Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.05.2004 – XII ZR 10/03

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Verkündet am: 5. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte wäh-

rend der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an

die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege

der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im

Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 105

und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001, 1693).

BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - OLG Oldenburg

AG Lingen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Lingen vom 19. Juni 2002 unter Zurückweisung

der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt

wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Tren-

nungsunterhalt in Höhe von 400 € für die Zeit von Sept ember bis

Dezember 2001, in Höhe von 286 € für die Zeit von Jan uar bis Juli

2002 und in Höhe von 386 € für die Zeit ab August 200 2 zu zah-

len.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Kläge-

rin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des

Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/7 und der Be-

klagte 6/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht -

Rheine vom 26. März 2004 geschieden worden ist, streiten um Trennungsun-

terhalt für die Zeit ab September 2001.

Der Beklagte verfügte im Jahre 2001 nach Abzug der Verbindlichkeiten

für das Einfamilienhaus der Parteien und des mit Jugendamtsurkunde aner-

kannten Unterhalts für die 1991 geborenen Kinder Svenja und Torben über ein

anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.100 DM. Durch

den Wegfall von Provisionszahlungen und den Wechsel der Steuerklasse ist

das anrechenbare Einkommen für die Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monat-

lich 1.600 € und für die Zeit ab August 2002 auf mona tlich 1.350 € gesunken.

Die Klägerin erzielte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit monatliche anre-

chenbare Einkünfte in Höhe von 300 DM im Jahre 2001 und von 150 € in der

Zeit von Januar bis Juli 2002. Seit der Trennung im März 2001 lebte sie mit den

beiden Kindern zunächst mietfrei in dem Einfamilienhaus der Parteien und seit

August 2002 in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefähr-

ten W. Der Wert des mietfreien Wohnens belief sich im Jahre 2001 auf monat-

lich 500 DM und in der Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 250 €.

Das Amtsgericht hat die u.a. auf monatlichen Trennungsunterhalt in Hö-

he von 1.064 DM für die Zeit bis April 2002 und von 1.192 DM für die Zeit ab

Mai 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das

Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an sie monatlichen Trennungsun-

terhalt in Höhe von 375 € für die Zeit von September bis Dezember 2001, in

Höhe von 175 € für die Zeit von Januar bis Juli 2002 un d in Höhe von 125 € für

die Zeit ab August 2002 zu zahlen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht, das die Revision wegen der Bewertung der Ver-

sorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungs-

methode zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des

Trennungsunterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien

ausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als

solche seien zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Sur-

rogat der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungslei-

stungen gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhält-

nisse nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Bil-

ligkeitserwägungen beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch

die Bewertung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehe-

lichen Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Ver-

sorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden,

weil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versor-

gungsleistungen seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden

und deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätig-

keit. Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versor-

gungsleistungen von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die

im prägenden Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der

Haushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem

unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls

zuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der

Haushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungs-

methode vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.

II.

Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren

Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach

§ 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten,

sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbe-

stimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen

Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszu-

schnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist,

mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegat-

ten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ

2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der

Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten

hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung anderer-

seits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsfüh-

rende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er

sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-

herige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushalts-

tätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf er-

heblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten

oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte

Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die

gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit

angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode

in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebil-

ligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung

bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die

jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-

bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegat-

ten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig

von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-

zicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die

Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie

die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene

oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527,

529).

Diese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wer-

tes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner er-

streckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als

Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie

sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte

Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei

um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt

es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit

nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001,

1693, 1694).

Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lite-

ratur angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl.

[2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002]

§ 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe

des Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerli-

ches Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Ger-

hardt/von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht

4. Aufl. [2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Bütt-

ner FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR

2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familienge-

richtstages <DFGT> 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des 15.

DFGT 2003 <vgl. insoweit FamRZ 2003, 1906, 1907> haben sich für die Be-

rücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebens-

partner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung

sind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch

Gerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl.

[2004] § 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270;

Wohlgemuth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42).

2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest,

daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surro-

gat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die

Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorge-

brachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den

verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung ge-

schützten gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei

der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen,

die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-

bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als

auch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringe-

ren Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen

in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienun-

terhalt beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Bei-

träge der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens

oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr

sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten

Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig.

Daraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten

nicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung

(BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht

an einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er

beruht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kin-

derbetreuung. Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit

der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem

durch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits ge-

prägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht

etwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien

geprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spä-

tere Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es

aus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen des-

halb - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als

Richtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererzie-

hung) während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten

(BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen

Partner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht

daher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbe-

dingt oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrenn-

bar mit der persönlichen Beziehung verbunden sind.

Von unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende

Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berück-

sichtigende Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit

auch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine

Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererzie-

hung nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit

keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem

haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kin-

dererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet

werden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehen-

den eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende

Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tre-

tendes Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher

Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhält-

nisse hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der

Scheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder

sind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des

wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können,

ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung

einzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Ein-

kommens als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstä-

tigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und

des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Ent-

gelt tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind.

b) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für

einen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der frühe-

ren Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit

des Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei.

Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach

§ 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die frü-

heren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstan-

dardgarantie begründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der

während bestehender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten

aber auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verän-

dert damit die ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003

- XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit

die ehelichen Lebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogat-

methode grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Sur-

rogats. Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haus-

haltstätigkeit tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später

durch dessen Umfang beziffern (BGHZ aaO, 120 f.).

c) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der

Versorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf

Billigkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den

Wegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen

trennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die

Anwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unter-

haltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt.

Danach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon wäh-

rend der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar

nicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des

Unterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene

Einkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur

Anrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der

durch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit.

3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen

Feststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschlie-

ßend entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung:

a) September bis Dezember 2001:

anrechenbare Einkünfte des Beklagten

abzüglich eigener Einkünfte der Klägerin

abzüglich anrechenbarer Versorgungs-

4.100 DM

- 300 DM

leistungen für den neuen Lebenspartner

- 400 DM

Einkommensdifferenz

Unterhaltsbedarf der Klägerin (3/7)

abzüglich vom Beklagten gewährtes

mietfreies Wohnen

verbleibender Unterhaltsbedarf

3.400 DM

1.457 DM

- 500 DM

957 DM

Der Unterhaltsbedarf für die Zeit bis einschließlich Dezember 2001 be-

läuft sich somit jedenfalls auf die noch verlangten 400 € monatlich.

b) Unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Beklagten

ergibt sich für die Zeit von Januar bis Juli 2002 monatlich eine Einkommensdif-

ferenz von 1.250 € (1.600 € anrechenbares Einkommen des B eklagten - 150 €

eigenes Einkommen der Klägerin - 200 € Versorgungsleist ungen) und ein Un-

terhaltsanspruch von 286 € (1.250 x 3/7 – 250 € mitfre ies Wohnen). Ab August

2002 sind die Einkünfte der Klägerin und die mietfreie Wohnensgewährung ent-

fallen. Dafür ist der Wert der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspart-

ner nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nun-

mehr mit monatlich 450 € zu bemessen. Das ergibt eine E inkommensdifferenz

von 900 € (1.350 € - 450 €) und einen Unterhaltsanspru

ch von monatlich 386 €

(900 € x 3/7).

Hahne Sprick Weber-Monecke

für den urlaubsbedingt abwesenden RiBGH Fuchs

Hahne Dose