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BGH Versäumnisurteil vom 01.02.2007 – IX ZR 178/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

Verkündet am: 1. Februar 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 35, 36 Abs. 1 Satz 2

a) Der Anspruch auf Prozesskostenerstattung gehört zur Insolvenzmasse, wenn der

die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insol-

venzverfahrens verwirklicht wurde.

b) Es ist ausschließlich Sache des Insolvenzverwalters darüber zu befinden, ob ein

zur Insolvenzmasse gehörender Gegenstand im Wege der Freigabe aus dem In-

solvenzbeschlag gelöst und wieder der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des

Schuldners unterstellt wird.

BGH, Versäumnisurteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 1. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des

Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

KG in Firma E. in Hamburg (im nachfolgenden: Schuldnerin), das

am 1. April 2001 eröffnet wurde. Der Beklagte ist Komplementär der Schuldne-

rin, dessen Mutter Kommanditistin. Der Kläger hat die Mutter des Beklagten im

Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines Darlehens klageweise in

Anspruch genommen. Der Beklagte ist diesem Rechtstreit auf Seiten seiner

Mutter beigetreten, nachdem diese ihm den Streit verkündet hatte. Zuvor hatte

der Beklagte, über dessen Vermögen am 3. August 2001 ebenfalls das Insol-

venzverfahren eröffnet worden war, am 9. Mai 2003 mit seiner Mutter verein-

bart, dass sie ihm die durch Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten ent-

stehenden Kosten finanzieren werde. In dieser Vereinbarung hat der Beklagte

für den Fall des zumindest teilweisen Obsiegens die ihm gegen den Kläger ent-

stehenden Kostenerstattungsansprüche an seine Mutter abgetreten. Ferner

wurde vereinbart, dass der Beklagte die Kostenerstattungsansprüche treuhän-

derisch einzuziehen habe. Das Landgericht hat die Darlehensklage abgewiesen

und den Kläger zur Tragung der Kosten des Rechtstreits einschließlich der Kos-

ten der Streithilfe verurteilt.

2

Zur Beendigung dieses Verfahrens haben der Kläger und die Mutter des

Beklagten im Dezember 2004 einen Vergleich abgeschlossen. Danach soll die

Kostenentscheidung des landgerichtlichen Verfahrens aufrechterhalten bleiben

und der Kläger nach Festsetzung der Gebühren die entsprechenden Beträge

ausgleichen. Ferner enthält der Vergleich eine allgemeine Abgeltungsklausel.

Vor Abschluss dieses Vergleichs sind die vom Kläger an den Beklagten zu er-

stattenden Kosten auf 55.693,92 € festgesetzt worden. Der Beklagte hat gegen

den Kläger mit der Zwangsvollstreckung aus diesem Kostenfestsetzungsbe-

schluss begonnen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Voll-

streckungsgegenklage. Der Kläger macht geltend, der Beklagte dürfe aus dem

Kostenfestsetzungsbeschluss nicht vollstrecken, weil nur dessen Insolvenzver-

walter über den Kostenerstattungsanspruch verfügen könne.

3

Das Landgericht hat der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben. Auf die

Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit

der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5

Da der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz dessen

ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil

zu erkennen. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, sondern auf einer

Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

II.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob es sich

bei dem gegen den Kläger gerichteten Kostenerstattungsanspruch um einen

Neuerwerb im Sinne des § 35 InsO handele, weil mit der Forderung nur eine

zuvor entstandene Verbindlichkeit ausgeglichen worden sei. Soweit von einem

Vermögenswert auszugehen sei, gehöre dieser nicht zur Insolvenzmasse. Dies

folge entweder daraus, dass der - erstmals im Berufungsverfahren gehaltene -

Vortrag des Beklagten zutreffend sei, der Insolvenzverwalter habe den Erstat-

tungsanspruch aus der Masse freigegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, so

stehe dem Beklagten ein entsprechender Freigabeanspruch gegenüber dem

Insolvenzverwalter zu. Hierdurch werde der Kostenerstattungsanspruch dauer-

haft aus der Insolvenzmasse herausgelöst. Es sei zu berücksichtigen, dass der

Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Bereitstellen

von Mitteln, die aus eigener Tätigkeit herrührten, dann habe, wenn die Ausga-

ben die erzielten Einnahmen nicht überstiegen. Auch bei der vorliegenden Fall-

gestaltung sei angesichts der zuvor seitens der Mutter zur Verfügung gestellten

Mittel zur Prozessführung keine Schmälerung der Insolvenzmasse ersichtlich.

7

Der Erstattungsanspruch werde auch nicht von der Abgeltungsklausel

des zwischen dem Kläger und der Mutter des Beklagten abgeschlossenen Ver-

gleichs erfasst. Die Vergleichsparteien seien übereinstimmend davon ausge-

gangen, der in Rede stehende Anspruch unterliege nicht dem Regelungsgehalt

des Vergleichs. Da der Kläger die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs

nicht gekannt habe, könne er nicht angenommen haben, dieser sei Gegenstand

des Vergleiches. Die Mutter des Beklagten habe auf diesen Anspruch nicht ver-

zichten wollen. Auch habe sie die Abtretung nicht offen legen wollen; vielmehr

habe der Beklagte die Forderung treuhänderisch einziehen sollen.

III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gehört der Kostenerstat-

tungsanspruch als Neuerwerb zur Insolvenzmasse.

10

a) Nach § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermö-

gen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das

er während des Verfahrens erlangt. Nur Gegenstände, die nicht gepfändet wer-

den können, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse

(vgl. BGHZ 92, 339, 340 f; BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP

2006, 340, 341). Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten sind pfändbar,

wie dies im Übrigen auch für Gebührenforderungen von Rechtsanwälten gilt

(BGHZ 141, 173, 176; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP

2003, 2176; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 84).

11

b) Die Erwägung des Berufungsgerichts, hinsichtlich des Kostenerstat-

tungsanspruches liege wegen der zuvor gewährten Prozessfinanzierung kein

neu geschaffener Vermögenswert vor, greift nicht durch. Als Neuerwerb kom-

men vielmehr alle diejenigen nach Eröffnung des Verfahrens hinzutretende

Vermögenswerte in Betracht, die, wären sie bereits bei Eröffnung des Verfah-

rens vorhanden gewesen, gleichfalls dem Vermögen des Schuldners hätten

zugerechnet werden müssen. Dies trifft auch für den Prozesskostenerstat-

tungsanspruch des Schuldners, soweit keine Rechte Dritter, wie etwa des Pro-

zessbevollmächtigten aus § 126 Abs. 1 ZPO, in Betracht kommen, zu. Die vom

Berufungsgericht erwogene Gesamtbetrachtung als solche ist nicht geeignet,

die Eigenständigkeit einzelner Vermögenswerte aufzulösen. Die Frage, ob das

gesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene

Vermögen zur Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehört oder diese Vor-

schrift das Neuvermögen nicht erfasst, welches der Schuldner zur Erfüllung von

Neuverbindlichkeiten benötigt, hat der Senat bereits mit Beschluss vom

20. März 2003 (IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 392) beantwortet. Danach gehö-

ren die Einkünfte, die der Schuldner aus selbständiger Tätigkeit nach Eröffnung

des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang und nicht lediglich in Höhe

des nach Abzug der Ausgaben verbleibenden Gewinns zur Insolvenzmasse

(ferner BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, NZI 2004, 444).

12

2. Wie die Revision zu Recht rügt, steht hinsichtlich des Prozesskosten-

erstattungsanspruchs das Verwaltungs- und Verfügungsrecht dem Insolvenz-

verwalter gemäß § 80 InsO zu. Die Abtretung dieses Anspruchs durch den Be-

klagten an seine Mutter bedurfte daher gemäß § 81 Abs. 1 InsO der Genehmi-

gung des Insolvenzverwalters. Ob die vom Beklagten behauptete Zustimmung

erteilt wurde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

13

3. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte sei gegenüber

dem Insolvenzverwalter berechtigt, die Freigabe des Erstattungsanspruches zu

verlangen, kann nicht gefolgt werden. Ein unmittelbares Ausscheiden des Er-

stattungsanspruches aus der Masse ohne Mitwirken des Insolvenzverwalters

kommt nicht in Betracht.

15

a) Der Schuldner hat keinen Anspruch auf Freigabe von Vermögenswer-

ten aus der Insolvenzmasse.

aa) Der Senat hat bereits in dem noch zur Gesamtvollstreckungsordnung

ergangenen Urteil vom 5. Juli 2001 (BGHZ 148, 252, 258 f) festgestellt, dass

die nach früherem Recht allgemein anerkannte generelle Freigabebefugnis des

Verwalters durch die Insolvenzordnung nicht beseitigt worden sei. Diese Befug-

nis mit der Folge, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die

Verfügungsbefugnis zurück erhält, ist in der Insolvenzordnung nicht näher ge-

regelt. Wie die Vorschrift des § 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht das Gesetz allerdings

ohne weiteres davon aus, dass dem Insolvenzverwalter ein solches Recht zu-

steht (BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f).

