BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZB 22/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Herrmann und Wöstmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie den Richter Hucke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der
8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 18. Februar 2008
- 8 S 94/07 - wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Streitwert: 4.173 €
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Beklagten zur Zahlung von
4.173 € an die Klägerin. Die Entscheidung wurde seinem Prozessbevollmäch-
tigten am 22. November 2007 zugestellt. Dieser legte mit an das Landgericht
Hannover - Berufungskammer - gerichtetem Schriftsatz von Samstag, dem
22. Dezember 2007, im Auftrag des Beklagten Berufung gegen das amtsge-
richtliche Urteil ein. Infolge eines Eingabefehlers wurde der Schriftsatz jedoch
per Telefax nicht an das Land-, sondern an das Amtsgericht Hannover ver-
sandt, wo er am 22. Dezember 2007 einging. Montag, der 24. Dezember 2007
war beim Amtsgericht dienstfrei. Deshalb blieb der Schriftsatz dort liegen und
wurde erst nach den Weihnachtsfeiertagen am 27. Dezember 2007 an das
Landgericht Hannover weitergeleitet, wo er am selben Tage einging.
Nachdem der Vorsitzende der Berufungskammer den Prozessbevoll-
mächtigten des Beklagten mit Verfügung vom 8. Januar 2008 auf die Versäu-
mung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels hingewiesen hatte, hat dieser
am 18. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, die Be-
rufung erneut eingelegt und zugleich begründet.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 hat das Berufungsgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und seine Berufung ge-
gen das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-
schwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Allerdings ist das Rechtsmittel im Übrigen nicht zulässig. Die
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbil-
dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Insbesondere ist dem Beklagten durch die Zurückweisung des Wieder-
einsetzungsantrags und die Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu
dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer,
aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl.
z.B. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGH-Report 2004,
1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004,
367, 368 m.w.N.).
1.
Der Beklagte hat, wie er nicht in Abrede stellt, die einmonatige Frist zur
Einlegung der Berufung (§ 517 ZPO) versäumt, da die Berufungsschrift auch
unter Berücksichtigung von § 222 Abs. 2 ZPO erst nach Ablauf dieses Zeit-
raums beim Berufungsgericht einging.
2.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war ihm auch nicht Wiederein-
setzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu
gewähren. Eine Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen,
wenn sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten
(§ 233 ZPO).
a) Wie die Beschwerde selbst nicht in Zweifel zieht, beruht die versehent-
liche Übersendung des Berufungsschriftsatzes an das Amts- statt an das Land-
gericht auf einem dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden
Verschulden seines Prozessbevollmächtigten.
b) Der zur Versäumung der Berufungsfrist führende Kausalverlauf ist
entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch einen Fehler der Justizbe-
hörden unterbrochen worden (vgl. hierzu z.B. BVerfGE 93, 99, 115 f; BGH, Be-
schluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 - NJW-RR 2004, 1655, 1656). Zwar ist
das vorbefasste Gericht aufgrund der einem Verfahren nachwirkenden Fürsor-
gepflicht gehalten, einen vor Fristablauf bei ihm eingehenden, aber ersichtlich
für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz an dieses weiterzuleiten.
Wird eine Rechtsmittelfrist versäumt, obwohl der Schriftsatz so zeitig bei dem
vorbefassten unzuständigen Gericht einging, dass die rechtzeitige Weiterleitung
an das Rechtsmittelgericht noch ohne weiteres erwartet werden konnte, hat
dieses auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (BVerf-
GE aaO, S. 114 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGH aaO). Jedoch darf
sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung
bei gerichtlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem
Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenser-
leichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im
Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden
muss (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober
2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777). Aus diesem Grunde ist das
unzuständige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegan-
gen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das
zuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 2005 aaO; BGH, Beschluss
vom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO).
Hiernach war das Amtsgericht Hannover nicht verpflichtet, die Beru-
fungsschrift noch am 24. Dezember 2007 an das Landgericht weiterzuleiten,
und der Prozessbevollmächtigte des Beklagten durfte hierauf nicht vertrauen.
Eine solche Maßnahme hätte außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs ge-
legen, da der 24. Dezember 2007 ein arbeitsfreier Tag war. Auch wenn der
24. Dezember kein gesetzlicher Feiertag ist, ist er nach § 2 Abs. 3 der Nieder-
sächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
vom 6. Dezember 1996 (Arbeitszeitverordnung - GVBl. S. 476) und gemäß § 6
Abs. 3 Tv-L dienst- beziehungsweise arbeitsfrei. Auf diese Regelungen musste
das Amtsgericht seine Geschäftsorganisation einrichten. Auch der Prozessbe-
vollmächtigte des Beklagten konnte und musste sich hierauf einstellen.
Schlick Herrmann Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 14.11.2007 - 512 C 8825/07 -
LG Hannover, Entscheidung vom 18.02.2008 - 8 S 94/07 -