BGH Beschluß vom 19.05.2004 – XII ZB 14/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei soge-
nannter phasenverschobener Ehe.
BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - OLG Karlsruhe
AG Heidelberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und des weite-
ren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat
für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
12. Dezember 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.958 €
Gründe
I.
Die Parteien haben am 28. Januar 1966 geheiratet. Der Scheidungsan-
trag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. März 1925) ist der Ehefrau
(Antragsgegnerin; geboren am 10. März 1939) am 31. März 2000 zugestellt
worden. Das Amtsgericht - Familiengericht -, das von einer Trennung der Par-
teien im Jahre 1997 ausgegangen ist, hat durch Verbundurteil die Ehe geschie-
den (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend gere-
gelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt
für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter
zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versi-
cherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von mo-
natlich 942,46 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, begründet hat. Dem
Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. September
1988 auszuschließen, hat es nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Be-
schwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückge-
wiesen, daß der Ausgleichsbetrag 435,94 € (852,62 DM) betrage.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-
teiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1966 bis 29. Februar 2000;
§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Be-
rücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes
2001 in Höhe von monatlich 3.778,69 DM und bei der BfA in Höhe von monat-
lich 203,99 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, sowie bei der Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe
von (dynamisiert) monatlich 7,36 DM ausgegangen. Ausweislich der jeweiligen
Auskünfte hat die Antragsgegnerin die Anwartschaften bei der BfA und der VBL
für Zeiten bis einschließlich Juli 1971 erworben. Der Antragsteller bezieht seit
1. September 1988 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - zunächst
wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1. April 1990 Vollrente wegen Alters - bei der
BfA, deren Ehezeitanteil monatlich 1.182,06 DM beträgt. Darüber hinaus be-
zieht der Antragsgegner ebenfalls seit 1988 eine Versorgungsrente von der
VBL, deren Ehezeitanteil das Oberlandesgericht mit 1.102,73 DM zugrunde
gelegt hat.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben sowohl das LBV
als auch die Antragsgegnerin (zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt. Das
LBV macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Ver-
sorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versor-
gungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag, den
Versorgungsausgleich (teilweise) auszuschließen, weiter. Die BfA und die VBL
haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des
LBV ist lediglich in geringem Umfang begründet.
1. Das Oberlandesgericht, das am 12. Dezember 2002 entschieden hat,
hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des (neuen) § 14 BeamtVG in
der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom
20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bean-
standen.
Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-
blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-
gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw.
259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall
während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive
Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht
unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-
trag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-
gleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-
aussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein
sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO
261).
Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller
durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-
zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-
lers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis
zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies
ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-
rerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der
Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-
schaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im
Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-
gen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a
Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
2. Eine Änderung ergibt sich insoweit lediglich aus der nunmehr erforder-
lichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von
5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die
Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern
2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Sep-
tember 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über
die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil
Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003
- GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung gel-
tenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September
2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N).
B. Dagegen erweist sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin als
begründet, soweit ihr Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs für die
Zeit ab 1. September 1988 zurückgewiesen wurde.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Vorbringen der Ehefrau
rechtfertige weder einen Ausschluß noch eine Kürzung des Versorgungsaus-
gleichs nach § 1587 c BGB. Das Familiengericht habe zu Recht auf die Anhö-
rung der Ehefrau vom 22. November 2000 hingewiesen, wonach erst seit 1997
auch die wirtschaftliche Gemeinschaft der Parteien nicht mehr fortgeführt wor-
den sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei offensichtlich noch Vertrauen auf den Fort-
bestand der Ehe vorhanden gewesen, auch wenn sich die Ehefrau berufsbe-
dingt nach wie vor in Deutschland aufgehalten habe, während der Ehemann
das gemeinsame Ferienhaus in Frankreich bewohnt habe. Die Anhörung der
Ehefrau durch den beauftragten Richter habe keine andere Beurteilung erge-
ben. Bis zum Umzug des Ehemannes in ein zweites von ihm auf dem Ferien-
grundstück errichtetes Haus in Frankreich hätten die Parteien nahezu sämtliche
Schulferien unter einem Dach - lediglich in getrennten Schlafzimmern - ver-
bracht. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus hätte sich die Ehefrau nach
eigenem Bekunden vorstellen können, die Zeit nach ihrer Pensionierung dort zu
verbringen. Die Trennung sei jedenfalls noch nicht soweit verfestigt gewesen,
daß sie auf eine Scheidung hinausgelaufen sei. Eine solche sei nach ihren An-
gaben erstmals im Jahr 1999 ins Gespräch gekommen, also ein Jahr vor der
Zustellung des Scheidungsantrags. Eine Trennungszeit von nicht einmal drei
Jahren rechtfertige aber keine Einschränkung der gesetzlichen Regelung, wo-
nach der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben sei.
Selbst bei Berücksichtigung der unstreitigen Beendigung der Versorgungsge-
meinschaft der Parteien (mit Ausnahme der Ferienzeit) im Jahr 1988 sei die
Dauer von nicht ganz zwölf Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags
im Hinblick auf die Dauer der Ehezeit von insgesamt 34 Jahren nicht so lang,
daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig zu bewerten
wäre. Ebensowenig könne der beantragte Ausschluß des Versorgungsaus-
gleichs auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und ge-
setzlichen Renten gestützt werden. Schließlich führe auch die Tatsache, daß
der Ehemann seit 1988 mietfrei im gemeinsamen Anwesen in Frankreich ge-
wohnt habe, zu keiner anderen Beurteilung.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin rügt zu Recht, das Ober-
landesgericht habe die Angaben der Ehefrau bei ihrer erneuten Anhörung vor
dem Oberlandesgericht protokollwidrig gewürdigt.
Ausweislich der Terminsniederschrift vom 10. Juli 2002 hat die Antrags-
gegnerin erklärt, bis 1997, sogar bis 1999, habe ein freundschaftlicher Umgang
miteinander bestanden, wie er bei getrennt lebenden Eheleuten möglich sein
könne. Die Eheleute hätten schon seit 1988 nicht mehr zusammengelebt. Da-
mals sei der Ehemann, als sie sich in Frankreich aufgehalten habe, aus der
ehegemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe sich eine Wohnung in
Mannheim genommen. Noch im selben Jahr sei er dann nach Frankreich in das
gemeinsame Anwesen verzogen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine deutliche
Trennung in wirtschaftlicher Hinsicht vorhanden gewesen. Vor dem Familienge-
richt habe sie das Jahr 1997 wohl deswegen angegeben, da zu diesem Zeit-
punkt das zweite Haus von ihrem Mann erstellt worden sei und er in das zweite
Haus auf dem gemeinsamen Grundstück in Frankreich umgezogen sei. Dieses
Jahr 1997 habe mit der grundsätzlichen Trennung nichts zu tun. Bis 1997 habe
sie ihre Ferien in dem gemeinsamen Haus in Frankreich verbracht, wobei man
aber innerhalb dieses Hauses getrennt gelebt habe. Von einer Scheidung sei
erstmals 1999 die Rede gewesen, als ein unfreundlicher Ton in die Beziehung
gekommen sei. Beide Parteien hätten immer die Einstellung gehabt, daß jeder
von seinem Geld leben solle.
Diese Angaben der Antragsgegnerin stimmen mit den - zu keinem Zeit-
punkt widerrufenen - Angaben des Antragstellers vor dem Familiengericht
überein. Ausweislich des Protokolls vom 22. November 2000 hatte der An-
tragsteller - wie zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragen - erklärt, er sei 1988
aus der letzten gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die insoweit überein-
stimmenden Angaben der Parteien durfte das Oberlandesgericht - wie auch die
Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - ohne Angabe von Gründen nicht dahinge-
hend würdigen, die Parteien hätten sich erst 1997 getrennt.
3. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungs-
ausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Le-
benszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit
des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl.
zuletzt Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601,
605, das ausführt, daß der Versorgungsausgleich seiner Zielrichtung nach als
ein vorweggenommener Altersunterhalt verstanden werden kann). Aus diesem
Grund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaf-
ten gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alters-
sicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich
rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch
Trennung der Eheleute aufgehoben ist (vgl. etwa BGHZ 74, 38, 47 und 83;
BGHZ 75, 241, 269 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB
503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 -
FamRZ 1982, 475, 477; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983,
36, 38; vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom
12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom
28. Oktober 1992 -XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 <in dieser Entschei-
dung erstmals ausdrücklich für Trennungszeiten nach dem 1. Juli 1977>). Zwar
ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit
der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die
gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 BGB). Dies beruht jedoch in erster
Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichs-
verpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch
durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. BGHZ 75 aaO 269;
BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Nach dem Grundgedanken des Versorgungsaus-
gleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit
mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung von - wie hier - 11 1/2 Jahren
schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluß des Versorgungsaus-
gleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. bereits BGHZ 75, aaO 271
und die Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1984 aaO 282 und vom 28. Ok-
tober 1992 aaO 303). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist
insoweit mangels anderweitiger Feststellungen auf die von den Parteien
übereinstimmend angegebene Trennung im Jahre 1988, verbunden mit der
wirtschaftlichen Verselbständigung, die auch nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts unstreitig im Jahr 1988 erfolgte, abzustellen, da nach der
wirtschaftlichen Trennung der Parteien keine ehebedingten Auswirkungen auf
die Versorgungssituation mehr eintreten konnten. Ob die lange Trennungszeit
von 11 1/2 Jahren bei einer Ehezeit von 34 Jahren für sich alleine den bean-
tragten Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht in-
dessen hier nicht abschließend entschieden zu werden. Als weiterer Umstand
ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, daß es sich auf Grund des Altersun-
terschiedes der Parteien um eine sogenannte "phasenverschobene Ehe" han-
delt. Der Antragsteller bezieht bereits seit September 1988 - und damit seit
Trennung der Parteien - Rente. Mit Beginn des Rentenbezuges konnte er keine
Versorgungsanwartschaften für die eheliche Lebensgemeinschaft mehr erwer-
ben. Der ausgleichspflichtige Überschuß, den die Antragsgegnerin bei ihren
Versorgungsanrechten erzielt hat, beruht also nicht auf einer höheren wirt-
schaftlichen Leistung der Antragsgegnerin während der Ehezeit, sondern auf
der Tatsache, daß der Antragsteller seit September 1988 wegen seiner Er-
werbsunfähigkeit und seit April 1990 auf Grund seines Alters - und damit nicht
ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Müßte die
Antragsgegnerin formal auch die von ihr nach der Trennung 1988 bis zum Ende
der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies im Zu-
sammenhang mit der langen Trennungszeit jedenfalls zu einer groben Unbillig-
keit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (so auch OLG Köln FamRZ 1988,
849). Der Versorgungsausgleich ist daher teilweise, nämlich für die Zeit ab
1. September 1988, auszuschließen.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt dagegen ein voll-
ständiger Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den sie auf die steuerliche
Ungleichbehandlung von Pensionen und gesetzlichen Renten sowie auf ein
mietfreies Wohnen des Antragstellers im gemeinsamen Anwesen in Frankreich
ab 1988 stützt, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht in Betracht. Anhalts-
punkte dafür, daß durch den Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Trennung be-
schränkt bleibt, ein grob unbilliges wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten
der Antragsgegnerin eintreten könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.
C. Der Senat ist nicht in der Lage, auf Grund der Feststellungen des
Oberlandesgerichts in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Ehe-
frau hat in der Zwischenzeit das 65. Lebensjahr vollendet, so daß für die Durch-
führung des Versorgungsausgleichs insoweit nicht mehr die Versorgungsan-
wartschaften der Ehefrau, sondern die tatsächlich gezahlte Versorgung maßge-
bend ist. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit der (teilweise) Ausschluß des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage
neuer Auskünfte für die Ehefrau durchgeführt werden kann.
Hahne
RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unter- schreiben.
Hahne
Wagenitz
Dose