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BGH Beschluss vom 14.06.2004 – VIII ZA 12/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VIII ZA 12/04

BESCHLUSS

vom

14. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.

Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil

der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom

26. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf rück-

ständigen Mietzins und Nutzungsentschädigung geltend. Das Landgericht

Nürnberg-Fürth hat durch Urteil vom 26. März 2004 die Beklagte unter Abände-

rung des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2003 zur Zahlung

von 2.304,91 € nebst Zinsen verurteilt, die Klage im üb rigen abgewiesen und

die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte, der das Urteil des Landgerichts

am 2. April 2004 zugestellt worden ist, hat am 3. Mai 2004, einem Montag,

durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz Prozeßkostenhilfe für eine noch

einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz ihres

zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 9. Juni 2004 hat sie den Antrag

gestellt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bis

zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der

Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen.

II.

Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung durch das Revisionsgericht im Verfahren auf Bewilligung von Pro-

zeßkostenhilfe für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zuläs-

sig sein kann und ob ein solcher Antrag voraussetzt, daß die Partei von einem

bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Se-

natsbeschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, m.w.Nachw.).

2. Denn der Antrag der Beklagten ist ungeachtet der Frage seiner Zuläs-

sigkeit unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvoll-

streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungs-

gerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem

Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein

überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2,

§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangs-

vollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der

Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt

hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvoll-

streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aus-

nahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus

besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen

Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom

6. Mai 2004 - V ZA 4/04 unter II 2 b; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003

- VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03,

WuM 2003, 637).

Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-

schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder

zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-

lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-

rufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-

gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht die Beklagte nicht geltend.

Im übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde, für die die Beklagte Pro-

zeßkostenhilfe erstrebt, unzulässig, weil die von der Beklagten geltend zu ma-

chende Beschwer, auch unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungen, den

Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns