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BGH Beschluss vom 11.05.2006 – IX ZB 249/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Mai 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsVV § 3
a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht für einzelne Zu- und Abschlagstat- bestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festsetzt; eine solche Vorge- hensweise ist jedoch nicht erforderlich. Maßgebend für den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag ist eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung mit nach- vollziehbarer Begründung.
b) Der Umstand, dass das Unternehmen des Schuldners nicht fortgeführt worden ist,
begründet keinen Abschlag.
c) Die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigt regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters auch dann, wenn dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Zuschläge bewilligt worden sind.
d) Ist der vorläufige Insolvenzverwalter durch Zuschläge für eine Tätigkeit vergütet worden, die regelmäßig dem endgültigen Verwalter obliegt (z.B. Verwertung der Insolvenzmasse), ist die Vergütung des endgültigen Verwalters durch in der Höhe korrespondierende, angemessene Abschläge zu kürzen.
e) Ein Abschlag auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auch dann zulässig,
wenn die Masse nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV groß war.
f) Eine außergewöhnlich hohe Zahl von Gläubigern rechtfertigt einen Zuschlag, eine entsprechende Abweichung vom Normalfall nach unten einen in der Höhe korres- pondierenden Abschlag.
BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - LG Flensburg
AG Flensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 11. Mai 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Insolvenzverwalterin wird der Be-
schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom
6. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.291,77 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Aufgrund Eigenantrags bestellte das Amtsgericht mit Beschluss vom
20. September 2002 die (weitere) Beteiligte zur vorläufigen Verwalterin im In-
solvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen des Schuldners. Für die-
se Tätigkeit setzte das Amtsgericht eine Vergütung inklusive Auslagen und Um-
satzsteuer von 14.582,71 € fest. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2002 eröffne-
te das Amtsgericht das Insolvenzverfahren.
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3
Die Insolvenzverwalterin hat beantragt, ihre Vergütung unter Berücksich-
tigung eines Vorschusses von 6.663,67 € auf weitere 14.503,43 € einschließlich
Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festzusetzen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2004 die Vergütung
einschließlich des Vorschusses auf 15.875,33 € festgesetzt. Die hiergegen er-
hobene sofortige Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht als im Ergeb-
nis unbegründet zurückgewiesen, da einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer
eine Vergütung von 15.412,37 €, also weniger als zugesprochen berechtigt sei.
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Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihren Antrag in vollem
Umfang weiter.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie führt zur Aufhebung
und Zurückverweisung.
Auf die Vergütungsfestsetzung sind die bis 6. Oktober 2004 geltenden
Vorschriften der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden, weil
das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 eröffnet worden ist (§ 19 InsVV
i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 der Verordnung vom 4. Oktober 2004 - BGBl I S. 2569).
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1. Amtsgericht und Landgericht haben bei der Festsetzung die von der
Beteiligten errechnete Ausgangs-Regelvergütung von 12.962,10 € zugrunde
gelegt. Sie haben einen Abschlag von 25 % vorgenommen. Das Amtsgericht
hat dies damit begründet, dass nur 29 Gläubiger Forderungen angemeldet hät-
ten und auch im Übrigen das Verfahren unter Einschluss des vorläufigen Insol-
venzverfahrens nur als "etwas überdurchschnittlich" angesehen werden könne,
weil die Insolvenzverwalterin auch als vorläufige Verwalterin eingesetzt gewe-
sen sei und die Fortführung des Betriebes vor Eröffnung des Verfahrens geen-
det habe, so dass ein Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 InsVV von 25 % erforderlich
sei.
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Das Beschwerdegericht meint, der so vorgenommene Abschlag sei nicht
zu beanstanden. Er sei gerechtfertigt, weil die Insolvenzverwalterin aus ihrer
Tätigkeit als Sachverständige und vorläufige Insolvenzverwalterin Erkenntnisse
habe gewinnen können, die ihre Tätigkeit im nachfolgenden Insolvenzverfahren
vereinfacht und erleichtert hätten. Die Tätigkeit der Verwalterin im eröffneten
Verfahren habe sich im Wesentlichen auf die Verwertung des schuldnerischen
Vermögens beschränkt, die mit "keinen besonderen Schwierigkeiten" verbun-
den gewesen sei. Das Verfahren habe "keine besonderen Anforderungen" an
die Verwalterin gestellt und sei, anders als das Amtsgericht meine, eher unter-
durchschnittlich gewesen, weil es hinsichtlich des Unternehmensumsatzes, der
Anzahl der Gläubiger und Schuldner und der Anzahl der Buchungsvorgänge
unterhalb eines durchschnittlichen Regelinsolvenzverfahrens gelegen habe.
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2. Diese Ausführungen greift die Rechtsbeschwerde in verschiedener
Hinsicht an. Damit hat sie zum Teil Erfolg.
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a) Die Rechtsbeschwerde meint, Amtsgericht und Landgericht hätten
nicht pauschal für alle vergütungsmindernden Faktoren einen einheitlichen Ge-
samtabschlag von 25 % vornehmen dürfen, sondern es hätte für jeden einzel-
nen Abschlagstatbestand eine dezidierte Einzelprüfung durchgeführt werden
müssen.
11
Soweit die Rechtsbeschwerde damit fordern will, dass jedem vergü-
tungsmindernden Umstand ein eigener Abschlagsfaktor zugemessen werden
müsse, ist dem nicht zu folgen. Die Behandlung von Zu- und Abschlägen ge-
mäß § 3 Abs. 1 und 2 InsVV folgt wegen des einheitlichen Regelungssystems
allerdings einheitlichen Grundsätzen. In Betracht kommende Abschlagstatbe-
stände sind einzeln in gleicher Weise zu prüfen wie in Betracht kommende Zu-
schlagstatbestände. Bestehen konkrete, über das Normale hinausgehende Be-
sonderheiten in Form von Erschwernissen, ist gemäß § 3 Abs. 1 InsVV die Ver-
gütung zu erhöhen. Bestehen konkrete, das Normalmaß unterschreitende Be-
sonderheiten in Form von Erleichterungen, ist gemäß § 3 Abs. 2 InsVV die Ver-
gütung zu kürzen. Dabei bedarf es einer genauen Überprüfung und Beurteilung
aller in Frage kommenden Tatbestände. Insbesondere sind vom Verwalter gel-
tend gemachte Zuschlagstatbestände im Einzelnen zu beurteilen (vgl. BGH,
Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 520 f; Kübler/
Prütting/Eickmann, InsO § 8 InsVV Rn. 13). Dasselbe gilt für in Betracht kom-
mende Abschlagstatbestände.
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Der von Teilen der Literatur vertretenen Auffassung, dass für alle Zu- und
Abschlagstatbestände zunächst gesonderte Zu- und Abschläge festzusetzen
seien (Rendels, EWiR 2003, 1043; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 8 InsVV
Rn. 13; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl. § 8 Rn. 22), kann dagegen
nicht gefolgt werden. Eine solche Vorgehensweise wird in vielen Fällen schon
deshalb unzweckmäßig sein, weil sich einzelne Zu- und Abschlagstatbestände
in ihren Voraussetzungen häufig überschneiden. Es ist zwar nicht zu beanstan-
den, wenn das Gericht in geeigneten Fällen Zu- und Abschlagstatbestände zu-
nächst einzeln bewertet. Es ist aber hierzu nicht gezwungen. Auch wenn es
einzelne Zu- und Abschläge festsetzt, muss es anschließend in einer Gesamt-
schau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze
bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Ge-
samtabschlag festlegen. Maßgebend ist in jedem Fall eine im Ergebnis ange-
messene Gesamtwürdigung. Daher hängt es vom Einzelfall ab, welchen Auf-
wand das Gericht für erforderlich halten darf und muss, um das von ihm gefun-
dene Ergebnis nachvollziehbar zu begründen. Letzteres ist in jedem Fall erfor-
derlich (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757; v.
22. April 2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03,
ZIP 2005, 1371; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris; v. 23. März
2006 - IX ZB 20/05, ZIP 2006, 858).
13
b) Die Rechtsbeschwerde wendet sich allerdings zu Recht dagegen,
dass das Beschwerdegericht einen Abschlag vorgenommen hat, weil das
schuldnerische Unternehmen im eröffneten Insolvenzverfahren nicht mehr fort-
geführt worden ist.
14
Dieser Umstand rechtfertigt keinen Abschlag. Dies ergibt sich daraus,
dass die Fortführung des Unternehmens nach der Konzeption der Insolvenz-
rechtlichen Vergütungsverordnung stets ein in die Gesamtabwägung einzube-
ziehender erhöhender Faktor ist (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV
Rn. 22; Kübler/Prütting/Lüke, aaO § 63 InsO Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/Förster,
aaO § 3 InsVV Rn. 16).
15
Zwar gehört die Fortführung des bei Verfahrenseröffnung noch betriebe-
nen Unternehmens des Schuldners jedenfalls bis zum Berichtstermin, in dem
die Gläubigerversammlung über die Fortführung beschließt, zu den Aufgaben
des Insolvenzverwalters. Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung be-
handelt dies gleichwohl nicht als einen durch die Regelvergütung abgegoltenen
Normalfall. Vielmehr kann die Unternehmensfortführung die Vergütung nur er-
höhen, entweder durch Berücksichtigung des erwirtschafteten Überschusses
bei der Berechnungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b InsVV oder,
wenn die Masse nicht entsprechend vergrößert worden ist, durch einen Zu-
schlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV. Dann kann aber der Umstand, dass
das Unternehmen nicht fortgeführt wurde, kein Abschlagstatbestand sein.
16
c) Die Rechtsbeschwerde rügt auch zu Recht, dass das Beschwerdege-
richt den Abschlag damit begründet hat, dass die Verwertung des Schuldner-
vermögens mit "keinen besonderen Schwierigkeiten" verbunden gewesen sei
und das Verfahren "keine besonderen Anforderungen" an die Beklagte gestellt
habe. Einen Abschlag würde dies nur dann rechtfertigen, wenn das von der In-
solvenzrechtlichen Vergütungsverordnung der Regelvergütung zugrundegelegte
Normalverfahren besondere Schwierigkeiten voraussetzen und an den Verwal-
ter besondere Anforderungen stellen würde. Dies ist mit einem Normalverfahren
offenkundig nicht gemeint.
17
Der Senat hält es allerdings für nicht ausgeschlossen, dass das Be-
schwerdegericht ausdrücken wollte, das Verfahren sei unterdurchschnittlich
schwierig gewesen. Es wird dies nach der Zurückverweisung klarzustellen und
gegebenenfalls näher zu begründen haben.
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d) Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht
die Tätigkeit der Beteiligten als vorläufige Insolvenzverwalterin als Grund für
einen Abschlag angesehen hat.
19
aa) Die Rechtsbeschwerde meint, entgegen dem Wortlaut des § 3 Abs. 2
Buchst. a InsVV rechtfertige die Tatsache, dass im Verfahren ein vorläufiger
Verwalter tätig war, eine Kürzung nicht. Die bloße Bestellung eines vorläufigen
Verwalters führe für sich genommen nicht zu einem Abschlag.
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In der Literatur wird allerdings diese Auffassung vertreten. Sie stützt sich
auf die amtliche Begründung und meint aus ihr entnehmen zu können, dass das
Abschlagskriterium nur dann eingreifen solle, wenn dem nachfolgenden Insol-
venzverwalter durch die Vorarbeiten tatsächlich erhebliche Arbeit erspart wor-
den und der vorläufige Verwalter für seine Tätigkeit auch adäquat, durch ent-
sprechende Erhöhung der Normalvergütung entlohnt worden sei (Haarmey-
er/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV Rn. 75; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3
InsVV Rn. 49; Blersch in Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO, § 3 InsVV Rn. 26).
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bb) Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass die bloße Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal-
ters einen Abschlag bei der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters
nicht zu rechtfertigen vermag. § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht aber davon aus,
dass der vorläufige Insolvenzverwalter auch pflichtgemäß tätig geworden und
vergütet worden ist. Für diesen Fall hat der Verordnungsgeber angenommen,
dass seine Tätigkeit dem Insolvenzverwalter erhebliche Arbeiten ersparen kann
(Amtliche Begründung zu § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV, abgedruckt bei Küb-
ler/Prütting, aaO Anhang II zur InsVV).
23
Durch § 63 InsO und die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung soll
dem Insolvenzverwalter und dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine ange-
messene Vergütung gewährleistet werden (BGHZ 116, 233, 238; 157, 282,
287). Jede Tätigkeit soll jedoch nur einmal vergütet werden, es sei denn, durch
einen Wechsel in der Person des Verwalters werden Doppelarbeit und doppelte
Aufwendungen unabweisbar (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
301/03, ZIP 2005, 180). Dies gilt auch im Verhältnis des vorläufigen Insolvenz-
verwalters zu seiner Tätigkeit als Sachverständiger (BGH, Beschl. v. 22. April
2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448) und entspricht auch dem Grundsatz, dass
die Vergütungen des vorläufigen und endgültigen Insolvenzverwalters gleich zu
bemessen sind, wenn sich deren Tätigkeit qualitativ und quantitativ nicht unter-
scheidet (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, NZI 2004, 626, 627 f; v.
4. November 2004 - IX ZB 52/04, NZI 2005, 106; v. 14. Dezember 2005 - IX ZB
256/04, WM 2006, 530, 532, z.V.b. in BGHZ). Demgemäß kann die Arbeit, die
der vorläufige Insolvenzverwalter bereits geleistet hat und die ihm vergütet wor-
den ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter - von den genannten Ausnahmen
abgesehen - nicht erneut vergütet werden.
24
cc) Allerdings muss die Ersparnis erheblich, also signifikant sein. Baga-
tellabweichungen sind unerheblich. Zu- und Abschläge auf die Vergütung sind
erst dann vorzunehmen, wenn die Abweichung vom Normalfall eine Erhöhung
oder Herabsetzung der Regelvergütung von mindestens 5 % rechtfertigt. Dar-
unter liegende Zu- und Abschläge sind schon im Hinblick auf die Bandbreite,
innerhalb der ein Normalfall anzunehmen ist, verfehlt. Festzustellen, ob gegen-
über einem Normalfall Besonderheiten vorliegen, ist Aufgabe des Tatrichters.
25
§ 3 Abs. 2 Buchst. a) InsVV geht allerdings wie alle Zu- und Abschlags-
tatbestände des § 3 Abs. 1 und 2 InsVV davon aus, dass regelmäßig eine er-
hebliche Abweichung vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
301/03, ZIP 2005, 180). Sie ist im Einzelfall vom Gericht der Höhe nach zu be-
messen. Es obliegt dem Insolvenzverwalter darzulegen, aus welchen Gründen
dies im Einzelfall nicht zutrifft und die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwal-
ters für ihn keine erhebliche Arbeitserleichterung bewirkt hat. Bei der Frage,
welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgültigen
Verwalters erheblich vereinfachen, ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des
Insolvenzverwalters entfallen sind oder weniger aufwendig waren, weil ein vor-
läufiger Insolvenzverwalter bestellt worden war. Die Erstellung einer, wenn auch
möglicherweise noch nicht vollständigen, Vermögensübersicht und die Feststel-
lung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel dem Verwalter die
Arbeit erheblich.
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dd) Soweit die Auffassung vertreten wird, es könnten nur solche Tätigkei-
ten berücksichtigt werden, die beim vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem
Zuschlag nach § 3 InsVV zusätzlich vergütet worden sind, trifft dies nicht zu.
Auch die mit der Regelvergütung des vorläufigen Verwalters abgegoltene Tätig-
keit kann dem Verwalter die Erfüllung seiner Aufgabe erheblich erleichtert ha-
ben.
27
Das Beschwerdegericht hat im vorliegenden Fall berücksichtigt, dass die
Verwalterin bei der Verwertung auf die in dem von der vorläufigen Verwalterin
erstellten Gutachten enthaltene Bestandsaufnahme zurückgreifen konnte, die
keine wesentlichen Veränderungen mehr erfahren habe. Dies ist nicht zu bean-
standen, weil die dadurch erzielte Arbeitsersparnis nach den Feststellungen des
Beschwerdegerichts erheblich war.
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Die Erstattung des Gutachtens ist der vorläufigen Insolvenzverwalterin im
Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit vergütet worden. Eine gesonderte Vergütung
als Sachverständige ist nicht beantragt worden und erfolgt. § 3 Abs. 2 Buchst. a
InsVV findet deshalb unmittelbar Anwendung.
29
Aber selbst dann, wenn die vorläufige Insolvenzverwalterin gesondert als
Sachverständige vergütet worden wäre und die Arbeitsersparnis des Verwalters
sich gerade aus diesem Sachverständigengutachten ergäbe, wäre ein Abschlag
vorzunehmen. Ob hier der Regelfall des § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV Anwendung
fände, ist für das Ergebnis unerheblich; auch in diesem Fall wären geringere
Anforderungen als im Normalfall anzunehmen (vgl. hierzu unten f).
30
ee) Die Rechtsbeschwerde meint, ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Buchst. b)
InsVV zeige, dass die der Beteiligten ersparte Arbeit nicht erheblich sei, weil
auch dort ein Abschlag nur gerechtfertigt sei, wenn der vorläufige Verwalter die
Masse bereits zu einem wesentlichen Teil verwertet habe. Ein solcher wesentli-
cher Teil sei erst bei etwa der Hälfte anzunehmen
(so Kübler/
Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV Rn. 50; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3
InsVV Rn. 76; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. § 3 InsVV Rn. 35 sogar für 70 %). Dem-
zufolge sei ein Abschlag auch für Buchst. a) nur gerechtfertigt, wenn der vorläu-
fige Verwalter dem endgültigen Verwalter zumindest die Hälfte der Arbeit er-
spart habe.
31
Auch dem kann nicht zugestimmt werden. Die Verwertung der Insol-
venzmasse gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Verwal-
ters (vgl. § 22 InsO). Nimmt er eine Verwertung gleichwohl in berechtigter Wei-
se vor, kann er hierfür eine besondere Vergütung beanspruchen (BGHZ 146,
165, 176; BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381,
382; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, zitiert nach juris).
32
In wertmäßig korrespondierender Höhe ist dann aber ein Abschlag bei
der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese ihm an sich
obliegende Aufgabe nicht mehr erledigen muss. Die Bagatellgrenze entspricht
sich in diesen Fällen. Ist die Abweichung so wesentlich, dass sie zu einem Zu-
schlag beim vorläufigen Verwalter führt, ist sie auch so wesentlich, dass sie ei-
nen entsprechenden Abschlag beim Verwalter rechtfertigt.
33
34
Im Übrigen hat die tatbestandliche Einschränkung eines Regelbeispieles
nicht auch eine gleiche Einschränkung der anderen Regelbeispiele zur Folge.
e) Die Rechtsbeschwerde meint schließlich, dass selbst bei einem unter-
durchschnittlichen Verfahren eine Kürzung der Regelvergütung aus Rechts-
gründen ausgeschlossen sei, wenn die Teilungsmasse als Berechnungsgrund-
lage der Vergütung unter 250.000 € liege. Dies ergebe sich aus § 3 Abs. 2
Buchst. d) InsVV, wonach eine Kürzung der Vergütung wegen geringer Anfor-
derung an den Verwalter nur bei großer Masse zulässig sei, die bei 250.000 €
beginne. Im vorliegenden Fall habe die Teilungsmasse aber weniger als
40.000 € betragen.
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Bei einer Teilungsmasse von 250.000 € würde die Regelvergütung ge-
mäß § 2 Abs. 1 InsVV 34.750 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer betra-
gen. Die Auffassung, unterhalb einer Netto-Vergütung dieses Betrages sei eine
Kürzung der Vergütung des Verwalters grundsätzlich nicht zulässig, ist unzu-
treffend.
36
Nach § 3 Abs. 2 Buchst. d) ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die
Masse groß ist und die Geschäftsführung geringe Anforderungen an den Ver-
walter stellt. In der Literatur wird hierzu die Meinung vertreten, die Anforderun-
gen müssten "außergewöhnlich gering" sein (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO
§ 3 InsVV Rn. 79; Blersch in Breutigam/Blersch/Götsch, aaO § 3 InsVV Rn. 33)
und die Teilungsmasse mindestens 250.000 € (Kübler/Prütting/Eickmann, aaO
§ 3 Rn. 53; Blersch, aaO Rn. 33; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV Rn. 28)
oder 400.000 bis 500.000 € (Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO) betragen. Dar-
über hinaus müsse die sich nach § 2 Abs. 1 InsVV zu berechnende Vergütung
völlig außer Verhältnis zur Tätigkeit des Verwalters stehen (Haarmey-
er/Wutzke/Förster aaO; Blersch, aaO).
37
Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Anforderungen müssen gering
gewesen sein. Das Angemessenheitsverhältnis bezieht sich auf die nach § 2
Abs. 1 InsVV berechnete Regelvergütung. Die Vergütung ohne Abschlag muss
außer Verhältnis zu der Tätigkeit des Verwalters stehen. Soweit im Schrifttum
strengere Voraussetzungen gefordert werden, besteht hierfür in § 3 Abs. 2
Buchst. d InsVV keine Grundlage. Wo jeweils die Grenzwerte zu ziehen sind
und wie groß die Masse im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV sein muss,
bedarf hier jedoch keiner abschließenden Abgrenzung.
38
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde muss die Vorausset-
zung der großen Masse des § 3 Abs. 2 Buchst. d) InsVV nicht kumulativ auch
bei den anderen Abschlagstatbeständen erfüllt sein. Hierfür ergeben sich aus
der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung keinerlei Anhaltspunkte; dies
würde auch zu unangemessenen Ergebnissen führen.
39
f) Inhaltlich hat das Beschwerdegericht einen Abschlagstatbestand an-
genommen, weil das Verfahren eher unterdurchschnittliche Anforderungen an
den Verwalter gestellt habe. Das Amtsgericht, das von einem etwas überdurch-
schnittlichen Verfahren gesprochen hatte, hatte wohl ebenfalls unterdurch-
schnittlich gemeint; andernfalls wäre seine Argumentation nicht nachvollziehbar.
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Liegen unterdurchschnittliche Anforderungen an den Insolvenzverwalter
vor, ist zwar kein Regeltatbestand für einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV
gegeben. Gleichwohl ist ein Abschlag gerechtfertigt, wenn die Anforderungen
eines Normalverfahrens erheblich unterschritten wurden (BGH, Beschl. v.
23. März 2006, aaO S. 858, 859). Die Grenze der Erheblichkeit kann nicht an-
ders bemessen werden als bei dem entsprechenden Zuschlagstatbestand we-
gen überdurchschnittlicher Anforderungen. Bagatellabweichungen können in
beiden Richtungen nicht berücksichtigt werden.
41
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-
ters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz
Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die
einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände haben nur beispielhaften Charakter.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Umstände, die für die Bemessung
der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können (BGH, Beschl. v.
24. Juli 2003 - IX ZB 607/02, ZIP 2003, 1757, 1758; v. 23. März 2006, aaO;
Amtl. Begründung zu § 3 InsVV, aaO).
42
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder
schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in An-
spruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand
(BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v. 16. Juli 2003 - IX ZB 453/02, ZIP 2003,
1759; v. 23. März 2006, aaO).
43
Ebenso wie eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag
rechtfertigt (vgl. etwa Kübler/Prütting/Eickmann, § 3 InsVV Rn. 44; Haarmey-
er/Wutzke/Förster, aaO § 3 InsVV Rn. 72; MünchKomm-InsO/Nowak, § 3 InsVV
Rn. 23), rechtfertigt eine ungewöhnlich niedrige Gläubigerzahl einen Abschlag
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO Rn. 85; Kübler/Prütting/Eickmann, aaO
Rn. 54). Dabei gelten für Zu- und Abschläge dieselben Grenzwerte (zutreffend
Kübler/Prütting/Eickmann, aaO). Es besteht kein Grund, bei Abweichungen
nach oben früher und höhere Zuschläge vorzunehmen als bei entsprechenden
Abweichungen nach unten (a.A. Haarmeyer/Wutzke/Förster, je aaO, die bei der
von ihnen als durchschnittlich angesehenen Gläubigerzahl von 100 bereits ei-
nen Zuschlag von 10 % für gerechtfertigt halten, einen Abschlag aber erst bei
Reduzierung der Gläubigerzahl unter 20).
44
Entsprechendes gilt für andere Erschwernisse oder Erleichterungen, die
erheblich von einem Normalverfahren abweichen. Auch hier gilt, dass Zu- und
Abschläge miteinander korrespondieren. Im Ergebnis muss nach einer Ge-
samtwürdigung in dem einen wie anderen Fall eine angemessene Gesamtver-
gütung festgesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO). Die kon-
krete Bemessung der hiernach vorzunehmenden Zu- und Abschläge ist Aufga-
be
tatrichterlicher Würdigung (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003, aaO; v.
23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665; v. 16. Juli 2005 - IX ZB
285/03, ZIP 2005, 1371).
45
3. Bei der Neufestsetzung der Vergütung wird das Beschwerdegericht
auch Folgendes zu berücksichtigen haben:
46
Werden Zu- und Abschläge gesondert festgesetzt, sind diese jeweils aus
der Regelvergütung zu berechnen, nicht auch aus Ab- oder Zuschlägen (vgl.
BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518; v. 8. Juli
2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557; v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
301/03, ZIP 2005, 180 f; v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373;
Kübler/Prütting/Eickmann, aaO § 3 InsVV Rn. 18). Dies hat das Beschwerdege-
richt zutreffend gesehen.
47
Das Beschwerdegericht hat aber angenommen, dass für die Bearbeitung
von Aus- und Absonderungsrechten ein Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a)
InsVV beantragt, vom Amtsgericht gewährt und von ihm bestätigt worden sei.
Ein solcher Zuschlag war weder beantragt noch bewilligt worden . Das Amtsge-
richt hat zwar von einem "Zuschlag gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 InsVV" gesprochen.
Diese Vorschrift sieht einen Zuschlag aber nicht vor. Beantragt war vielmehr
eine Vergütung für die Bearbeitung von Absonderungsrechten gemäß der Ver-
gleichsrechnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV. Beantragt und bewilligt wurden
demgemäß 1.635,90 € als Hälfte der zur Masse geflossenen Feststellungskos-
ten gemäß § 171 Abs. 1 InsO. Dies hat das Beschwerdegericht inhaltlich bestä-
tigt.
48
Dieser Betrag ist aber Bestandteil der Berechnungsgrundlage und damit
der Regelvergütung, auf die sich Zu- und Abschläge gemäß § 3 InsVV bezie-
hen. Ein möglicher Abschlag ist deshalb auch aus dem Betrag von 1.635,90 €
zu berechnen. Dies ist auch bei der Bemessung der Höhe des Abschlags zu
berücksichtigen.
49
Zum Umfang des Verschlechterungsverbots in diesem Zusammenhang
verweist der Senat auf seine Beschlüsse vom 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP
2005, 1371, und IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373.
50
4. Der Gegenstandswert bemisst sich nach der Differenz zwischen bean-
tragter Vergütung (ohne Vorschuss 14.503,43 €) und vom Amtsgericht festge-
setzter Vergütung (ohne Vorschuss 9.211,66 €).
Dr. Gero Fischer Vill Cierniak
Lohmann Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 11.06.2004 - 56 IN 391/02 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 06.10.2004 - 5 T 249/04 -