BGH Beschluss vom 17.03.2009 – VIII ZB 66/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2008 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Beschwerdewert: 4.408,66 €.
Gründe
I.
Der Beklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 5. Feb-
ruar 2008 verurteilt worden, an die Klägerin 4.408,66 € nebst Zinsen zu zahlen.
Gegen das ihm am 8. Februar 2008 zugestellte Urteil hat er am 7. März 2008
durch Schriftsatz seiner zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom glei-
chen Tage Berufung eingelegt. Diesen ist mit Rücksicht auf eine noch ausste-
hende Akteneinsicht über das für ihren Kanzleisitz zuständige Amtsgericht Er-
furt eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Mai 2008
bewilligt worden. Nachdem die Akten am 20. Mai 2008 immer noch nicht bei
dem Amtsgericht Erfurt eingetroffen waren, haben sie mit einem an das Amts-
gericht Lichtenberg zu dessen Geschäftsnummer gerichteten Schriftsatz vom
20. Mai 2008 beantragt, "die gewährte Fristverlängerung zur Berufungserwide-
rung" noch einmal um zwei Tage ab Eingang der Gerichtsakten bei dem Amts-
gericht Erfurt zu verlängern. Diesen Antrag nebst einer Abschrift des an die
Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen deren Zustimmung zur weiteren
Fristverlängerung gerichteten Schreibens haben sie per Post an das Amtsge-
richt Lichtenberg und zugleich als Telefax an den Telefaxanschluss "Justizbe-
hörde Mitte", den gemeinsamen Telefaxanschluss des Landgerichts Berlin und
des Amtsgerichts Berlin Mitte, übersandt. Das Amtsgericht Lichtenberg hat den
am 21. Mai 2008 bei ihm unmittelbar eingegangenen Verlängerungsantrag an
das Berufungsgericht weitergeleitet, wo er am 23. Mai 2008 eingegangen ist.
Das Berufungsgericht hat die bei ihm am 23. Mai 2008 eingegangene
Berufungsbegründung als verspätet angesehen und die Berufung mit dem an-
gefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Die daneben beantragte Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht versagt, weil der
Beklagte die Fristversäumung durch rechtzeitige Beantragung einer weiteren
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte verhindern können und
müssen. Dies habe er infolge der fehlerhaften Adressierung des Fristverlänge-
rungsantrages versäumt, da der Antrag aus diesem Grunde erst nach Ablauf
der Begründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen sei.
II.
Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Nr. 1 ZPO) ist zulässig, weil die Rechtssache zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert
(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsge-
richt hätte die Berufung des Beklagten nicht als unzulässig verwerfen dürfen,
weil der Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist recht-
zeitig eingegangen ist und der Beklagte das Rechtsmittel vor Ablauf der Zeit-
spanne, für die die weitere Fristverlängerung beantragt worden war, begründet
hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - VII ZB 17/95, NJW 1996,
1350, unter II).
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Fristverlängerungsantrag
vom 20. Mai 2008 sei bei ihm wegen der unzutreffenden Adressierung nicht an
diesem Tage, sondern erst am 23. Mai 2008 und damit nach Ablauf der Beru-
fungsbegründungsfrist durch Eintreffen des Originals vom Amtsgericht Lichten-
berg eingegangen. Dies beanstandet die Rechtsbeschwerde zutreffend als
rechtsfehlerhaft.
a) Für den rechtzeitigen Eingang eines einzureichenden Schriftstücks ist
entscheidend, ob es vor Fristablauf tatsächlich an das zur Entscheidung beru-
fene Gericht gelangt ist (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02,
NJW 2003, 3418, unter II 2). Das gilt entsprechend für den Eingang eines ein-
zureichenden Schriftsatzes durch Telefax (BGH, Beschluss vom 10. Januar
1990 - XII ZB 141/89, NJW 1990, 990, unter II 2).
Das ist hier zwar für das Original des unmittelbar bei dem Amtsgericht
Lichtenberg eingereichten Fristverlängerungsantrages zu verneinen, weil dieser
erst am 23. Mai 2008 bei dem Landgericht Berlin eingegangen ist, nachdem
das Amtsgericht Lichtenberg die falsche Adressierung erkannt und den Schrift-
satz weitergeleitet hatte. Anders verhält es sich dagegen mit dem vorab durch
Telefax übermittelten Fristverlängerungsantrag, der unter der angegebenen
Telefaxnummer zur Posteingangsstelle der Justizbehörde Mitte I gelangt ist, bei
der auch die für das Landgericht Berlin bestimmten Schriftstücke entgegenge-
nommen werden. Zwar ist ein Schriftstück, das bei einer gemeinsamen Einlauf-
stelle für mehrere Gerichte eingeht, bei dem Gericht eingereicht, an das es ge-
richtet ist, da nur dieses Gericht durch den Eingang die zur Kenntnisverschaf-
fung vom Inhalt des eingereichten Schriftstücks erforderliche tatsächliche Ver-
fügungsgewalt erlangt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1990, aaO; BAG, NJW
2002, 845, 846 m.w.N.). Anders verhält es sich, wenn in solch einem Fall die
Falschadressierung sogleich erkannt und der Schriftsatz deshalb unmittelbar an
das zuständige Gericht weitergeleitet wird; in diesem Fall ist das Schriftstück
trotz der Falschadressierung sogleich bei dem zuständigen anderen Gericht der
gemeinsamen Einlaufstelle eingegangen (BGH, Beschluss vom 21. Oktober
1960 - V ZB 11/60, NJW 1961, 361; BAG, AnwBl 2001, 72). Angesichts der Of-
fenkundigkeit der tatsächlich gemeinten Adressierung des Schriftstücks wandelt
sich in diesem Fall ein zunächst gegebener Mitgewahrsam aller an der gemein-
samen Einlaufstelle beteiligten Gerichte umgehend in einen für den Zugang
ausreichenden Alleingewahrsam des zuständigen Gerichts, so dass für eine
einzuhaltende Frist auf den Zugang des Schriftstücks bei der gemeinsamen
Einlaufstelle abzustellen ist (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03,
FamRZ 2004, 1480, unter II 2). Entsprechendes gilt schließlich, wenn das bei
einer gemeinsamen Einlaufstelle eingegangene Schriftstück überhaupt nicht
adressiert ist. In diesem Fall besteht für das Personal der gemeinsamen Ein-
laufstelle von vornherein Anlass zu der Prüfung, welchem der angeschlossenen
Gerichte das Schriftstück zugeordnet werden soll. Den für einen Zugang erfor-
derlichen Alleingewahrsam erlangt hier sogleich das Gericht, für das das
Schriftstück nach dem Ergebnis der vorzunehmenden Prüfung aufgrund seines
Inhalts ersichtlich bestimmt ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1997 - VI ZB
28/96, NJW-RR 1997, 892, unter II 1; vgl. ferner Beschluss vom 28. Januar
1992 - X ZB 17/91, NJW 1992, 1047, unter II).
b) Der letztgenannten Fallgestaltung steht der hier zu beurteilende Fall
gleich. Nach seiner Adressierung war der Fristverlängerungsantrag für keines
der an die Telefaxeingangsstelle angeschlossenen Gerichte bestimmt. Es war
deshalb bei Eingang zu prüfen, ob der Schriftsatz an eines der angeschlosse-
nen Gerichte auszufolgen oder an das Amtsgericht Lichtenberg weiterzuleiten
war. Bei dieser Prüfung war wiederum sofort zu erkennen, dass es inhaltlich um
die Verlängerung einer Frist in einem laufenden Berufungsverfahren ging, wo-
bei in dem beigefügten Schreiben das Landgericht Berlin und das Aktenzeichen
des Berufungsverfahrens angegeben waren. Es war mithin sofort erkennbar,
dass das bei der gemeinsamen Telefaxeingangsstelle eingegangene Schrift-
stück dem Landgericht als Empfänger zuzuordnen war, so dass dieses mit dem
Eingang den für eine wirksame Schriftsatzeinreichung erforderlichen Alleinge-
wahrsam an dem Fristverlängerungsantrag erlangt hat.
2. Der Beklagte hat dadurch, dass sein Fristverlängerungsantrag recht-
zeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist an das hierüber zur Entschei-
dung berufene Landgericht Berlin gelangt ist, die Fristverlängerung rechtzeitig
beantragt. Unschädlich ist, dass im Antrag selbst fälschlich von einer Verlänge-
rung der Berufungserwiderungsfrist die Rede ist. Denn die Auslegung von Pro-
zesshandlungen, die freier revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt, hat sich
an dem Grundsatz zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was
nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstan-
denen Interesse entspricht (Senatsbeschluss vom 10. Juni 2003, aaO m.w.N.).
Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es dem Beklagten nur um
eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegangen ist.
Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht die Berufung nur dann wegen
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verwerfen dürfen,
wenn der Antrag des Beklagten auf Verlängerung dieser Frist durch den Vorsit-
zenden der Berufungskammer abgelehnt worden wäre (BGH, Beschluss vom
5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931, unter II; Beschluss vom
3. Februar 1988 - IVb ZB 19/88, NJW-RR 1988, 581, unter II). Die Entschei-
dung über diesen Antrag steht aber noch aus. Dem entsprechend stellt sich die
Frage einer Fristversäumung und damit des Erfordernisses einer Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand erst, wenn die rechtzeitig beantragte Fristverlänge-
rung abgelehnt werden sollte (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2001 und vom
3. Februar 1988, aaO).
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 05.02.2008 - 8 C 297/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 48 S 33/08 -