BGH Urteil vom 20.01.2004 – XI ZR 460/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 20. Januar 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
BGB a.F. § 123; HWiG § 1 Abs. 1 a.F.
Eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG ist der kreditgebenden Bank bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen nicht allein deshalb zuzurechnen, weil die Bank Kennt- nis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Umstände der Vertragsanbahnung.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02 - OLG Dresden LG Dresden
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
15. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-
ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu-
sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach-
verhalt zugrunde:
Der Kläger, ein damals 29 Jahre alter Ingenieur, wurde im Jahre
1998 von dem für die Gesellschaft für ...
mbH tätigen Vermittler P. M. geworben, zwecks Steuerer-
sparnis ohne Eigenkapital eine vom Veräußerer noch zu sanierende Ei-
gentumswohnung in D. zu erwerben. Nach Abschluß des notariel-
len Kaufvertrages am 27. März/3. April 1998 schloß der Kläger zur Fi-
nanzierung des Kaufpreises von 237.530 DM mit der Rechtsvorgängerin
der beklagten Bank (im folgenden: Beklagte) am 21. April 1998 einen
Realkreditvertrag über 237.000 DM zu einem effektiven Jahreszins von
6,59%. Die Tilgung des Festdarlehens sollte über eine Kapitallebensver-
sicherung erfolgen. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwider-
rufsgesetz wurde dem Kläger nicht erteilt. Wie im Darlehensvertrag vor-
gesehen, bestellte der Kläger zur Sicherung des Kredits mit notarieller
Urkunde vom 21. Mai 1999 unter anderem eine Grundschuld in Höhe des
Darlehensbetrages, übernahm die persönliche Haftung in dieser Höhe
und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in sein per-
sönliches Vermögen. Bereits zuvor hatte er am 6. Mai 1998 eine Zweck-
bestimmungserklärung zur Grundschuld unterzeichnet. Das Darlehen
wurde auf ein Konto des Klägers bei der Beklagten ausgezahlt und zur
Finanzierung des Erwerbs verwendet. Mit Schreiben vom 6. April 2000
widerrief der Kläger seine Darlehensvertragserklärung. Nachdem er seit
dem 1. August 2000 keine Zinszahlungen mehr auf das Darlehen er-
bracht hat, betreibt die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der notari-
ellen Urkunde vom 21. Mai 1999.
Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen die Zwangsvollstrek-
kung, begehrt Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notari-
ellen Urkunde und Rückabwicklung des von der Beklagten finanzierten
Immobilienerwerbs. Zur Begründung beruft er sich darauf, er habe den
Darlehensvertrag und die Sicherungszweckerklärung wirksam nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Außerdem verlangt der Kläger Scha-
densersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-
tete Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht,
dessen Urteil in BKR 2003, 114 veröffentlicht ist, hat die Zwangsvoll-
streckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt und die Be-
klagte zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der
Urkunde verurteilt Zug um Zug gegen Zahlung des von der Beklagten in
zweiter Instanz im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrags
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von 121.176,18
l-
streckungsgegenklage des Klägers erhobenen Hilfswiderklage der Be-
klagten auf Rückzahlung des offenen Darlehensbetrages nebst Zinsen
hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit ihren zugelassenen Revisio-
nen wenden sich beide Parteien gegen dieses Urteil. Der Kläger verfolgt
seine Klageanträge in vollem Umfang weiter sowie seinen Antrag auf
Abweisung der Hilfswiderklage. Die Beklagte erstrebt die vollständige
Abweisung der Klage bzw. Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen beider Parteien sind begründet. Sie führen zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-
che an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Die Vollstreckungsgegenklage sei begründet, weil der Kläger so-
wohl seine auf den Abschluß des Darlehensvertrages gerichtete Willens-
erklärung als auch die auf Abschluß der zwischen den Parteien beste-
henden Sicherungsabrede gerichteten Erklärungen gemäß § 1 HWiG in
der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.)
wirksam widerrufen habe. Der Kläger sei zum Abschluß des Darlehens-
vertrages durch die nach dem notariellen Kaufvertrag geführten Ver-
handlungen in seiner Privatwohnung bestimmt worden. Dies sei der Be-
klagten zuzurechnen, weil ihr bewußt gewesen sei, daß der Darlehens-
vertrag mit dem Kläger unter Einsatz von Vermittlungspersonen zustande
gekommen sei. Mit Rücksicht auf den wirksamen Widerruf habe der Klä-
ger auch einen Anspruch auf Herausgabe der Grundschuldbestellungs-
urkunde, da mit dem Darlehensvertrag auch die darin enthaltene Ver-
pflichtung zur Bestellung der Grundschuld entfallen sei. Die gesonderte
Zweckbestimmungserklärung vom 6. Mai 1998 habe insoweit lediglich
ergänzende Bestimmungen enthalten. Die Herausgabe der Grundschuld-
bestellungsurkunde schulde die Beklagte allerdings entsprechend ihrer
Hilfswiderklage nur Zug um Zug gegen Rückzahlung des noch offenen
Darlehensbetrages nebst marktüblicher Zinsen. Die Grundsätze über
verbundene Geschäfte seien nicht anwendbar, da es sich hier um einen
Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handele. Weiterge-
hende Ansprüche des Klägers bestünden nicht. Der geltend gemachte
Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsen für Mai und Juni 1998
scheide auch bei einem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages
aus, da der Beklagten in diesem Fall ihrerseits ein Zahlungsanspruch in
entsprechender Höhe zustehe. Die Beklagte hafte auch nicht wegen der
Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.
II.
1. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung, mit der
das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben hat, hält rechtli-
cher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
a) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Be-
rufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger sei durch
die nach Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 27. März 1998 in
seiner Wohnung erfolgten Verhandlungen zum Abschluß des Darlehens-
vertrages bestimmt worden.
Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß der Kläger erst-
mals im Rahmen dieser Gespräche in seiner Privatwohnung mit den Ein-
zelheiten eines Darlehensvertrages konfrontiert und dabei in eine Lage
gebracht worden sei, in der er sich zur Unterzeichnung des ihm unter-
breiteten Darlehensvertragsangebotes ohne die Möglichkeit eines Preis-
und Qualitätsvergleichs entschlossen habe.
Hiergegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. § 1 Abs. 1 Nr. 1
HWiG a.F. setzt voraus, daß der Kunde durch die mündlichen Verhand-
lungen in seiner Privatwohnung zu seiner späteren Vertragserklärung
bestimmt worden ist. Mitursächlichkeit ist jedoch ausreichend. Es ge-
nügt, daß die besonderen Umstände der Kontaktaufnahme einen unter
mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der später ab-
geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen, zustande ge-
kommen wäre (BGHZ 131, 385, 392). Ausreichend ist dabei, daß der
Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in eine La-
ge gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beein-
trächtigt war, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder da-
von Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das ist eine
Frage der Würdigung des Einzelfalles (Senatsurteile vom 21. Januar
2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484, vom 18. März 2003 - XI ZR
188/02, WM 2003, 918, 921 und vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,
WM 2003, 1370, 1372) und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich
nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.
Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die Ausführungen
des Berufungsgerichts, es komme auf die Überrumpelungssituation im
Einzelfall nicht an (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR
125/02, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 und vom 20. Mai 2003
- XI ZR 248/02, jeweils aaO). Dies ist jedoch nicht entscheidungserheb-
lich, da das Berufungsgericht hier eine tatrichterliche Würdigung vorge-
nommen und festgestellt hat, daß der Kläger durch die Besuche des
Vermittlers in seiner Privatwohnung in eine seine Entscheidungsfreiheit
einschränkende Lage gebracht worden ist.
b) Mit Erfolg beanstandet die Revision hingegen die Ausführungen
des Berufungsgerichts zur Zurechnung der Haustürsituation.
Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,
WM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist bei
der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu
§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nach § 123 Abs. 1
BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers dem Erklärungsempfän-
ger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter, Mitarbeiter oder Beauf-
tragter ist oder wenn er wegen seiner engen Beziehungen zu diesem als
dessen Vertrauensperson erscheint (Senatsurteile vom 12. November
2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR
162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 m.w.Nachw.). Ist der Verhandlungsführer
- wie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - Drit-
ter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, ist sein Handeln der finanzierenden
Bank nur zuzurechnen, wenn sie dieses kannte oder kennen mußte. Da-
bei genügt es für eine fahrlässige Unkenntnis, daß die Umstände des
Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu
erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklä-
rung beruht (Senatsurteile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO
und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, aaO m.w.Nachw.).
Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-
nung durch eine Bank (entgegen der vom Berufungsgericht zitierten Ent-
scheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart WM 1999, 2310, 2313) nicht
allein deshalb anzunehmen, weil die Bank Kenntnis davon hat, daß die
Eigentumswohnung nicht von einer Privatperson, sondern von einer ge-
werblich tätigen Bauträgergesellschaft über einen Vermittler verkauft und
der Darlehensvertrag über ihn vermittelt wurde. Allein dieser Umstand
läßt nicht den Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärungen der
Kunden auf einer mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an
ihrem Arbeitsplatz oder in ihrer Privatwohnung beruhen, und verpflichtet
die kreditgebende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage
über die Umstände der Vertragsanbahnung
(Senatsurteile vom
12. November 2002 - XI ZR 3/01, aaO, vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00,
aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 32).
Die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur
Kenntnis der Beklagten davon, daß die Eigentumswohnung über einen
Vermittler verkauft und der Darlehensvertrag durch ihn vermittelt wurde,
genügen für eine Zurechnung des Zustandekommens des Vertrages in
einer Haustürsituation daher nicht.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht dieses
Ergebnis auch nicht im Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Vorga-
ben. Eine Zurechnung in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 2
BGB geht nämlich über die Vorgaben der Haustürgeschäfterichtlinie hin-
aus. Art. 2 der Richtlinie setzt einen Besuch des Gewerbetreibenden
oder seines Vertreters voraus. Eine dem § 123 Abs. 2 BGB entsprechen-
de Regelung für die Zurechnung des Verhaltens Dritter enthält die Richt-
linie nicht. Für die von der Revisionserwiderung insoweit angeregte Vor-
lage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
besteht also keine Veranlassung.
2. Revision des Klägers
Auch die Revision des Klägers hat Erfolg.
a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht Schadensersatz-
ansprüche des Klägers aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden der
Beklagten verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-
richts, daß eine kreditgebende Bank nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und
Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft
nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf re-
gelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die
notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls
der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können
sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen
des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zu-
sammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des
Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu
den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen
Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung
begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung
sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer-
wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in bezug auf spe-
zielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor
dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urteil
vom 18. April 1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895, 898; Senatsurteile
vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02, WM 2003, 1710, 1713 und vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331 m.w.Nachw.; s.
auch BGH, Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, WM 2003, 1762,
1763, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).
bb) Soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, sol-
che besonderen Umstände seien hier nicht dargetan, hält dies in einem
entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand.
(1) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß
die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe durch ihren Einfluß auf
den Vertrieb ihre Kreditgeberrolle überschritten, zur Begründung einer
Aufklärungspflicht nicht genügt. Eine solche Aufklärungspflicht setzt - wie
das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - voraus, daß die
Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem
Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Ge-
schäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des
Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen
auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand ge-
schaffen hat (Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992,
901, 905 und vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00, ZIP 2003, 160,
161). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht erfüllt, weil
es an Anhaltspunkten dafür fehlt, daß ein über die Kreditgeberrolle hi-
nausgehendes Engagement der Beklagten auch nach außen in Erschei-
nung getreten ist.
(2) Die Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadensersatz-
pflichtig gemacht, daß sie eine Provision von 0,5% der Darlehenssumme
ohne Kenntnis des Darlehensnehmers an den Finanzierungsvermittler
gezahlt hat.
Der erkennende Senat hat - worauf das Berufungsgericht zu Recht
hinweist - eine Offenbarungspflicht für den Fall bejaht, daß eine Bank
den Vermögensverwalter eines Kunden an ihren Provisionen und Depot-
gebühren beteiligt (BGHZ 146, 235, 239). Durch die Vereinbarung, dem
Vermögensverwalter einen Teil der Provisionen und Depotgebühren zu
vergüten, die sie künftig von Kunden erhalte, die er ihr zuführe, schaffe
die Bank nämlich für ihn einen Anreiz, sowohl bei der Auswahl der Bank-
verbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der Ge-
schäfte nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene
Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berück-
sichtigen (Senat, aaO). Eine vergleichbare Gefährdung der Interessen
des Klägers hat die Beklagte durch die nicht offenbarte Zahlung einer
Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler nach den rechts-
fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschaffen.
Vielmehr bestand kein Vertragsverhältnis, aufgrund dessen er ähnlich
einem Vermögensverwalter die Wahrnehmung der Interessen des Klä-
gers - zumal als Hauptleistungspflicht - schuldete (vgl. BGH, Urteil vom
14. März 2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688; Senatsurteil vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332). Etwas anderes
ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, daß
er selbst für die Vermittlung des Immobilienerwerbs eine Vermittlungs-
provision gezahlt hat. Dies folgt hier nach den rechtsfehlerfreien Fest-
stellungen des Berufungsgerichts schon daraus, daß der Kläger diese
Provision ausweislich der ihm erteilten Rechnung nicht für die Finanzie-
rungsvermittlung, sondern allein für die Vermittlung der Eigentumswoh-
nung zu zahlen hatte.
Eine unerlaubte Doppeltätigkeit des Finanzierungsmaklers sowohl
für den Kläger als auch für die Beklagte ist nicht festgestellt. Davon kann
auch deshalb nicht ohne weiteres ausgegangen werden, weil nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei Immobilienge-
schäften eine Tätigkeit des Maklers für beide Seiten grundsätzlich zuläs-
sig ist, sofern er für beide Teile als Nachweismakler oder für den einen
als Vermittlungs- und für den anderen als Nachweismakler tätig gewor-
den ist, und zwar in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung
selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers
unbekannt gewesen war (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR
318/02, NJW-RR 2003, 991 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 14. Oktober
2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332).
Wie das Berufungsgericht darüber hinaus zu Recht ausgeführt hat,
ist nach dem Vortrag des Klägers aufgrund der heimlichen Zahlung einer
Provision an den Finanzierungsvermittler ein Schaden nicht entstanden.
Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß der Kläger bei einem an-
deren Kreditinstitut, das keine oder nur eine geringere Vermittlungsprovi-
sion an Finanzierungsvermittler zahlt, den aufgenommenen Kredit zu
günstigeren Konditionen erhalten hätte
(dazu Senatsurteil vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332 f.).
(3) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte ihre Aufklä-
rungspflichten auch nicht dadurch verletzt, daß sie nicht auf etwaige
Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit in
Kombination mit einer Lebensversicherung hingewiesen hat.
Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditbewerber von
sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl-
ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie
dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits
einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag
anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver-
tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein
marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er-
reichbar ist (Senatsurteil BGHZ 111, 117, 120; BGH, Urteil vom 9. März
1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666). Diese Voraussetzungen lie-
gen hier aber nicht vor. Abgesehen davon hat der Kläger - wie das Be-
rufungsgericht zu Recht beanstandet hat - die wirtschaftlichen Nachteile
gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht dargetan. Ent-
gegen der Auffassung der Revision ist der Kläger insoweit darlegungs-
und beweispflichtig (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02,
WM 2003, 1370, 1373).
Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverlet-
zung der Beklagten - entgegen der Auffassung der Revision - nur zum
Ersatz des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht
verhindern sollte (Senatsurteile BGHZ 116, 209, 212 f., vom 29. April
2003 - XI ZR 201/02, ZIP 2003, 1692, 1694 und vom 20. Mai 2003
- XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373). Zu Recht hat das Berufungsge-
richt daher angenommen, daß der Kläger allenfalls die durch die ungün-
stige Finanzierung entstandenen Mehrkosten ersetzt verlangen könnte
(BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 667; Se-
natsurteile vom 29. April 2003 - XI ZR 201/02 aaO, vom 20. Mai 2003
- XI ZR 248/02 aaO und vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, Um-
druck S. 15). Solche Mehrkosten hat er nicht substantiiert dargelegt.
(4) Mit Erfolg beanstandet der Kläger hingegen, daß das Beru-
fungsgericht seinem Vortrag nicht nachgegangen ist, die Beklagte habe
die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises der Eigentumswohnung
gekannt und deshalb eine Aufklärungspflicht wegen eines - für sie er-
kennbaren - konkreten Wissensvorsprungs verletzt.
Wie auch der Kläger nicht verkennt, ist das finanzierende Kreditin-
stitut bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen allerdings
grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer von sich aus über
die Unangemessenheit des finanzierten Kaufpreises und eine darin ent-
haltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht
über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht
einmal den Verkäufer einer Immobilie trifft (BGH, Urteil vom 14. März
2003 - V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1688), kommt nur ausnahmsweise
in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschie-
bung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapi-
talanlage beiträgt, daß das Kreditinstitut von einer sittenwidrigen Über-
vorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (Senatsur-
teile vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62, vom
20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1373 und vom 14. Oktober
- XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2332; BGH, Urteil vom
22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02, WM 2003, 2372, 2375). Dabei führt
nicht jedes, auch nicht jedes auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung zur Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann von einem be-
sonders groben Mißverhältnis, das eine Vermutung für die subjektiven
Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, vielmehr erst ausge-
gangen werden, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist
wie der Wert der Gegenleistung (BGHZ 146, 298, 302 ff. und Senatsur-
teile vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1372 sowie vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 134/02, WM 2003, 2328, 2331,
jeweils
m.w.Nachw.).
Zu Recht beanstandet der Kläger die Begründung, mit der das Be-
rufungsgericht hier einen solchen Fall abgelehnt hat. Nach Auffassung
des Berufungsgerichts hat es zu der sittenwidrigen Überteuerung an
schlüssigem Vortrag des Klägers gefehlt. Diese Annahme beruht, wie die
Revision zu Recht rügt, auf einem Verstoß gegen das Gebot der §§ 286
Abs. 1, 525 ZPO, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzuset-
zen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise
möglichst vollständig aufzuklären (BGH, Urteil vom 29. Januar 1992
- VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar
2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557 und vom 18. November 2003 - XI ZR
332/02, WM 2004, 27, 31). Das Berufungsgericht hätte dem Kläger den
geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht versagen dürfen, oh-
ne die angebotenen Beweise zu erheben.
Nach der unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers hat dem
Kaufpreis von 237.530 DM, der entgegen dem Vorbringen der Beklagten
keine Nebenkosten umfaßt habe (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2000
- XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247), zum Zeitpunkt des Vertrags-
schlusses im Jahre 1998 ein Verkehrswert der Wohnung von nur
105.000 DM gegenüber gestanden, was der Beklagten bekannt gewesen
sei. Wie die Revision zu Recht rügt, hat der Kläger dies unter Vorlage
von Unterlagen und unter Hinweis auf Erkenntnisse aus anderen Recht-
streitigkeiten betreffend den Erwerb von Eigentumswohnungen in D.
im Jahr 1998 im einzelnen vorgetragen. Diesen Vortrag hat das Be-
rufungsgericht übergangen und allein auf die fehlende Aussagekraft des
vom Kläger vorgelegten Gutachtens abgestellt, das im Rahmen des
2 1/2 Jahre später durchgeführten Zwangsversteigerungsverfahrens ein-
geholt worden war. Jenes Gutachten mag zwar aus den vom Landgericht
und vom Oberlandesgericht dargelegten Gründen Zweifel am Wahrheits-
gehalt der Behauptung des Klägers über den Verkehrswert der Eigen-
tumswohnung im Erwerbszeitpunkt begründen. Diese hätte das Beru-
fungsgericht jedoch mit Rücksicht auf das Verbot der vorweggenomme-
nen Würdigung nicht erhobener Beweise (vgl. BGHZ 53, 245, 260; Se-
natsurteil vom 19. Mai 2002 - XI ZR 183/01, WM 2002, 1004, 1006) erst
nach Erhebung der vom Kläger für seine Behauptung angetretenen Be-
weise im Rahmen der dann vorzunehmenden Beweiswürdigung berück-
sichtigen dürfen.
b) Auf die weiteren vom Kläger vorgebrachten Einwände, die sich
gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Rechtsfolgen ei-
nes wirksamen Widerrufs richten, kommt es mangels ausreichender
Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer der Beklagten
zurechenbaren Haustürsituation im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht
an. Das gilt auch für die von der Revision angesprochene Frage nach
den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Rückabwicklung wider-
rufener Realkreditverträge.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie
zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverwei-
sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl