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BGH Beschluss vom 10.10.2007 – IV ZR 95/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 10. Oktober 2007

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-

senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 6. März 2007 wird zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO

aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 202.812,44 €

Gründe

1

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der Schadenanzeige

- wie schon in den Versicherungsanträgen - erfolgte falsche Angabe zum

Bestehen weiterer Unfallversicherungen sei für den Kläger nicht folgen-

los geblieben, verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung

rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Dies führt gemäß § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Ent-

scheidungsreife (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO) - zur Zurückverweisung der

Sache an das Berufungsgericht.

2

a) Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht

hätte die Folgenlosigkeit dieser Obliegenheitsverletzung als unstreitig

seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Es kann dahinstehen, ob

- wie die Beschwerde zunächst meint - der Kläger in der Klageschrift und

der Berufungserwiderung selbst die Folgenlosigkeit (ausdrücklich) vorge-

tragen hat. Diese ergibt sich aber jedenfalls aus dem unstreitigen Um-

stand, dass das von der A. eingeholte Sachverständigengutachten

zu einem höheren Invaliditätsgrad gekommen ist und der Kläger die Ent-

schädigung nach dem von ihm anerkannten niedrigeren Invaliditätsgrad

aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten geleistet hat. Daraus

folgt, dass die zunächst fehlenden Kenntnisse über die für diesen Versi-

cherungsfall auch bei der A. bestehende Unfallversicherung und de-

ren Regulierungsmaßnahmen sich im Ergebnis nicht nachteilig für den

Kläger ausgewirkt haben. Er hat nicht zuviel gezahlt, er wurde nicht mit

zusätzlichen, sonst nicht entstandenen Kosten belastet und war auch

nicht - zumindest vorübergehend - mit für ihn nachteiligen Konsequenzen

daran gehindert, sachgemäße Entschlüsse zu fassen oder den Sachver-

halt aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 -

VersR 1982, 182 f.).

3

Es hätte dem Kläger oblegen, etwaige andere ihm entstandene

Nachteile darzulegen; bei Rückforderungsprozessen hat er - im Gegen-

satz zu Prozessen des Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleis-

tung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004,

1117 unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 128, 167,

169 ff.; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 127 m.N.). Den sich dar-

aus ergebenden Sachverhalt einer unstreitig folgenlos gebliebenen Ob-

liegenheitsverletzung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten

übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

4

b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht deswegen ohne Einfluss auf

die Berufungsentscheidung geblieben, weil nach den - vom Berufungsge-

richt folgerichtig nicht herangezogenen - Grundsätzen der so genannten

Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller Römer/

Langheid, aaO Rdn. 54 ff.) Leistungsfreiheit des Klägers eingetreten wä-

re. Mit der dargelegten Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist

zugleich der Kausalitätsgegenbeweis geführt.

5

Dieser Einwand ist dem Beklagten eröffnet, weil die Belehrung des

Klägers über die Folgen unzutreffender Angaben unzureichend war. Bei

Verletzungen von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem

Versicherungsfall macht die Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des

Versicherers davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer ausdrück-

lich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs

auch für den Fall unterrichtet worden ist, dass die Obliegenheitsverlet-

zung beim Versicherer zu keinen Nachteilen geführt hatte (vgl. nur BGHZ

48, 7, 9 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR

1998, 447 unter 2 c und ständig; Römer/Langheid, aaO Rdn. 51, 60, 115

m.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht,

die lediglich vor der Gefährdung des Versicherungsschutzes bei bewusst

unwahren und unvollständigen Antworten warnt.

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2. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.

8

Zwar wird eine Leistungsverpflichtung des Klägers nicht durch den

von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärten Rücktritt gemäß

§ 21 VVG in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - IV ZR

344/94 - VersR 1996, 830 unter II 3).

Er hat aber bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt auch die An-

fechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung

(§§ 123 BGB, 22 VVG) geltend gemacht und dies in der Berufungsin-

stanz ausdrücklich wiederholt.

9

Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen und sich anschlie-

ßend - je nach dem Ergebnis der zu treffenden Feststellungen - gegebe-

nenfalls auch mit der nach der Widerklage weiter im Streit befindlichen

Entschädigungshöhe zu befassen haben.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Fulda, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 164/05 -

OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.03.2007 - 14 U 26/06 -