen

dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-

ters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat. Bei der Frage,

welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen

Verwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des

Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vor-

läufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Erstellung einer, wenn auch

möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststel-

lung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel dem Verwalter die

Arbeit erheblich.

26

dd) Soweit die Auffassung vertreten wird, es könnten nur solche Tätigkei-

ten berücksichtigt werden, die beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem

Zuschlag nach § 3 InsVV zusätzlich vergütet worden sind, trifft dies nicht zu.

Auch die mit der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters abgegoltene Tätig-

keit kann dem Verwalter die Erfüllung seiner Aufgabe erheblich erleichtert ha-

ben.

27

Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass die

Verwalterin bei der Verwertung auf die in dem von der vorläufigen Verwalterin

erstellten Gutachten enthaltene Bestandsaufnahme zurückgreifen konnte, die

keine wesentlichen Veränderungen mehr erfahren habe. Dies ist nicht zu bean-

standen, weil die dadurch erzielte Arbeitsersparnis nach den Feststellungen des

Beschwerdegerichts erheblich war.

28

Die Erstattung des Gutachtens ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin im

Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit vergütet worden. Eine gesonderte Vergütung

als Sachverständige ist nicht beantragt worden und erfolgt. § 3 Abs. 2 Buchst. a

InsVV findet deshalb unmittelbar Anwendung.

29

Aber selbst dann, wenn die vorläufige Insolvenzverwalterin gesondert als

Sachverständige vergütet worden wäre und die Arbeitsersparnis des Verwalters

sich gerade aus diesem Sachverständigengutachten ergäbe, wäre ein Abschlag

vorzunehmen. Ob hier der Regelfall des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV Anwendung

fände, ist für das Ergebnis unerheblich; auch in diesem Fall wären geringere

Anforderungen als im Normalfall anzunehmen (vgl. hierzu unten f).

30

ee) Die Rechtsbeschwerde meint, ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Buchst. b)

InsVV zeige, dass die der Beteiligten ersparte Arbeit nicht erheblich sei, weil

auch dort ein Abschlag nur gerechtfertigt sei, wenn der vorläufige Verwalter die

Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet habe. Ein solcher wesentli-

cher Teil sei erst bei etwa der Hälfte anzunehmen

(so Kübler/

Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV Rn. 50; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3

InsVV Rn. 76; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 35 sogar für 70 %). Dem-

zufolge sei ein Abschlag auch für Buchst. a) nur gerechtfertigt, wenn der vorläu-

fige Verwalter dem endgültigen Verwalter zumindest die Hälfte der Arbeit er-

spart habe.

31

Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verwertung der Insol-

venzmasse gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Verwal-

ters (vgl. § 22 InsO). Nimmt er eine Verwertung gleichwohl in berechtigter Wei-

se vor, kann er hierfür eine besondere Vergütung beanspruchen (BGHZ 146,

165, 176; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381,

382; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris).

32

In wertmäßig korrespondierender Höhe ist dann aber ein Abschlag bei

der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese ihm an sich

obliegende Aufgabe nicht mehr erledigen muss. Die Bagatellgrenze entspricht

sich in diesen Fällen. Ist die Abweichung so wesentlich, dass sie zu einem Zu-

schlag beim vorläufigen Verwalter führt, ist sie auch so wesentlich, dass sie ei-

nen entsprechenden Abschlag beim Verwalter rechtfertigt.

33

34

Im Übrigen hat die tatbestandliche Einschränkung eines Regelbeispieles

nicht auch eine gleiche Einschränkung der anderen Regelbeispiele zur Folge.

e) Die Rechtsbeschwerde meint schließlich, dass selbst bei einem unter-

durchschnittlichen Verfahren eine Kürzung der Regelvergütung aus Rechts-

gründen ausgeschlossen sei, wenn die Teilungsmasse als Berechnungsgrund-

lage der Vergütung unter 250.000 € liege. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 2

Buchst. d) InsVV, wonach eine Kürzung der Vergütung wegen geringer Anfor-

derung an den Verwalter nur bei großer Masse zulässig sei, die bei 250.000 €

beginne. Im vorliegenden Fall habe die Teilungsmasse aber weniger als

40.000 € betragen.

35

Bei einer Teilungsmasse von 250.000 € würde die Regelvergütung ge-

mäß § 2 Abs. 1 InsVV 34.750 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer betra-

gen. Die Auffassung, unterhalb einer Netto-Vergütung dieses Betrages sei eine

Kürzung der Vergütung des Verwalters grundsätzlich nicht zulässig, ist unzu-

treffend.

36

Nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die

Masse groß ist und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Ver-

walter stellt. In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, die Anforderun-

gen müssten "außergewöhnlich gering" sein (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO

§ 3 InsVV Rn. 79; Blersch in Breutigam/Blersch/Götsch, aaO § 3 InsVV Rn. 33)

und die Teilungsmasse mindestens 250.000 € (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO

§ 3 Rn. 53; Blersch, aaO Rn. 33; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 28)

oder 400.000 bis 500.000 € (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO) betragen. Dar-

über hinaus müsse die sich nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Vergütung

völlig außer Verhältnis zur Tätigkeit des Verwalters stehen (Haarmey-

er/Wutzke/Förster aaO; Blersch, aaO).

37

Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Anforderungen müssen gering

gewesen sein. Das Angemessenheitsverhältnis bezieht sich auf die nach § 2

Abs. 1 InsVV berechnete Regelvergütung. Die Vergütung ohne Abschlag muss

außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen. Soweit im Schrifttum

strengere Voraussetzungen gefordert werden, besteht hierfür in § 3 Abs. 2

Buchst. d InsVV keine Grundlage. Wo jeweils die Grenzwerte zu ziehen sind

und wie groß die Masse im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV sein muss,

bedarf hier jedoch keiner abschließenden Abgrenzung.

38

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss die Vorausset-

zung der großen Masse des § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht kumulativ auch

bei den anderen Abschlagstatbeständen erfüllt sein. Hierfür ergeben sich aus

der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung keinerlei Anhaltspunkte; dies

würde auch zu unangemessenen Ergebnissen führen.

39

f) Inhaltlich hat das Beschwerdegericht einen Abschlagstatbestand an-

genommen, weil das Verfahren eher unterdurchschnittliche Anforderungen an

den Verwalter gestellt habe. Das Amtsgericht, das von einem etwas überdurch-

schnittlichen Verfahren gesprochen hatte, hatte wohl ebenfalls unterdurch-

schnittlich gemeint; andernfalls wäre seine Argumentation nicht nachvollziehbar.

40

Liegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter

vor, ist zwar kein Regeltatbestand für einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV

gegeben. Gleichwohl ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen

eines Normalverfahrens erheblich unterschritten wurden (BGH, Beschl. v.

23. März 2006, aaO S. 858, 859). Die Grenze der Erheblichkeit kann nicht an-

ders bemessen werden als bei dem entsprechenden Zuschlagstatbestand we-

gen überdurchschnittlicher Anforderungen. Bagatellabweichungen können in

beiden Richtungen nicht berücksichtigt werden.

41

Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-

ters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz

Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die

einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände haben nur beispielhaften Charakter.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung

der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (BGH, Beschl. v.

24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758; v. 23. März 2006, aaO;

Amtl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO).

42

Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder

schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in An-

spruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand

(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v. 16. Juli 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003,

1759; v. 23. März 2006, aaO).

43

Ebenso wie eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag

rechtfertigt (vgl. etwa Kübler/Prütting/Eickmann, § 3 InsVV Rn. 44; Haarmey-

er/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV Rn. 72; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV

Rn. 23), rechtfertigt eine ungewöhnlich niedrige Gläubigerzahl einen Abschlag

(Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 85; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO

Rn. 54). Dabei gelten für Zu- und Abschläge dieselben Grenzwerte (zutreffend

Kübler/Prütting/Eickmann, aaO). Es besteht kein Grund, bei Abweichungen

nach oben früher und höhere Zuschläge vorzunehmen als bei entsprechenden

Abweichungen nach unten (a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, je aaO, die bei der

von ihnen als durchschnittlich angesehenen Gläubigerzahl von 100 bereits ei-

nen Zuschlag von 10 % für gerechtfertigt halten, einen Abschlag aber erst bei

Reduzierung der Gläubigerzahl unter 20).

44

Entsprechendes gilt für andere Erschwernisse oder Erleichterungen, die

erheblich von einem Normalverfahren abweichen. Auch hier gilt, dass Zu- und

Abschläge miteinander korrespondieren. Im Ergebnis muss nach einer Ge-

samtwürdigung in dem einen wie anderen Fall eine angemessene Gesamtver-

gütung festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO). Die kon-

krete Bemessung der hiernach vorzunehmenden Zu- und Abschläge ist Aufga-

be

tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v.

23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB

285/03, ZIP 2005, 1371).

45

3. Bei der Neufestsetzung der Vergütung wird das Beschwerdegericht

auch Folgendes zu berücksichtigen haben:

46

Werden Zu- und Abschläge gesondert festgesetzt, sind diese jeweils aus

der Regelvergütung zu berechnen, nicht auch aus Ab- oder Zuschlägen (vgl.

BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518; v. 8. Juli

2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 16. Dezember 2004 - IX ZB

301/03, ZIP 2005, 180 f; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373;

Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV Rn. 18). Dies hat das Beschwerdege-

richt zutreffend gesehen.

47

Das Beschwerdegericht hat aber angenommen, dass für die Bearbeitung

von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a)

InsVV beantragt, vom Amtsgericht gewährt und von ihm bestätigt worden sei.

Ein solcher Zuschlag war weder beantragt noch bewilligt worden . Das Amtsge-

richt hat zwar von einem "Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsVV" gesprochen.

Diese Vorschrift sieht einen Zuschlag aber nicht vor. Beantragt war vielmehr

eine Vergütung für die Bearbeitung von Absonderungsrechten gemäß der Ver-

gleichsrechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Beantragt und bewilligt wurden

demgemäß 1.635,90 € als Hälfte der zur Masse geflossenen Feststellungskos-

ten gemäß § 171 Abs. 1 InsO. Dies hat das Beschwerdegericht inhaltlich bestä-

tigt.

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Dieser Betrag ist aber Bestandteil der Berechnungsgrundlage und damit

der Regelvergütung, auf die sich Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV bezie-

hen. Ein möglicher Abschlag ist deshalb auch aus dem Betrag von 1.635,90 €

zu berechnen. Dies ist auch bei der Bemessung der Höhe des Abschlags zu

berücksichtigen.

49

Zum Umfang des Verschlechterungsverbots in diesem Zusammenhang

verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP

2005, 1371, und IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373.

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4. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Differenz zwischen bean-

tragter Vergütung (ohne Vorschuss 14.503,43 €) und vom Amtsgericht festge-

setzter Vergütung (ohne Vorschuss 9.211,66 €).

Dr. Gero Fischer Vill Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Flensburg, Entscheidung vom 11.06.2004 - 56 IN 391/02 -

LG Flensburg, Entscheidung vom 06.10.2004 - 5 T 249/04 -