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BGH Urteil vom 30.03.2006 – III ZR 6/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird

zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Senat mit Be-

schluss vom 27. Oktober 2005 die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. November 2004 - 15 U 12/03 - zu-

gelassen. Dieser Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am

4. November 2005 zugestellt worden. Am 11. Januar 2006 hat der Berichter-

statter, nachdem ein Revisionsbegründungsschriftsatz nicht eingegangen war,

die Prozessbevollmächtigte der Klägerin telefonisch auf eine mögliche Fristver-

säumung hingewiesen. Mit am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof einge-

gangenem anwaltlichen Schriftsatz hat die Klägerin einen Revisionsantrag ge-

stellt und zur Begründung auf ihre Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Be-

zug genommen. Ferner hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüg-

lich der abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist beantragt. Hierzu hat sie aus-

geführt, die ansonsten zuverlässig arbeitenden, sorgfältig ausgewählten, in-

struierten und überwachten Angestellten ihrer Prozessbevollmächtigten hätten

nach Eingang des Zulassungsbeschlusses des Senats zwar die Revisionsbe-

gründungsfrist berechnet und diese sowie eine Vorfrist auf der Beschlussab-

schrift notiert, jedoch entgegen den ihnen erteilten Weisungen die Übertragung

in den Fristenkalender und die Anbringung eines Vermerks hierüber auf der Ab-

schrift versäumt.

II.

3

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig, jedoch unbegründet.

1.

a) Die Klägerin hat die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2

i.V.m. § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) versäumt. Nach diesen Bestimmungen beginnt

die zweimonatige Frist zur Begründung der Revision, wenn das Revisionsge-

richt dieses Rechtsmittel aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelas-

sen hat, mit der Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu laufen. Da der Se-

natsbeschluss vom 27. Oktober 2005, mit dem die Revision zugelassen wurde,

der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 4. November 2005 zugestellt

worden war, lief die zweimonatige Revisionsbegründungsfrist am 4. Januar

2006 ab. Der Schriftsatz, mit dem die Revision begründet wurde, ging jedoch

erst am 20. Januar 2006 beim Bundesgerichtshof ein.

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b) Die Revision ist nicht bereits fristwahrend zusammen mit der Nichtzu-

lassungsbeschwerde begründet worden. Zwar kann eine den Anforderungen

des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor

Beginn der Revisionsbegründungsfrist, insbesondere in dem Schriftsatz gege-

ben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird (BGH,

Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004, 2981). Die Nichtzulas-

sungsbeschwerdebegründung genügt hier jedoch - anders als in dem Fall, der

durch das vorgenannte Urteil entschieden wurde - nicht den Anforderungen an

eine Revisionsbegründung. Dort trug der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulas-

sungsbeschwerde begründet wurde, die Überschrift "Begründung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde und der Revision". Es folgte unter der weiteren Überschrift

"A. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde" der Antrag, die Revision zu-

zulassen. Mit den anschließenden Ausführungen wurden nicht nur Zulassungs-

gründe, sondern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts gel-

tend gemacht. Darauf wurden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift

"B. Revisionsbegründung" die Revisionsanträge angekündigt und kurz begrün-

det, wobei im Wesentlichen auf die vorangegangene Begründung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde verwiesen wurde.

5

Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Nichtzulas-

sungsbeschwerdebegründung ist weder ausdrücklich insgesamt auch als Revi-

sionsbegründung bezeichnet noch enthält sie einen als Revisionsbegründung

überschriebenen Teil. Explizit formulierte Revisionsanträge fehlen ebenfalls. Es

genügt nicht, dass die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in einem eigen-

ständigen Abschnitt Ausführungen enthält, in denen die Klägerin Rechtsverlet-

zungen durch das Berufungsgericht rügt, und die inhaltlich auch als Revisions-

gründe (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO) dienen könnten. Aus § 551 Abs. 3

Satz 2 ZPO ergibt sich, dass auch in diesen Fällen eine gesonderte Revisions-

begründung unverzichtbar ist. Nach dieser Vorschrift kann zur Begründung der

Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genom-

men werden. Die Revisionsbegründung kann allein aus der Bezugnahme be-

stehen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 551 Rn. 16). Diese Bestimmung greift

gerade dann ein, wenn die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung inhaltlich

bereits die Revisionsgründe enthält. Das Gesetz erleichtert in diesen Fällen die

Revisionsbegründung nur in der Weise, dass es eine Bezugnahme auf die

Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erlaubt. Den vollständigen Verzicht auf

eine ausdrückliche Revisionsbegründung sieht es jedoch nicht vor (vgl. ferner

BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 - juris Rn. 5, die hiergegen

gerichtete Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss der 3. Kammer des Ers-

ten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 1 BvR

1578/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).

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2.

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet. Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand wegen einer versäumten Frist zur Begründung der Revision

ist einer Partei zu gewähren, die ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist

einzuhalten (§ 233 ZPO). Die Partei muss sich hierbei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO

das Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevoll-

mächtigte muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Fristen zur

Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (st. Rspr. des

BGH, z.B. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2004

Umdruck S. 4; Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004,

1183; Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89 - BGHR ZPO § 233

Fristenkontrolle 12 jeweils m.w.N.). Insbesondere darf ein Rechtsanwalt das

Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils oder Beschlusses, durch

die der Lauf einer Frist beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn die

Eintragung des Fristendes in den Fristenkalender und in die Handakten sicher-

gestellt ist (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - V ZR 422/00 - NJW 2003,

1528, 1529 m.w.N.). Hierzu hat er die Anbringung von Erledigungsvermerken

über die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfris-

ten anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Hand-

akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt

werden (BGH, Beschlüsse vom 22. Dezember 2004 aaO, vom 21. April 2004

aaO, S. 1183 f und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 je-

weils m.w.N.). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte deshalb vor Un-

terzeichnung des Empfangsbekenntnisses über den Erhalt des Zulassungs-

beschlusses vom 27. Oktober 2005 prüfen müssen, ob in den Handakten die

Notierung der Revisionsbegründungsfrist im Fristenkalender vermerkt war. Ent-

schließt sich ein Rechtsanwalt gleichwohl, das Empfangsbekenntnis vor voll-

ständiger Fristensicherung zurückzugeben, trifft ihn eine besondere Sorgfalts-

pflicht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 aaO). Die Prozessbevollmäch-

tigte der Klägerin hätte deshalb jedenfalls die Prüfung des Erledigungsvermerks

umgehend nach Rücksendung des Empfangsbekenntnisses nachholen müs-

sen. Hätte sie diesen Pflichten genügt, wäre es aufgefallen, dass dieser Ver-

merk auf der Abschrift des Senatsbeschlusses fehlte. Die Eintragung der Frist

im Kalender wäre dann überprüft und nachgeholt und so die Versäumung der

Revisionsbegründungsfrist vermieden worden.

Schlick

Wurm

Streck

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.02.2003 - 5 O 247/02 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.11.2004 - 15 U 12/03 -