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BGH Beschluss vom 22.04.2004 – IX ZB 64/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 64/03

BESCHLUSS

vom 22. April 2004

in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 22. April 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 21. Februar 2003 wird auf Ko-

sten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhil-

fe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

auf 300 € festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie

keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).

1. Im Verfahren nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Schuldner dem

Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt,

ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht

ausreicht. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten umfassenden Aus-

kunftspflicht folgt, daß der Schuldner im Rahmen des § 4a InsO auch ausrei-

chend vortragen muß, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt

ist. Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser

Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner

aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergän-

zen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM

2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

2. Nach diesen Grundsätzen ist das Insolvenzgericht im Streitfall verfah-

ren, indem es die Schuldnerin mit Verfügungen vom 16. Dezember 2002 und

30. Dezember 2002 (vergeblich) zu näheren Angaben zu der Darlehensforde-

rung der Hauptgläubigerin aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der

Rechtsbeschwerde sind die geforderten Angaben nicht im Blick darauf von

vornherein unzulässig, daß die Schuldnerin die Behandlung ihres Antrages

nach §§ 304 ff InsO erstrebt und das Verfahren über den Antrag gemäß § 306

Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan

ruht. Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht

den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und

- falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwir-

ken (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209). Ob den Ausführun-

gen des Landgerichts zu dem Umfang der Darlegungserfordernisse im Streitfall

in allen Einzelheiten zu folgen ist, kann offen bleiben. Sie erschöpfen sich in

der Behandlung des entschiedenen Einzelfalls und erfordern keine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts.

3. Da das weitere Rechtsmittel unzulässig ist, kommt die Gewährung von

Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht, § 114

ZPO i.V.m. § 4 InsO.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak