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BGH Urteil vom 17.06.2004 – I ZR 284/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 17. Juni 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein nein

UWG § 3

Größter Online-Dienst

Zu den Voraussetzungen, unter denen Allein- und Spitzenstellungsberüh- mungen eines Online-Dienstes irreführend sind.

BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 - I ZR 284/01 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 1. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und

die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und

Dr. Schaffert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 4. Oktober 2001

unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte

über den Urteilsausspruch zu a) und zu f) bis h) hinaus zur Unter-

lassung verurteilt und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom

26. Januar 2000 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Klage unter teilweiser Zurück-

weisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-

richts und unter teilweiser Abänderung dieses Urteils abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin zu 11/25 und der

Beklagten zu 14/25 auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf den Gebieten der Online-Dienste

und der Verschaffung des Zugangs zum Internet.

Die Klägerin ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Bertelsmann AG und

der unter ihrem Firmenschlagwort "AOL" und dem Triangel-Logo "AOL" weltweit

bekannten America Online Inc. (im weiteren: Firma AOL). Diese erzielte im Ge-

schäftsjahr 1998/99 Umsatzerlöse i.H. von 4,8 Mrd. US-Dollar. Im August 2001

hatte sie weltweit über 18 Mio. Kunden; hinzu kamen 2 Mio. Kunden der von ihr

1998 übernommenen Firma Compuserve. In Europa hat die Firma AOL 2,7 Mio.

Kunden, von denen 900.000 Kunden der Klägerin sind.

Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG.

Sie verfügte in Deutschland mit ihrem Online-Dienst "T-Online" im September

1999 mit 3,3 Mio. Kunden über einen Marktanteil von 60 %. Im April 2000 hatte

sie etwa 5 Mio. Kunden.

Die Beklagte warb in der Zeit von Januar bis Juli 1999 für ihre Dienstlei-

stungen u.a. mit den nachstehend bei der Wiedergabe des Antrags der Klägerin

vor dem Landgericht aufgeführten Aussagen. Die Klägerin sieht hierin eine un-

lautere und irreführende Allein- und Spitzenstellungsberühmung. Sie hat daher

vor dem Landgericht beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa- gen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für

ihren Online-Dienst "T-Online" mit folgenden Behauptungen zu werben und/oder werben zu lassen:

a)

b)

c)

d)

"T-Online ist Europas größter Onlinedienst"

"T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden"

"mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service"

"mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"

e) (alt) "T-Online ist Spitzenreiter in Europa".

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage mit dem Antrag e) (alt) stattgegeben und

sie im übrigen abgewiesen.

Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin ihre vor dem Landgericht erfolglo-

sen Klageanträge a) bis d) weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung

beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln ferner die fol-

genden im März und April 2000 gemachten weiteren Werbeaussagen zu unter-

sagen:

e) (neu) "im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas ge-

fragtester Zugang zu dieser neuen Welt."

f)

g)

h)

"T-Online Unternehmen."

ist heute schon eines der weltweit größten

Internet-

"T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."

"Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!".

Die Beklagte ist auch der erweiterten Klage entgegengetreten. Außer-

dem hat sie mit der ihrerseits eingelegten Berufung ihren Antrag auf vollständi-

ge Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten zurückgewie-

sen und auf die Berufung der Klägerin der Klage - auch hinsichtlich der Klage-

erweiterung - im vollen Umfang stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002,

73).

Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt

die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat sämtliche von der Klägerin im ersten und im

zweiten Rechtszug beanstandeten Werbeaussagen der Beklagten als irrefüh-

rend i.S. des § 3 UWG angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Gegenstand des Antrags a) sei die isolierte Behauptung, die für sich al-

lein oder in einem Kontext ohne Anhaltspunkte dafür stehe, daß mit diesen

Worten etwas anderes gemeint sein könne, als sie für sich betrachtet ausdrück-

ten. Damit falle die Verwendung der Behauptung in einem Umfeld, das ihr eine

andere Bedeutung gebe als bei isolierter Betrachtung, nicht unter das Verbot.

Für die Frage, ob die Aussage einen irreführenden Inhalt habe, sei entschei-

dend, wie sie jedenfalls von nicht unerheblichen Teilen der mit ihr angespro-

chenen, durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Ver-

braucher verstanden werde. Die Mitglieder des Berufungssenats könnten, da

sie zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehörten, eine Beurteilung aus

eigener Sachkunde vornehmen. Die von der Beklagten vorgelegte Bevölke-

rungsumfrage sei nicht geeignet, irgendwelche Zweifel zu wecken. Keine der

dort gestellten Fragen habe eine der vorliegend in Streit stehenden Aussagen

zum Gegenstand. Im wesentlichen werde ermittelt, was das Publikum von ei-

nem Online-Dienst mit bestimmten vorgegebenen Eigenschaften erwarte, ohne

daß dieser Dienst in ein Verhältnis zu anderen Diensten gesetzt werde. Wer

wisse, was der Verkehr von einem großen Online-Dienst erwarte, habe damit

keinen Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, was der Verkehr unter

"Europas größtem Online-Dienst" verstehe. Der mit dieser Werbeaussage an-

gesprochene Verkehr gehe davon aus, daß ihm etwas mitgeteilt werde, was für

seine Entscheidung bedeutsam sei; er werde nicht glauben, die Aussage solle

sich in einer Angabe zu für ihn uninteressanten Quantitäten erschöpfen. Es sei

für ihn im Grunde unerheblich, welche und wieviele Kunden die Beklagte neben

ihm habe. Die Anzahl der Kunden gewinne für ihn erst unter dem Gesichtspunkt

Bedeutung, was die Beklagte biete und wie leistungsfähig sie sei, da sie regel-

mäßig Rückschlüsse auf die Güte des Angebots erlaube, weil der Verkehr von

einem Zusammenhang der beiden Kriterien ausgehe. Die "Größe" der Beklag-

ten sei damit für den Verkehr Maßstab für ihre Bedeutung und ohne qualitative

Komponente nicht denkbar. Der Verkehr erwarte daher einen Hinweis, wenn die

"Größe" ausnahmsweise nur einen quantitativen Sinn haben solle.

Viele Verbraucher nähmen deshalb aufgrund der Aussage "T-Online ist

Europas größter Onlinedienst" nicht nur an, daß die Beklagte mit ihrem Dienst

in Europa die meisten Kunden habe, sondern auch, daß diese den Dienst am

häufigsten und umfangreichsten nutzten und vergleichbare Unternehmen beim

Nutzungsumfang erst mit erheblichem Abstand folgten. Der Verkehr erwarte

keine auf die Kundenzahl beschränkte Aussage, da diese Zahl nichts über die

maßgebliche Höhe des "Umsatzes" aussage, der sich daraus ergebe, wie häu-

fig die Kunden im Verhältnis zu Nutzern anderer Online-Dienste den der Be-

klagten aufsuchten. Ein einmal gewonnener Kunde, der das Angebot der Be-

klagten dann verschmähe, wäre kein Beleg für deren Qualität. Der Verkehr, der

die Angabe "T-Online ist Europas größter Onlinedienst" als Aussage zur Bedeu-

tung der Beklagten verstehe, ordne den Bezug auf Europa dahin ein, daß es

um die Bedeutung der Beklagten für Europa gehe. Eine europäische Bedeutung

hätte die Beklagte aber nur, wenn sie europaweit präsent wäre; denn wenn et-

wa ein Spanier mit der Beklagten nichts zu tun habe, sei sie für ihn bedeutungs-

los. Die Erreichbarkeit der Beklagten aus vielen Ländern Europas verschaffe ihr

keine europäische Bedeutung. Erhebliche Teile der Verbraucher nähmen an,

die Beklagte sei die Größte in Europa, weil sie einen jedenfalls in seinen we-

sentlichen Teilen auf das jeweilige Land bezogenen Online-Dienst unterhalte

und ihre Tätigkeit damit eine europäische Dimension habe. Dem stehe nicht

entgegen, daß das Internet ein neues Medium sei, für das Maßstäbe wie

Reichweite oder Auflagenhöhe, die bei Druckmedien Aussagen zur Größe er-

laubten, nicht gelten würden; denn der Verkehr habe zur Bestimmung der Grö-

ße und Bedeutung eines Online-Dienstes neben der Anzahl seiner Kunden

durchaus auch andere Kriterien.

Ein Verstoß könne allerdings nur für die konkrete Werbung bejaht wer-

den. Es sei aber nicht ersichtlich, daß sich das Verkehrsverständnis seit dem

Jahr 1999 entscheidend geändert habe. Das von der Beklagten vorgelegte Ma-

terial belege im wesentlichen nur eine Spitzenstellung in Deutschland, gegen-

über der die Feststellung genüge, daß der einzelne Nutzer im November 2000

bei der Klägerin mehr als siebenmal so lange im Netz gewesen sei wie bei der

Beklagten, so daß die Nutzer bei der Klägerin das Internet insgesamt fast drei-

mal so lange genutzt hätten wie bei der Beklagten. Diese sei zudem nur in eini-

gen Ländern wie insbesondere in Deutschland und Österreich mit einem eige-

nen Online-Dienst vertreten. Aufgrund ihrer Werbung erwarte der Verkehr je-

doch, daß sie europaweit, d.h. in den maßgebenden Bereichen des Kontinents

vertreten sei, und rechne nicht damit, daß "Europas größter Onlinedienst" bei-

spielsweise weder in Spanien noch in Skandinavien, wo etwa jeder zweite Be-

wohner Zugang zum Internet habe, vertreten sei. Die unrichtige Vorstellung des

Verkehrs von der europaweiten Verbreitung eigener Online-Dienste und der

daraus folgenden Bedeutung für Europa sei auch wettbewerblich relevant, da

sie auf eine so nicht gegebene Leistungsfähigkeit der Beklagten hinweise.

Die von der Klägerin mit den Klageanträgen b), c) und d) beanstandeten

Werbeaussagen unterschieden sich untereinander inhaltlich nicht, führten aber

anders als die mit dem Klageantrag a) beanstandete Werbeaussage im unmit-

telbaren Zusammenhang mit der Alleinstellungsbehauptung Kundenzahlen auf.

Diese Verdeutlichung der Alleinstellungsbehauptung ändere aber nichts daran,

was der Verkehr unter dem "größten Onlinedienst Europas" und damit unter

"Europas größtem Online-Service" und "Europas Nr. 1" verstehe. Die Angabe

relativiere die behauptete Spitzenstellung nicht. Der Verkehr, für den die Kun-

denzahl als bloße Quantitätsangabe ziemlich belanglos wäre, könne nicht an-

nehmen, diese werde ihm ohne Bezug auf die Bedeutung und Leistungsfähig-

keit der Beklagten mitgeteilt und solle den Begriff "groß" auf eine quantitative

Angabe reduzieren; denn dann wäre eine Verdeutlichung zu erwarten gewesen,

daß aus der Zahl der Kunden ausnahmsweise nicht auf die Leistungsfähigkeit

geschlossen werden dürfe. Der Verbraucher wähle einen Online-Dienst nach

dessen Leistungsfähigkeit und Bedeutung, nicht nach der nur als Beleg für die

Unternehmensbedeutung interessanten Zahl seiner Kunden. Er glaube deshalb,

die Zahl der Kunden werde ihm zum Beweis dafür genannt, daß sich diese be-

reits für den größten Online-Dienst Europas entschieden hätten, weil sie ihn für

den leistungsfähigsten hielten. Der Verkehr nehme daher zwangsläufig an, die

Zahl der Kunden korrespondiere mit der Leistungsfähigkeit der Beklagten und

solle so deren Spitzenstellungsbehauptung erhärten.

Auch bei der mit dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten Werbeaussage

sei der Hinweis auf die 3 Mio. Kunden, die sich bereits für die Beklagte ent-

schieden hätten, nicht geeignet, die Aussage "T-Online ist Spitzenreiter in Eu-

ropa" dahin verstehen zu lassen, daß die Beklagte nur im Hinblick auf die Kun-

denzahl eine Spitzenstellung einnehme. Unerheblich sei, ob die Aussage, wie

das Landgericht angenommen habe, in ihrer konkreten Verwendung als Blick-

fang irreführend sei.

Die mit dem Klageantrag f) angegriffene Aussage sei irreführend, weil ein

Unternehmen, das ohne eine einschränkende Erläuterung beanspruche, zur

Spitzengruppe in der Welt zu gehören, dies nur dann von sich sagen könne,

wenn es sich hinsichtlich aller bei einem der weltweit größten Unternehmen

vom unbefangenen Betrachter als selbstverständlich vorausgesetzten Eigen-

schaften mit den größten Unternehmen der Welt messen könne, was für die

noch nicht einmal europaweit vertretene Beklagte schon deshalb nicht zutreffe,

weil diese im Jahr 2000 weder in den USA mit 122 Mio. Nutzern noch auf dem

asiatischen Markt mit annähernd 50 Mio. Nutzern vertreten gewesen sei.

Die mit dem Klageantrag e) (neu) angegriffene Aussage sei irreführend,

weil nicht jeder Verbraucher die - insoweit zutreffende - Aussage auf die techni-

sche Seite des Zugangs beschränkt verstehe. Der Begriff des "Zugangs" habe

ähnlich wie der der "Größe" auch eine bildliche und damit qualitative Dimensi-

on. Außerhalb des rein Räumlichen stehe "Zugang" regelmäßig für das, wozu

der Zugang eröffnet werde. Wer Zugang zu etwas verspreche, biete damit meist

an, mit diesem Gegenstand vertraut zu machen. Jedenfalls bei den Worten "im

Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas gefragtester

Zugang zu dieser neuen Welt." nehme man ohne Hinweis darauf, daß nur die

rein technische Seite des Zugangs gemeint sei, an, man könne sich mit dem,

was T-Online biete, "die neue Welt" selbst zu eigen machen. Das Wort "gefragt"

bedeute, daß etwas begehrt werde; das Begehren richte sich auf das Inhaltli-

che, d.h. das Internet mit seinen ungewohnten Chancen, während "die neue

Welt" als Objekt des Begehrens völlig unberührt davon sei, wer lediglich die Tür

zu ihr öffne. Es könne nicht angenommen werden, die mit dem Klageantrag e)

(neu) beanstandete Werbeaussage bringe lediglich zum Ausdruck, daß die Be-

klagte in Europa die meisten Anschlüsse zum Internet biete; denn die Anzahl

der ermöglichten Verbindungen sei als solche für den Verbraucher belanglos,

wenn sie nicht zugleich Ausdruck dafür sei, daß sich in ihr auch die Bedeutung

der Beklagten widerspiegele.

Bei der mit dem Klageantrag h) angegriffenen Aussage gehe es inhaltlich

letztlich um dasselbe wie bei der mit dem Klageantrag e) (neu) beanstandeten

Aussage; denn der "Provider" sei derjenige, der den "Zugang" zum Internet er-

mögliche. Allerdings sei der Begriff "Provider" eher technischer Natur, weshalb

die Zahl derjenigen, die durch diese Aussage irregeführt würden, geringer sein

werde. Es sei aber ausgeschlossen, daß nur noch unwesentliche Teile des

Verkehrs betroffen seien. "Provider" sei kein Wort der Umgangssprache, wes-

halb die Mehrheit der Angesprochenen mit dem Begriff keine klaren Vorstellun-

gen verbinden könne und daher auch nur Bruchteile des Verkehrs der Aussage

die Bedeutung beimäßen, es gehe um ein Unternehmen, dessen "Größe" allein

darauf beruhe, daß es die meisten Verbindungen zum Internet herstellen kön-

ne. Große Internet-Unternehmen, die schließlich auch "Provider" seien, seien

nicht durch die bloße Ermöglichung dieses technischen Zugangs bekannt ge-

worden, sondern hätten darüber hinaus alles im Angebot, was ein Internet-

Unternehmen zu bieten habe. Der Bezeichnung "Europas größter Provider im

Boom-Markt Internet" werde daher zwanglos der Sinn gegeben, man habe es

mit dem größten Internet-Unternehmen Europas zu tun. Dies gelte zumal des-

halb, weil auf den "Boom-Markt Internet" abgestellt werde und sich die Ideen-

verbindungen damit vollends von der nur den technischen Anschluß oder die

Verbindungsmöglichkeit betreffenden Vorstellungen lösten; denn die Bedeutung

des "Marktes" liege nicht darin, daß die Beklagte dem Kunden den Zugang zu

ihm vermittle, sondern hänge davon ab, was sich auf ihm abspiele.

Die mit dem Klageantrag g) angegriffene Aussage unterscheide sich von

der mit dem Antrag h) angegriffenen allein darin, daß nicht auf den "Boom-

Markt" abgestellt werde. Dieser Begriff habe aber die irreführende Wirkung der

Aussage "Europas größter Provider" nicht begründet, sondern nur verstärkt. Die

Aussage "T-Online ist der größte Internet-Provider Europas" sei allerdings nicht

schlechthin zu verbieten. Die konkrete Verletzungsform zeichne sich dadurch

aus, daß das Publikum nach seinen Kenntnissen und Vorstellungen dem Begriff

"Internet-Provider" einen bestimmten Sinn gebe, da das werbliche Umfeld kei-

nen Anhaltspunkt für die Annahme biete, die Beklagte sei deshalb "der größte

Internet-Provider Europas", weil sie die größte Zahl von Kunden habe, denen

sie den Zugang zum Internet ermögliche. Die Beklagte verstieße nicht gegen

das Verbot, wenn sie dem Begriff durch eine entsprechende Definition einen

Inhalt gäbe, die dem Betrachter eine richtige Vorstellung vermittelte. Ohne eine

solche Belehrung müsse der Verkehr die Aussage aber falsch verstehen.

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die sich,

soweit die Feststellung der Verkehrsauffassung durch den Tatrichter in Rede

steht, darauf beschränkt, ob dieser die Grundsätze der Lebenserfahrung, die

Denkgesetze sowie die Verfahrensvorschriften beachtet hat, hinsichtlich der mit

den Klageanträgen a) und f) bis h) angegriffenen Aussagen stand. Hinsichtlich

der weiteren von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen hat das Beru-

fungsgericht eine irreführende Werbung nach § 3 UWG zu Unrecht bejaht.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-

standet auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Adressaten der streitgegenständlichen Werbung abgestellt,

der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerk-

samkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR

2000, 619, 621 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 28.11.2002

- I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor; Urt. v.

2.10.2003 - I ZR 252/01, GRUR 2004, 162, 163 = WRP 2004, 225 - Mindestver-

zinsung). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, daß seine Mitglieder zu

den mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen gehören und den

Sachverhalt daher grundsätzlich aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermö-

gen. Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß der

Verkehr bei einer Spitzenstellungsbehauptung erwartet, daß der Werbende ge-

genüber seinen Mitbewerbern in der betreffenden Hinsicht einen deutlichen

Vorsprung vorzuweisen hat und dieser Vorsprung Aussicht auf eine gewisse

Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 318/98, GRUR 2002, 182, 184

= WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 41/00,

GRUR 2003, 800, 802 = WRP 2003, 1111 - Schachcomputerkatalog).

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsge-

richt der Klage mit dem gegen die Werbeaussage der Beklagten

"T-Online ist Europas größter Onlinedienst"

gerichteten Antrag a) stattgegeben hat.

a) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe

unter Verstoß gegen § 286 ZPO verkannt, daß die Leistungsfähigkeit eines On-

line-Dienstes nicht quantitativ meßbar sei, weil seine zeitliche Nutzung nicht von

der Attraktivität seiner Angebote, sondern auch davon abhänge, wieviele Kun-

den gleichzeitig im Netz seien, weil dadurch Überlastungen entstehen und die

Kunden daher zwangsläufig länger im Netz sein könnten. Denn die Revision

stützt sich, soweit sie geltend macht, eine hohe Verweildauer im Netz könne

insbesondere auf dessen zu geringe Kapazität hinweisen, nicht auf in den Vor-

instanzen gehaltenen Sachvortrag. Sie legt außerdem nicht dar, daß der Ver-

kehr den behaupteten fehlenden Zusammenhang zwischen dem "Umsatz" ei-

nes Online-Dienstes und seiner Leistungsfähigkeit kennt und daher dem "Um-

satz" keine Bedeutung beimißt.

b) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe

den durch Zeitungsberichte unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten

übergangen, daß der Geschäftsverkehr die Kundenzahl als das für die Größe

eines Online-Dienstes maßgebliche Kriterium ansehe. Sie bezieht sich insoweit

auf von ihr in zweiter Instanz vorgelegte Internet-Ausdrucke, in denen die Be-

klagte als "mit knapp 5 Millionen Kunden der größte Online-Dienst in Europa",

"Europas größter Online-Dienst mit 4,2 Millionen Kunden" und "Größter und am

schnellsten wachsender Online-Dienst in Europa. Mehr als 2,2 Mio. nutzen den

Service der Deutschen Telekom ..." bezeichnet wird. Aus dem Zusammenhang,

in dem die Aussage "größter Online-Dienst" dort jeweils steht, ist eindeutig zu

ersehen, daß sich die Angabe auf die Zahl der Kunden bezieht. Die vorgelegten

Internet-Ausdrucke lassen daher keinen Rückschluß darauf zu, ob der Verkehr

eine ohne entsprechende Zahlenangabe gemachte Aussage "größter Online-

Dienst" von sich aus auf die Zahl der Kunden bezieht.

c) Vergeblich beanstandet die Revision ferner, das Berufungsgericht hät-

te, soweit es seiner Beurteilung schon die Nutzungszeiten der jeweiligen Onli-

ne-Dienste zugrunde gelegt habe, immerhin auch den Vortrag der Beklagten

berücksichtigen müssen, daß nach der von dieser vorgelegten Studie der N.

Deutschland GmbH Nutzer länger bei der Beklagten als bei der Klägerin

verweilten. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Spitzen-

stellung in Deutschland eine Spitzenstellung in Europa nicht belegen könne.

d) Ohne Erfolg beanstandet die Revision des weiteren, das Berufungsge-

richt habe bei seinem Verkehrsverständnis die von der Beklagten vorgelegte

E. -Umfrage nicht hinreichend beachtet.

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen. Das Verkehrsverständnis des Be-

rufungsgerichts, die Größe eines solchen Unternehmens bemesse sich nicht

allein (und maßgeblich) nach der Zahl der Kunden, die die Dienstleistung in An-

spruch nähmen, sondern namentlich nach dem Umfang der in Anspruch ge-

nommenen Dienste, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Ausführungen

des Berufungsgerichts zu der E. -Umfrage beschränken sich nicht auf die

(fehlende) Vergleichbarkeit von großem und größten Online-Dienst, sondern

besagen zutreffend, daß bei der Umfrage nicht danach gefragt worden ist, was

die Größe eines Unternehmens im Verhältnis zu einem anderen Unternehmen

ausmacht. Außerdem wird auch aus der dortigen Befragung deutlich, daß der

Zahl der Kunden eines Online-Dienstes aus der Sicht der Verbraucher nur eine

drittrangige Bedeutung zukommt. Die von den Befragten gegebenen Antworten

lassen im übrigen erkennen, daß die Befragten sich bei ihren Aussagen wohl

insbesondere daran orientiert haben, was sie von einem für sie interessanten

Online-Dienst erwarten.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis der Nutzungs-

zeiten bei beiden Parteien, wonach der einzelne Nutzer bei der Klägerin mehr

als siebenmal so lange wie bei der Beklagten im Netz verweile, werden von der

Revision nicht in Frage gestellt. Danach fehlt es an der behaupteten Spitzen-

stellung der Beklagten.

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den mit den Klageanträ-

gen c) und d) beanstandeten Werbeaussagen

"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas größter Online-Service"

und

"Mit mehr als ... Kunden ist T-Online Europas Nr. 1"

sei die Anzahl der Kunden als bloße Quantitätsangabe für den Verkehr ziemlich

belanglos und relativiere daher ohne weitergehende Erläuterung die behauptete

Spitzenstellung nicht, sondern verdeutliche diese nur, widerspricht der allge-

meinen Lebenserfahrung, weil die Angabe über die Zahl der Kunden dadurch

herausgehoben ist, daß die Beklagte sie an die Spitze der Werbeaussagen ge-

stellt hat. Dasselbe gilt im Ergebnis auch für die mit dem Klageantrag b) bean-

standete Werbeaussage

"T-Online ist der größte Online-Service Europas mit über ... Kunden".

Allerdings ist dort die Angabe über die Zahl der Kunden nicht entspre-

chend hervorgehoben. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Kundenzahl für den

Verkehr entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts keineswegs ziemlich

belanglos ist; denn sie wurde nach der zu vorstehend 2. d) angesprochenen

E. -Umfrage bei der Frage, was einen großen Online-Dienst ausmacht,

immerhin am dritthäufigsten genannt. Danach stellt sich auch die Beurteilung

des Berufungsgerichts in bezug auf die mit dem Klageantrag b) beanstandete

Werbeaussage als erfahrungswidrig dar.

4. Die Unzulässigkeit der gemäß dem Klageantrag e) (alt) beanstandeten

Werbeaussage

"T-Online ist Spitzenreiter in Europa"

hat das Berufungsgericht mit Recht nicht mit der vom Landgericht zwar bejah-

ten, aber nicht antragsgegenständlichen Blickfangmäßigkeit der zugrundelie-

genden Werbeanzeige begründet. Soweit es eine Irreführung ungeachtet der im

Zusammenhang mit der Werbeaussage stehenden weiteren Aussage bejaht

hat, bereits 3 Millionen Kunden hätten sich für die Beklagte entschieden, unter-

liegt diese Beurteilung aber denselben rechtlichen Einwendungen wie die vom

Berufungsgericht hinsichtlich des Klageantrags b) vorgenommene Bewertung.

5. Die gemäß dem Klageantrag f) beanstandete Werbeaussage

"T-Online Unternehmen."

ist heute schon eines der weltweit größten

Internet-

ist vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung als irreführend

beurteilt worden, sie enthalte aus der Sicht des unbefangenen Verkehrs die Be-

hauptung, die Beklagte könne sich mit den größten Internet-Unternehmen der

Welt messen, was nicht zutreffe, weil die Beklagte schon nicht europaweit und

erst recht nicht weltweit vertreten und im Jahr 2000 namentlich weder in den

USA noch in Asien präsent gewesen sei. Demgegenüber ist es unerheblich,

daß die Beklagte, wie die Revision geltend macht, in der Geschäftswelt aus-

weislich der von ihr vorgelegten Unterlagen als größter Online-Dienst Europas

angesehen und als größter Internet-Service-Provider Europas bezeichnet wer-

de.

6. Die gemäß dem Klageantrag e) (neu) beanstandete Werbeaussage

"im Internet liegen ungeahnte Chancen - für alle. T-Online ist Europas ge- fragtester Zugang zu dieser neuen Welt."

nimmt, wie die Revision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des Beru-

fungsgerichts nicht Bezug auf die Inhalte des Internets und weist insbesondere

keine qualitative Dimension auf. Sie enthält vielmehr die geschickt formulierte,

aber zutreffende Aussage, daß die Beklagte den Online-Dienst für den Internet-

Zugang mit den meisten Kunden in Europa betreibt. Der Umstand, daß dieser

Dienst der "gefragteste", d.h. der am häufigsten gewählte ist, enthält nicht

- auch nicht indirekt - eine Aussage über die Qualität des durch ihn vermittelten

Zugangs zum Internet und zumal nicht darüber, daß er den "Zugang zu dieser

neuen Welt" besser als die Konkurrenz oder gar am besten herstelle.

7. Die gemäß dem Klageantrag h) beanstandete Werbeaussage

"Raten Sie mal, wer Europas größter Provider im Boom-Markt Internet ist! Ach, das wissen Sie schon! Na, denn ist's ja gut! [...] die T-Online Aktie kommt!"

enthält nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus der Sicht des Verkehrs

die - falsche - Angabe, daß es sich bei der Beklagten um das größte Internet-

Unternehmen Europas handelt. Zur Begründung seiner Auffassung hat das Be-

rufungsgericht ausgeführt, daß die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher

mit dem Begriff "Provider" keine klaren Vorstellungen verbinden könne und der

Werbeaussage daher zwanglos diesen Sinn geben werde, zumal große Inter-

net-Unternehmen nicht nur den technischen Zugang ermöglichten. Diese Beur-

teilung enthält keinen Denkfehler und stellt sich auch nicht als erfahrungswidrig

dar.

8. Das zu vorstehend 7. Ausgeführte gilt für die gemäß dem Klagean-

trag g) beanstandete Werbung

"T-Online ist der größte Internet-Provider Europas."

entsprechend.

III. Danach konnte das angefochtene Urteil, was die Verurteilung der Be-

klagten gemäß den Klageanträgen b), c), d), e) (alt) und e) (neu) anbelangt,

keinen Bestand haben und war daher in diesem Umfang aufzuheben. Im Um-

fang der Aufhebung war die Klage unter teilweiser Zurückweisung der Berufung

der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts (Klageanträge b), c) und d)) und

unter teilweiser Abänderung dieses Urteils (Klageantrag e) (alt)) abzuweisen.

Im übrigen (Klageanträge a), f), g) und h)) war die Revision der Beklagten zu-

rückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Schaffert