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BGH Urteil vom 13.02.2003 – I ZR 41/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Februar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ
:
nein
BGHR : ja
UWG § 3
Schachcomputerkatalog
a)
Ein Händler, der über die auf dem Markt befindlichen, teilweise auch von
ihm vertriebenen Produkte einen Katalog erstellt, in dem deren Eigenschaften
beschrieben und bewertet werden, handelt zu Zwecken des Wettbewerbs. Das
gleichzeitig mit dem Katalog verfolgte Ziel, das interessierte Publikum sachlich
über Vor- und Nachteile der verschiedenen Produkte zu informieren, ist im
Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Tatbestands – hier: der irreführenden
Werbung – zu berücksichtigen.
b) Werden in einem solchen Katalog Tatsachen unter Berufung auf „unbestätigte
Meldungen“ berichtet, die ein Produkt in günstigem, die Konkurrenzprodukte
dagegen in weniger günstigem Licht erscheinen lassen (hier: Weigerung eines
Schachweltmeisters, gegen ein bestimmtes Schachprogramm anzutreten), muß
der Werbende belegen, worauf sich seine Angabe stützt. Andernfalls ist ihm die
Wiederholung der Aussage als irreführende Werbung zu untersagen.
BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 – I ZR 41/00 – OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 23. Dezember 1999 wird zurückge-
wiesen, soweit sie sich dagegen wendet, daß die Verurteilung des Be-
klagten hinsichtlich der Aussage 1 Satz 2 sowie der Aussagen 4, 5 und
16 bestätigt worden ist (Ziffer IV und V des Tenors des Berufungsurteils
i.V. mit Ziffern I 1 Satz 2, I 4, I 5 und I 16 des landgerichtlichen Urteils).
Im übrigen wird das genannte Teilurteil auf die Revision des Beklagten
aufgehoben, soweit zu dessen Nachteil erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mün-
chen I, 4. Kammer für Handelssachen, vom 18. September 1997 auch
im Umfang der Aufhebung abgeändert: Die Klage wird auch insoweit
abgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 3/4 und der
Beklagte 1/4 zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem
Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Aussa-
gen in einem vom Beklagten herausgegebenen Schachcomputerkatalog.
Die Klägerin ist im Groß- und Einzelhandel mit Schachcomputern und ent-
sprechender Software tätig. Sie vertreibt das Computerschachprogramm „Chess
Genius 4.0“ als Alleinvertriebsberechtigte und darüber hinaus die Programme
„Genius 3.0“ und „MChess Pro 5.0“. Der Beklagte ist Alleinvertriebsberechtigter
unter anderem für die Programme „MChess Pro 5.0“ bzw. „MChess Professio-
nal 5.0“. Die Alleinvertriebsrechte der Parteien beziehen sich auf die Großhan-
delsstufe; dies bedeutet, daß die Wettbewerber die entsprechenden Programme
ebenfalls anbieten können, aber mit einer geringeren Gewinnspanne. Der Be-
klagte brachte Ende 1995 einen 256 Seiten umfassenden „Schachcomputerkata-
log 1996“ heraus, der auch eine Preisliste und eine Bestellkarte für die von ihm
vertriebenen Produkte enthielt und dessen Vorwort („Editorial“) von ihm unter-
schrieben war. Autoren waren in dem Katalog nicht angegeben; als Inhaberin der
Rechte war die Firma genannt, unter der der Beklagte im Geschäftsverkehr auf-
tritt.
Die Klägerin hat zahlreiche Aussagen in dem Katalog als wettbewerbswidrig
beanstandet. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind – nachdem die Klägerin
ihre Klage zu einem geringen Teil zurückgenommen, das Berufungsgericht über
einen Teil des Rechtsstreits bislang noch nicht entschieden und der Senat die Re-
vision der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen hat – nur noch die zehn
nachfolgend wiedergegebenen Aussagen, von denen sich fünf im „Editorial“ (Ka-
talog S. 4 und 5), zwei im Beitrag über das Programm „MChess Professional 5.0“
(S. 23 und 29), eine in einer Anzeige für dieses Programm (S. 226), eine im Bei-
trag über den Autor des Programms „Gideon“ (S. 246) und eine in der Preisliste
(S. 250) finden (die ursprüngliche Numerierung wurde beibehalten):
1. Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachpro- grammierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch Zsuzsa POLGAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem halben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre.
2. Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher noch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Möglichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.
3. Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt: Gesamtsieger und neuer absoluter ICCA-Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0.
4. Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schachprogramm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5.0!
5. So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öf- fentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Welt- meister bleiben.
6. Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der
immer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten.
10. Dieses einmalige Feature nennt sich „Book Learning“ und ermöglicht es dem
Programm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren.
15.
„Software-Weltmeister 1991 in Vancouver“ und „Siege beim AEGON Mensch- Computer Turnier gegen drei internationale Großmeister“
16. Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Com-
puterweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.
18. MChess Professional 5.0
Der absolute Weltmeister 95
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Unterlassung dieser Aussagen und
Auskunftserteilung; ferner begehrt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht des
Beklagten.
Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der aufgeführten Aussagen statt-
gegeben. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklag-
ten im wesentlichen zurückgewiesen. Es hat lediglich die Verpflichtung zur Aus-
kunftserteilung und die Schadensersatzpflicht auf Handlungen nach dem 30. No-
vember 1995 beschränkt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageab-
weisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die in dem Schachcompu-
terkatalog 1996 enthaltenen Aussagen zu Wettbewerbszwecken gemacht worden
seien. Es hat die oben angeführten Aussagen für irreführend erachtet und der
Klägerin dementsprechend Ansprüche aus §§ 3, 13 Abs. 6 UWG, § 242 BGB zu-
erkannt.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
überwiegend Erfolg. Sie führen – soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der
Aussagen 1 Satz 1, 2, 3, 6, 10, 15 und 18 zum Nachteil des Beklagten erkannt hat
– zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. Hin-
sichtlich der Aussagen 1 Satz 2, 4, 5 und 16 bleibt die Revision des Beklagten oh-
ne Erfolg; insoweit stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche zu, weil
in den entsprechenden Aussagen eine irreführende Werbung zu sehen ist.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungs-
gericht davon ausgegangen, daß der Beklagte für den Inhalt des von ihm vertrie-
benen Katalogs, dessen Beiträge er selbst verfaßt oder in Auftrag gegeben hat,
wettbewerbsrechtlich haftet.
2. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus zutreffend angenommen, daß
der Beklagte bei der Verwendung der beanstandeten Aussagen im Schachcom-
puterkatalog 1996 zu Zwecken des Wettbewerbs handelt.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die beanstan-
deten Angaben objektiv geeignet sind, den eigenen Wettbewerb des Beklagten zu
fördern. Es spricht daher eine Vermutung für eine entsprechende Absicht des Be-
klagten (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 27.6.2002 – I ZR 86/00, GRUR 2002, 1093, 1094 –
Kontostandsauskunft, m.w.N.). Diese Vermutung wird im Streitfall nicht dadurch
widerlegt, daß der Beklagte mit dem fraglichen Katalog auch das Ziel einer sachli-
chen Information des interessierten Publikums verfolgt. Denn die auf Förderung
des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht braucht nicht der allei-
nige und auch nicht der wesentliche Beweggrund der Handlung zu sein, solange
sie nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktritt (st. Rspr.; BGH, Urt. v.
15.5.1997 – I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 763 = WRP 1997, 940 = NJW 1998,
604 – Politikerschelte; Urt. v. 6.12.2001 – I ZR 14/99, GRUR 2002, 987, 993 =
WRP 2002, 956 – Wir Schuldenmacher, m.w.N.). Auch die Revision stellt nicht in
Abrede, daß der Beklagte den Katalog zu Wettbewerbszwecken verbreitet hat. Sie
beansprucht lediglich eine verstärkte Berücksichtigung des berechtigten Interes-
ses des Beklagten an einer sachlichen Unterrichtung und Meinungsbildung. Dieser
Gesichtspunkt ist im Rahmen der Anwendung des § 3 UWG zu würdigen (vgl.
unten II.4.a) und d)).
3. Für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls ist nicht auf die Bestimmung
über die vergleichende Werbung (§ 2 UWG), sondern allein auf § 3 UWG abzu-
stellen. Denn das Verbot der irreführenden vergleichenden Werbung ergibt sich
aus dem allgemeinen Irreführungsverbot (vgl. § 3 Satz 2 UWG). Ob die Voraus-
setzungen einer vergleichenden Werbung i.S. des § 2 Abs. 1 UWG im Streitfall
vorliegen, bedarf keiner Entscheidung. Irreführende Angaben sind im geschäftli-
chen Verkehr unabhängig davon verboten, ob sie im Rahmen einer vergleichen-
den Werbung gemacht werden.
4. Das Berufungsgericht hat die oben wiedergegebenen Aussagen als irre-
führend erachtet. Dies rügt die Revision teilweise mit Erfolg.
a) Aussage 1. Die im „Editorial“ wiedergegebene Aussage
Das Programm MChess Pro konnte erstmals in der Geschichte der Schachprogram- mierung gleich drei Internationale Schachgroßmeister – darunter auch Zsuzsa POL- GAR – besiegen. Am Ende rettete nur Großmeister John van der Wiel mit einem hal- ben Punkt vor MChess Pro die menschliche Ehre.
hat das Berufungsgericht in beiden Teilen als irreführend angesehen. Dem kann
nur hinsichtlich des zweiten Teils beigetreten werden.
aa) Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, der erste Teil dieser Be-
hauptung werde vom Verkehr in der Weise verstanden, daß es sich um den ersten
derartigen Sieg überhaupt – nicht nur bei Turnieren mit normaler Zeitbegrenzung,
sondern auch bei Blitz- oder Schnellturnieren – gehandelt habe; dies sei unzu-
treffend. Damit hat das Berufungsgericht auf den Umstand abgestellt, daß ein an-
deres Programm („fritz3“) bereits 1994 in einem Blitzturnier sechs Großmeister
geschlagen hat.
Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend in Rech-
nung gestellt, daß die beanstandete Aussage nicht unwahr ist. Ist von einem
Schachturnier ohne nähere Angaben wie „Blitzturnier“ oder „Schnellturnier“ die
Rede, handelt es sich nach dem üblichen Sprachgebrauch um ein Standardtur-
nier, bei dem zwar mit zeitlicher Begrenzung, nicht aber mit den besonders kurzen
Fristen eines Blitz- oder Schnellturniers gespielt wird. Hiervon ist auch das Beru-
fungsgericht ausgegangen. Es hat jedoch darauf abgestellt, daß sich der Katalog
auch an Teile der Verbraucher richte, die zwischen den verschiedenen Turnierar-
ten, also insbesondere zwischen einem Turnier mit normaler zeitlicher Begren-
zung und einem Blitzturnier, nicht unterschieden. Für diesen Teil der Verbraucher
sei eine Aufklärung erforderlich. Damit hat das Berufungsgericht die Aufklärungs-
pflicht des Beklagten überspannt. Selbst wenn sich der Katalog auch an Verbrau-
cher richten mag, die mit dem Schachspiel und mit den verschiedenen Turnierty-
pen nicht vertraut sind, so ist doch die beanstandete Aussage erkennbar für dieje-
nigen Verbraucher von Bedeutung, die mit den Grundregeln des Schachspiels
vertraut sind und daher beispielsweise beurteilen können, was ein Internationaler
Großmeister ist und was es bedeutet, einen solchen Großmeister zu schlagen. Bei
dieser Sachlage ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, die (zutreffende) Aussage
noch dadurch zu ergänzen, daß für einen anderen Turniertyp, nämlich das Blitz-
turnier, etwas anderes gelte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß ein Computer
im allgemeinen für die Rechenvorgänge deutlich weniger Zeit benötigt als ein
Mensch, so daß der Vorteil des Schachcomputerprogramms je größer ist, desto
weniger Zeit zum Überlegen zur Verfügung steht. Auch aus diesem Grund rechnet
der mit dem Schachspiel nur einigermaßen vertraute Verbraucher nicht damit, daß
die Ergebnisse eines Turniers zwischen Mensch und Computer ohne weiteres mit
denen eines Blitzturniers verglichen oder gar gleichgesetzt werden könnten.
bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-
richt den zweiten Teil der Aussage als irreführend beanstandet hat. Allerdings hat
das Berufungsgericht sein Urteil in diesem Punkt unzureichend und widersprüch-
lich begründet, nämlich mit dem Satz, die Aussage im Katalog spiegele zu Unrecht
vor, „das Programm sei vor Großmeister John van der Wiel Zweiter geworden“.
Diese Begründung enthält zum einen eine offensichtliche Unrichtigkeit, als nach
dem Sinnzusammenhang nur gemeint sein kann, „das Programm sei nach dem
Großmeister van der Wiel Zweiter geworden“. Sie ist zum anderen unzureichend,
weil sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen läßt, weshalb diese Aussage un-
richtig ist.
Dem Berufungsgericht ist jedoch – wenn man es richtig versteht – darin zu-
zustimmen, daß die beanstandete Aussage vom Verkehr nur so aufgefaßt werden
kann, daß das Programm MChess Pro bei dem fraglichen Turnier nach dem
Großmeister van der Wiel Zweiter geworden ist. Dies ist indessen – wie sich dem
Urteil des Landgerichts und dem unstreitigen Parteivorbringen entnehmen läßt –
unrichtig. Bei dem Turnier erreichte das Programm MChess Pro nicht den zweiten,
sondern lediglich den sechsten Platz.
Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlaß, diese Unrichtigkeit
hinzunehmen. Das Interesse an sachlicher Information, auf das sich die Revision
beruft, rechtfertigt nicht eine unwahre Aussage. Es ist auch nicht unverhältnismä-
ßig, dem Beklagten diese unrichtige Aussage zu verbieten.
b) Aussage 2. Die ebenfalls im „Editorial“ wiedergegebene Aussage
Kasparov erhielt von mir MChess Pro 4.0 und hatte im Frühjahr 1995 ganz sicher noch keine Angst. Immerhin räumte er in einem Pressehintergrundgespräch die Mög- lichkeit ein, der letzte menschliche Schach-Weltmeister zu werden.
hat das Berufungsgericht zu Unrecht als irreführend beanstandet. Es hat gemeint,
die Aussage Kasparovs sei vom Beklagten unzutreffenderweise in einen Zusam-
menhang mit der Überlassung des Schachcomputerprogramms „MChess Pro 4.0“
gebracht worden. Das ist indessen – wie die Revision mit Recht rügt – nicht der
Fall. Vielmehr soll die Äußerung bei einem „Pressehintergrundgespräch“ gefallen
sein. Auch in diesem Punkt gilt, daß die beanstandete Aussage richtig ist. Es be-
steht allenfalls die Gefahr, daß ein Teil des Verkehrs aufgrund der räumlichen Nä-
he der beiden Sätze eine gedankliche Verbindung zwischen den beiden Sätzen
herstellt. Es handelt sich dabei aber um eine Überinterpretation der Aussage des
Beklagten, die ein Verbot nicht zu rechtfertigen vermag.
c) Aussage 3. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der ebenfalls im „Edito-
rial“ enthaltenen Aussage
Der pausenlose Einsatz hat sich gelohnt. Gesamtsieger und neuer absoluter ICCA- Weltmeister wurde Marty HIRSCHS neueste Version MChess Pro 5.0.
angenommen, sie sei irreführend, „weil das Schachcomputerprogramm MChess
Pro 5.0 nicht diese absolute Gewinnerspitzenstellung einnimmt, die in der Aussa-
ge behauptet wird“. Mit dieser unzureichenden Begründung läßt sich das ausge-
sprochene Verbot indessen nicht rechtfertigen. Denn dem angefochtenen Urteil ist
nicht zu entnehmen, daß die beanstandete Aussage falsch wäre; insbesondere
sagt das Berufungsurteil nicht, wie sich das in Rede stehende Produkt zu den
Produkten der Wettbewerber verhält. Eine Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht ist in diesem Punkt indessen nicht erforderlich. Denn dem un-
streitigen Parteivorbringen läßt sich entnehmen, daß ein Verbot der beanstande-
ten Aussage nicht in Betracht kommt.
Das Berufungsgericht hat offenbar auf die Rechtsprechung zur Zulässigkeit
einer Spitzen- oder Alleinstellungsbehauptung abstellen wollen. Eine solche Be-
hauptung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen
der anderenfalls bestehenden Gefahr einer Irreführung nur zulässig, wenn die
Werbebehauptung wahr ist, der Werbende einen deutlichen Vorsprung gegenüber
seinen Mitbewerbern vorzuweisen hat und der Vorsprung die Aussicht auf eine
gewisse Stetigkeit bietet (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 – I ZR 318/98, GRUR 2002,
182, 184 = WRP 2002, 74 – Das Beste jeden Morgen, m.w.N.). Diesen Fällen liegt
meist eine Werbeaussage zugrunde, die eine Selbsteinschätzung des werbenden
Unternehmens enthält. Hiervon zu unterscheiden ist die Werbung mit Testergeb-
nissen oder mit von dritter Seite vergebenen Prädikaten und Auszeichnungen, wie
sie im Streitfall in Rede steht. Zwar enthalten letztere ebenfalls eine Qualitätsbe-
rühmung. Der Werbende braucht jedoch keinen eigenen Qualitätsnachweis zu
führen, sondern darf sich – wenn das Prädikat nicht erschlichen und in einem se-
riösen Verfahren vergeben worden ist – mit der Auszeichnung schmücken (vgl.
Großkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 977; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-
recht, 22. Aufl., § 3 UWG Rdn. 355; Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 3
Rdn. 413 ff.). Insbesondere braucht er bei der Angabe eines auf den Spitzenplatz
hinweisenden Titels wie „Testsieger“, „1. Platz“ oder „Weltmeister“ grundsätzlich
nicht noch darüber zu informieren, ob er sich das Prädikat mit Wettbewerbern tei-
len mußte oder wie groß der Abstand zu den Produkten der Wettbewerber ist.
Aus dem unstreitigen Parteivorbringen ergibt sich, daß die in Rede stehen-
den Auszeichnungen dem beschriebenen Produkt tatsächlich verliehen worden
sind. Dabei geht es – wie in dem „Editorial“ im einzelnen dargestellt ist – um einen
Wettbewerb im Rahmen der von der International Computer Chess Association
(ICCA) ausgerichteten 13. Computerschachweltmeisterschaft im Oktober 1995 in
Paderborn. Danach könnte es nach § 3 UWG allenfalls Bedenken begegnen, daß
der beanstandete Text nicht ausdrücklich erwähnt, daß sich die fraglichen Aus-
zeichnungen auf Schachprogramme für Mikrocomputer (also sog. PCs) beziehen
und damit für Schachprogramme, die für den Einsatz auf Großrechnern bestimmt
sind, nicht gelten. Ein solcher Hinweis war indessen mit Blick darauf entbehrlich,
daß sich der fragliche Schachkatalog ausschließlich auf derartige Computerpro-
gramme bezog. Der verständige Verbraucher, der darüber in Kenntnis gesetzt
wurde, daß das Programm die prämierten Leistungen auf einem von der Firma
ESCOM gestifteten „Pentium 133 MHz“ erbracht hatte, war sich unter diesen Um-
ständen darüber im klaren, auf welche Kategorie von Schachprogrammen sich die
genannten Auszeichnungen bezogen.
d) Aussage 4 und 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß
das Berufungsgericht die ebenfalls im „Editorial“ enthaltenen Aussagen
Nach noch unbestätigten Informationen wollte der Weltmeister gegen jedes Schach- programm der Welt antreten, nur nicht gegen den Weltmeister MChess Pro 5.0!
und
So ist es nur allzu verständlich, daß Garry KASPAROV auch weiterhin nicht öffentlich gegen MChess spielen will: schließlich will er noch möglichst lange Weltmeister blei- ben.
als irreführend angesehen hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr
verstehe diese Aussage in der Weise, daß Kasparov das Programm MChess
Pro 5.0 wegen seiner besonderen Qualitäten meide und gegen dieses Programm
nur deswegen nicht antreten wolle, weil er befürchte, von ihm geschlagen zu wer-
den, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hier-
zu festgestellt, daß die Weigerung Kasparovs andere Gründe habe, und hat sich
damit den Vortrag der Klägerin zu eigen gemacht. Die hiergegen gerichtete Rüge
der Revision ist nicht begründet. Dabei kann offenbleiben, ob den Beklagten – wie
das Landgericht angenommen und das Berufungsgericht möglicherweise unter-
stellt hat – die volle Beweislast dafür trifft, daß die beanstandeten Behauptungen
zutreffen. Denn auch wenn die Klägerin grundsätzlich die Darlegungs- und Be-
weislast dafür trifft, daß die beanstandeten Angaben geeignet sind, die angespro-
chenen Verkehrskreise irrezuführen, können ihr doch Darlegungs- und Beweiser-
leichterungen zugute kommen, wenn es um die Aufklärung von Tatsachen geht,
die in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen und diesen deshalb nach
dem Gebot redlicher Prozeßführung (§ 242 BGB) eine prozessuale Erklärungs-
pflicht trifft (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 19.9.1996 – I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230
= WRP 1997, 183 – Beratungskompetenz, m.w.N.). Unter diesen Umständen hätte
der Beklagte im einzelnen dartun müssen, auf welche konkret zu belegenden
Hinweise sich seine Annahme stützt, Kasparov sei bereit, gegen die Produkte der
Konkurrenz anzutreten, scheue aber das Programm „MChess Pro 5.0“ wegen sei-
ner Spielstärke.
Diese Anforderungen an den Vortrag des Beklagten sind auch nicht im Hin-
blick darauf zu beanstanden, daß der Beklagte mit seinen – Werbezwecken die-
nenden – Äußerungen zugleich ein Informationsbedürfnis der angesprochenen
Interessenten befriedigen möchte (Art. 5 Abs. 1 GG). Den Wettbewerbern ist es
nicht zuzumuten, mit für sie nachteiligen und von ihnen kaum zu widerlegenden
Werbebehauptungen konfrontiert zu werden, die der Werbende als unbestätigte
Meldung in den Raum stellt, ohne sie zu belegen und ohne auch nur anzugeben,
worauf er sich bei diesen Behauptungen stützt.
e) Aussage 6. Das Berufungsgericht hat die Aussage
Über die Jahre hinweg konnte MChess seine dominante Position gegenüber der im- mer zahlreicher werdenden Konkurrenz behaupten.
zu Unrecht als irreführend angesehen. Mit Recht rügt die Revision, die Beurteilung
des Berufungsgerichts, es handele sich hierbei um eine nicht belegte Spitzenstel-
lungsbehauptung, sei allenfalls bei einer isolierten, nicht dagegen bei der gebote-
nen Gesamtbetrachtung (vgl. Piper in Köhler/Piper aaO § 3 Rdn. 121) zu rechtfer-
tigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß es sich um eine Aussage im Fließtext im
Rahmen der Beschreibung des fraglichen Programms handelt, die durch zahlrei-
che Hinweise auf die Qualität des Produkts belegt und relativiert wird. So heißt es
unmittelbar vor der beanstandeten Textstelle:
Schon seit seinem ersten öffentlichen Auftritt begeisterte MChess Pro die Fachwelt mit seinem dynamischen, aber auf solidem Fundament ruhenden Spielstil. Die Er- folgsbilanz der Software gerade im Jahr 1995 ist schon beeindruckend. In der schwe- dischen Liste für Schachcomputer wird das Programm zur Zeit mit über 2400 Elo- punkten aufgelistet und nimmt damit den Spitzenplatz ein.
Der Leser erkennt, daß sich die Behauptung einer dominanten Position ge-
genüber der Konkurrenz auf die im selben Absatz, aber auch in den nachfolgen-
den Absätzen geschilderten Erfolge des Programms im Jahre 1995 bezieht.
f) Aussage 10. Das Berufungsgericht hat die Aussage
Dieses einmalige Feature nennt sich „Book Learning“ und ermöglicht es dem Pro- gramm, ungünstige Eröffnungsvarianten eigenständig zu revidieren.
ebenfalls für irreführend gehalten; denn der Durchschnittsverbraucher verstehe
diese Aussage so, daß das Programm eine ungünstige Eröffnungsvariante schon
während des Spiels eigenständig revidieren könne. Auch diese Beurteilung ist nur
nachzuvollziehen, wenn die beanstandete Aussage aus dem Zusammenhang der
Darstellung gerissen wird. Dort ist im einzelnen erläutert, daß das Programm auf-
grund der integrierten Lernfunktion ähnlich wie der Mensch in der Lage sei, aus
früheren Fehlern zu lernen; weiter heißt es dort (S. 30 oben):
MChess Pro 5.0 kann diese Methode simulieren. Wenn die Funktion aktiviert ist, speichert das Programm negativ verlaufene Zugfolgen ab und wird einen besseren Zug ausspielen, falls sich die entsprechende Stellung wiederholt.
g) Aussage 15. Das Berufungsgericht hat die beiden in einer Werbeanzeige
im Katalog enthaltenen Anpreisungen
Software-Weltmeister 1991 in Vancouver Siege beim AEGON Mensch-Computer Turnier gegen drei internationale Großmeister
als irreführend beanstandet, weil diese Erfolge nicht von der beworbenen Pro-
grammversion „5.0“, sondern von Vorgängerversionen erzielt worden seien. Auch
dieser Beurteilung ist nicht beizutreten. Denn der Verkehr, der möglicherweise an-
nimmt, die genannten Erfolge bezögen sich auf die aktuelle Version „5.0“, würde
dadurch nur dann irregeführt, wenn die neue Version in ihren Leistungen und
Möglichkeiten hinter den Vorgängerversionen zurückgeblieben wäre. Dies ist aber
weder behauptet noch sonst ersichtlich.
h) Aussage 16. Das Berufungsgericht hat die – nicht besonders hervorge-
hobene, sondern in den Fließtext eingebundene – Aussage
Das neue Programm wurde Gideon getauft und konnte 1991 souverän die Compu- terweltmeisterschaft in Vancouver gewinnen, Ed Schröder wurde Weltmeister.
als irreführend erachtet, weil sich das Programm „Gideon“ den Weltmeister-
schaftstitel mit einem Konkurrenzprogramm habe teilen müssen. Diese Beurtei-
lung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Es ist unstreitig, daß das Programm „Gideon“ des Programmierers Ed
Schröder 1991 die Computerweltmeisterschaft in Vancouver gewonnen hat. Inso-
weit ist die beanstandete Aussage zutreffend. Sie vermittelt jedoch aufgrund der
Verwendung des Adverbs „souverän“ den Eindruck, das Programm „Gideon“ habe
den Erfolg bei der Weltmeisterschaft mit einem nicht unerheblichen Vorsprung vor
der Konkurrenz erzielt. Dieser durch die Aussage vermittelte Eindruck ist unzu-
treffend; das Programm „Gideon“ mußte sich den Sieg mit einem Programm des
Programmierers Richard Lang teilen; von einem „souveränen Sieg“ konnte also
nicht die Rede sein. Zwar wird – wie auch das Berufungsgericht erkennt – der
Sachverhalt an anderer Stelle des Katalogs (S. 242) zutreffend erläutert. Der Le-
ser mag bei Lektüre dieser anderen Textstelle auch erkennen, was den Verfasser
veranlaßt haben mag, den Sieg des Programms „Gideon“ mit dem Adverb „souve-
rän“ zu schmücken. Dies vermag indessen die Irreführung an der hier beanstan-
deten Textstelle nicht zu rechtfertigen.
i) Aussage 18. Das Berufungsgericht hat schließlich die im Preisverzeich-
nis des Katalogs enthaltene Aussage
MChess Professional 5.0 Der absolute Weltmeister 95
als irreführend beanstandet, weil das Programm zwar absoluter Mikrocomputer-
Schachweltmeister 1995, nicht aber Weltmeister in der offenen Klasse und damit
Weltmeister aller Klassen geworden sei. Auch dieser Beurteilung kann nicht bei-
getreten werden. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zur Aussage 3 (oben
unter II.4.c)) verwiesen.
III. Danach ist die Revision des Beklagten teilweise – und zwar insoweit, als
der Beklagte zur Unterlassung des zweiten Satzes der Aussage 1 sowie der Aus-
sagen 4, 5 und 16 verurteilt worden ist – zurückzuweisen. Soweit im übrigen zum
Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben. In
diesem Umfang ist die Klage ebenfalls abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 92
Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erst- und zweitin-
stanzlichen Verfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Schaffert