BGH Urteil vom 28.06.2007 – VII ZR 8/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 28. Juni 2007 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 242 Ba, 635 a.F.; VOB/B § 13 Nr. 7 E
Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunter-
nehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch
genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung
gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftrag-
nehmer geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. März 1977 - VII ZR
319/75, BauR 1977, 277).
BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 8/06 - OLG Düsseldorf
LG Krefeld
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 auf-
gehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger
67.323,60 € und Zinsen zu zahlen.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Landgericht Krefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der B. GmbH (im Folgenden:
Klägerin) Restwerklohn.
Die Klägerin erbrachte bei zwanzig Bauvorhaben als Nachunternehmerin
für die Beklagte Bauleistungen. In den Verträgen war jeweils die Geltung der
VOB/B vereinbart worden. Die Beklagte ihrerseits war bei dem in der Revision
nur interessierenden Bauvorhaben 14 von der Firma T. beauftragt worden. Die-
se wiederum war als Generalunternehmerin für die Bauherrin tätig.
Das Bauvorhaben 14 betraf im Sommer 2001 ausgeführte und inzwi-
schen abgenommene Pflasterarbeiten auf dem Parkplatz eines Einkaufszent-
rums. Die Beklagte trägt insoweit vor, die Klägerin habe mangelhaft gearbeitet,
eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung sei nur durch eine komplette Neu-
pflasterung möglich, die Kosten in Höhe von 115.680 € verursache; in dieser
Höhe stehe ihr ein Schadensersatzanspruch zu. Sie hat die Aufrechnung gegen
die Werklohnforderung erklärt. Mit der Firma T. hat sie sich nach ihrem Vortrag
wegen dieses Mangels auf eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist auf
zehn Jahre, auf die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft für die zweite
Hälfte dieser Frist in Höhe von 20.000 € und hinsichtlich des finanziellen Aus-
gleichs auf folgende Lösung geeinigt:
Reduzierung des Werklohns um
25.000,00 €
Teilnachbesserung für
8.856,40 €
Zusätzliche Arbeiten im Wert von
14.500,00 €
Zusammen
48.356,40 €
Die Klägerin beziffert ihren noch offenen Werklohnanspruch auf insge-
samt 130.952,39 €. Das Landgericht hat durch Teil- und Vorbehaltsurteil der auf
Zahlung dieses Betrages gerichteten Klage teilweise stattgegeben, sie teilweise
abgewiesen, teilweise unter den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrech-
nung der Beklagten gestellt und im Übrigen einen Beweisbeschluss erlassen.
Auf die Berufung beider Parteien hat das Berufungsgericht, soweit hier von Inte-
resse, die Beklagte zur Zahlung von 71.167,23 € verurteilt und die Klage in Hö-
he von 4.319,45 € abgewiesen. Hinsichtlich des Werklohnanspruchs der Kläge-
rin aus dem Bauvorhaben 14 hat es die Sache an das Landgericht zur Überprü-
fung des Gegenanspruchs der Beklagten zurückverwiesen. Dabei hat es diesen
Gegenanspruch nicht in Höhe von 115.680 €, sondern nur in Höhe von
48.356,40 € seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Mit ihrer vom Senat zuge-
lassenen Revision will die Beklagte eine weitere Klageabweisung in Höhe von
67.323,60 € (115.680 € - 48.356,40 €) erreichen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Land-
gericht.
Das für die Beurteilung maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum
31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe nur in Höhe von ins-
gesamt 48.356,40 € einen Schadensersatzanspruch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2
VOB/B bzw. einen Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten nach
§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B schlüssig dargelegt. Diese vom Landgericht noch zu
überprüfenden Ansprüche seien gegebenenfalls mit der Werklohnforderung zu
saldieren. Dagegen könnten die behaupteten Mängelbeseitigungskosten von
115.680 € nicht anerkannt werden. Es könne insoweit offen bleiben, ob nach
§ 13 Nr. 7 VOB/B überhaupt Mängelbeseitigungskosten als Schaden ersetzt
verlangt werden könnten, oder nur solche Schäden, die nach durchgeführter
oder fiktiver Nachbesserung noch verblieben. Denn beim Schadensersatz sei
nur auf solche Kosten abzustellen, die der Auftraggeber als vernünftig und wirt-
schaftlich denkender Bauherr habe aufwenden können. Die Beklagte habe sich
durch ihre Vereinbarung mit der Firma T. um eine "alternative Mängelbeseiti-
gung" bemüht und ihrer Schadensminderungspflicht genüge getan. Damit habe
sie die durch die mangelhaften Leistungen der Klägerin erlittenen Nachteile
ausgeglichen. Ein darüber hinaus gehender Schadenersatz komme nur dann in
Betracht, wenn weitere messbare Nachteile erkennbar seien. Das sei nicht der
Fall. Die Firma T. habe der Beklagten gegenüber teilweise auf Nachbesserung
verzichtet. Ob die Beklagte überhaupt aus der verlängerten Gewährleistung in
Anspruch genommen werde, stehe nicht fest.
II.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die Klägerin mangel-
haft gearbeitet hat, dass der Beklagten deshalb ein Schadensersatzanspruch
nach § 13 Nr. 7 VOB/B zusteht und dass die Kosten der Mängelbeseitigung
115.680 € betragen. Die Beklagte kann auch im Rahmen des § 13 Nr. 7 VOB/B
ihren Schadensersatzanspruch nach diesen Kosten berechnen. Ob der An-
spruch in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskosten besteht oder ob sich
die Beklagte die Vorteile, die sie durch ihre im Revisionsverfahren zu unterstel-
lende Vereinbarung mit der Firma T. erzielt hat, anrechnen lassen muss, richtet
sich nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung.
1. Die Beklagte kann ihren Schadensersatzanspruch nach den Kosten
berechnen, die für eine ordnungsgemäße Mängelbeseitigung erforderlich sind.
Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Rahmen des § 635 BGB (BGH, Urteil vom
10. März 2005 - VII ZR 321/03, BauR 2005, 1014 = NZBau 2005, 390 = ZfBR
2005, 461; ständige Rechtsprechung), sondern auch für einen Schadenser-
satzanspruch nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B (BGH, Urteile vom 7. November
1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221; vom 25. Februar 1982 - VII ZR 161/80,
BauR 1982, 277 = ZfBR 1982, 122 und vom 12. Mai 1980 - VII ZR 228/79,
BGHZ 77, 134). Der Anspruch ist nicht beschränkt auf den Schaden, der nach
einer Mängelbeseitigung noch verbleibt.
2. Dieser Schadensersatzanspruch der Beklagten ist in Höhe der gesam-
ten Mängelbeseitigungskosten entstanden.
a) Die Klägerin hat ihre Werkleistung im Vertragsverhältnis zur Beklagten
erbracht, das grundsätzlich unabhängig vom Vertragsverhältnis zwischen der
Beklagten und der Firma T. zu beurteilen ist. Der von der Klägerin in ihrem Ver-
tragsverhältnis zur Beklagten schuldhaft verursachte Mangel selbst ist bereits
der bei der Beklagten eingetretene Schaden. Abweichend von § 249 Satz 1
BGB wird dieser Schaden durch den zur Mängelbeseitigung erforderlichen Be-
trag abgegolten (BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02, BauR 2003,
1211 = NZBau 2003, 375 = ZfBR 2003, 462). Dieser Schaden ist nicht deshalb
geringer, weil die Beklagte sich später mit der Firma T. auf eine niedrigere Aus-
gleichsleistung geeinigt hat.
b) Dass bei der Schadensberechnung auf diesen Schaden in Höhe der
Mängelbeseitigungskosten abzustellen ist, steht in Einklang mit der Dispositi-
onsbefugnis des geschädigten Bestellers. Ihm steht der volle Schadensbetrag
unabhängig davon zu, ob und in welchem Umfang er den Mangel tatsächlich
beseitigen lässt. Er ist weder zu einer Nachbesserung noch zu einer Abrech-
nung verpflichtet und kann den Schadensbetrag anderweitig verwenden (vgl.
BGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02 aaO; st.Rspr.). Sein Anspruch
wird auch nicht dadurch berührt, dass er das mangelhafte Werk veräußert
(BGH, Urteile vom 22. Juli 2004 - VII ZR 275/03, BauR 2004, 1617 = ZfBR
2005, 50 und vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81).
3. Jedoch hat sich wirtschaftlich gesehen die finanzielle Einbuße der Be-
klagten jedenfalls derzeit nicht in Höhe der gesamten Mängelbeseitigungskos-
ten verwirklicht, sondern nur in dem geringeren Betrag, auf den sie sich mit der
Firma T. als Schadensausgleich geeinigt hat. Das ist entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts ohne Einfluss auf die Höhe des zunächst bei der Beklagten
entstandenen Schadens. Ob eine spätere Verminderung der Vermögenseinbu-
ße zu berücksichtigen ist, ist nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausglei-
chung zu beurteilen. Dabei sind auch die für die Beklagte nachteiligen Teile der
Vereinbarung mit der Firma T., die Verlängerung der Gewährleistungsfrist und
die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft, in die Beurteilung einzubeziehen.
a) Die im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätze
der Vorteilsausgleichung beruhen auf dem Gedanken, dass dem Geschädigten
in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in adäqua-
tem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter
Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen
herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf nicht besser gestellt werden, als er
ohne das schädigende Ereignis stünde; dem steht das aus der strikten Anwen-
dung der Differenzhypothese folgende schadensersatzrechtliche Bereiche-
rungsverbot entgegen (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 1959 - VI ZR 90/58,
BGHZ 30, 29; vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312 und vom 6. Juli
- IX ZR 198/99, NJW 2001, 673 = ZIP 2000, 1584; Münch-
KommBGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rdn. 18; Staudinger/Schiemann (2005),
§ 249 Rdn. 2). Andererseits sind nicht alle durch das Schadensereignis beding-
ten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur sol-
che, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs über-
einstimmt, d.h. dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unan-
gemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungs-
weise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Letztlich folgt der
Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung aus dem in § 242 BGB festgelegten
Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urteile vom 7. November 1996
- VII ZR 23/95, BauR 1997, 335 = ZfBR 1997, 145 und vom 17. Mai 1984
- VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206).
b) Allerdings hat das Reichsgericht in einem Fall, der mit dem Streitfall
vergleichbar ist, eine Vorteilsausgleichung mit der Begründung abgelehnt,
Schaden und Vorteil seien nicht durch dasselbe Ereignis verursacht worden
(Urteil vom 30. Mai 1919, JW 1919, 932). Unter Bezugnahme hierauf hat der
Senat in einem ähnlichen Fall eine Vorteilsausgleichung verneint (Urteil vom
24. März 1977 - VII ZR 319/75, BauR 1977, 277 = NJW 1977, 1819). Der
IX. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich dem in einem durch insolvenzrecht-
liche Besonderheiten geprägten Fall für das Verhältnis zwischen Erwerber,
Bauträger und Architekt angeschlossen (Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR
255/92, NJW 1994, 49). In der Literatur hat diese Rechtsprechung teilweise Zu-
stimmung erfahren (BGB-RGRK (Glanzmann), 12. Aufl., § 635 Rdn. 11; Münch-
KommBGB/Busche, 4. Aufl., § 634 Rdn. 46; Soergel-Teichmann, 12. Aufl.,
§ 635 Rdn. 41; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., Rdn. 1057; Locher,
NJW 1979, 2235). Andere befürworten bei dieser Fallkonstellation die Vor-
teilsausgleichung (Kniffka, IBR-online-Kommentar, Stand 12. Juni 2007, § 636
Rdn. 64; ders. ZfBR 2000, 232; Staudinger/Peters (2003), § 634 Rdn. 133 f.;
Schubert, ZfBR 2005, 219 unter Verweis auf den Gedanken der Entsprechung
in § 641 Abs. 2 BGB n.F.; Schulze, NJW 1987, 3097; vgl. auch
In-
genstau/Korbion/Wirth, 16. Aufl., § 13 Nr. 7 VOB/B Rdn. 101 und Koeble,
Rechtshandbuch Immobilien Band I, Kap. 48, Rdn. 95). Dem hat sich das Ober-
landesgericht Frankfurt am Main angeschlossen (Urteil vom 28. März 2001 -
c) Der Senat hält an seiner dargestellten Rechtsprechung nicht uneinge-
schränkt fest. Bei einer Fallkonstellation, wie sie hier gegeben ist, kommt die
Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung in Betracht.
Wirtschaftlich betrachtet ist die Beklagte lediglich Zwischenstation inner-
halb der mehrgliedrigen werkvertraglichen Leistungskette von der Klägerin über
die Beklagte und die Firma T. bis zur Bauherrin. Ein Nachunternehmer erbringt
seine Leistung regelmäßig am Bauvorhaben des Bauherrn. Diesem kommt im
wirtschaftlichen Ergebnis die Leistung zugute, er ist von dem Mangel des Werks
des Nachunternehmers betroffen. Ein zwischengeschalteter Unternehmer da-
gegen wird mit der Mangelfrage nur wegen der besonderen durch die Leis-
tungskette gekennzeichneten Vertragsgestaltung befasst, da zwischen dem
Nachunternehmer und dem Bauherrn keine vertraglichen Beziehungen beste-
hen. Auch im Gewährleistungsfall ist er nur Zwischenstation. Die finanzielle
Einbuße, die er durch den vom Nachunternehmer verursachten Mangel erleidet,
richtet sich wirtschaftlich gesehen danach, in welchem Umfang er von seinem
Auftraggeber in Anspruch genommen wird. Erlangt er durch den ihm gegen den
Nachunternehmer zustehenden Schadensersatzanspruch einen Vorteil, weil
trotz Mängeln am Werk sein Auftraggeber keine Ansprüche gegen ihn erhebt,
erscheint es nach Treu und Glauben angemessen, den Rechtsgedanken der
Vorteilsausgleichung heranzuziehen und zu überprüfen, ob er diesen Vorteil an
den Nachunternehmer weitergeben muss. Wie diese Frage im Einzelfall zu ent-
scheiden ist, muss anhand einer Wertung beurteilt werden, die sich an den
auch im Übrigen maßgeblichen Zurechnungskriterien der Vorteilsausgleichung
ausrichtet.
Bei dieser Abwägung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob der
geschädigte Zwischenunternehmer noch von seinem Auftraggeber in Anspruch
genommen werden kann. Steht fest, dass keine Ansprüche gegen ihn mehr
erhoben werden können, spricht dies für die Durchführung der Vorteilsausglei-
chung (vgl. das gleichzeitig verkündete Urteil des Senats in der Sache VII ZR
81/06). Kann diese Frage dagegen noch nicht abschließend beurteilt werden,
muss diese Ungewissheit in die Wertung mit einfließen.
Diesen Grundsätzen steht die erwähnte Rechtsprechung des
IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. September 1993 - IX ZR
255/92, NJW 1994, 49) nicht entgegen. Der dort entschiedene Fall war maß-
geblich durch eine besondere insolvenzrechtliche Konstellation und Interessen-
lage geprägt, in der weder von den dargestellten Voraussetzungen für die He-
ranziehung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung auszugehen war
noch eine Wertung nahe lag, die einen Ausgleich zu Lasten des der Insolvenz-
masse zustehenden Schadensersatzanspruchs hätte gerechtfertigt erscheinen
lassen.
III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-
ben. Da der Rechtsstreit ohnehin zum Teil noch beim Landgericht anhängig ist,
hat der Senat die Sache an dieses zurückverwiesen. Es wird zu prüfen haben,
ob ein Schadensersatzanspruch der Beklagten in der geltend gemachten Höhe
von 115.680 € entstanden ist und ob sie die von ihr behauptete Vereinbarung
mit der Firma T. getroffen hat. Sollte es diese Vereinbarung als erwiesen anse-
hen, wird es weiter zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Um-
fang der von der Beklagten erzielte finanzielle Vorteil durch die Verlängerung
der Gewährleistungsfrist und die Verpflichtung zur Stellung einer Gewährleis-
tungsbürgschaft aufgewogen wird. Dadurch könnte ein auszugleichender Vorteil
ausgeschlossen sein. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn die Klägerin
ihrerseits in gleicher Weise für eine Absicherung der Beklagten Sorge getragen
hätte.
Schließlich wird das Landgericht zu beachten haben, dass der Vergü-
tungsanspruch der Klägerin und ein Schadensersatzanspruch der Beklagten
nicht miteinander zu verrechnen sind. Es kommt nur eine Aufrechnung in Be-
tracht (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - VII ZR 197/03, BGHZ 163, 274; vgl.
auch Kessen, BauR 2005, 1691).
Dressler
Wiebel
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 25.05.2004 - 7 O 63/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-22 U 74/04 -