BGH Beschluss vom 10.10.2007 – IV ZR 95/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 10. Oktober 2007
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-
senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 6. März 2007 wird zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 202.812,44 €
Gründe
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der Schadenanzeige
- wie schon in den Versicherungsanträgen - erfolgte falsche Angabe zum
Bestehen weiterer Unfallversicherungen sei für den Kläger nicht folgen-
los geblieben, verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Dies führt gemäß § 544
Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Ent-
scheidungsreife (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO) - zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
a) Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht
hätte die Folgenlosigkeit dieser Obliegenheitsverletzung als unstreitig
seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Es kann dahinstehen, ob
- wie die Beschwerde zunächst meint - der Kläger in der Klageschrift und
der Berufungserwiderung selbst die Folgenlosigkeit (ausdrücklich) vorge-
tragen hat. Diese ergibt sich aber jedenfalls aus dem unstreitigen Um-
stand, dass das von der A. eingeholte Sachverständigengutachten
zu einem höheren Invaliditätsgrad gekommen ist und der Kläger die Ent-
schädigung nach dem von ihm anerkannten niedrigeren Invaliditätsgrad
aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten geleistet hat. Daraus
folgt, dass die zunächst fehlenden Kenntnisse über die für diesen Versi-
cherungsfall auch bei der A. bestehende Unfallversicherung und de-
ren Regulierungsmaßnahmen sich im Ergebnis nicht nachteilig für den
Kläger ausgewirkt haben. Er hat nicht zuviel gezahlt, er wurde nicht mit
zusätzlichen, sonst nicht entstandenen Kosten belastet und war auch
nicht - zumindest vorübergehend - mit für ihn nachteiligen Konsequenzen
daran gehindert, sachgemäße Entschlüsse zu fassen oder den Sachver-
halt aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 -
VersR 1982, 182 f.).
Es hätte dem Kläger oblegen, etwaige andere ihm entstandene
Nachteile darzulegen; bei Rückforderungsprozessen hat er - im Gegen-
satz zu Prozessen des Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleis-
tung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004,
1117 unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 128, 167,
169 ff.; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 127 m.N.). Den sich dar-
aus ergebenden Sachverhalt einer unstreitig folgenlos gebliebenen Ob-
liegenheitsverletzung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten
übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht deswegen ohne Einfluss auf
die Berufungsentscheidung geblieben, weil nach den - vom Berufungsge-
richt folgerichtig nicht herangezogenen - Grundsätzen der so genannten
Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller Römer/
Langheid, aaO Rdn. 54 ff.) Leistungsfreiheit des Klägers eingetreten wä-
re. Mit der dargelegten Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist
zugleich der Kausalitätsgegenbeweis geführt.
Dieser Einwand ist dem Beklagten eröffnet, weil die Belehrung des
Klägers über die Folgen unzutreffender Angaben unzureichend war. Bei
Verletzungen von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem
Versicherungsfall macht die Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des
Versicherers davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer ausdrück-
lich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs
auch für den Fall unterrichtet worden ist, dass die Obliegenheitsverlet-
zung beim Versicherer zu keinen Nachteilen geführt hatte (vgl. nur BGHZ
48, 7, 9 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR
1998, 447 unter 2 c und ständig; Römer/Langheid, aaO Rdn. 51, 60, 115
m.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht,
die lediglich vor der Gefährdung des Versicherungsschutzes bei bewusst
unwahren und unvollständigen Antworten warnt.
2. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.
Zwar wird eine Leistungsverpflichtung des Klägers nicht durch den
von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärten Rücktritt gemäß
§ 21 VVG in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - IV ZR
344/94 - VersR 1996, 830 unter II 3).
Er hat aber bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt auch die An-
fechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung
(§§ 123 BGB, 22 VVG) geltend gemacht und dies in der Berufungsin-
stanz ausdrücklich wiederholt.
Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen und sich anschlie-
ßend - je nach dem Ergebnis der zu treffenden Feststellungen - gegebe-
nenfalls auch mit der nach der Widerklage weiter im Streit befindlichen
Entschädigungshöhe zu befassen haben.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Fulda, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 164/05 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.03.2007 - 14 U 26/06 -