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BGH Beschluss vom 14.06.2004 – VIII ZA 12/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr.
Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
der 7. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
26. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf rück-
ständigen Mietzins und Nutzungsentschädigung geltend. Das Landgericht
Nürnberg-Fürth hat durch Urteil vom 26. März 2004 die Beklagte unter Abände-
rung des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. Oktober 2003 zur Zahlung
von 2.304,91 € nebst Zinsen verurteilt, die Klage im üb rigen abgewiesen und
die Revision nicht zugelassen. Die Beklagte, der das Urteil des Landgerichts
am 2. April 2004 zugestellt worden ist, hat am 3. Mai 2004, einem Montag,
durch ihren Prozeßbevollmächtigten II. Instanz Prozeßkostenhilfe für eine noch
einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz ihres
zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 9. Juni 2004 hat sie den Antrag
gestellt, die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth bis
zur Entscheidung über den Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen.
II.
Der Antrag der Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Es kann offen bleiben, ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-
streckung durch das Revisionsgericht im Verfahren auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe für eine noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zuläs-
sig sein kann und ob ein solcher Antrag voraussetzt, daß die Partei von einem
bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (vgl. Se-
natsbeschluß vom 9. Juni 2004 - VIII ZR 145/04, m.w.Nachw.).
2. Denn der Antrag der Beklagten ist ungeachtet der Frage seiner Zuläs-
sigkeit unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvoll-
streckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungs-
gerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem
Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein
überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 544 Abs. 5 Satz 2,
§ 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-
hofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangs-
vollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der
Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt
hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvoll-
streckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Aus-
nahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus
besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen
Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom
6. Mai 2004 - V ZA 4/04 unter II 2 b; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003
- VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03,
WuM 2003, 637).
Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-
schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihr dies nicht möglich oder
zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstel-
lungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Be-
rufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetra-
gen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht die Beklagte nicht geltend.
Im übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde, für die die Beklagte Pro-
zeßkostenhilfe erstrebt, unzulässig, weil die von der Beklagten geltend zu ma-
chende Beschwer, auch unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnungen, den
Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns