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BGH Urteil vom 05.05.2004 – XII ZR 15/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 5. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO § 323

Zur Ermittlung der Einkünfte eines unterhaltspflichtigen Alleingesellschafter-

Geschäftsführers, der sich seine Geschäftsführerbezüge wegen rückläufiger Be-

triebsergebnisse herabgesetzt hat.

BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 15/03 - OLG Oldenburg

AG Lingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Be-

klagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats - 4. Senat für Familien-

sachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 17. Dezember

2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Abänderung eines Urteils über nachehelichen

Ehegattenunterhalt.

Durch Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Oktober 1991

wurde der Beklagte u.a. verurteilt, an die Klägerin ab Januar 1990 monatlich

nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 500 DM zu zahlen. Dabei ging

das Gericht von einem Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich

8.000 DM sowie von Vorsorgeaufwendungen in Höhe von monatlich 2.000 DM

und Zahlungen auf Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.200 DM, mithin

von einem anrechenbaren monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.800 DM

(= 2.454,20 €) aus. Unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Klä-

gerin in Höhe von 370 DM hatte das Gericht daraus einen Unterhaltsbedarf der

Klägerin in Höhe von gerundet 1.900 DM (3/7 x 4.430 DM <4.800 DM -

370 DM>) errechnet. Auf diesen Bedarf wurde der Wohnvorteil für eine vom

Beklagten der Klägerin mietfrei überlassene Wohnung in Höhe von 800 DM an-

gerechnet. Weiterhin angerechnet wurde ein Betrag von monatlich 200 DM für

Wohnkostenbeiträge der im Haushalt der Klägerin lebenden zwei Söhne sowie

ein weiterer Betrag in Höhe von monatlich 400 DM für den Vorteil aus der sozio-

ökonomischen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R.

Die Klägerin, die seit Dezember 2002 Altersrente bezieht und Ende März

2002 aus der Wohnung des Beklagten ausgezogen ist, begehrt unter Hinweis

auf ein angestiegenes Einkommen des Beklagten Erhöhung des Unterhalts für

die Zeit ab November 2000. Der gemeinsame Sohn A. war schon im Jahre

1999 ausgezogen; der 33 Jahre alte Sohn M. wohnt nach wie vor in dem ge-

meinsamen Haushalt.

Der Beklagte hat in erster Instanz einen Anstieg seines Gesamteinkom-

mens einschließlich seiner Einkünfte als Geschäftsführer der Betriebsgesell-

schaft S. GmbH (im folgenden Betriebsgesellschaft) auf 8.422 DM (= 4.306 €)

eingeräumt, wovon Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.617,85 DM (=

827,19 €) abzusetzen seien. Auf dieser Grundlage hat er

in der mündlichen

Verhandlung vom 10. Juli 2002 für die Zeit ab dem 1. April 2002 einen um 800

DM erhöhten Unterhaltsanspruch anerkannt.

Das Amtsgericht ist von einem ungedeckten Unterhaltsbedarf der Kläge-

rin in Höhe von 630 DM seit November 2000 bzw. in Höhe von 1.915 DM seit

April 2002, einschließlich der auf das Sozialamt übergegangenen Unterhaltsan-

sprüche ausgegangen. Es hat der Abänderungsklage teilweise stattgegeben

und der Klägerin zuletzt ab August 2002 einen Unterhalt in Höhe von monatlich

857,43 € über dem bereits titulierten Unterhalt von 2 55,65 € zugesprochen (=

1.113,08 €). Auf die Berufung des Beklagten, der ein Absinken seiner Einkünfte

infolge rückläufiger Geschäftsergebnisse eingewandt hat, hat das Oberlandes-

gericht das Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückwei-

sung der Anschlußberufung der Klägerin teilweise abgeändert und ihr geringere

monatliche Unterhaltsbeträge in unterschiedlicher Höhe, zuletzt ab Dezember

2002 laufend in Höhe von 808 € zuerkannt. Dagegen rich ten sich die zugelas-

sene Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlußrevision des Be-

klagten, mit der sie ihre jeweiligen zweitinstanzlichen Anträge weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision des Beklagten führen

zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des

Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe in erster Instanz

ein monatliches Einkommen in Höhe von 8.422 DM mit Geständniswirkung ein-

geräumt. Ein späteres Absinken dieses Einkommens habe der Beklagte "nicht

glaubhaft" dargelegt, zumal es für die Absenkung des Geschäftsführergehalts

an einer Schilderung des betrieblichen Hintergrunds fehle. Weitere Einkünfte

des Beklagten aus der Verpachtung des Betriebsgeländes an die Betriebsge-

sellschaft seien nicht festzustellen. Den Kostenbeitrag für den im Haushalt der

Klägerin lebenden Sohn M. hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf vorhan-

dene „Synergieeffekte“ neu mit monatlich 130 € bemessen.

