Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 01.07.2004 – III ZR 353/03

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringischen Oberlandesgerichts in

Jena vom 13. November 2003 - 1 U 279/03 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten

auferlegt.

Gegenstandswert: 33.584,74 €.

Gründe

Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt. Insbesondere weicht

die angefochtene Entscheidung weder von der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung ab noch wirft sie klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung auf (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt zwischen dem Anla-

geinteressenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungs-

folgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich

macht, daß er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonde-

ren Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und

der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Dieser Auskunftsvertrag ver-

pflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Information über

diejenigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Inter-

essenten von besonderer Bedeutung sind (Urteil vom 13. Juni 2002 - III ZR

166/01 - NJW 2002, 2641, 2642 = WM 2002, 1456, 1457; Urteil vom 12. Fe-

bruar 2004 - III ZR 359/02 - WM 2004, 631, 633; jeweils m.w.N.). Anlagever-

mittler in diesem Sinn kann auch eine Vertriebsgesellschaft sein, die sich ihrer-

seits zur Erfüllung ihrer Pflichten (§ 278 BGB) freier Mitarbeiter bedient (vgl.

etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1984 - IVa ZR 231/82 - NJW 1984, 2524; Se-

natsurteile vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03 - ZIP 2004, 414 und vom

12. Februar 2004 aaO). Die Haftung des Anlagevermittlers bei Verletzung des

Auskunftsvertrags besteht ferner unabhängig davon, inwieweit daneben zu-

gleich der Kapitalsuchende oder einer der Initiatoren oder Hintermänner dem

Anleger wegen unrichtiger Angaben schadensersatzpflichtig ist. Das von der

Nichtzulassungsbeschwerde dagegen angeführte Urteil des Bundesgerichts-

hofs vom 21. Juli 2003 - II ZR 387/02 - NJW 2003, 2821, 2822 betrifft die Haf-

tung der Finanzierungsbank im Verhältnis zu den Mitgliedern der Fondsgesell-

schaft und damit eine andere Fallgestaltung.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Ihre Anwendung

auf den vorliegenden Fall ist aus Rechtsgründen ebensowenig zu beanstan-

den.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Mitarbeiter der Beklag-

ten M. im Namen der Beklagten aufgetreten. Demnach ist ein Auskunftsver-

trag nicht mit M. , sondern mit der Beklagten zustande gekommen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke