BGH Beschluss vom 19.10.2004 – X ZB 34/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 36 238.2
BGHR: BGHZ: Nachschlagewerk: ja
ja nein
PatG § 1
Rentabilitätsermittlung
Ein Verfahren, bei dem mittels automatischer Erfassung und Übertragung von Betriebsdaten eines ersten medizintechnischen Geräts an eine zentrale Daten- bank sowie der Ermittlung von Vergütungsdaten und kalkulatorischen Kosten die Rentabilität der Anschaffung eines zweiten medizintechnischen Geräts er- rechnet wird, ist als solches nicht dem Patentschutz zugänglich.
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2004 - X ZB 34/03 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
am 19. Oktober 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Senats (Tech-
nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 6. Mai
2003 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewie-
sen.
Der Beschwerdewert wird auf 25.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat am 25. Juli 2001 ein Verfahren
zur Ermittlung der Rentabilität eines medizintechnischen Geräts zum Patent
angemeldet.
Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung zurückgewiesen, da das bean-
spruchte Verfahren seinem Wesen nach nicht-technisch sei.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin den Antrag auf Erteilung
eines Patents mit einem Haupt- und einem Hilfsantrag weiterverfolgt. Nach
dem Hauptantrag lautet Patentanspruch 1:
"Verfahren zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines
ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines wei-
teren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizin-
technische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend folgende
Verfahrensschritte [Buchstaben in eckigen Klammern hinzugefügt]:
[a]
Automatisches Ermitteln von einen Einsatz des ersten medizin-
technischen Gerätes (1a-1c) beschreibenden ersten Daten (30)
während des Einsatzes durch das erste medizintechnische Gerät
(1a-1c),
[b]
automatisches Übertragen der ersten Daten (30) an eine zentrale
Datenbank (10),
[c]
Ermitteln von zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betrei-
bers (2) aufgrund des Einsatzes des ersten medizintechnischen
Gerätes (1a-1c) beschreiben,
[d]
Ermitteln von dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des
Betreibers (2) umfassen,
[e]
basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten
Ermitteln einer Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen
Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zugeordneten
Auswerteeinrichtung (12), und
[f]
basierend auf den ersten (30), zweiten (31) und dritten (34) Daten
und der Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen Gerätes
(1a-1c), Ermitteln einer potentiellen Rentabilität des weiteren me-
dizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des ersten medizin-
technischen Gerätes durch eine der zentralen Datenbank (10) zu-
geordnete Auswerteeinrichtung (12)."
Nach dem Hilfsantrag lautet Patentanspruch 1:
"Vorrichtung zum Ermitteln, ob für einen Betreiber (2) wenigstens eines
ersten medizintechnischen Gerätes (1a-1c) eine Anschaffung eines wei-
teren medizintechnischen Gerätes oder ein Ersatz für das erste medizin-
technische Gerät (1a-1c) wirtschaftlich rentabel ist, aufweisend
-
-
eine zentrale Datenbank (10), die an ein Kommunikationsnetz an-
schließbar ist,
das erste medizintechnische Gerät (1a-1c), das derart ausgeführt
ist, daß es automatisch seinen Einsatz beschreibende ersten Da-
ten (30) ermittelt und über das Kommunikationsnetz an die zentra-
le Datenbank (10) übermittelt, und
-
eine der zentralen Datenbank (10) zugeordnete Auswerteeinrich-
tung (12), die derart ausgeführt ist, daß sie, basierend auf den er-
sten Daten (30), in der zentralen Datenbank (10) gespeicherten
zweiten Daten (31), die eine Vergütung des Betreibers (2) auf-
grund des Einsatzes des ersten medizintechnischen Gerätes
(1a-1c) beschreiben, und in der Datenbank (10) gespeicherten
dritten Daten (34), die kalkulatorische Kosten des Betreibers (2)
umfassen, eine Rentabilität (38) des ersten medizintechnischen
Gerätes ermittelt und basierend auf den ersten (30), zweiten (31)
und dritten (34) Daten und der Rentabilität (38) des ersten medi-
zintechnischen Gerätes (1a-1c) eine potentielle Rentabilität des
weiteren medizintechnischen Gerätes bzw. des Ersatzes des er-
sten medizintechnischen Gerätes ermittelt."
Das Bundespatentgericht hat den Hauptantrag zurückgewiesen und die
Sache zur weiteren Prüfung aufgrund des Hilfsantrags an das Patentamt zu-
rückverwiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde
der Anmelderin.
II.
Die kraft Zulassung statthafte und auch im übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde eröffnet im Umfang der Anfechtung eine Überprüfung der
gesamten Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Art einer Revision.
Zwar kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde ebenso wie die der Revision
(vgl. dazu BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 25.2.1993 - III ZR 9/92, NJW
1993, 1799) grundsätzlich auf einen abgrenzbaren Teil des Beschwerdeverfah-
rens begrenzt werden (BGHZ 88, 191 - Ziegelsteinformling I; vgl. auch BGHZ
123, 30 - Indorektal II - für die zeichenrechtliche Rechtsbeschwerde). Jedoch
ist die Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage ohne Wir-
kung (Sen.Beschl. v. 30.10.1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307 - Bodenwalze;
Beschl. v. 3.12.1996 - X ZR 1/96, GRUR 1997, 360, 361 - Profilkrümmer;
Beschl. v. 29.4.2003 - X ZB 4/01, GRUR 2003, 781 - Basisstation). Das Bun-
despatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zu der Frage zugelassen, "ob das
Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag die nach § 1 PatG vorausge-
setzte Technizität aufweist". Das ist nur ein rechtlicher Teilaspekt der Frage, ob
der Gegenstand der Anmeldung als Erfindung im Sinne des § 1 PatG anzuse-
hen ist; auf ihn kann die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht da-
her nicht beschränkt werden.
III.
In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Bun-
despatentgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Gegenstand
des Anspruchs 1 nach dem Hauptantrag der Anmelderin dem Patentschutz
nicht zugänglich ist.
1.
Die Anmeldung betrifft ein Verfahren und ein System, mit dem
ermittelt werden soll, ob für den Betreiber wenigstens eines ersten medizin-
technischen Geräts die Anschaffung eines weiteren Geräts oder ein Ersatz für
das erste Gerät wirtschaftlich rentabel ist.
Die Beschreibung erläutert, daß die Rentabilität von medizintechnischen
Geräten, insbesondere von radiologischen Systemen, von einer Reihe von
Faktoren abhänge, die für den Betreiber, seinen Lieferanten oder einen Kredit-
geber nicht transparent seien, so daß es wünschenswert sei, die potentielle
Rentabilität des Ersatzes bzw. die Anschaffung eines weiteren Geräts in einfa-
cher und schneller Weise zu ermitteln.
Als Aufgabe der Erfindung wird es - soweit für das Verfahren nach An-
spruch 1 von Interesse - bezeichnet, ein Verfahren anzugeben, mit dessen Hil-
fe in automatisierter Weise ermittelt wird, ob die Anschaffung oder ein Ersatz
eines medizintechnischen Geräts wirtschaftlich rentabel ist.
Diese Aufgabe soll durch ein Verfahren mit den Schritten a bis f gelöst
werden.
2.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, diesem Verfahren man-
gele es an der erforderlichen Technizität. Sie sei nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gegeben, wenn die prägenden Anweisungen einer bean-
spruchten Lehre der Lösung eines konkreten technischen Problems dienten.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 erschöpfe sich in einer Vorschrift zur Aufbe-
reitung betriebswirtschaftlicher Daten. Das "erste" medizintechnische Gerät
werde weder weitergebildet noch in irgendeiner Weise gesteuert oder geregelt.
Daß die Ermittlung der verschiedenen Daten und der Rentabilität automatisch
erfolge, gebe der Gesamtbetrachtung der beanspruchten Lehre keinen techni-
schen Charakter. Zwar könne eine solche automatische Ermittlung für sich ge-
nommen technisch sein, aber für das beanspruchte Verfahren stelle dies eben-
so wie die lediglich bestimmungsgemäße Nutzung einer Datenverarbeitungsan-
lage lediglich eine beiläufige, das im Vordergrund stehende betriebswirtschaft-
liche Verfahren weiter ausgestaltende Maßnahme dar.
3.
Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, Ver-
fahren, die automatisierte Abläufe zum Gegenstand hätten, welche wiederum
nur mit Hilfe von Rechnern möglich seien, seien als technisch anzusehen. Das
Bundespatentgericht habe den Teil der Lehre des Patentanspruchs 1, der sol-
che automatisierten Abläufe betreffe, fehlerhafterweise als lediglich beiläufige
Maßnahmen abqualifiziert. Das Verfahren betreffe den Bereich der Medizin-
technik und damit ein herkömmliches technisches Gebiet im Sinne der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs; sämtliche für das Verfahren benötigte
Komponenten seien technischer Natur. Bei den gemäß Merkmal a ermittelten
Daten handele es sich um den Einsatz des Geräts beschreibende "echte"
Meßgrößen, die sich auf die tatsächliche zeitliche oder leistungsmäßige Bean-
spruchung des Geräts und nicht auf betriebswirtschaftliche Daten bezögen.
Schließlich setzten die einzelnen erfindungsgemäßen Verfahrensschritte ein
bestimmtes Zusammenwirken der Elemente einer Datenverarbeitungsanlage
voraus.
4.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Verfahren, das sich
zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit
dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, daß der ge-
wünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektroni-
schen Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Pro-
gramme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz aus-
schließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG), muß die beanspruchte Lehre viel-
mehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen
Problems mit
technischen Mitteln dienen
(Sen.Beschl. v. 24.5.2004
- X ZB 20/03, GRUR 2004, 667 - Elektronischer Zahlungsverkehr, für BGHZ
vorgesehen BGHZ 149, 68, - Suche fehlerhafter Zeichenketten).
Nichts anderes gilt, wenn in Rede steht, ob eine beanspruchte Lehre als
mathematische Methode (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PatG), als Regel oder Verfahren für
geschäftliche Tätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG) oder als Wiedergabe von In-
formationen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG) nicht als Erfindung anzusehen ist. Sofern
Anweisungen beansprucht werden, mit denen ein konkretes technisches Pro-
blem gelöst wird, kommt es nicht darauf an, ob der Patentanspruch auch auf
die Verwendung eines Algorithmus, einen im geschäftlichen Bereich liegenden
Zweck des Verfahrens oder den Informationscharakter von Verfahrensergeb-
nissen abstellt.
Hiervon ist auch das Bundespatentgericht der Sache nach ausgegan-
gen; daß es dabei nicht auf die Grenzen der Patentierbarkeit nach § 1 Abs. 2
und 3 PatG, sondern auf das Erfordernis der Technizität Bezug genommen hat,
nötigt deshalb nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
Soweit die Rechtsbeschwerde demgegenüber meint, es sei nicht sach-
gerecht, an Verfahren höhere Anforderungen als an Vorrichtungen zur Daten-
verarbeitung zu stellen, denen nach der Rechtsprechung des Senats stets
technischer Charakter zukomme (BGHZ 144, 282 - Sprachanalyseeinrichtung),
vernachlässigt sie, daß auch § 1 Abs. 2 Nr. 3 PatG zu beachten ist und diese
Vorschrift nur Programme für Datenverarbeitungsanlagen, nicht aber solche
Anlagen selbst betrifft. Im übrigen ergibt sich im Ergebnis kein Unterschied, da
auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elek-
tronischen Datenverarbeitung bedient, deren Patentfähigkeit nur dann zu beja-
hen ist, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit
Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen
und gewerblich anwendbar sind (Sen.Beschl. v. 24.5.2004 aaO).
b) Wie sich aus dem Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt,
hat das Bundespatentgericht aus dem beanspruchten Verfahren abgeleitet,
daß die in den Verfahrensschritten a bis f enthaltenen einzelnen Anweisungen
an den Fachmann der Lösung des Problems dienen, die Rentabilität eines me-
dizintechnischen Geräts zu ermitteln. Dieses Problem ist betriebswirtschaftli-
cher, nicht technischer Natur. Daran ändert auch die Erwägung der Rechtsbe-
schwerde nichts, durch die Anschaffung eines weiteren Geräts könne die Le-
bensdauer des ersten Geräts durch die Vermeidung übermäßigen Verschlei-
ßes optimiert werden. Denn dieser etwaige Effekt resultiert aus der menschli-
chen Entscheidung, ein neues Gerät zu beschaffen, und ist nicht das Ergebnis
des beanspruchten Verfahrens.
c)
Hingegen hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt, daß die
beanspruchten Verfahrensschritte - was grundsätzlich denkbar wäre - neben
ihrer betriebswirtschaftlichen Funktion auch der Lösung eines konkreten tech-
nischen Problems dienen. Daß ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen wäre,
zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.
Ihre Hinweise, daß das Verfahren ein medizintechnisches Gerät betreffe
und sich gleichermaßen technischer Komponenten einer Datenverarbeitungs-
anlage bediene, führen in diesem Zusammenhang nicht weiter. Der technische
Charakter des Geräts, dessen Rentabilität ermittelt werden soll, steht ebenso
außer Zweifel wie die Technizität der zur Datenverarbeitung verwendeten Sy-
stemkomponenten. Daraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem,
das mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.
Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die automatische Datenermittlung
und -übertragung nach den Merkmalen a und b gebe dem beanspruchten Ver-
fahren technischen Charakter, kann ihr auch dies nicht zum Erfolg verhelfen.
Denn diese Maßnahmen lassen sich nur dem allgemeinen Problem zuordnen,
die für das angestrebte betriebswirtschaftliche Ergebnis relevanten Daten mit
Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und zu über-
tragen. Das ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der Recht-
sprechung des Senats, sondern geht nicht über die gerade nicht genügende
allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines außertechnischen
Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung und -übertragung zu bedie-
nen. Dementsprechend enthält der Anspruch auch kein Lösungsmittel, das
über die Anweisung an den Fachmann hinausginge, die Datenermittlung und
-übertragung "automatisch" vorzunehmen.
Daß die im Rahmen des Verfahrensschritts a verarbeiteten Gerätedaten
ihrerseits "technische Daten" sein mögen, ist ebenso ohne Belang. Denn die
beanspruchte Lehre befaßt sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt
werden können, sondern lehrt lediglich, daß diese Daten - ihrer betriebswirt-
schaftlichen Relevanz wegen - ermittelt werden sollen.
d)
Schließlich betrifft das beanspruchte Verfahren auch nicht des-
halb eine Erfindung im Sinne des § 1 PatG, weil es, wie die Rechtsbeschwerde
unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Logikverifikation" des Senats (BGHZ
143, 255) meint, in den Herstellungsprozeß medizintechnischer Geräte einge-
bunden wäre. Daß aufgrund der Verfahrensergebnisse über die Anschaffung
oder Ersatzbeschaffung solcher Geräte befunden werden mag, betrifft eine
kaufmännische Entscheidung und keinen technischen Vorgang im Rahmen der
Geräteherstellung.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.
IV.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich
gehalten.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck