Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.05.2004 – XII ZR 132/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. Mai 2004 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

BGB §§ 1570, 1578; ZPO § 323

Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach

rechtskräftiger Ehescheidung für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surro-

gat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im

Wege der Differenzmethode in die Berechnung des nachehelichen Unterhalts einzu-

beziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 -

FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001,

1693).

BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - OLG Oldenburg AG Bad Iburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats

- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 30. April 2002 unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengerichts - Bad Iburg vom 12. November 2001 unter Zu-

rückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert

und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der am 18. September 2000 vor dem Amtsgericht - Familien-

gericht - Bad Iburg abgeschlossene Vergleich (Az.: 7 F 47/00) wird

dahingehend abgeändert, daß der Kläger der Beklagten monatli-

chen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von

a) 331,06 € (= 647,50 DM) für Juni 2001,

b) 291,44 € (= 570 DM) für die Zeit von Juli bis Oktobe r 2001,

c) 189,18 € (= 370 DM) für die Zeit von November bis De zember

2001,

d) 182 € für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003 un d

e) 175 € für die Zeit ab Juli 2003

zu zahlen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger

44 % und die Beklagte 56 % zu tragen. Von den Kosten des

Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt der Kläger 81 % und die Be-

klagte 19 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger

zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über

nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 18. September 2000 rechtskräf-

tig geschieden. Die am 2. Juni 1998 geborene gemeinsame Tochter wohnt im

Haushalt der Beklagten. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien

einen Vergleich zum Kindes- und nachehelichen Ehegattenunterhalt. Danach

verpflichtete sich der Kläger - auf der Grundlage eines eigenen anrechenbaren

Einkommens in Höhe von 3.250 DM - zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe

von 128 % des Regelbetrages abzüglich anteiligen Kindergeldes sowie zur Zah-

lung eines unter Berücksichtigung von Einkünften aus geringfügiger Beschäfti-

gung der Beklagten errechneten nachehelichen Ehegattenunterhalts in Höhe

von 1.025 DM. Die Parteien haben im Verlaufe des Rechtsstreits vereinbart,

den geschuldeten Unterhalt auf der Grundlage der geänderten höchstrichterli-

chen Rechtsprechung insgesamt neu zu bemessen.

Der Kläger erzielte ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe

von 3.250 DM. Von diesen Einkünften schuldete er Kindesunterhalt für Juni

2001 in Höhe von 128 % und ab Juli 2001, wegen der auf ein Kind beschränk-

ten Unterhaltspflicht, in Höhe von 135 % des Regelbetrages. Die Beklagte, die

nach der Geburt des Kindes schon während der Ehe in eingeschränktem Um-

fang berufstätig war, erzielte nach Abzug von Fahrtkosten und eines Erwerbstä-

tigenbonus Erwerbseinkünfte in Höhe von 495 DM monatlich. Außerdem erhielt

sie seit dem 20. Juni 2001 Arbeitslosengeld in Höhe von rund 640 DM monat-

lich, auf das seit Juli 2001 Arbeitseinkünfte in Höhe von monatlich 315 DM an-

gerechnet wurden. Jedenfalls seit Juni 2001 unterhält die Beklagte eine Wirt-

schaftsgemeinschaft mit dem Zeugen G., die sich mit dem Einzug in eine ge-

meinsame Wohnung ab November 2001 zu einer Lebensgemeinschaft verfe-

stigt hat. Der Kläger erstrebt aus diesem Grund den Wegfall seiner Unterhalts-

pflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau ab Juni 2001.

Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und eine

Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit ab Juni 2001 verneint. Auf die Beru-

fung der Beklagten hat das Oberlandesgericht ihr noch einen Unterhalt für Juni

2001 in Höhe von 450 DM und für die Monate Juli bis Oktober 2001 von monat-

lich 370 DM zugesprochen, jedoch ab November 2001 einen Unterhaltsan-

spruch verneint und ihre Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revi-

sion verfolgt die Beklagte ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem

Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg und führt zu einer geringeren

Abänderung des Unterhaltsvergleichs.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 1488 ff.

veröffentlicht ist, hat die Revision wegen der Bewertung der Versorgungslei-

stungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode zu-

gelassen. Es davon aus, daß die für die Bemessung des nachehelichen Unter-

halts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich

durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien

zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Surrogat der frühe-

ren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungsleistungen gegen-

über neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhältnisse nachträg-

lich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Billigkeitserwä-

gungen beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewer-

tung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehelichen Le-

bensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Versorgungslei-

stungen gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese

trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versorgungsleistun-

gen seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswe-

gen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätigkeit. Das gel-

te auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versorgungsleistungen

von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden

Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit

ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichti-

gen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem

werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der Haushaltsführung für

einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode vom sonst er-

rechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.

II.

Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 - unter Aufgabe der früheren

Rechtsprechung - entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach

§ 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten,

sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbe-

stimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen

Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszu-

schnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist,

mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegat-

ten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ

2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der

Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten

hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung anderer-

seits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsfüh-

rende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er

sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bis-

herige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushalts-

tätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf er-

heblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten

oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte

Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die

gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit

angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode

in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.).

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebil-

ligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung

bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die

jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-

bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegat-

ten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig

von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Ver-

zicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die

Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie

die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene

oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527,

529).

Diese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wer-

tes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner er-

streckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als

Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie

sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Beklagte eine bezahlte

Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei

um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt

es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit

nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - FamRZ 2001,

1693, 1694).

Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Lite-

ratur angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl.

[2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002]

§ 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe

des Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerli-

ches Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Gerhardt/

von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl.

[2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Büttner

FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR

2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familienge-

richtstages <DFGT> 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des

15. DFGT 2003 <vgl. insoweit FamRZ 2003, 1906, 1907> haben sich für die

Berücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebens-

partner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung

sind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch

Gerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl. 2004

§ 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270; Wohlge-

muth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42).

2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest,

daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surro-

gat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die

Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorge-

brachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Recht-

sprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den

verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung ge-

schützten gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei

der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen,

die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung er-

bracht werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als

auch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringe-

ren Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen

in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienun-

terhalt beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Bei-

träge der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens

oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr

sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten

Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig.

Daraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten

nicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung

(BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht

an einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er

beruht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kin-

derbetreuung. Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit

der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem

durch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits ge-

prägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht

etwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien

geprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spä-

tere Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es

aus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen des-

halb - von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als

Richtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererzie-

hung) während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten

(BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen

Partner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht

daher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbe-

dingt oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrenn-

bar mit der persönlichen Beziehung verbunden sind.

Von unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende

Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berück-

sichtigende Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit

auch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine

Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererzie-

hung nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit

keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem

haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kin-

dererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet

werden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehen-

den eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende

Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tre-

tendes Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher

Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhält-

nisse hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der

Scheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder

sind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des

wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können,

ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung

einzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Ein-

kommens als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstä-

tigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und

des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Ent-

gelt tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind.

b) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für

einen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der frühe-

ren Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit

des Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei.

Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach

§ 1578 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die früheren ehelichen

Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie be-

gründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der während beste-

hender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten aber auch bei

fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verändert die eheli-

chen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -

FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit die ehelichen

Lebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogatmethode

grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Surrogats.

Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haushaltstätigkeit

tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später durch dessen Um-

fang beziffern (BGHZ aaO, 120 f.).

c) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der

Versorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf

Billigkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den

Wegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen

trennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die

Anwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unter-

haltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt.

Danach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon wäh-

rend der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar

nicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des

Unterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene

Einkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur

Anrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der

durch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit.

3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen

Feststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschlie-

ßend entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung:

a) Juni 2001:

Nettoeinkommen des Klägers

3.250 DM

abzüglich Kindesunterhalt (mit 128 % geschuldet)

- 455 DM

verbleibendes Einkommen

abzüglich 1/7 Erwerbstätigenbonus, gerundet

2.795 DM

2.400 DM

zuzüglich bereinigtes Arbeitseinkommen der Beklagten

495 DM

zuzüglich verbleibendes Arbeitslosengeld der Beklagten

210 DM

zuzüglich Wert der Versorgungsleistungen der Beklagten

400 DM

Gesamteinkommen der Parteien

Unterhaltsbedarf der Beklagten (1/2)

3.505 DM

1.752,50 DM

anrechenbare Einkünfte der Beklagten rd.

- 1.105 DM

verbleibender Unterhaltsanspruch

647,50 DM

b) Unter Berücksichtigung des ab Juli 2001 auf 135 % des jeweils gülti-

gen Regelbetrages angestiegenen Kindesunterhalts und der Bemessung der

Haushaltstätigkeit der Beklagten seit dem Einzug in eine gemeinsame Woh-

nung mit ihren neuen Lebenspartner ab November 2001 nach dem Regelbetrag

der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Berufungsgerichts (vgl. FamRZ 2003,

1164) schuldet der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt für die Zeit von

Juli bis Oktober 2001 in Höhe von 570 DM, für die Zeit von November bis De-

zember 2001 in Höhe von 370 DM, für die Zeit von Januar 2002 bis Juni 2003

in Höhe von 182 € und für die Zeit ab Juli 2003 in H öhe von 175 €.

Hahne Sprick Weber-Monecke

für den urlaubsbedingt abwesenden RiBGH Fuchs

Hahne Dose