16

bb) Hierbei handelt es sich um eine Befugnis des Verwalters, die dieser

im Interesse der Masse, die der Gesamtheit der Gläubiger zu Gute kommen

soll, auszuüben hat. Ein rechtlich schutzwürdiges Bedürfnis, dem Verwalter die

Möglichkeit der Freigabe einzuräumen, besteht regelmäßig dort, wo zur Masse

Gegenstände gehören, die wertlos sind oder Kosten verursachen, welche den

zu erwartenden Veräußerungserlös möglicherweise übersteigen. Dies hat ins-

besondere bei wertausschöpfend belasteten oder erheblich kontaminierten

Grundstücken große praktische Bedeutung. Es wäre mit dem Zweck der Gläu-

bigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen

Fällen gezwungen wäre, Gegenstände, die nur noch geeignet sind, das Schuld-

nervermögen zu schmälern, allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine

Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (BGHZ 163, 32, 36).

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cc) Eine Freigabebefugnis kann auch bei einer Fallgestaltung der hier in

Rede stehenden Art in Betracht kommen. Im Hinblick darauf, dass dem Beklag-

ten die Mittel für die Prozessführung von dritter Seite zweckgebunden zur Ver-

fügung gestellt wurden, steht der hieraus erwachsende Kostenerstattungsan-

spruch in einer unmittelbaren Wechselwirkung zu der zuvor erfolgten Zuwen-

dung. Aufgrund des Zuflusses der zweckgebundenen Mittel wird die Insolvenz-

masse mit dem Ausscheiden des Kostenerstattungsanspruches auch nicht ge-

schmälert. Hinzukommt, dass die Prozessführung unter Umständen auch im

Interesse der Masse liegen könnte. Über die Ausübung der Freigabebefugnis

hat aber allein der Insolvenzverwalter zu entscheiden, eine Einschränkung sei-

nes pflichtgemäßen Ermessens zu Gunsten des Schuldners lässt sich mit Sinn

und Zweck des Insolvenzverfahrens nicht in Einklang bringen.

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b) Die Freigabe hat durch eine an den Schuldner zu richtende, einseitige,

empfangsbedürftige Willenserklärung des

Insolvenzverwalters zu erfolgen

(BGHZ 127, 156, 163; BGH, Urt. v. 7. Dezember 2006 - IX ZR 161/04, NZI

2007, 173, 175; MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 100; HambKomm-InsO/

Lüdtke, § 35 Rn. 76; Uhlenbruck aaO, § 35 Rn. 23). Erst durch die wirksame

Abgabe der Freigabeerklärung scheidet der betreffende Gegenstand aus der

Insolvenzmasse aus und wird der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des

Schuldners unterstellt (MünchKomm-InsO/Lwowski, § 35 Rn. 103). Dies gilt

auch für die vorliegende Fallgestaltung.

20

4. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

a) Es kommt auf den vom Berufungsgericht bislang lediglich unterstellten

Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründungsschrift an, der Insolvenz-

verwalter habe den Kostenerstattungsanspruch aus der Masse freigegeben und

die Abtretung des Anspruchs an seine Mutter genehmigt. Das Berufungsgericht

hat zu prüfen, ob dieser neue Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist,

und im Falle seiner Statthaftigkeit die vom Beklagten angebotenen Beweismittel

zu erheben. Anhaltspunkte dafür, dass die Zustimmung insolvenzzweckwidrig

und daher nichtig wäre (vgl. BGHZ 118, 374, 379 f; 165, 283, 289), sind aller-

dings im Hinblick auf die oben zu 3 a genannten Erwägungen derzeit nicht er-

sichtlich.

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b) Entgegen der Ansicht der Revision kann - für den Fall, dass der Kos-

tenerstattungsanspruch nicht zur Insolvenzmasse gehört, weil er wirksam frei-

gegeben worden ist - nicht davon ausgegangen werden, dass der Erstattungs-

anspruch von der Abgeltungsklausel in der zwischen dem Kläger und der Mut-

ter des Beklagten zustande gekommenen Vergleichsvereinbarung erfasst wird.

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Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehal-

ten. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechts-

fehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungser-

gebnis führt, auch wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint

oder sogar näher liegt. Die Auslegung durch die Tatrichter kann deshalb vom

Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Ausle-

gungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs-

sätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren ge-

rügten Verfahrensfehler beruht (BGH, Urt. v. 13. März 2003 - IX ZR 199/00,

NJW 2003, 2235, 2236; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 546 Rn. 5). Solche revisi-

onsrechtlich relevanten Auslegungsfehler vermag die Revision nicht aufzuzei-

gen, und sie liegen auch nicht vor. Letztlich versucht die Revision lediglich, ihre

Auslegung an die Stelle der des Berufungsgerichts zu setzen. Das ist ihr aber

verwehrt.

IV.

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Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist zur Prüfung der angeführten Gesichtspunkte und gegebenenfalls Beweisan-

tritte an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

RiBGH Vill ist in Urlaub und daher verhindert zu unterschreiben.

Dr. Gero Fischer Dr. Gero Fischer Cierniak

Lohmann Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 327 O 37/05 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 U 82/05 -