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BGH Beschluss vom 25.05.2004 – X ARZ 101/04
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin
Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf
beschlossen:
Zuständig ist das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Gründe:
I. Die Beklagte handelt mit Teppichböden. Durch Vertrag vom 25. April
2000 vereinbarte sie mit dem Kläger, daß dieser alle Verlegeaufträge für die
Beklagte ausführen sollte. Wegen behaupteter Verletzung dieses Vertrags hat
der Kläger die Beklagte vor dem Landgericht Düsseldorf verklagt. Nachdem das
Landgericht gemäß Verfügung vom 30. April 2003 die Parteien darauf hinge-
wiesen hatte, daß die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet sein könnte,
verwies es mit Beschluß vom 11. Juni 2003, gegen den Rechtsmittel nicht ein-
gelegt wurden, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Düsseldorf. Dieses ver-
weigerte die Übernahme des Rechtsstreits und gab die Sache an das Landge-
richt Düsseldorf zur Überprüfung seines Beschlusses vom 11. Juni 2003 zu-
rück. Dieser Verweisungsbeschluß sei in grober Weise gesetzeswidrig und bin-
de deshalb das Arbeitsgericht nicht. Das Landgericht habe unter einseitiger Be-
trachtung einiger weniger Aspekte angenommen, zwischen den Parteien habe
ein Arbeitsrechtsverhältnis bestanden. Diese Annahme sei sowohl vom Ergeb-
nis als auch von der Begründung her in grober Weise rechtsfehlerhaft.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit dem Bundesgerichtshof zur Be-
stimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Aufgrund der bindenden Verweisung durch das Landgericht Düssel-
dorf ist das Arbeitsgericht Düsseldorf zuständig.
1. Für Entscheidungen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechts-
wegs trifft § 17 a GVG eine eigenständige Regelung, die einen Streit zwischen
Gerichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll
(Sen.Beschl. v. 9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474; Sen.Beschl. v.
12.3.2002 - X ARZ 314/01, BGH-Rep. 2002, 749; Sen.Beschl. v. 13.11.2001
- X ARZ 266/01, WM 2002, 406). Wenn das angerufene Gericht den zu ihm füh-
renden Rechtsweg für unzulässig hält, hat es dies auszusprechen und den
Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu
verweisen. Diese Entscheidung kann in einem Instanzenzug auf Rechtsmittel
der Parteien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden, denn anders als die Ver-
weisung wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit (§ 281 ZPO) unterliegt
der nach § 17 a Abs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluß der sofortigen
Beschwerde (§ 17 a Abs. 4 GVG). Hieraus folgt jedoch umgekehrt, daß ein
nach § 17 a Abs. 2 GVG ergangener Beschluß, sobald er rechtskräftig gewor-
den ist, einer weiteren Überprüfung entzogen ist. Die Regelung in § 17 a Abs. 5
GVG bestätigt dies (Sen.Beschl. v. 9.4.2002, aaO). Angesichts dieser Rechts-
lage besteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei ge-
setzwidrigen Verweisungen (Senat BGHZ 144, 21, 24; Sen.Beschl. v. 9.4.2002,
aaO; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03, BGH-Rep. 2004, 549).
Das Arbeitsgericht ist danach das zuständige Gericht des zulässigen
Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unangefochtenen und nunmehr
unanfechtbaren Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2003 mit
der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen worden ist, daß
der Rechtsstreit nunmehr beim Arbeitsgericht Düsseldorf anhängig ist.
2. Eine andere Beurteilung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil
das Landgericht, wie das Arbeitsgericht meint, einer offenkundigen Fehlbeurtei-
lung unterlegen ist. Denn die durch § 17 a Abs. 4 GVG eröffnete Beschwerde-
möglichkeit schließt es selbst bei einem schwerwiegenden Rechtsfehler grund-
sätzlich aus, die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits an das
Gericht eines anderen Rechtswegs zu durchbrechen (Sen.Beschl. v. 8.7.2003
- X ARZ 138/03, NJW 2003, 2990; Sen.Beschl. v. 16.12.2003 - X ARZ 363/03,
aaO).
Im Streitfall haben die Parteien weder ein Rechtsmittel gegen die Ver-
weisung eingelegt noch auch nur vor dem Landgericht der Verweisung wider-
sprochen. Damit ist die Verweisung rechtskräftig und sowohl für die Parteien als
auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für das Arbeitsgericht bindend.
Angesichts der klaren Rechtslage besteht weder Anlaß noch Möglichkeit, dem
Arbeitsgericht die im Gesetz nicht vorgesehene Befugnis zuzubilligen, sich über
die Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung hinwegzusetzen.
Da das Arbeitsgericht jedoch ausdrücklich die Übernahme der Sache
verweigert und diese an das Landgericht Düsseldorf zurückgegeben hat, spricht
der Senat zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des Verfahrens die gesetz-
liche Rechtsfolge ausdrücklich aus
(vgl. Sen.Beschl. v. 13.11.2001
- X ARZ 266/01, aaO).
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf