BGH Urteil vom 05.09.2001 – XII ZR 336/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Verkündet am: 5. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1578
Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmetho-
de, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortfüh-
rung von Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).
BGH, Urteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - OLG München/Augsburg
AG Kempten
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
- zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zi-
vilsenate in Augsburg, vom 9. November 1999 wird auf Kosten
des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die am 19. Dezember 1950 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf
nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit in Anspruch.
Ihre am 19. September 1970 geschlossene Ehe wurde am 19. Septem-
ber 1996 rechtskräftig geschieden. Die Parteien leben seit 5. Dezember 1994
getrennt.
Die Klägerin, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
versorgte während der Ehe den Haushalt und ging bis zur Trennung stunden-
weise verschiedenen Beschäftigungen im Umfange einer geringfügigen nicht
versicherungspflichtigen Tätigkeit nach.
Der Beklagte verfügte 1997 über ein durchschnittliches monatliches
Nettoeinkommen von 3.616,45 DM und 1998 über ein solches von 3.444 DM.
Darin war jeweils ein monatlicher Fahrtkostenersatz von 722,45 DM für 1997
und von rund 632 DM für 1998 enthalten, weil der Beklagte von seinem Arbeit-
geber nicht am Firmensitz, sondern an einer 80 km entfernt gelegenen Arbeits-
stätte eingesetzt wurde.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen
(Elementar-, Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsunterhalt) an die
Klägerin von 1.809 DM für die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember
1996 und von 1.814 DM für die Zeit ab 1. Januar 1997 sowie zu 2.532,60 DM
Unterhaltsrückstand verurteilt.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu zah-
lenden monatlichen Unterhaltsbetrag für die Zeit vom 19. September 1996
(anteilig) bis 31. Dezember 1997 auf 906 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1998
bis 31. Dezember 1998 auf 862 DM und ab 1. Januar 1999 auf 400 DM herab-
gesetzt. Im übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelas-
senen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung
weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin nachehelichen Unterhalt ge-
mäß § 1572 BGB zugebilligt, da diese krankheitsbedingt nur eine stundenwei-
se Tätigkeit ausüben könne.
Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe nicht verfahrensfehlerfrei
festgestellt, daß die Klägerin teilweise erwerbsunfähig sei. Es habe von einer
teilweisen Erwerbsunfähigkeit nicht ausgehen dürfen, nachdem das eingeholte
Sachverständigengutachten des Dr. K. zu dem Ergebnis gekommen sei, daß
die Klägerin leichte körperliche Arbeit vollschichtig verrichten könne. Da dieses
Gutachten dem im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten Gutachten der
Landgerichtsärztin, Ärztin für Psychiatrie Dr. Z., widerspreche, das Gegenstand
des Berufungsverfahrens gewesen sei, habe das Oberlandesgericht nicht ohne
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dem Ergebnis kom-
men dürfen, die Klägerin könne nur einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen.
Diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg. Entgegen der Re-
vision widersprechen sich die Gutachten nicht. Der Sachverständige Dr. K. hat
in seinem Gutachten festgestellt, daß "aus orthopädischer Sicht" die Klägerin
für leichte körperliche Arbeiten (ohne schweres Heben, ohne schweres Tragen,
sowie bei Vermeidung von Zwangshaltungen der Hals- und Lendenwirbelsäule)
noch vollschichtig einsatzfähig sei. Demgegenüber hat die Ärztin für Psychia-
trie Dr. Z. in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 1997 eine über die orthopädi-
schen Befunde hinausgehende generelle Beurteilung der Krankheitsgeschichte
der Beklagten vorgenommen, insbesondere auch die Schmerzproblematik und
den Analgetikaabusus bewertet. Dies hat das Oberlandesgericht in seiner Be-
weiswürdigung verfahrensfehlerfrei unterschieden. Insoweit bestand kein Wi-
derspruch zwischen den Gutachten; vielmehr hatte das Gutachten der Landge-
richtsärztin einen weitergehenden Begutachtungsgegenstand. Die Schlußfolge-
rung des Oberlandesgerichts, daß der Klägerin aufgrund der Gesamtsympto-
matik nur eine Erwerbstätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
zuzumuten sei, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Le-
bensverhältnissen hat es - abweichend vom Amtsgericht - für 1997 ein berei-
nigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.894 DM monatlich und für 1998
ein solches von 2.812 DM monatlich zugrunde gelegt. Den vom Arbeitgeber
zusätzlich gewährten Fahrtkostenersatz von monatlich 722,45 DM für 1997 und
rund 632 DM für 1998 hat es unberücksichtigt gelassen, weil davon auszuge-
hen sei, daß dem Beklagten tatsächlich entsprechende Aufwendungen ent-
stünden. Einen weiteren Werbungskostenabzug von 5 % hat es daneben nicht
vorgenommen, da zusätzliche Werbungskosten durch den Fahrtkostenersatz
mit abgedeckt seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch
die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
3. a) Das Oberlandesgericht hat ferner ausgeführt, die ehelichen Le-
bensverhältnisse seien weiter geprägt gewesen durch Hinzuverdienste der
Klägerin aufgrund von Tätigkeiten unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze
(für 1997 610 DM, für 1998 620 DM) sowie durch die Hausfrauentätigkeit in der
Ehe. Deren Wert hat das Oberlandesgericht in Höhe der (nicht prägenden) Zu-
satzeinkünfte angesetzt, die der Klägerin nunmehr durch die Versorgung ihres
neuen Partners, des Zeugen W., zuzurechnen seien und die es nach den kon-
kreten Verhältnissen auf monatlich 400 DM geschätzt hat (§ 287 ZPO). Den
Unterhaltsbedarf errechnet das Oberlandesgericht danach unter Berücksichti-
gung eines Erwerbstätigenbonus von 10 % für 1996/1997 nach der sogenann-
ten Additionsmethode wie folgt:
2.894 DM x 90 %
580 DM x 90 %
Einkommen des Beklagten Einkommen der Klägerin (bereinigt um 5 % pauschalen Berufsaufwand) Hausfrauentätigkeit d. Kläg. Summe: Hiervon die Hälfte als Bedarf der Klägerin rund abzüglich Eigeneinkommen von und verbleiben
2.605 DM
522 DM 400 DM 3.527 DM 1.764 DM 522 DM 400 DM 842 DM
Für 1998 errechnet das Oberlandesgericht nach den gleichen Grundsät-
zen einen Bedarf von monatlich 800 DM.
Bei dem - vorläufig errechneten, jeweils monatlichen - Unterhaltsbetrag
von 842 DM für die Jahre 1996 und 1997 ergebe sich ein Kranken- und Pflege-
versicherungsvorsorgebedarf der Klägerin von 842 DM x (13,7 % + 1,7 % =)
15,4 % = 129,66 DM, gerundet 130 DM. Für 1998 ergebe sich bei einem vor-
läufigen Unterhaltsbetrag von 800 DM ein entsprechender Vorsorgebedarf von
123 DM. Daraus hat das Oberlandesgericht einen endgültigen Elementarunter-
halt für 1996/1997 in Höhe von monatlich 776 DM errechnet (2.605 DM -
130 DM = 2.475 DM + 522 DM + 400 DM = 3.397 DM : 2 = 1.698 DM - 522 DM
- 400 DM). Für 1998 betrage der Elementarunterhalt nach den gleichen Grund-
sätzen gerechnet 739 DM. Dementsprechend ergebe sich für 1996/1997 ein
Unterhaltsanspruch in Höhe von insgesamt 906 DM und für 1998 ein Unter-
haltsanspruch von 862 DM, jeweils monatlich. Diese - richtig berechneten - An-
sprüche hat das Oberlandesgericht ab dem Zusammenleben mit ihrem neuen
Partner auf monatlich 400 DM gekürzt, da seit diesem Zeitpunkt der zwischen
der Klägerin und dem Zeugen W. bestehenden Gemeinschaft der Charakter
einer eheersetzenden Gemeinschaft zukomme, die es für den Beklagten objek-
tiv unzumutbar erscheinen lasse, für die Klägerin mehr als monatlich 400 DM
Unterhalt zu zahlen, § 1579 Nr. 7 BGB.
b) Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts,
die Haushaltsführung als die ehelichen Lebensverhältnisse mitbestimmend an-
zusehen und ein an deren Stelle tretendes (fiktives) Ersatzeinkommen in die
Unterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Im übrigen sei
es ermessensfehlerhaft, ohne Feststellung der konkreten Verhältnisse und oh-
ne Darlegung der Schätzungsgrundlage einen bestimmten Geldbetrag anzu-
setzen. Auch diese Einwände führen im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR 343/99 -
FamRZ 2001, 986 ff.) entschieden, daß die - auf den Scheidungszeitpunkt be-
zogenen - konkreten Barmittel immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige
Maßstab für die ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 BGB sein kön-
nen. Vielmehr seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch alles geprägt, was
während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorüberge-
hend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch durch die häusliche Mitarbeit
des nicht erwerbstätigen Ehegatten, die mitursächlich für den erreichten so-
zialen Standard sei. In den Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte
- wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, wel-
ches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tä-
tigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Berechnung des
Unterhaltsbedarfs nach der Differenzmethode (bzw. wie hier nach der zum sel-
ben Ergebnis führenden Additionsmethode) einzubeziehen. Diesem Ansatz
entspricht die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bedarfsermittlung, so-
weit es das fiktive Erwerbseinkommen der Klägerin aus einer ihr zuzumutenden
geringfügigen Beschäftigung einbezogen hat.
Entsprechendes gilt, jedenfalls für den hier gegebenen Fall, für den
Wert der Versorgungsleistungen, die die Klägerin in der häuslichen Gemein-
schaft mit ihrem neuen Partner tatsächlich erbringt. Grundsätzlich sind auch
solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat für die frühere Haus-
haltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu
beurteilen als wenn die Klägerin eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei
Dritten annähme. Ist die Erwerbsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten - wie hier
krankheitshalber - eingeschränkt, versorgt er aber daneben noch einen neuen
Partner, ist im Zweifel davon auszugehen, daß er diese häuslichen Tätigkeiten
noch zusätzlich übernehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR
50/86 - FamRZ 1987, 1011, 1013 a.E.). Davon ist ersichtlich auch das Ober-
landesgericht ausgegangen, das den Wert dieser Tätigkeit der Klägerin zuge-
rechnet hat. Dann aber ist auch insoweit der Wert dieser Versorgungsleistun-
gen als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Haushaltstätigkeit
in der Ehe anzusehen, ohne daß es hier noch auf die Frage ankäme, ob es
sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinn han-
delt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 aaO; zweifelnd Scholz FamRZ 2001,
1061, 1064).
c) Auch die Bewertung der Haushaltstätigkeit der Klägerin für ihren jetzi-
gen Partner mit einem Vorteil von 400 DM monatlich durch das Oberlandesge-
richt begegnet keinen Bedenken. Die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO ob-
liegt in erster Linie dem Tatrichter und ist mit der Revision nur insoweit angreif-
bar, als sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder
wesentlichen Tatsachenvortrag außer acht läßt (st.Rspr. des BGH, vgl. nur
BGHZ 3, 162/175 f.; Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - NJW-RR 93,
795, 796) oder wenn dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den für die Be-
messung wesentlichen Umständen nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom
16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410). Solche Rechtsfehler zeigt
die Revision nicht auf.
Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung entsprechend der Recht-
sprechung des Senats im Ergebnis auf den objektiven Wert abgestellt, den die
Versorgungsleistungen und die Wohnungsgewährung für den Partner hat (vgl.
Senatsurteile vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663 und
vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490). Dabei hat
es den konkreten Einzelfall bewertet und berücksichtigt, daß die Klägerin ihren
Beitrag zur Lebensgemeinschaft in erster Linie in der Wohnungsgewährung an
den Zeugen, aber auch durch sonstige Versorgungsleistungen erbringt. Es hat
in diesem Zusammenhang festgestellt, daß der Zeuge regelmäßig bei der Kl ä-
gerin übernachtet und auch die Wochenenden und Feiertage sowie seine Ur-
laubszeiten mit der Klägerin verbringt, während er werktags bei seinen Eltern
die Mahlzeiten einnimmt, wo auch seine Wäsche gewaschen wird. Die auf die-
sen Umständen beruhende Schätzung der der Klägerin zugute kommenden
Vorteile auf 400 DM hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
4. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Urteil hinsichtlich des
Zeitpunkts, zu dem die Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB herab-
zusetzen sei, nicht widersprüchlich. Sowohl aus der Berechnung des Unter-
haltsrückstandes auf S. 10 der Entscheidungsgründe als auch aus dem Ein-
gangssatz auf S. 6 folgt, daß das Oberlandesgericht den 1. Januar 1999 als
Anfangszeitpunkt für die Herabsetzung des Unterhalts angenommen hat. Das
abweichende Datum auf S. 9 des Berufungsurteils stellt sich als offensichtli-
ches Schreibversehen dar.
b) Die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht in Betracht
gezogen, daß sich die Klägerin ihrem jetzigen Partner noch während beste-
hender Ehe zugewandt habe, so daß gemäß § 1579 Nr. 6 BGB nicht nur eine
Herabsetzung, sondern eine gänzliche Versagung des Unterhalts hätte erwo-
gen werden müssen, greift nicht durch.
Das Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB setzt ein of-
fensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten liegendes einseitiges Fehlverhalten voraus (st.Rspr. des Senats,
vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO). Dabei sieht § 1579 Satz 1
BGB auch für diese Fälle, je nach Schweregrad, die Möglichkeiten der Versa-
gung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung vor. Dafür, daß im vorliegen-
den Fall das Fehlverhalten der Klägerin so schwer wog, daß nur die Unter-
haltsversagung als härteste Sanktion angemessen gewesen wäre, hat der Be-
klagte nichts Ausreichendes vorgetragen. Daß die Klägerin sich dem Partner
noch
während
bestehender Ehe zugewandt hat, begründet allein noch nicht den Vorwurf ei-
nes offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihr liegenden Fehlverhaltens
gegen den Beklagten.
Blumenröhr
Hahne
Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz
ist im Urlaub und verhindert
zu
unterschreiben.
Blumenröhr
Fuchs
Ahlt