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BGH Beschluss vom 06.05.2004 – IX ZB 41/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Mai 2004
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill
am 6. Mai 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Zivilkammer 7
des Landgerichts Hildesheim vom 2. Februar 2004 wird auf Ko-
sten des Schuldners als unzulässig verworfen. Das Prozeßko-
stenhilfegesuch wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.200,00 € (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Janua r
2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217).
Gründe:
Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel ist unzulässig, weil
es nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein-
gelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW
2002, 2118). Darüber hinaus ist nicht dargetan, daß sich Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung stellen (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Das dem Schriftsatz vom 24. Februar 2004 zu entnehmende Prozeßko-
stenhilfegesuch ist erfolglos, weil der Schuldner die nach § 117 Abs. 2 bis 4
ZPO erforderlichen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist nicht vorgelegt hat. Eine
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist kommt nur in Betracht,
wenn ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Prozeßkostenhilfe-
antrag spätestens am letzten Tag der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof
eingegangen ist (BGH, Beschl. v. 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600
m.w.N.). Die Vorlage der entsprechenden Formulare ist auch bei einem Ver-
weis des Antragstellers darauf, daß über sein Vermögen das Insolvenzverfah-
ren eröffnet wurde, nicht entbehrlich
(BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002
- IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793).
Kreft
Fischer
Raebel
Neškovi(cid:1)
Vill