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BGH Beschluss vom 18.01.2007 – V ZB 63/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 63/06
BESCHLUSS
vom
18. Januar 2007
in der Zwangsverwaltervergütungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZwVwV § 20 Abs. 1
a) Die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV ist bei der Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte, die keine wirtschaftliche Einheit bilden, auch dann für jedes Grundstück oder Recht gesondert anzusetzen, wenn Mieteinnahmen erzielt wurden.
b) Ob die Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfahren oder für jedes Objekt einzeln angeordnet wird, ist für den gesonderten Ansatz der Mindestvergütung für jedes Zwangsvollstreckungsobjekt ohne Belang.
c) Ob eine Zwangsverwaltung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, ist nicht bei der Festsetzung der Vergütung, sondern bei der Vollstreckung dieser Kosten oder in einem Rechtsstreit des Schuldners gegen den Gläubiger auf Er- stattung von aus den Verwaltungseinnahmen berichtigter Kosten zu prüfen.
(Fortführung von Senatsbeschl. v. 24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342).
BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - V ZB 63/06 - LG Frankfurt (Oder)
AG Strausberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. März 2006 wird auf Kos-
ten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
für die Berechnung der Gerichtskosten 132.864,66 €.
Gründe:
I.
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Auf Antrag der Gläubiger ordnete das Amtsgericht S. am
25. und 26. Mai 2004 wegen eines Teilbetrags von 155.030,65 € einer titulierten
Gesamtforderung der Gläubiger von 355.878,79 € nebst Zinsen in jeweils ge-
sonderten Verfahren die Zwangsverwaltung der im Eingang dieses Beschlusses
bezeichneten 243 Eigentumswohnungen der Schuldnerin an. Der Zwangsver-
walter nahm die zu den sämtlich vermieteten Wohnungen gehörenden Räum-
lichkeiten im Juni 2004 in Besitz und zog in der Folgezeit insgesamt
416.740,93 € Mieten ein. Nach Antragsrücknahme hob das Amtsgericht am
1. Dezember 2004 die Zwangsverwaltungen wieder auf.
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Der Zwangsverwalter hat die Festsetzung der Mindestvergütung von
600 € nebst 10 % Auslagen und 16 % Umsatzsteuer in jedem der 243 Verfah-
ren beantragt, zusammen 186.040,80 €. Das Amtsgericht hat diesen Anträgen
entsprochen. Die Beschwerden der Schuldnerin in den einzelnen Verfahren hat
das Landgericht nach Verbindung der Einzelverfahren zurückgewiesen. Dage-
gen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde, mit der sie die Herabsetzung der Vergütung auf die Höhe
einer Regelvergütung gemäß § 18 Abs. 1 ZwVwV nebst Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer, insgesamt 53.176,14 €, erreichen möchte.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dem Zwangsverwalter sei ge-
mäß § 153 Abs. 1 ZVG, §§ 20, 23 ZwVwV eine Mindestvergütung in Höhe von
600 € zu gewähren, und zwar in jedem der 243 Einzelverfahren. Es sei nicht
von einer wirtschaftlichen Einheit der 243 Eigentumswohnungen auszugehen.
Der Zwangsverwalter habe die auf der Grundlage von Einzelmietverträgen ver-
mieteten Wohnungen jeweils gesondert verwalten müssen. Eine Kürzung der
Vergütung komme weder nach § 18 ZwVwV noch nach § 19 Abs. 2 ZwVwV o-
der im Wege einer einschränkenden Auslegung von § 20 ZwVwV in Betracht.
2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
a) Die Vorinstanzen haben mit Recht für jede Wohnung, deren Zwangs-
verwaltung angeordnet wurde, die Mindestvergütung angesetzt.
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aa) Dafür ist es allerdings nach der Rechtsprechung des Senats ohne
Belang, ob die Anordnung der Zwangsverwaltung in einem einheitlichen Verfah-
ren oder - wie hier - für jede Eigentumswohnung gesondert erfolgt ist (Beschl. v.
