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BGH Beschluß vom 08.04.2003 – XI ZR 193/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. April 2003

in dem Rechtsstreit

XI ZR 193/02

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 4

a) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchst- richterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.

b) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterli- che Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.

c) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzu- lassungsbeschwerde.

BGH, Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin

Mayen und den Richter Dr. Appl

am 8. April 2003

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-

sung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2002

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren

beträgt 185.087,28

Gründe:

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers weder

grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-

richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann

einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage auf-

wirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist

(Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344,

(cid:0)

2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist bei den vom

Kläger angesprochenen Fragen nicht der Fall.

a) Durch die Senatsurteile vom 2. Mai 2000 (XI ZR 150/99, BGHZ

144, 223, 226 ff. und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249) ist geklärt,

daß es für die Widerruflichkeit einer Vertragserklärung nach dem Haus-

türwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Ver-

tretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei

Abschluß des Darlehensvertrages ankommt. Ausreichend ist eine Haus-

türsituation allein des Vertretenen allenfalls dann, wenn der Vertretene

dem Vertreter - anders als hier - für den Abschluß des Rechtsgeschäfts

bestimmte Weisungen gegeben und deshalb sein Geschäftswille Abgabe

und Inhalt der Willenserklärung des Vertreters entscheidend bestimmt

hat.

Die Ausführungen des Klägers geben zu einer Änderung dieser

Rechtsprechung keinen Anlaß. Auch die von ihm angeregte Vorlage an

den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht. § 1 Abs. 2 Nr. 3

HWiG schließt einen Widerruf einer von einem Notar beurkundeten Wil-

lenserklärung - wie hier die Vollmachtserteilung - nach dem Haustürwi-

derrufsgesetz aus. Dies gilt nach dem eindeutigen, nicht auslegungsfähi-

gen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos. Eine einschränkende richtlini-

enkonforme Auslegung kommt danach nicht in Betracht, ist aber auch

nicht veranlaßt. Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 85/577/EWG des

Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-

schäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (Abl.

Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985; Haustürgeschäfterichtlinie) setzt

den Abschluß des Vertrages bzw. die Abgabe der Vertragserklärung in

einer Haustürsituation voraus. An einer solchen Situation fehlt es im

Falle der notariellen Beurkundung einer Willenserklärung in den Kanzlei-

räumen des Notars.

b) Ebenso sind die Voraussetzungen, unter denen die kreditge-

bende Bank bei der Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswoh-

nung ausnahmsweise eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht trifft, ge-

klärt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992,

901, 902 ff., vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246

und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, jeweils

m.w.Nachw.). Das gilt auch für die vom Kläger besonders angesproche-

ne Frage, ob die Bank über eine vom Verkäufer an den Vermittler ge-

zahlte Vergütung, vom Kläger als versteckte Innenprovision bezeichnet,

aufzuklären hat. Durch Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM

2003, 61, 63), das bei Abfassung der Nichtzulassungsbeschwerdebe-

gründung noch nicht vorlag, ist entschieden, daß eine Aufklärungspflicht

der kreditgebenden Bank nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn

die Innenprovision zu einer - hier nicht dargelegten - so wesentlichen

Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bei-

trägt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers

durch den Verkäufer ausgehen muß.

2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine

Zulassung der Revision nicht erforderlich. Dieser Zulassungsgrund soll

verhindern, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung

entstehen oder fortbestehen. Das ist nicht schon dann anzunehmen,

wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat,

selbst wenn der Fehler offensichtlich ist, wohl aber dann, wenn es von

der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Gefahr einer

Wiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch an-

dere Gerichte besteht (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR

71/02, WM 2002, 2344, 2345; BGH, Beschluß vom 4. September 2002

- VIII ZB 23/02, WM 2003, 554, 555 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;

Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 8 unter Bezugnahme auf die amt-

liche Begründung BT-Drucks. 14/4722, S. 104). An diesen Vorausset-

zungen fehlt es, wenn das angefochtene Urteil nicht von einer in der Be-

gründung der Nichtzulassungsbeschwerde konkret zu benennenden Vor-

entscheidung abweicht.

a) Als Vorentscheidung, von der das angefochtene Urteil vom

3. Mai 2002 angeblich abweicht, benennt der Kläger nur die Entschei-

dung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM

2002, 1273). Dieses Urteil ist indes erst nach dem Berufungsurteil er-

gangen und damit keine Vorentscheidung. Ein Abweichen setzt aber be-

griffsnotwendig voraus, daß bereits eine anderslautende Entscheidung

existent ist. Schon deshalb liegt eine Divergenz des Berufungsurteils zur

Senatsentscheidung vom 14. Mai 2002, die dem Berufungsgericht nicht

bekannt sein konnte, nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet

auch eine Wiederholungsgefahr aus. Eine solche wird in der Regel nur

dann angenommen werden können, wenn ein Gericht anderslautende

höchstrichterliche Rechtsprechung in vorwerfbarer Weise nicht beachtet.

Ein solches vorwerfbares Abweichen setzt aber stets voraus, daß die

entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung zum einen schon

ergangen und zum anderen auch schon veröffentlicht ist, so daß das

Tatgericht zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.

b) Das angefochtene Berufungsurteil weicht zwar von der Ent-

scheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober

2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261), auf die der erkennende Se-

nat in seinem Urteil vom 14. Mai 2002 (aaO) lediglich hingewiesen hat,

ab; dies macht der Kläger aber nicht - wie erforderlich - geltend. Wäh-

rend nach Ansicht des III. Zivilsenats ein Verstoß eines Geschäftsbesor-

gungsvertrages gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ohne weiteres die Nich-

tigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Ausführungsvollmacht zur

Folge hat, hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Ausführungs-

vollmacht für den unbefugten Rechtsberater bejaht. Es ist dabei dem Se-

natsurteil vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113,

2115) gefolgt, wonach es für die Frage der Nichtigkeit der Ausführungs-

vollmacht entscheidend darauf ankommt, ob der Geschäftsbesorgungs-

vertrag und die Vollmacht ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von

§ 139 BGB bilden.

c) Inzwischen sind Unterschiede in der Rechtsprechung des er-

kennenden Senats und des III. Zivilsenats insoweit ausgeräumt. Mit Ur-

teilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919 f.) und vom

25. März 2003 (XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 9 f.) hat sich der erken-

nende Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Er-

kenntnis des III. Zivilsenats vom 11. Oktober 2001 (aaO), dem auch der

II. und der IV. Zivilsenat folgen (Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR

109/01, WM 2003, 247, 249 und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, Ur-

teilsumdr. S. 6 f.), ausdrücklich angeschlossen. Damit besteht zum allein

maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-

schwerde (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02,

WM 2003, 554 und vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02, Umdr. S. 5) keine

Notwendigkeit mehr für eine Vereinheitlichung der höchstrichterlichen

Rechtsprechung. Es spricht auch nichts dafür, das Berufungsgericht

werde die nunmehr vereinheitlichte Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs künftig nicht beachten.

Nobbe

RiBGH Dr. Bungeroth ist Joeres wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.

Nobbe

Mayen Appl