Bei der Bewertung

des voll auf den Unterhaltsbedarf angerechneten Vorteils aus dem Bestehen

einer sozioökonomischen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R. ist das

Oberlandesgericht dem Amtsgericht gefolgt, das diesen Vorteil nach Beweis-

aufnahme als noch fortbestehend angesehen, aber nunmehr nur noch mit mo-

natlich 250 DM (= 127,82 €) bemessen hat. Die Bewertun g lasse keinen

Rechtsfehler erkennen und sei deswegen "einer Überprüfung durch den Senat

entzogen".

II.

Das hält nicht in allen Punkten den Angriffen der Revision und der An-

schlußrevision stand.

1. Schon die Ermittlung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden

Einkommens des Beklagten ist nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Die Klägerin nimmt - als ihr günstig - das Einkommen des Beklagten

aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft in Höhe von

monatlich 4.306 € hin. Dem seien allerdings weitere Ei nkünfte aus Vermietung

und Verpachtung hinzuzurechnen, die der Beklagte unter seiner Firma

S. Verpachtung, L. (EMS) erziele. Er habe durch die Verpachtung

an die Betriebsgesellschaft ausweislich der vorgelegten Unterlagen in den Jah-

ren 1999 bis 2001 monatliche Einnahmen zwischen 7.371 €

(= jährlich

173.000 DM) und 10.226 € (= jährlich 240.000 DM) er zielt, die ab Januar 2002

weiter auf 13.403 € angestiegen seien. Nach Abzug der Zinsbelastungen von

89.103 DM sei ihm im Jahre 2001 ein Überschuß in Höhe von 77.152 € verblie-

ben. Tilgungsleistungen könnten als Leistungen der Vermögensbildung nicht in

Abzug gebracht werden. Dieses gelte schon deswegen, weil in den Jahren

1999 bis 2001 zusätzlich sehr hohe jährliche Abschreibungen zwischen

146.808,79 DM und 201.573,71 DM berücksichtigt seien.

b) Der Beklagte rügt demgegenüber mit seiner Anschlußrevision, daß

sein ursprünglich eingeräumtes Einkommen in Höhe von 4.306 € trotz Absen-

kung seines Geschäftsführergehaltes auch für die Zukunft zugrunde gelegt

wurde. Eine Verringerung seines Einkommens als Geschäftsführer und die Ver-

schlechterung der finanziellen Situation der Betriebsgesellschaft habe er sub-

stantiiert vorgetragen und belegt. Auch aus Vermietung und Verpachtung habe

er nur 1999 einen geringen Überschuß und sodann ab 2000 höhere Verluste

erzielt. Die im Jahresabschluß enthaltenen Abschreibungen seien linear be-

rücksichtigt.

c) Beiden Angriffen hält das Berufungsurteil nicht stand.

Im Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO muß der Abänderungskläger

die Grundlagen des früheren Unterhaltstitels und die inzwischen eingetretenen

Veränderungen darlegen und beweisen (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht

in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. Rdn. 6/726 m.w.N.; Graba Die Abän-

derung von Unterhaltstiteln 3. Aufl. Rdn. 271). Für die Zeit bis Juli 2002 ist das

Berufungsgericht von monatlichen Einkünften des Beklagten in Höhe von

4.306 € ausgegangen. Schon das erschöpft den Vortrag der Klägerin nicht voll-

ständig. Zwar hat der Beklagte unstreitig dieses Einkommen als Geschäftsfüh-

rer der Betriebsgesellschaft erzielt. Ob dem noch weitere Einkünfte aus seiner

Beteiligung an der Betriebsgesellschaft oder aus Vermietung und Verpachtung

hinzuzurechnen sind, hat das Berufungsgericht aber nicht hinreichend geprüft,

obwohl der abzuändernden Entscheidung auch Einkünfte des Beklagten aus

beiden Einkunftsarten zugrunde lagen. Weitere Einkünfte aus Vermietung und

Verpachtung durfte es zudem nicht mit dem bloßen Hinweis auf die den Pacht-

einnahmen gegenüberstehenden Kredite verneinen. Die Revision macht gel-

tend, daß bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

regelmäßig zwar Zinsbelastungen, nicht aber Tilgungsbeträge abgesetzt wer-

den können, die einseitig der Vermögensbildung dienen, ohne bereits die eheli-

chen Lebensverhältnisse geprägt zu haben. Ob und in welchem Umfang das

hier der Fall ist und ob dies schon im Ausgangsverfahren eingeflossen ist, kann

der Senat auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht überprüfen. Das

Oberlandesgericht wird seine Feststellungen auf der Grundlage des streitigen

Sachverhalts insoweit ergänzen und prüfen müssen, inwieweit diese Einkunfts-

arten schon im Ausgangsverfahren berücksichtigt wurden und auch heute noch

relevant sind. Dabei wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die in

den Jahresabschlüssen aufgeführten Abschreibungen nach der Handhabung im

Ausgangsverfahren unterhaltsrechtlich gerechtfertigt sind (vgl. Wendl/Kemper

aaO Rdn. 1/150 ff., 1/243 ff.) und ob daneben überhaupt noch Tilgungsleistun-

gen berücksichtigt werden können.

Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß

der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, daß ein von ihm für die

Vergangenheit eingeräumtes Einkommen aus betriebsbedingten Gründen ab-

gesunken ist. Zwar war ursprünglich die Klägerin für eine Veränderung der dem

früheren Urteil zugrunde gelegten Verhältnisse beweisbelastet. Als Folge des

gerichtlichen Geständnisses in 1. Instanz, das auch in der Berufungsinstanz

seine Wirksamkeit behält (§§ 288, 535 ZPO), ist jedoch von dem eingeräumten

Einkommen im Zeitpunkt des Geständnisses auszugehen und der Beklagte für

eine neuerliche Einkommensreduzierung beweispflichtig (vgl. BGH Urteil vom

14. April 1999 - IV ZR 289/97 - NJW-RR 1999, 1113). Seine dahingehende Be-

hauptung durfte das Berufungsgericht indessen nicht mit der Begründung als

unsubstantiiert ansehen, die im Einzelnen vorgetragenen Verluste der Gesell-

schaft seien angesichts der Umsatzerlöse irrelevant. Die Umsatzerlöse sagen

über den Gewinn aus der Gesellschaft nichts aus. Zwar spricht die tatsächliche

Verringerung des Geschäftsführergehalts des Beklagten ab August 2002 für

eine entsprechende Einkommensreduzierung. Weil der Beklagte allerdings

auch Alleingesellschafter dieser Betriebsgesellschaft ist, ist dieser Schluß kei-

neswegs zwingend. Das Berufungsgericht wird auf das substantiierte Bestreiten

der Klägerin mit Hinweis u.a. auf die erheblich gestiegenen Pachtzinszahlungen

an den Beklagten persönlich deswegen der unter Beweis gestellten Behaup-

tung des Beklagten nachgehen müssen, die Reduzierung des Geschäftsführer-

gehalts sei aus betrieblichen Gründen notwendig geworden.

2. Auch die Bewertung und Bemessung des Vorteils der so-

zio-ökonomischen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen R. greift die Revision

mit Erfolg an. Das Berufungsgericht war im Ausgangsverfahren von einem Vor-

teil aus der neuen Lebensgemeinschaft in Höhe von monatlich 400 DM ausge-

gangen. In einem auf Antrag des Beklagten eingeleiteten Abänderungsverfah-

ren ist es in seinem Urteil vom 21. Dezember 1993 wegen des Alters und des

Gesundheitszustandes der Klägerin nicht mehr von einem fiktiv zu berücksichti-

genden Einkommen der Klägerin ausgegangen, hat allerdings den Vorteil der

weiter verfestigten und auf Dauer angelegten sozio-ökonomischen Lebensge-

meinschaft neu mit monatlich 700 DM bewertet.

Soweit das Berufungsgericht jetzt unter Hinweis auf die Feststellungen

des Amtsgerichts einen wirtschaftlichen Vorteil der Klägerin aus der sozio-

ökonomischen Lebensgemeinschaft in Höhe von 127,82 € (= 25 0 DM) berück-

sichtigt hat, wird dies nicht von ausreichenden Feststellungen zur Änderung der

tatsächlichen Verhältnisse getragen. Das Amtsgericht, auf dessen Ausführun-

gen das Oberlandesgericht sich stützt, hatte festgestellt, daß sich die Klägerin

und der Zeuge R. zumindest beim Einkaufen gegenseitig Hilfestellung leisten;

es sei aber nicht widerlegt, daß auch darüber hinausgehende Gemeinsamkei-

ten bestehen und es zum Austausch von Diensten und Leistungen komme.

Damit hat es weder den genauen Umfang der Gemeinsamkeiten ermittelt, noch

festgestellt, dass sich gegenüber der früheren Entscheidung nichts geändert

habe. Gegen letzteres spricht schon die im Vergleich zur früheren Entscheidung

(monatlich 700 DM) deutlich geringere Bewertung des Vorteils durch das Beru-

fungsgericht (127, 82 € = 250 DM). Ob gegenseitige Hi

lfen beim Einkaufen

überhaupt einen zu bewertenden Vorteil begründen können, kann nicht ohne

konkrete Feststellungen zu deren Häufigkeit und Umfang beantwortet werden.

Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht weder hinreichend konkret ge-

troffen, noch werden diese von den protokollierten Inhalten der Zeugenaussa-

gen getragen. Zwar ist die Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Aufgabe der Instanzgerichte und vom

Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Revision weist aber zu

Recht darauf hin, daß der Zeuge R. und die Klägerin derartige Gemeinsamkei-

ten gerade bestritten haben und die Zeugin v. D. solches nur auf der Grundlage

von Erzählungen ihrer Schwiegermutter für die Zeit bis zu deren Tod im Juli

2000 bekunden konnte. Das Berufungsgericht führt nicht aus, wie es auf dieser

Grundlage zu einer - jedenfalls von der früheren Bewertung abweichenden -

Feststellung über den Umfang der Gemeinsamkeiten gelangt ist.

3. Auch die von der Ausgangsentscheidung abweichende Bewertung des

Kostenbeitrags für den im Haushalt der Klägerin wohnenden Sohn M. greift die

Revision zu Recht an. Das Berufungsurteil lässt weder die Grundlagen der frü-

heren Bewertung mit monatlich 100 DM erkennen, noch führt es konkret aus,

was sich daran geändert hat. Zwar ist der Sohn inzwischen 33 Jahre alt und

erzielt als Taxifahrer im Schichtbetrieb erheblich höhere Einkünfte, während er

im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung 20 Jahre und als Auszubilden-

der tätig war. Daraus allein erschließt sich allerdings noch nicht der Umfang der

geänderten Bewertung durch das Berufungsgericht.

4. Sollte das Berufungsgericht erneut zu einem konkreten Vorteil aus der

sozio-ökonomischen Lebensgemeinschaft der Klägerin mit dem Zeugen R. ge-

langen, wird es zu beachten haben, daß dieser nach der Rechtsprechung des

Senats nicht im Wege der Anrechnungsmethode, sondern der Differenzmetho-

de zu berücksichtigen ist (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. September 2001

- XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693). Der Senat hat die in der Literatur und der

Rechtsprechung gegen diese Rechtsprechung gerichteten Argumente geprüft

und nicht für durchgreifend erachtet. Er hält auch weiterhin an seiner

Rechtsauffassung fest, wonach Vorteile aus der Versorgung eines neuen Part-

ners als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner Haushaltsführung während

der Ehe anzusehen und deswegen im Wege der Differenzmethode in die Un-

terhaltsberechnung einzubeziehen sind. Insoweit verweist der Senat auf die

Urteile vom 5. Mai 2004 in den Verfahren XII ZR 132/02 und XII ZR 10/03 (je-

weils zur Veröffentlichung bestimmt).

Hahne Sprick Weber-Monecke

Bundesrichter Fuchs ist Dose urlaubsbedingt verhindert, zu unterschreiben

Hahne