24. November 2005, V ZB 133/05, ZfIR 2006, 342, 343; a. M. Keller, ZfIR 2006,
445, 452 f.; Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 186). Maßgeblich ist vielmehr der
Gegenstand des Verfahrens. Sind Gegenstand des Zwangsverwaltungsverfah-
rens mehrere Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die diesen nach §
23 ZwVwV vergütungsrechtlich gleichstehen, fällt die Mindestvergütung nach
§ 20 (Abs. 1) ZwVwV für jeden in Besitz genommenen Vollstreckungsgegens-
tand gesondert an; anders liegt es dagegen, wenn die Grundstücke oder grund-
stücksgleichen Rechte eine wirtschaftliche Einheit bilden (Senatsbeschl. v. 24.
November 2005, V ZB 133/05, aaO). Das ist der Fall, wenn sie wie ein einziges
Wirtschaftsgut vermietet oder verpachtet sind, ohne auf die Einzelgrundstücke
oder -rechte bezogene Miet- oder Pachtanteile auszuweisen (BGH, Beschl. v.
5. November 2004, IXa ZB 33/03, ZfIR 2005, 69 f.; Senatsbeschl. v. 24. No-
vember 2005, aaO).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Mindestvergütung für jede der 243
Eigentumswohnungen gesondert anzusetzen. Die Wohnungen befinden sich
zwar alle in einer einzigen Eigentumswohnungsanlage. Das allein macht sie
aber nicht zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut. Die Wohnungen waren viel-
mehr bei Anordnung der Zwangsverwaltung einzeln vermietet und sind es nach
wie vor. Es bestand gerade kein einheitlicher Miet- oder Pachtvertrag für alle
Wohnungen etwa mit einem gewerblichen Zwischenmieter.
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b) Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung der Mindestvergütung
ist nicht zu beanstanden. Für jede Wohnung sind die Mindestvergütung von
600 € gemäß § 20 Abs. 1 ZwVwV, die Auslagenpauschale in Höhe von 10 %
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der (Mindest-) Vergütung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV und die Umsatz-
steuer von seinerzeit 16% auf Vergütung und Auslagenpauschale angefallen.
Das führt zu einer Vergütung von 765,60 € je Wohnung und zu der angesetzten
Gesamtvergütung für alle 243 Wohnungen von 186.040,80 €.
c) Die Mindestvergütung nach § 20 ZwVwV ist nicht durch die Regelver-
gütung nach § 18 ZwVwV begrenzt.
aa) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist § 20 ZwVwV teleologisch zu
reduzieren, mit der Folge, dass die Mindestvergütung bei der Zwangsverwal-
tung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte den Betrag nicht
übersteigen darf, der sich bei Anwendung der Regelvergütung gemäß § 18
ZwVwV ergäbe. Das führte nach ihrer Meinung hier auf der Grundlage der wäh-
rend der Dauer der Zwangsverwaltung eingenommenen Mieten von insgesamt
416.740,93 € zu einer Vergütung von 41.674,09 € nebst Auslagenpauschale
und Umsatzsteuer. Dem ist nicht zu folgen.
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bb) Fraglich ist schon, ob die Regelvergütung bei der Verwaltung einer
so großen Zahl von Eigentumswohnungen wie im vorliegenden Fall auf der
Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV zu einer angemessenen Vergütung
führen würde. Es spricht viel dafür, dass sie mit Rücksicht auf den hohen Auf-
wand nach § 18 Abs. 2 ZwVwV auf 15 % der Einnahmen, mithin auf
62.511,14 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu erhöhen wäre.
Das kann aber offen bleiben, weil auch eine solche erhöhte Vergütung den Mi-
nimalaufwand des Zwangsverwalters nicht abdeckte und diesem deshalb, wie
beantragt, die höhere Mindestvergütung zuzusprechen ist.
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cc) Nach § 152a Satz 2 ZVG ist die Vergütung des Zwangsverwalters an
der Art und dem Umfang seiner Aufgabe sowie an seiner Leistung auszurich-
ten. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass dieses Ziel bei vermieteten
oder verpachteten Zwangsvollstreckungsobjekten normalerweise dadurch zu
erreichen ist, dass die Vergütung an den erzielten Miet- oder Pachteinnahmen
ausgerichtet und mit zehn Prozent davon bei einer möglichen Herabsetzung auf
5 % oder einer möglichen Aufstockung auf 15% bemessen wird. Der Verord-
nungsgeber hat aber auch berücksichtigt, dass der dem Zwangsverwalter ent-
stehende Aufwand durch eine allein an den Miet- oder Pachteinnahmen ausge-
richtete Vergütung in Extremfällen nicht angemessen abgedeckt wird. Er hat
dem Zwangsverwalter deshalb in § 19 Abs. 2 ZwVwV die Möglichkeit einge-
räumt, in einer solchen Situation statt nach den Einnahmen nach dem Aufwand
abzurechnen. Vor allem aber hat er mit der in § 20 ZwVwV bestimmten Min-
destvergütung sichergestellt, dass dem Zwangsverwalter in pauschalierter Form
in jedem Fall der Aufwand ersetzt wird, der ihm je nach dem erreichten Verfah-
rensstadium mindestens entsteht. Das sind nach erfolgter Inbesitznahme des
Zwangsvollstreckungsobjekts sechs bis acht Stunden, die den Verordnungsge-
ber zu der Festsetzung einer Mindestvergütung von 600 € veranlasst haben
(Entwurfsbegründung in BR-Drucks. 842/03 S. 17). Dieser Aufwand entsteht bei
der Verwaltung mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher Rechte nicht
nur einmal, sondern für jedes dieser Objekte, weshalb der Senat die Mindest-
vergütung auch für jedes Grundstück oder grundstücksgleiche Recht gesondert
zuerkennt. Deckt die Regelvergütung aber diesen Mindestaufwand nicht ab,
kann sie nach den Gestaltungsvorgaben des Gesetzgebers und dem Rege-
lungskonzept des Verordnungsgebers auch nicht zu einer Begrenzung der Ver-
gütung führen. Eine teleologische Reduktion des § 20 ZwVwV auf die Regel-
vergütung, wie sie der Rechtsbeschwerde vorschwebt, würde hier dazu führen,
dass dem Zwangsverwalter unter Zugrundelegung eines Vergütungssatzes von
15 % je Wohnung im Durchschnitt eine Vergütung von 257,25 € nebst Ausla-
genpauschale und Umsatzsteuer zuzusprechen wäre, was seinen Aufwand bei
weitem nicht abdeckt. Eine solche Konsequenz widerspräche dem dargestellten
Vergütungskonzept. Eine teleologische Reduktion der Vorschrift in diesem Sin-
ne scheidet damit aus.
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d) Den Gestaltungsvorgaben des § 152a Satz 2 ZVG und dem Konzept
des Verordnungsgebers könnte es indessen entsprechen, die Mindestvergü-
tung dann nicht für jedes Zwangsverwaltungsobjekt gesondert anzusetzen,
wenn die Inbesitznahme mehrerer Grundstücke oder grundstücksgleicher
Rechte in einem einzigen Akt erfolgen (könnte) und nur einen Aufwand verur-
sacht, der über den Aufwand von sechs bis acht Stunden, an dem sich der Ver-
ordnungsgeber bei der Bemessung der Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1
ZwVwV orientiert hat (BR-Drucks. 842/03 aaO), nicht oder nicht nennenswert
hinausgeht (Holzer, ZfIR 2006, 344, 345). Diese Frage hat der Senat bislang
offen gelassen (Beschl. v. 24. November 2005, aaO); sie bedarf auch hier kei-
ner Entscheidung. Der dabei vorausgesetzte Sonderfall liegt hier nämlich nicht
vor. Die Wohnungen befinden sich zwar in derselben Eigentumswohnungsanla-
ge. Sie waren aber jeweils gesondert vermietet. Um sie in Besitz zu nehmen
und hierüber den Anforderungen des § 3 ZwVwV entsprechend zu berichten,
was Voraussetzung für den Ansatz der Mindestvergütung ist (Entwurfsbegrün-
dung in BR-Drucks. 842/03 aaO), musste der Zwangsverwalter Kontakt zu je-
dem einzelnen Mieter aufnehmen. Er musste für jede Wohnung feststellen, wel-
che öffentlichen Lasten auf ihr ruhten, welche Kosten der Verwaltung sie verur-
sachen würde und mit welchen Einnahmen zu rechnen war. Die Ergebnisse
seiner Prüfung waren zwar ähnlich. Das ändert aber nichts daran, dass diese
Ergebnisse für jede Wohnung einzeln zu ermitteln, hierüber einzeln zu berich-
ten und die Voraussetzungen für eine getrennte Verwaltung einer jeden Woh-
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nung zu schaffen waren. Der Zwangsverwalter hatte deshalb für jedes Woh-
nungseigentum jedenfalls den Aufwand, den die Mindestvergütung gemäß § 20
Abs. 1 ZwVwV pauschaliert abgelten soll.
e) Der Festsetzung der Mindestvergütung steht auch nicht entgegen,
dass sie die titulierte Restforderung deutlich übersteigt.
aa) Die Vergütung des Zwangsverwalters liegt hier allerdings mit
186.040,80 € um 31.010,15 € über der
titulierten Restforderung von
155.030,65 €. Es trifft auch zu, dass ein Gläubiger von seinem Schuldner Er-
satz nur solcher Kosten verlangen kann, die er bei verständiger Würdigung der
Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich
halten durfte (Senatsbeschl. v. 14. April 2005, V ZB 5/05, NJW 2005, 2460,
2462). Kosten von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die er nicht für erfor-
derlich halten durfte, müsste der Gläubiger selbst tragen. Ob die Gläubiger hier
mit ihrem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung der 243 Eigentums-
wohnungen der Schuldnerin in diesem Sinne zu weit gegangen sind und von
der Schuldnerin nach § 788 Abs. 1 ZPO Erstattung der Kosten dieser Zwangs-
verwaltung nicht oder nur in eingeschränktem Umfang verlangen könnten, ist
angesichts der nicht unbeträchtlichen Höhe sowohl ihrer ursprünglich titulierten
als auch ihrer bei Anordnung der Zwangsverwaltung noch offenen Forderung
und des Zahlungsverhaltens der Schuldnerin zweifelhaft, kann aber offen blei-
ben.
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bb) Dieser Einwand ist im vorliegenden Verfahren der Festsetzung der
Vergütung nicht zu prüfen.
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(1) Für die Höhe der Vergütung sind nach § 152a Satz 2 ZVG allein Art
und Umfang der Aufgabe sowie die Leistung des Zwangsverwalters maßgeb-
lich, nicht dagegen die Höhe der beizutreibenden Forderung. Auf Art und Um-
fang der Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die der Gläubiger ergreift, hat
der Zwangsverwalter zudem keinen Einfluss. Er hat seine Tätigkeit vielmehr in
dem Umfang zu entfalten, in dem das Vollstreckungsgericht dies auf Antrag des
Gläubigers anordnet. Der Gläubiger hätte dem Verwalter deshalb die entstan-
dene Vergütung auch dann zu ersetzen, wenn die erzielten Einnahmen hierfür
nicht ausreichten (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004, IX ZR 218/03, NJW-RR 2004,
1527).
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(2) Mit seinem Einwand, die eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaß-
nahmen verursachten unverhältnismäßige Kosten, stellt ein Schuldner in der
Sache weder den Umfang der durch den Zwangsverwalter (oder andere Voll-
streckungsorgane) entfalteten Tätigkeit noch die Höhe der festgesetzten Vergü-
tung in Frage. Er wendet sich vielmehr gegen das Vollstreckungsverhalten des
Gläubigers. Das kann aber nicht bei der Ermittlung der hiervon unabhängigen
Vergütung, sondern nur bei der Vollstreckung dieser Kosten durch den Gläubi-
ger oder, wenn es dazu nicht kommt, in einem Rechtsstreit zwischen dem
Gläubiger und dem Schuldner geklärt werden. Hier wird es nicht zu einer Voll-
streckung der Kosten der Zwangsverwaltung durch den Gläubiger kommen. Die
festgesetzte Vergütung des Zwangsverwalters ist als Ausgabe der Verwaltung
(Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 155 Anm. 4.2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen,
Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 155 ZVG Rdn.4) nach § 155 Abs. 1 ZVG vorweg
aus den eingenommenen Mieten zu berichtigen. Die Gläubiger wären dann in-
des in entsprechendem Umfang ungerechtfertigt bereichert und nach § 812
Abs. 1 BGB zur Erstattung verpflichtet, wenn die Kosten der Zwangsverwaltung
von der Schuldnerin nach § 788 Abs. 1 ZPO ganz oder teilweise nicht zu tragen
sein sollten (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 788 Rdn. 17). Ob das der Fall ist,
ist deshalb in einem gegebenenfalls von der Schuldnerin einzuleitenden Erstat-
tungsrechtsstreit zu prüfen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegen-
standswert entspricht dem streitigen Teil der festgesetzten Gesamtvergütung.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Strausberg, Entscheidung vom 02.06.2005 - 3 L 511/04 -
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.03.2006 - 19 T 330/05 -