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BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 256/03

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juli 2004

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

am 23. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Meiningen vom 1. Oktober 2003, berichtigt durch

Beschluß vom 13. November 2003, wird auf Kosten der

Sequesterin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige

Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Meiningen

vom 16. Oktober 2001 verworfen wird.

Gegenstandswert: 15.000 Euro.

Gründe

I.

Am 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer

Gläubiger die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver-

mögen der Schuldnerin. Mit Beschluß vom 13. April 1999 ordnete das

Amtsgericht die Sequestration an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin

ernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme

des Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom

30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten

wurden nach §§ 269, 91 ZPO dem weiteren antragstellenden Gläubiger

auferlegt.

Die Sequesterin hat hernach die Festsetzung ihrer Vergütung und

Auslagen sowie die Ermächtigung beantragt, die festgesetzte Vergütung in

Höhe des vorhandenen Guthabens einem für die Schuldnerin geführten

Anderkonto zu entnehmen.

Das Amtsgericht hat die Vergütung und Auslagen (in geringerer Höhe)

festgesetzt und bestimmt, daß diese der sequestrierten Masse entnommen

werden können. Dagegen haben sowohl die Schuldnerin als auch die

Sequesterin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin hat eine weitere

Verminderung der Festsetzung erstrebt. Die Sequesterin hat den

Festsetzungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt und außerdem beantragt, die

Vergütung und die Auslagen den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen.

Sie hat die Meinung vertreten, die Vergütung und die Auslegen des Sequesters

fielen unter die "Kosten", die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Antragsteller

zu tragen hätten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1. Oktober 2003 beide

Beschwerden zurückgewiesen. Mit

ihrer vom Landgericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde wendet sich die Sequesterin nur noch dagegen, daß ihre

Vergütung und Auslagen nicht den antragstellenden Gläubigern auferlegt

worden sind.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH,

Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und zulässig, jedoch

unbegründet.

1. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb, weil bereits die

Erstbeschwerde unzulässig war, soweit die Sequesterin damit die Auferlegung

der Vergütung und Auslagen auf die antragstellenden Gläubiger erstrebte. Die

Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht eigen-

ständig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 23.Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO

2004, 89). Ist die Erstbeschwerde, obwohl unzulässig, vom Beschwerdegericht

aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden, ist dem Rechtsbeschwerde-

gericht eine Überprüfung dieser Gründe verwehrt; vielmehr hat es die sofortige

Beschwerde zu verwerfen (vgl. BGHZ 6, 369, 370; MünchKomm-InsO/Ganter,

Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 100).

Die Erstbeschwerde war insoweit, als die Sequesterin sich gegen die

Bestimmung in dem Beschluß des Amtsgerichts gewandt hat, daß die

festgesetzten Beträge der sequestrierten Masse entnommen werden können,

bereits deshalb unzulässig, weil sie dadurch nicht formell beschwert worden ist.

Wer nur materiell, nicht aber formell beschwert ist, weil die Entscheidung

gemäß seinem Antrag ergangen ist, kann kein zulässiges Rechtsmittel einlegen

(MünchKomm-InsO/Ganter, Bd. 1 § 6 Rn. 27; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 6

Rn. 13; Gerhardt, Festschrift für Uhlenbruck 2000 S. 75, 85). Im vorliegenden

Fall hatte die Sequesterin beantragt, sie zu ermächtigen, die festgesetzte

Vergütung in Höhe des Guthabens dem Anderkonto zu entnehmen. Da dieses

Guthaben zur sequestrierten Masse gehörte, durfte das Amtsgericht den Antrag

dahin verstehen, daß die Sequesterin insgesamt - auch soweit das Guthaben

auf dem Anderkonto nicht ausreichte - die Berechtigung anstrebte, ihre

Vergütung und Auslagen der Masse zu entnehmen. Im übrigen ist die

Sequesterin durch den Beschluß des Amtsgerichts - soweit hier noch von

Interesse - auch nicht materiell beschwert worden. Sie wurde nur ermächtigt,

auf die Masse zuzugreifen. Im übrigen blieb ihre Rechtsposition unangetastet.

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unbegründet, weil gegen die

antragstellenden Gläubiger allenfalls die Schuldnerin die Festsetzung der

Vergütung und der Auslagen der Sequesterin als Verfahrenskosten hätte

beantragen können. Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an

den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren handelt es sich um ein

Verfahren, bei dem sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner

ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen (BGH, Urt. v.

11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016; MünchKomm-InsO/Ganter,

Bd. 1 vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 31).

Demgemäß regelt die Kostenentscheidung nur das Verhältnis der "Parteien"

zueinander und - mittelbar - dasjenige zur Staatskasse (OLG Frankfurt a.M. ZIP

1992, 1564). Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom

30. September 1999 war Kostengläubigerin die Schuldnerin. Die Sequesterin

konnte das Festsetzungsverfahren nicht aus eigenem Recht betreiben (vgl.

Eickmann, ZIP 1982, 21, 26 f).

Zu der Frage, wer bei Rücknahme des Eröffnungsantrags durch den

Gläubiger die Vergütung des Sequesters und dessen Auslagen zu tragen hat,

verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 22. Januar 2004 (IX ZB 123/03,

NZI 2004, 245, 247, z.V.b. in BGHZ). Dort ist ausgeführt, daß der Gläubiger für

die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht einstehen muß, weil

die Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen

Auslagen gehört.

Kreft Ganter Raebel

Kayser Cierniak