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BGH Beschluss vom 20.07.2004 – 4 StR 254/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Juli 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Juli 2004 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Dortmund vom 29. Januar 2004 werden als unbe-
gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nach-
teil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es
kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge, mit der vom Ange-
klagten C. beanstandet wird, daß die Öffentlichkeit bei der
Verhandlung und Entscheidung über Vereidigung und Entlas-
sung der Zeugin S., wie der Generalbundesanwalt meint, un-
zulässig ist. Jedenfalls ist sie unbegründet, weil der Aus-
schluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines
Zeugen alle Verfahrensvorgänge erfaßt, die mit der Verneh-
mung in enger Verbindung stehen und zu diesem Verfahrens-
abschnitt gehören; dazu zählen auch noch die Entscheidung
über seine Vereidigung (vgl. BGH NJW 1996, 2663 m.w.N.)
und Entlassung (vgl. BGH NJW 2003, 2761).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann