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BGH Beschluss vom 24.05.2004 – X ZB 20/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 20/03

BESCHLUSS

vom

24. Mai 2004

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 49 164.2

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

PatG 1981 § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3

elektronischer Zahlungsverkehr

Die Erteilung eines Patents für ein Verfahren, das der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts mittels Computer dient, kommt nur in Betracht, wenn der Patentanspruch über den Vorschlag hinaus, für die Abwicklung des Geschäfts Computer als Mittel zur Verarbeitung verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen enthält, denen ein konkretes technisches Problem zugrunde liegt, so daß bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit eine Aussage darüber möglich ist, ob eine Bereicherung der Technik vorliegt, die einen Patentschutz rechtfertigt.

BGH, Beschl. v. 24. Mai 2004 - X ZB 20/03 - Bundespatentgericht

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens sowie den Richter Dr. Meier-Beck

am 24. Mai 2004

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 15. April

2003 verkündete Beschluß des 17. Senats (Technischen Be-

schwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung

- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Bundespa-

tentgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf

25.000,-- €

festgesetzt.

Gründe:

I. Die Anmelderin hat am 27. September 2000 beim Deutschen Patent-

und Markenamt ein Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion

im elektronischen Zahlungsverkehr zum Patent angemeldet. Das Deutsche Pa-

tent- und Markenamt hat diese Anmeldung durch Beschluß vom 4. Februar

2002 zurückgewiesen, weil das beanspruchte Verfahren nicht ausreichend of-

fenbart sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und beantragt, das Patent mit

neuen Patentansprüchen und teilweise geänderter Beschreibung zu erteilen.

Patentanspruch 1 soll danach lauten:

Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elek-

tronischen Zahlungsverkehr im Internet, bei dem ein von einem

Kunden an einem Computer elektronisch abrufbares Angebot eines

mit dem Computer des Kunden über eine elektronische Datenver-

bindung verbundenen Computers eines Anbieters zur Ausführung

eines Auftrags gelangt, indem in automatisierter Abfolge folgende

Verfahrensschritte durchgeführt werden:

a) Durch die Annahme des Angebots durch den Kunden wird mit-

tels Computer (1) des Anbieters ein Identifikationsdatensatz er-

zeugt, der eine erste Schlüsselinformation enthält, und an den

Computer (2) des Kunden übermittelt.

b) Unter Verwendung des Identifikationsdatensatzes wird vom

Computer (2) des Kunden ein elektronischer Überweisungsda-

tensatz unter Verwendung eines an sich bekannten elektroni-

schen Zahlungssystems (electronic banking) erzeugt, welcher

zusammen mit der ersten Schlüsselinformation an den Compu-

ter (3) eines Kreditinstituts des Kunden übermittelt wird.

c) Der Computer (3) des Kreditinstituts übermittelt die erhaltene

erste Schlüsselinformation an einen zentralen Server (4).

d) Der zentrale Server (4) vergleicht die vom Computer des Kre-

ditinstituts erhaltene erste Schlüsselinformation mit einer ent-

sprechend vom Computer (1) des Anbieters an den zentralen

Server (4) übertragenen zweiten Schlüsselinformation.

e) Bei Übereinstimmung der enthaltenen Schlüsselinformationen

übermittelt der zentrale Server (4) ein Bestätigungssignal an

den Computer (1) des Anbieters zur Freigabe der Durchfüh-

rung des Auftrags und ein Ausführungssignal an den Computer

(3) des Kreditinstituts zur Ausführung der Zahlungstransaktion.

Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-

genen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Anlage zum Protokoll über die öf-

fentliche Sitzung des Bundespatentgerichts vom 15. April 2003 verwiesen.

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurück-

gewiesen (abgedruckt in GRUR 2003, 1033), weil der Gegenstand des Patent-

anspruchs 1 keine technische Erfindung i.S.d. § 1 Abs. 1 PatG sei. Im Vorder-

grund des angemeldeten Verfahrens stehe keine technische Lehre, sondern

ein geschäftliches Zahlungsmodell. Die Problemstellung, die in der Anmeldung

objektiv zutreffend mit Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch an-

gegeben sei, sei so allgemein gehalten, daß ihr ein konkretes technisches Pro-

blem nicht entnommen werden könne. Das allgemeine Problem könne auch

ohne Einsatz technischer Mittel gelöst werden. So könnte die beabsichtigte

Sicherung des Zahlungsverkehrs gleichwirkend auch durch eine neutrale In-

stanz in Form eines Treuhänders erreicht werden. Die Lösung werde dement-

sprechend im wesentlichen auch nicht durch technische Überlegungen er-

reicht, die auf den Einsatz oder die Verbesserung herkömmlicher technischer

Mittel gerichtet seien. Durch die vorgeschlagenen Maßnahmen werde an der

Sicherheit bzw. der Möglichkeit mißbräuchlicher Ausspähung der Übertra-

gungswege im Internet nichts verändert. Auch sei eine besondere technische

Leistung bei der Umsetzung der Schritte des geschäftlichen Zahlungsmodells

in computerausführbare Anweisung nicht gegeben.

Gegen diese Zurückweisung ihrer Anmeldung hat die Anmelderin die

vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die An-

melderin meint, das beanspruchte Verfahren stelle sich als ein maschinelles

Bearbeitungsverfahren zur Ausführung und Abwicklung von - für sich allein

nicht technischen - Geschäftsvorgängen dar. Damit werde eine technische Auf-

gabe mit technischen Mitteln gelöst. Im Vordergrund stehe die Sicherung der

Zahlungsdaten des Kunden bei gleichzeitiger Sicherung der Bezahlung für den

den Anbieter. Das technische Problem bestehe darin, die relevanten Zah-

lungsdaten des Kunden - Kreditkartendaten und Kontodaten - gegen Ausspä-

hung im Internet und mißbräuchliche Verwendung durch unbefugte Dritte zu

schützen. Die technischen Lösungsmittel seien im wesentlichen, in den Auf-

trags- und Abwicklungsverkehr zwischen den drei Beteiligten den Server als

vierten Computer einzuschalten und für die verschiedenen Kommunikationen

geeignete Übertragungswege, vor allem das üblicherweise durch Verschlüsse-

lung besonders abgesicherte electronic banking, auszuwählen. Die abstrahie-

rende Würdigung des Bundespatentgerichts, die lediglich auf die Einschaltung

einer gegenüber Kunden und Anbietern neutralen Instanz abstelle, werde dem

nicht gerecht.

II. Die kraft Zulassung statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbe-

schwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht (§ 108 PatG).

1. Ausweislich der Patentanmeldung war es bekannt, daß ein Kunde un-

ter Nutzung des Browsers seines Computers die von einem Anbieter im Inter-

net präsentierten Seiten aufruft, eine dort angebotene Ware oder Dienstlei-

stung auswählt und unter Angabe seiner persönlichen Daten als Bestellung

deklariert. Hierdurch wird der Anbieter zur Auslieferung/Erbringung der Wa-

re/Dienstleistung, der Kunde zur Bezahlung verpflichtet. Die Sicherung der Be-

zahlung soll nach der Darstellung in der Patentanmeldung allerdings problema-

tisch sein. Ein gleichzeitiger Austausch der Leistungen setze voraus, daß der

Kunde im Zeitpunkt der Lieferung anwesend sei. Eine Bezahlung unter Ver-

wendung eines Kreditkartensystems erfordere hingegen neben der Kreditfähig-

keit des Kunden auch die Mitteilung der Kreditkartendaten des Kunden an den

Anbieter. Bei dieser Vorgehensweise bestehe deshalb die Gefahr des Abfan-

gens dieser Daten im Internet. Die Sicherung der Zahlung durch Abfrage von

Codenummern über eine Mobilfunkverbindung schließlich setze die gleichzeiti-

ge Nutzung einer solchen Verbindung voraus. Bei Diebstahl des Mobiltelefons

könne dieses außerdem für Zahlungszwecke mißbraucht werden.

Hieraus wird abgeleitet, ein Verfahren zur gesicherten Durchführung ei-

ner Transaktion im elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet,

anzugeben, das eine gegen Mißbrauch weitestgehend resistente Ausführung

eines Zahlungsvorgangs bei Bestellung einer Ware oder Dienstleistung im

elektronischen Zahlungsverkehr, insbesondere im Internet, ermögliche.

In der zuletzt beanspruchten Fassung schlägt Patentanspruch 1 hierzu

folgendes Verfahren zur gesicherten Durchführung einer Transaktion im elek-

tronischen Zahlungsverkehr im Internet vor, wobei im folgenden sich aus der

Beschreibung der Anmeldung ergebende Erläuterungen oder Ergänzungen in

Klammern wiedergegeben sind:

A. Das Verfahren benötigt vier Computer, nämlich

1. den Computer des Anbieters, der über eine elektronische

Datenverbindung mit dem Computer des Kunden verbun-

den ist,

2. den Computer des Kunden, an dem ein Angebot des An-

bieters elektronisch abrufbar ist,

3. den Computer eines Kreditinstituts des Kunden und

4. einen zentralen Server.

B. Das Verfahren besteht in der automatisierten Abfolge folgender

Schritte:

1. (Im Falle der Annahme eines Angebots des Anbieters

durch den Kunden) erzeugt der Computer des Anbieters

a) einen Identifikationsdatensatz

b) einschließlich einer ersten Schlüsselinformation

sowie

c) eine zweite (mit der ersten übereinstimmende) Schlüs-

selinformation.

2. Der Computer des Anbieters übermittelt

a) den erzeugten Identifikationsdatensatz

b) nebst der erzeugten ersten Schlüsselinformation

an den Computer des Kunden

sowie

c) (gleichzeitig oder später) die erzeugte zweite Schlüs-

selinformation an den zentralen Server.

3. Der Computer des Kunden erzeugt einen elektronischen

Überweisungsdatensatz

a) unter Verwendung des erhaltenen Identifikationsdaten-

satzes

b) unter Verwendung eines elektronischen Zahlungssy-

stems – "electronic banking".

4. Der Computer des Kunden übermittelt

a) den erzeugten elektronischen Überweisungsdatensatz

b) nebst der erhaltenen ersten Schlüsselinformation

an den Computer des Kreditinstituts.

5. (Wenn Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft besteht), über-

mittelt der Computer des Kreditinstituts (nur) die erhaltene

erste Schlüsselinformation an den zentralen Server.

6. Der zentrale Server vergleicht die erhaltene erste Schlüs-

selinformation mit der erhaltenen zweiten Schlüsselinfor-

mation und stellt fest, ob die erhaltenen Schlüsselinforma-

tionen übereinstimmen.

7. (Nur) bei Übereinstimmung übermittelt der zentrale Server

a) sowohl an den Computer des Anbieters ein Bestäti-

gungssignal zur Freigabe der Durchführung des Auf-

trags

b) als auch an den Computer des Kreditinstituts ein Aus-

führungssignal für die Zahlungstransaktion.

C. (Erst) als Folge dieser Schritte gelangen der Auftrag (und die

Zahlungstransaktion) zur Ausführung.

Dieser Vorschlag geht - wie der Anmeldung Seite 1 zu entnehmen ist -

davon aus, daß beim "electronic banking" über Internetverbindungen zwischen

dem Kunden und seinem Kreditinstitut zur Sicherung der Datenübertragung

Verschlüsselungstechniken verwendet werden, die gegen unberechtigte Angrif-

fe weitestgehend resistent sind. Zwischen dem Computer des Anbieters und

demjenigen des Kunden werden hingegen nur bestellrelevante Daten übermit-

telt, die für Dritte vergleichsweise wertlos sind. Die Schlüsselinformation ist

nach den auch mit der Rechtsbeschwerde nicht angezweifelten Feststellungen

des Bundespatentgerichts eine bloße Nummer.

2. Entgegen der Meinung des Bundespatentgerichts kann mit den von

diesem getroffenen Feststellungen die Technizität der angemeldeten Lehre

nicht verneint werden.

a) Das Bundespatentgericht hat sich bei seiner Entscheidung wesentlich

von dem Beschluß des Senats vom 17. Oktober 2001 (X ZB 16/00, BGHZ 149,

68 - Suche fehlerhafter Zeichenketten) leiten lassen, wie dem Hinweis auf die-

sen Senatsbeschluß und der Wiedergabe verschiedener in diesem enthaltener

Aussagen in dem angefochtenen Beschluß entnommen werden kann. Das

Bundespatentgericht hat dabei übersehen, daß der Senatsbeschluß "Suche

fehlerhafter Zeichenketten" nicht von dem sich aus § 1 Abs. 1 PatG ergeben-

den Erfordernis der Technizität des Gegenstands handelt, für den um Patent-

schutz nachgesucht wird (vgl. hierzu BGHZ 143, 255 - Logikverifikation; BGHZ

144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung), sondern sich mit der Frage des in § 1

Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelten Patentierungsausschlusses befaßt. Ob

die für einen Patentschutz erforderliche Technizität gegeben ist, erschließt sich

bei hierauf ausgerichteter wertender Betrachtung des in dem angemeldeten

Patentanspruch definierten Gegenstands (BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifika-

tion).

b) Bei seiner insoweit angestellten Würdigung, im Vordergrund des an-

gemeldeten Verfahrens stehe ein geschäftliches Zahlungsmodell, hat das Bun-

despatentgericht einseitig auf die in der Anmeldung als Aufgabenstellung be-

zeichnete Sicherung des Zahlungsverkehrs gegen Mißbrauch und darauf ab-

gestellt, daß diese vorschlagsgemäß durch die Einschaltung einer gegenüber

dem Kunden und dem Anbieter neutralen Instanz erreicht werde. Denn dabei

ist unberücksichtigt geblieben, daß nach den Merkmalen 3 und 4 ein mit der

Anmeldung vorgeschlagenes Lösungsmittel darin besteht, bestimmte Daten

unter Verwendung eines ausweislich der Beschreibung sicheren elektronischen

Zahlungssystems zu übermitteln. Mithin ist bei der angemeldeten Lehre auch

das Problem betroffen, bestimmte schützenswerte Daten, die ohne den Lö-

sungsvorschlag beispielsweise über eine unsichere Leitung weitergegeben

werden müßten, von einem Ort zu einem anderen zu schaffen. Jedenfalls des-

halb kann im Streitfall die erforderliche Technizität des Gegenstands, um des-

sen Patentschutz nachgesucht wird, durchaus gegeben sein. Diese Möglichkeit

kann insbesondere dann nicht verneint werden, wenn bedacht wird, daß - was

angesichts entsprechender Hinweise in der Anmeldung nicht fern liegt - der

Fachmann, dessen Sicht in diesem Zusammenhang maßgeblich ist (Senat

aaO. - Logikverifikation), unter dem insoweit vorgeschlagenen "electronic ban-

king" ein System verstehen kann, das u.a. mit Verschlüsselungstechniken ar-

beitet, denen offenbar auch das Bundespatentgericht technischen Charakter

zugestehen will.

3. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts

rechtfertigt auch der in § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG geregelte Patentierungs-

ausschluß die ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung nicht.

a) Angesichts des Umstands, daß Pläne, Regeln und Verfahren für ge-

schäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen nach

diesen Vorschriften von Gesetzes wegen vom Patentschutz ausgenommen

sind, wenn für sie als solche Schutz begeht wird, kann ein Verfahren, das der

Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung liegenden Geschäfts

dient, allerdings nicht bereits deshalb patentierbar sein, weil es bestimmungs-

gemäß den Einsatz eines Computers erfordert (vgl. Senat BGHZ 149, 68, 73 f.

- Suche fehlerhafter Zeichenketten). Auch die Erweiterung des Vorschlags da-

hin, zur Abwicklung des Geschäfts mehrere Computer zu nutzen, kann deshalb

für sich allein keinen Grund bilden, einem solchen Verfahren Patentfähigkeit

zuzubilligen. Wegen der umfassenden Eignung und Nützlichkeit des Compu-

ters für die Verarbeitung von Daten kann hierfür aber auch noch nicht ausrei-

chen, daß die angemeldete Lehre über den Vorschlag hinaus, für die Abwick-

lung des Geschäfts einen oder mehrere Computer als Mittel zur Verarbeitung

verfahrensrelevanter Daten einzusetzen, weitere Anweisungen umfaßt, die für

das Verfahren bestimmend sein sollen (vgl. Senat aaO. - Suche fehlerhafter

Zeichenketten). Diese (weiteren) Anweisungen müssen vielmehr die Lösung

eines technischen Problems mit technischen Mitteln zum Gegenstand haben.

Denn wegen des Patentierungsausschlusses und der umfassenden Eignung

von Computern vermögen regelmäßig erst sie die Patentfähigkeit eines Verfah-

rens zu begründen, das Computer nutzt. Außerhalb der Technik liegende An-

weisungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben,

wozu der Computer eingesetzt werden soll, genügen in diesem Zusammen-

hang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem

sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluß

nehmen. Den (weiteren) Anweisungen muß daher ein konkretes technisches

Problem zugrunde liegen, das sie lösen sollen (vgl. wiederum Senat aaO. - Su-

che fehlerhafter Zeichenketten). Eine Aufgabe, die sich im Rahmen geschäftli-

cher Tätigkeit stellt, die abgewickelt werden soll, ist - auch wenn sie im Vorfeld

technischer Maßnahmen gelöst werden muß - für sich nicht genügend. Das

folgt aus dem Zweck des Patentrechts, ausschließlich erfinderische Problemlö-

sungen auf dem Gebiet der Technik durch ein zeitlich beschränktes Aus-

schließlichkeitsrecht zu fördern.

b) Mit diesen Fragen hat sich das Bundespatentgericht - von seinem

Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Dem Senat ist insoweit auch eine

bestätigende abschließende Entscheidung verwehrt, weil es noch weiterer tat-

richterlicher Aufklärung bedarf. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen

kann nach dem zu 2 b bereits Ausgeführten nicht abschließend beurteilt wer-

den, ob denjenigen Anweisungen der angemeldeten Lehre, die über den Ein-

satz von Computern ihrer Bestimmung und Eignung gemäß hinausgehen, ein

konkretes technisches Problem zu Grunde liegt, das die sichere Übermittlung

von Daten von einem Computer zu einem anderen betrifft.

(1) Dies kann im Streitfall nicht etwa deshalb vernachlässigt werden,

weil das Lösungsmittel "electronic banking" in der Anmeldung nur allgemein

und als an sich bekannt bezeichnet ist. Mangels gegenteiliger Feststellungen

des Bundespatentgerichts liegt es nämlich nahe, daß der Fachmann der Anga-

be "electronic banking" die Beanspruchung eines Systems bestimmter Be-

schaffenheit und damit einen möglicherweise technischen Gegenstand ent-

nimmt. Dessen Bekanntheit hingegen ist ein Gesichtspunkt, der nicht die Frage

eines Patentierungsausschlusses, sondern die nach den Patentierungsvoraus-

setzungen der Neuheit und erfinderischen Tätigkeit (§§ 3, 4 PatG) berührt. Wie

der Senat bereits hinsichtlich des Erfordernisses der Technizität ausgeführt hat

(BGHZ 143, 255, 263 - Logikverifikation), darf auch bei computerbezogenen

oder Datenverarbeitung nutzenden Lehren die Wertung, ob ein konkretes

technisches Problem besteht und gelöst wird oder ob mangels eines solchen

ein gesetzlicher Patentierungsausschluß nach § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG

greift, im Ergebnis nicht davon abhängen, ob der zu beurteilende Vorschlag

neu und erfinderisch ist.

(2) Wegen der Bekanntheit des vorgeschlagenen "electronic banking"

kann schließlich auch nicht angenommen werden, das betreffende Merkmal

des angemeldeten Patentanspruchs gehöre nicht zu den prägenden Anwei-

sungen dieser Lehre. Wenn das Bundespatentgericht dieses Merkmal mangels

prägenden Charakters vernachlässigt haben sollte, beruhte dies auf einem un-

richtigen Verständnis der Senatsentscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenket-

ten". Mit der Forderung, auf die prägenden Anweisungen der beanspruchten

Lehre abzustellen, hat der Senat nicht eine Wertigkeit zum Maßstab erhoben,

welche die im Patentanspruch zum Ausdruck kommende Leistung unabhängig

von einem technischen Bezug kennzeichnet. Mit ihr soll sichergestellt werden,

daß sich die Feststellung erfinderischer Tätigkeit auf der Grundlage vollzieht,

derentwegen der angemeldete Gegenstand eine Lehre zum technischen Han-

deln darstellt. Im Hinblick darauf, daß über den Patentschutz ausschließlich

Problemlösungen auf einem Gebiet der Technik gefördert werden sollen, weil

sie in Ansehung des Stands der Technik auf erfinderischer Tätigkeit beruhen,

geht es allein darum, diejenigen Anweisungen zu erfassen, die insoweit be-

deutsam sind, weil sie eine Aussage darüber erlauben, ob eine schutzwürdige

Bereicherung der Technik vorliegt. Diese Notwendigkeit mag kein Erfordernis

sein, das ausschließlich Computer oder Datenverarbeitung nutzende Lehren

betrifft, weil vor der Gewährung eines Patentschutzes immer die Frage steht,

was den Schutz dieses Immaterialgüterrechts rechtfertigt, und weil deshalb

grundsätzlich zu fragen ist, ob die angemeldete Lehre Anweisungen enthält

und welche es sind, die sich mit den bisherigen Lösungen im Stand der Tech-

nik vergleichen lassen. Bei einer Patentanmeldung, die auf die Nutzung von

Computer und Datenverarbeitung setzt, hat diese Frage jedoch besondere Be-

deutung, weil hier zum einen die gedankliche Trennung zwischen der techni-

schen Problemstellung und der ihr nur vorgelagerten Aufgabe, deren Bewälti-

gung die Nutzung des Computers dienen soll, nicht in gleicher Weise ins Auge

fällt und zum anderen der Gesetzgeber zwar Lehren zum technischen Handeln

nicht wegen der Nutzung von Computer und Datenverarbeitung vom Patent-

schutz ausschließen wollte, durch § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG aber zum Aus-

druck gebracht hat, daß ein Patentschutz erst in Betracht kommt, wenn der

Gegenstand, für den Patentschutz begehrt wird, über ein Programm für Daten-

verarbeitungsanlagen als solches hinausgeht.

4. Das Bundespatentgericht wird deshalb die Anmeldung einer erneuten

sachlichen Überprüfung unterziehen müssen, wobei hinsichtlich der gesetzli-

chen Patentierungsvoraussetzungen und Patentierungsausschlüsse keine be-

stimmte Prüfungsreihenfolge eingehalten werden muß.

Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehal-

ten (§ 107 Abs. 1 2. Halbsatz PatG).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck