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BGH Beschluss vom 24.05.2004 – X ZB 20/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Mai 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 49 164.2
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
elektronischer Zahlungsverkehr
Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.
BGH, Beschl. v. 24. Mai 2004 - X ZB 20/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck
am 24. Mai 2004
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 15. April
2003 verkündete Beschluß des 17. Senats (Technischen Be-
schwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Bundespa-
tentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
25.000,-- €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Anmelderin hat am 27. September 2000 beim Deutschen Patent-
und Markenamt ein Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion
im elektronischen Zahlungsverkehr zum Patent angemeldet. Das Deutsche Pa-
tent- und Markenamt hat diese Anmeldung durch Beschluß vom 4. Februar
2002 zurückgewiesen, weil das beanspruchte Verfahren nicht ausreichend of-
fenbart sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt, das Patent mit
neuen Patentansprüchen und teilweise geänderter Beschreibung zu erteilen.
Patentanspruch 1 soll danach lauten:
Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elek-
tronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem
Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines
mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenver-
bindung verbundenen Computers eines Anbieters zur Ausführung
eines Auftrags gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende
Verfahrensschritte durchgeführt werden:
a) Durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mit-
tels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz er-
zeugt, der eine erste Schlüsselinformation enthält, und an den
Computer (2) des Kunden übermittelt.
b) Unter Verwendung des Identifikationsdatensatzes wird vom
Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsda-
tensatz unter Verwendung eines an sich bekannten elektroni-
schen Zahlungssystems (electronic banking) erzeugt, welcher
zusammen mit der ersten Schlüsselinformation an den Compu-
ter (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird.
c) Der Computer (3) des Kreditinstituts übermittelt die erhaltene
erste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4).
d) Der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kre-
ditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer ent-
sprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen
Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation.
e) Bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen
übermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssignal an
den Computer (1) des Anbieters zur Freigabe der Durchfüh-
rung des Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer
(3) des Kreditinstituts zur Ausführung der Zahlungstransaktion.
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Anlage zum Protokoll über die öf-
fentliche Sitzung des Bundespatentgerichts vom 15. April 2003 verwiesen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurück-
gewiesen (abgedruckt in GRUR 2003, 1033), weil der Gegenstand des Patent-
anspruchs 1 keine technische Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 PatG sei. Im Vorder-
grund des angemeldeten Verfahrens stehe keine technische Lehre, sondern
ein geschäftliches Zahlungsmodell. Die Problemstellung, die in der Anmeldung
objektiv zutreffend mit Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch an-
gegeben sei, sei so allgemein gehalten, daß ihr ein konkretes technisches Pro-
blem nicht entnommen werden könne. Das allgemeine Problem könne auch
ohne Einsatz technischer Mittel gelöst werden. So könnte die beabsichtigte
Sicherung des Zahlungsverkehrs gleichwirkend auch durch eine neutrale In-
stanz in Form eines Treuhänders erreicht werden. Die Lösung werde dement-
sprechend im wesentlichen auch nicht durch technische Überlegungen er-
reicht, die auf den Einsatz oder die Verbesserung herkömmlicher technischer
Mittel gerichtet seien. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werde an der
Sicherheit bzw. der Möglichkeit mißbräuchlicher Ausspähung der Übertra-
gungswege im Internet nichts verändert. Auch sei eine besondere technische
Leistung bei der Umsetzung der Schritte des geschäftlichen Zahlungsmodells
in computerausführbare Anweisung nicht gegeben.
Gegen diese Zurückweisung ihrer Anmeldung hat die Anmelderin die
vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die An-
melderin meint, das beanspruchte Verfahren stelle sich als ein maschinelles
Bearbeitungsverfahren zur Ausführung und Abwicklung von - für sich allein
nicht technischen - Geschäftsvorgängen dar. Damit werde eine technische Auf-
gabe mit technischen Mitteln gelöst. Im Vordergrund stehe die Sicherung der
Zahlungsdaten des Kunden bei gleichzeitiger Sicherung der Bezahlung für den
den Anbieter. Das technische Problem bestehe darin, die relevanten Zah-
lungsdaten des Kunden - Kreditkartendaten und Kontodaten - gegen Ausspä-
hung im Internet und mißbräuchliche Verwendung durch unbefugte Dritte zu
schützen. Die technischen Lösungsmittel seien im wesentlichen, in den Auf-
trags- und Abwicklungsverkehr zwischen den drei Beteiligten den Server als
vierten Computer einzuschalten und für die verschiedenen Kommunikationen
geeignete Übertragungswege, vor allem das üblicherweise durch Verschlüsse-
lung besonders abgesicherte electronic banking, auszuwählen. Die abstrahie-
rende Würdigung des Bundespatentgerichts, die lediglich auf die Einschaltung
einer gegenüber Kunden und Anbietern neutralen Instanz abstelle, werde dem
nicht gerecht.
II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-
schwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 108 PatG).
1. Ausweislich der Patentanmeldung war es bekannt, daß ein Kunde un-
ter Nutzung des Browsers seines Computers die von einem Anbieter im Inter-
net präsentierten Seiten aufruft, eine dort angebotene Ware oder Dienstlei-
stung auswählt und unter Angabe seiner persönlichen Daten als Bestellung
deklariert. Hierdurch wird der Anbieter zur Auslieferung/Erbringung der Wa-
re/Dienstleistung, der Kunde zur Bezahlung verpflichtet. Die Sicherung der Be-
zahlung soll nach der Darstellung in der Patentanmeldung allerdings problema-
tisch sein. Ein gleichzeitiger Austausch der Leistungen setze voraus, daß der
Kunde im Zeitpunkt der Lieferung anwesend sei. Eine Bezahlung unter Ver-
wendung eines Kreditkartensystems erfordere hingegen neben der Kreditfähig-
keit des Kunden auch die Mitteilung der Kreditkartendaten des Kunden an den
Anbieter. Bei dieser Vorgehensweise bestehe deshalb die Gefahr des Abfan-
gens dieser Daten im Internet. Die Sicherung der Zahlung durch Abfrage von
Codenummern über eine Mobilfunkverbindung schließlich setze die gleichzeiti-
ge Nutzung einer solchen Verbindung voraus. Bei Diebstahl des Mobiltelefons
könne dieses außerdem für Zahlungszwecke mißbraucht werden.
Hieraus wird abgeleitet, ein Verfahren zur gesicherten Durchführung ei-
ner Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet,
anzugeben, das eine gegen Mißbrauch weitestgehend resistente Ausführung
eines Zahlungsvorgangs bei Bestellung einer Ware oder Dienstleistung im
elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet, ermögliche.
In der zuletzt beanspruchten Fassung schlägt Patentanspruch 1 hierzu
folgendes Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elek-
tronischen Zahlungsverkehr im Internet vor, wobei im folgenden sich aus der
Beschreibung der Anmeldung ergebende Erläuterungen oder Ergänzungen in
Klammern wiedergegeben sind:
A. Das Verfahren benötigt vier Computer, nämlich
1. den Computer des Anbieters, der über eine elektronische
Datenverbindung mit dem Computer des Kunden verbun-
den ist,
2. den Computer des Kunden, an dem ein Angebot des An-
bieters elektronisch abrufbar ist,
3. den Computer eines Kreditinstituts des Kunden und
4. einen zentralen Server.
B. Das Verfahren besteht in der automatisierten Abfolge folgender
Schritte:
1. (Im Falle der Annahme eines Angebots des Anbieters
durch den Kunden) erzeugt der Computer des Anbieters
a) einen Identifikationsdatensatz
b) einschließlich einer ersten Schlüsselinformation
sowie
c) eine zweite (mit der ersten übereinstimmende) Schlüs-
selinformation.
2. Der Computer des Anbieters übermittelt
a) den erzeugten Identifikationsdatensatz
b) nebst der erzeugten ersten Schlüsselinformation
an den Computer des Kunden
sowie
c) (gleichzeitig oder später) die erzeugte zweite Schlüs-
selinformation an den zentralen Server.
3. Der Computer des Kunden erzeugt einen elektronischen
Überweisungsdatensatz
a) unter Verwendung des erhaltenen Identifikationsdaten-
satzes
b) unter Verwendung eines elektronischen Zahlungssy-
stems – "electronic banking".
4. Der Computer des Kunden übermittelt
a) den erzeugten elektronischen Überweisungsdatensatz
b) nebst der erhaltenen ersten Schlüsselinformation
an den Computer des Kreditinstituts.
5. (Wenn Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft besteht), über-
mittelt der Computer des Kreditinstituts (nur) die erhaltene
erste Schlüsselinformation an den zentralen Server.
6. Der zentrale Server vergleicht die erhaltene erste Schlüs-
selinformation mit der erhaltenen zweiten Schlüsselinfor-
mation und stellt fest, ob die erhaltenen Schlüsselinforma-
tionen übereinstimmen.
7. (Nur) bei Übereinstimmung übermittelt der zentrale Server
a) sowohl an den Computer des Anbieters ein Bestäti-
gungssignal zur Freigabe der Durchführung des Auf-
trags
b) als auch an den Computer des Kreditinstituts ein Aus-
führungssignal für die Zahlungstransaktion.
C. (Erst) als Folge dieser Schritte gelangen der Auftrag (und die
Zahlungstransaktion) zur Ausführung.
Dieser Vorschlag geht - wie der Anmeldung Seite 1 zu entnehmen ist -
davon aus, daß beim "electronic banking" über Internetverbindungen zwischen
dem Kunden und seinem Kreditinstitut zur Sicherung der Datenübertragung
Verschlüsselungstechniken verwendet werden, die gegen unberechtigte Angrif-
fe weitestgehend resistent sind. Zwischen dem Computer des Anbieters und
demjenigen des Kunden werden hingegen nur bestellrelevante Daten übermit-
telt, die für Dritte vergleichsweise wertlos sind. Die Schlüsselinformation ist
nach den auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angezweifelten Feststellungen
des Bundespatentgerichts eine bloße Nummer.
2. Entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts kann mit den von
diesem getroffenen Feststellungen die Technizität der angemeldeten Lehre
nicht verneint werden.
a) Das Bundespatentgericht hat sich bei seiner Entscheidung wesentlich
von dem Beschluß des Senats vom 17. Oktober 2001 (X ZB 16/00, BGHZ 149,
68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten) leiten lassen, wie dem Hinweis auf die-
sen Senatsbeschluß und der Wiedergabe verschiedener in diesem enthaltener
Aussagen in dem angefochtenen Beschluß entnommen werden kann. Das
Bundespatentgericht hat dabei übersehen, daß der Senatsbeschluß "Suche
fehlerhafter Zeichenketten" nicht von dem sich aus § 1 Abs. 1 PatG ergeben-
den Erfordernis der Technizität des Gegenstands handelt, für den um Patent-
schutz nachgesucht wird (vgl. hierzu BGHZ 143, 255 - Logikverifikation; BGHZ
144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), sondern sich mit der Frage des in § 1
Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelten Patentierungsausschlusses befaßt. Ob
die für einen Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich
bei hierauf ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten
Patentanspruch definierten Gegenstands (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifika-
tion).
b) Bei seiner insoweit angestellten Würdigung, im Vordergrund des an-
gemeldeten Verfahrens stehe ein geschäftliches Zahlungsmodell, hat das Bun-
despatentgericht einseitig auf die in der Anmeldung als Aufgabenstellung be-
zeichnete Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch und darauf ab-
gestellt, daß diese vorschlagsgemäß durch die Einschaltung einer gegenüber
dem Kunden und dem Anbieter neutralen Instanz erreicht werde. Denn dabei
ist unberücksichtigt geblieben, daß nach den Merkmalen 3 und 4 ein mit der
Anmeldung vorgeschlagenes Lösungsmittel darin besteht, bestimmte Daten
unter Verwendung eines ausweislich der Beschreibung sicheren elektronischen
Zahlungssystems zu übermitteln. Mithin ist bei der angemeldeten Lehre auch
das Problem betroffen, bestimmte schützenswerte Daten, die ohne den Lö-
sungsvorschlag beispielsweise über eine unsichere Leitung weitergegeben
werden müßten, von einem Ort zu einem anderen zu schaffen. Jedenfalls des-
halb kann im Streitfall die erforderliche Technizität des Gegenstands, um des-
sen Patentschutz nachgesucht wird, durchaus gegeben sein. Diese Möglichkeit
kann insbesondere dann nicht verneint werden, wenn bedacht wird, daß - was
angesichts entsprechender Hinweise in der Anmeldung nicht fern liegt - der
Fachmann, dessen Sicht in diesem Zusammenhang maßgeblich ist (Senat
aaO. - Logikverifikation), unter dem insoweit vorgeschlagenen "electronic ban-
king" ein System verstehen kann, das u.a. mit Verschlüsselungstechniken ar-
beitet, denen offenbar auch das Bundespatentgericht technischen Charakter
zugestehen will.
3. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts
rechtfertigt auch der in § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelte Patentierungs-
ausschluß die ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung nicht.
a) Angesichts des Umstands, daß Pläne, Regeln und Verfahren für ge-
schäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nach
diesen Vorschriften von Gesetzes wegen vom Patentschutz ausgenommen
sind, wenn für sie als solche Schutz begeht wird, kann ein Verfahren, das der
Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts
dient, allerdings nicht bereits deshalb patentierbar sein, weil es bestimmungs-
gemäß den Einsatz eines Computers erfordert (vgl. Senat BGHZ 149, 68, 73 f.
- Suche fehlerhafter Zeichenketten). Auch die Erweiterung des Vorschlags da-
hin, zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, kann deshalb
für sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit
zuzubilligen. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit des Compu-
ters für die Verarbeitung von Daten kann hierfür aber auch noch nicht ausrei-
chen, daß die angemeldete Lehre über den Vorschlag hinaus, für die Abwick-
lung des Geschäfts einen oder mehrere Computer als Mittel zur Verarbeitung
verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen umfaßt, die für
das Verfahren bestimmend sein sollen (vgl. Senat aaO. - Suche fehlerhafter
Zeichenketten). Diese (weiteren) Anweisungen müssen vielmehr die Lösung
eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.
Denn wegen des Patentierungsausschlusses und der umfassenden Eignung
von Computern vermögen regelmäßig erst sie die Patentfähigkeit eines Verfah-
rens zu begründen, das Computer nutzt. Außerhalb der Technik liegende An-
weisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben,
wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammen-
hang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem
sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluß
nehmen. Den (weiteren) Anweisungen muß daher ein konkretes technisches
Problem zugrunde liegen, das sie lösen sollen (vgl. wiederum Senat aaO. - Su-
che fehlerhafter Zeichenketten). Eine Aufgabe, die sich im Rahmen geschäftli-
cher Tätigkeit stellt, die abgewickelt werden soll, ist - auch wenn sie im Vorfeld
technischer Maßnahmen gelöst werden muß - für sich nicht genügend. Das
folgt aus dem Zweck des Patentrechts, ausschließlich erfinderische Problemlö-
sungen auf dem Gebiet der Technik durch ein zeitlich beschränktes Aus-
schließlichkeitsrecht zu fördern.
b) Mit diesen Fragen hat sich das Bundespatentgericht - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Dem Senat ist insoweit auch eine
bestätigende abschließende Entscheidung verwehrt, weil es noch weiterer tat-
richterlicher Aufklärung bedarf. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen
kann nach dem zu 2 b bereits Ausgeführten nicht abschließend beurteilt wer-
den, ob denjenigen Anweisungen der angemeldeten Lehre, die über den Ein-
satz von Computern ihrer Bestimmung und Eignung gemäß hinausgehen, ein
konkretes technisches Problem zu Grunde liegt, das die sichere Übermittlung
von Daten von einem Computer zu einem anderen betrifft.
(1) Dies kann im Streitfall nicht etwa deshalb vernachlässigt werden,
weil das Lösungsmittel "electronic banking" in der Anmeldung nur allgemein
und als an sich bekannt bezeichnet ist. Mangels gegenteiliger Feststellungen
des Bundespatentgerichts liegt es nämlich nahe, daß der Fachmann der Anga-
be "electronic banking" die Beanspruchung eines Systems bestimmter Be-
schaffenheit und damit einen möglicherweise technischen Gegenstand ent-
nimmt. Dessen Bekanntheit hingegen ist ein Gesichtspunkt, der nicht die Frage
eines Patentierungsausschlusses, sondern die nach den Patentierungsvoraus-
setzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG) berührt. Wie
der Senat bereits hinsichtlich des Erfordernisses der Technizität ausgeführt hat
(BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation), darf auch bei computerbezogenen
oder Datenverarbeitung nutzenden Lehren die Wertung, ob ein konkretes
technisches Problem besteht und gelöst wird oder ob mangels eines solchen
ein gesetzlicher Patentierungsausschluß nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG
greift, im Ergebnis nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag
neu und erfinderisch ist.
(2) Wegen der Bekanntheit des vorgeschlagenen "electronic banking"
kann schließlich auch nicht angenommen werden, das betreffende Merkmal
des angemeldeten Patentanspruchs gehöre nicht zu den prägenden Anwei-
sungen dieser Lehre. Wenn das Bundespatentgericht dieses Merkmal mangels
prägenden Charakters vernachlässigt haben sollte, beruhte dies auf einem un-
richtigen Verständnis der Senatsentscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenket-
ten". Mit der Forderung, auf die prägenden Anweisungen der beanspruchten
Lehre abzustellen, hat der Senat nicht eine Wertigkeit zum Maßstab erhoben,
welche die im Patentanspruch zum Ausdruck kommende Leistung unabhängig
von einem technischen Bezug kennzeichnet. Mit ihr soll sichergestellt werden,
daß sich die Feststellung erfinderischer Tätigkeit auf der Grundlage vollzieht,
derentwegen der angemeldete Gegenstand eine Lehre zum technischen Han-
deln darstellt. Im Hinblick darauf, daß über den Patentschutz ausschließlich
Problemlösungen auf einem Gebiet der Technik gefördert werden sollen, weil
sie in Ansehung des Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhen,
geht es allein darum, diejenigen Anweisungen zu erfassen, die insoweit be-
deutsam sind, weil sie eine Aussage darüber erlauben, ob eine schutzwürdige
Bereicherung der Technik vorliegt. Diese Notwendigkeit mag kein Erfordernis
sein, das ausschließlich Computer oder Datenverarbeitung nutzende Lehren
betrifft, weil vor der Gewährung eines Patentschutzes immer die Frage steht,
was den Schutz dieses Immaterialgüterrechts rechtfertigt, und weil deshalb
grundsätzlich zu fragen ist, ob die angemeldete Lehre Anweisungen enthält
und welche es sind, die sich mit den bisherigen Lösungen im Stand der Tech-
nik vergleichen lassen. Bei einer Patentanmeldung, die auf die Nutzung von
Computer und Datenverarbeitung setzt, hat diese Frage jedoch besondere Be-
deutung, weil hier zum einen die gedankliche Trennung zwischen der techni-
schen Problemstellung und der ihr nur vorgelagerten Aufgabe, deren Bewälti-
gung die Nutzung des Computers dienen soll, nicht in gleicher Weise ins Auge
fällt und zum anderen der Gesetzgeber zwar Lehren zum technischen Handeln
nicht wegen der Nutzung von Computer und Datenverarbeitung vom Patent-
schutz ausschließen wollte, durch § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG aber zum Aus-
druck gebracht hat, daß ein Patentschutz erst in Betracht kommt, wenn der
Gegenstand, für den Patentschutz begehrt wird, über ein Programm für Daten-
verarbeitungsanlagen als solches hinausgeht.
4. Das Bundespatentgericht wird deshalb die Anmeldung einer erneuten
sachlichen Überprüfung unterziehen müssen, wobei hinsichtlich der gesetzli-
chen Patentierungsvoraussetzungen und Patentierungsausschlüsse keine be-
stimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden muß.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-
ten (§ 107 Abs. 1 2. Halbsatz PatG).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck