BGH Beschluss vom 06.05.2004 – I ZR 197/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
BGHR
: nein
:
ja
ZPO § 544 Abs. 4
PEE-WEE
Beim nachträglichen Wegfall der im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulas-
sungsbeschwerde gegebenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist
nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den Zweck des Rechtsmittels zu
prüfen, ob die (angestrebte) Revision Aussicht auf Erfolg hat, und, wenn dies der
Fall ist, die Revision zuzulassen.
BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank-
furt am Main vom 22. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 50.000 €
Gründe
I. Die Klägerin ist seit 1998 Inhaberin der am 18. März 1942 in die Zei-
chenrolle des Reichspatentamts u. a. für Gewindewalzmaschinen und für Walzen
oder Rollen mit Außengewinden eingetragenen Marke 543 428 "Pee-Wee". In-
haber war damals die im Jahr 1939 von W. P. gegründete "PEE-
WEE-Maschinen- und Apparatebau, Inh. W. P. ". Im Frühjahr 1943
wurde die Produktion der PEE-WEE Maschinen- und Apparatebau von Berlin
nach dem im heutigen Bundesland Brandenburg gelegenen Düben (mittlerweile:
Bad Düben) verlegt. Dort gründete W. P. zusammen mit anderen
Gesellschaftern die "PEE-WEE Maschinen- und Apparatebau W. P.
K.-G.".
Im Jahr 1949 verließ W. P. aufgrund der politischen Entwicklung
Bad Düben und gründete in Westdeutschland ein neues Unternehmen. Auf Be-
fehl der sowjetischen Besatzungsmacht wurde er enteignet und wurde die PEE-
WEE Maschinen- und Apparatebau K.-G. in das Eigentum des Volkes überführt,
wobei sie in die Rechtsträgerschaft der in C. ansässigen "Vereinigung volks-
eigener Betriebe, Werkzeugmaschinen und Werkzeuge" überging. Nach einem
weiteren Rechtsträgerwechsel im Jahr 1954 lautete die Firma "VEB Werkstatt-
maschinenfabrik Bad Düben".
Nach der Wende ist die Beklagte in Bad Düben entstanden.
Die Beklagte hat im Internet unter ihrer Internet-Adresse www.profiroll.de
mit folgenden Angaben geworben:
"Wir,
PROFIROLL TECHNOLOGIES Bad Düben, ein Unternehmen mit über 200 Mit-
arbeitern, verfügen über fast 60 Jahre an Erfahrung auf dem Gebiet des Ge-
winde- und Profilwalzens. Heute, so wie in der Vergangenheit, führen wir mit
großem Engagement und Verpflichtung die Philosophie der Firmengründer von
PEE-WEE-Maschinen- und Apparatebau fort.
Maschine - Werkzeug - Verfahren aus einer Hand."
Nach der Auffassung der Klägerin verletzt der Satz "Heute, so wie in der
Vergangenheit, führen wir mit großem Engagement und Verpflichtung die Philo-
sophie der Firmengründer von PEE-WEE-Maschinen- und Apparatebau fort."
u.a. ihre Rechte an der Marke Pee-Wee. Dieser Beurteilung ist das Berufungs-
gericht gefolgt.
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision durch das Berufungsgericht.
II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Entgegen der Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde wirft die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts weder hinsichtlich der Beurteilung, ob eine
markenmäßige Verwendung vorliegt, noch hinsichtlich der Beurteilung der Iden-
tität der sich gegenüberstehenden Zeichen Fragen grundsätzlicher Bedeutung
auf. Ebensowenig gebietet sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung einen Zugriff durch das Revisionsgericht. Von einer Begründung hierzu
wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
2. a) Die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die markenmäßige
Benutzung der angegriffenen Bezeichnung der Anwendung der Schrankenbe-
stimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG, Art. 6 Abs. 1 lit. b der Markenrechtsrichtlinie
entgegensteht, hatte im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwer-
de grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist inzwischen durch das auf Vorla-
ge des Senats (Beschl. v. 7.2.2002 - I ZR 258/98, GRUR 2002, 613 = WRP
2002, 547 - GERRI/KERRY Spring) ergangene Urteil des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 2004 (Rs. C-100/02, GRUR 2004,
234, Tz. 26, 27 - Gerolsteiner Brunnen) geklärt. Die nach § 23 Nr. 2 MarkenG
(Art. 6 Abs. 1 lit. b MarkenRL) gestattete Benutzung der Marke scheitert danach
nicht von vornherein daran, daß das Zeichen auch in einer herkunftshinweisen-
den Weise eingesetzt wird. Ob seine Benutzung den anständigen Gepflogen-
heiten in Gewerbe oder Handel entspricht (Art. 6 MarkenRL) und nicht gegen
die guten Sitten verstößt (§ 23 MarkenG), ist unabhängig davon, ob die Benut-
zung ihrer Art nach markenmäßig erfolgt oder nicht. Die Unlauterkeit des die
Schutzschranke des § 23 MarkenG (Art. 6 MarkenRL) ausschließenden Verhal-
tens ist nach eigenen Kriterien zu beurteilen.
b) Der Senat gründet die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwer-
de nicht auf den inzwischen erfolgten Wegfall der mit der Nichtzulassungsbe-
schwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung. Der Senat ist in die-
ser Frage im übrigen der Auffassung, daß die Revision in einem solchen Fall
zuzulassen ist, wenn sie Aussicht auf Erfolg hat (vgl. aber BGH, Beschl. v.
20.11.2002
- IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352; Beschl. v. 12.3.2003
- IV ZR 278/02, NJW 2003, 1609; Beschl. v. 8.4.2003 - XI ZR 193/02, NJW
2003, 2319, 2320; Beschl. v. 23.9.2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3781; hierzu
kritisch: Seiler, NJW 2003, 2290) . Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck
des Rechtsmittels der Revision, das es der beschwerten Partei ermöglichen
soll, unter Überwindung des Filters der Zulassungsgründe eine Korrektur der
angefochtenen Entscheidung zu erlangen, ist es geboten, den erstrebten
Rechtsschutz nicht schon deshalb zu versagen, weil in dem vom Rechts-
mittelführer nicht allein zu beeinflussenden Zeitpunkt der Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde der bei Rechtsmitteleinlegung gegebene Zulas-
sungsgrund weggefallen ist. Über das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbe-
schwerde kommt der beschwerten Partei allerdings nicht dieselbe verfahrens-
rechtliche Position zu, die ihr zustünde, wenn das Berufungsgericht - wie es
geboten gewesen wäre - die Revision zugelassen hätte. Um Ungleichheit bei
der Rechtsanwendung zu vermeiden, die in der Versagung der Zulassung
durch das Berufungsgericht und im mehr oder weniger zufälligen Zeitpunkt der
Klärung der Zulassungsfrage liegt, ist das Revisionsgericht aber nach der Auf-
fassung des Senats bei einer solchen Fallgestaltung gehalten, die mit der
Nichtzulassungsbeschwerde angestrebte Revision zuzulassen, wenn sie Aus-
sicht auf Erfolg bietet.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht sind vom Revisionsgericht, so-
fern nicht bereits die Nichtzulassungsbeschwerde eine Begründung der Revisi-
on enthält (§ 551 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO), eigenständig Revisionsrügen und
deren Erfolgsaussicht zu erwägen. Hierbei gelten die Maßstäbe, wie sie beim
Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe anzulegen sind. Im Streitfall
führt dies nicht zur Zulassung der Revision. Mangels Divergenz im Ergebnis
bedarf es zur Entscheidung des vorliegenden Falles nicht der Anrufung des
Großen Senats in Zivilsachen.
c) Die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels ist im Streitfall zu verneinen.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die angegriffene
Werbeaussage beim Durchschnittsleser den unzutreffenden Eindruck erweckt,
die Beklagte führe auch die Produktion von PEE-WEE-Maschinen fort. Die mit
der Klage beanstandete Verhaltensweise der Beklagten ist danach mit den gu-
ten Sitten in Handel und Gewerbe nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat
deshalb die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG im Ergebnis zu Recht
nicht zugunsten der Beklagten gelten lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert