BGH Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 256/03
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juli 2004
in dem Gesamtvollstreckungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 23. Juli 2004
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Meiningen vom 1. Oktober 2003, berichtigt durch
Beschluß vom 13. November 2003, wird auf Kosten der
Sequesterin mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige
Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Meiningen
vom 16. Oktober 2001 verworfen wird.
Gegenstandswert: 15.000 Euro.
Gründe
I.
Am 20. Juli 1998 beantragten der Beteiligte zu 2 und ein weiterer
Gläubiger die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Ver-
mögen der Schuldnerin. Mit Beschluß vom 13. April 1999 ordnete das
Amtsgericht die Sequestration an; die Beteiligte zu 1 wurde zur Sequesterin
ernannt. Am 27. September 1999 erklärten die Antragsteller die Rücknahme
des Antrags. Daraufhin stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom
30. September 1999 die Beendigung des Verfahrens fest; dessen Kosten
auferlegt.
Die Sequesterin hat hernach die Festsetzung ihrer Vergütung und
Auslagen sowie die Ermächtigung beantragt, die festgesetzte Vergütung in
Höhe des vorhandenen Guthabens einem für die Schuldnerin geführten
Anderkonto zu entnehmen.
Das Amtsgericht hat die Vergütung und Auslagen (in geringerer Höhe)
festgesetzt und bestimmt, daß diese der sequestrierten Masse entnommen
werden können. Dagegen haben sowohl die Schuldnerin als auch die
Sequesterin sofortige Beschwerde eingelegt. Die Schuldnerin hat eine weitere
Verminderung der Festsetzung erstrebt. Die Sequesterin hat den
Festsetzungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt und außerdem beantragt, die
Vergütung und die Auslagen den antragstellenden Gläubigern aufzuerlegen.
Sie hat die Meinung vertreten, die Vergütung und die Auslegen des Sequesters
fielen unter die "Kosten", die gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Antragsteller
zu tragen hätten. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 1. Oktober 2003 beide
Beschwerden zurückgewiesen. Mit
ihrer vom Landgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde wendet sich die Sequesterin nur noch dagegen, daß ihre
Vergütung und Auslagen nicht den antragstellenden Gläubigern auferlegt
worden sind.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH,
Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, ZIP 2004, 1072) und zulässig, jedoch
unbegründet.
1. Unbegründet ist die Rechtsbeschwerde schon deshalb, weil bereits die
Erstbeschwerde unzulässig war, soweit die Sequesterin damit die Auferlegung
der Vergütung und Auslagen auf die antragstellenden Gläubiger erstrebte. Die
Zulässigkeit der Erstbeschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht eigen-
ständig zu prüfen (BGH, Beschl. v. 23.Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO
2004, 89). Ist die Erstbeschwerde, obwohl unzulässig, vom Beschwerdegericht
aus sachlichen Gründen zurückgewiesen worden, ist dem Rechtsbeschwerde-
gericht eine Überprüfung dieser Gründe verwehrt; vielmehr hat es die sofortige
Beschwerde zu verwerfen (vgl. BGHZ 6, 369, 370; MünchKomm-InsO/Ganter,
Bd. 3 § 7 n.F. Rn. 100).
Die Erstbeschwerde war insoweit, als die Sequesterin sich gegen die
Bestimmung in dem Beschluß des Amtsgerichts gewandt hat, daß die
festgesetzten Beträge der sequestrierten Masse entnommen werden können,
bereits deshalb unzulässig, weil sie dadurch nicht formell beschwert worden ist.
Wer nur materiell, nicht aber formell beschwert ist, weil die Entscheidung
gemäß seinem Antrag ergangen ist, kann kein zulässiges Rechtsmittel einlegen
Rn. 13; Gerhardt, Festschrift für Uhlenbruck 2000 S. 75, 85). Im vorliegenden
Fall hatte die Sequesterin beantragt, sie zu ermächtigen, die festgesetzte
Vergütung in Höhe des Guthabens dem Anderkonto zu entnehmen. Da dieses
Guthaben zur sequestrierten Masse gehörte, durfte das Amtsgericht den Antrag
dahin verstehen, daß die Sequesterin insgesamt - auch soweit das Guthaben
auf dem Anderkonto nicht ausreichte - die Berechtigung anstrebte, ihre
Vergütung und Auslagen der Masse zu entnehmen. Im übrigen ist die
Sequesterin durch den Beschluß des Amtsgerichts - soweit hier noch von
Interesse - auch nicht materiell beschwert worden. Sie wurde nur ermächtigt,
auf die Masse zuzugreifen. Im übrigen blieb ihre Rechtsposition unangetastet.
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch deshalb unbegründet, weil gegen die
antragstellenden Gläubiger allenfalls die Schuldnerin die Festsetzung der
Vergütung und der Auslagen der Sequesterin als Verfahrenskosten hätte
beantragen können. Bei dem durch die Zustellung des Eröffnungsantrags an
den Schuldner in Gang gesetzten Eröffnungsverfahren handelt es sich um ein
Verfahren, bei dem sich der antragstellende Gläubiger und der Schuldner
ähnlich wie die Parteien eines Zivilprozesses gegenüberstehen (BGH, Urt. v.
11. Juli 1961 - VI ZR 208/60, NJW 1961, 2016; MünchKomm-InsO/Ganter,
Bd. 1 vor §§ 2 bis 10 Rn. 17; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 14 Rn. 31).
Demgemäß regelt die Kostenentscheidung nur das Verhältnis der "Parteien"
zueinander und - mittelbar - dasjenige zur Staatskasse (OLG Frankfurt a.M. ZIP
1992, 1564). Aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgerichts vom
30. September 1999 war Kostengläubigerin die Schuldnerin. Die Sequesterin
konnte das Festsetzungsverfahren nicht aus eigenem Recht betreiben (vgl.
Eickmann, ZIP 1982, 21, 26 f).
Zu der Frage, wer bei Rücknahme des Eröffnungsantrags durch den
Gläubiger die Vergütung des Sequesters und dessen Auslagen zu tragen hat,
verweist der Senat auf seine Entscheidung vom 22. Januar 2004 (IX ZB 123/03,
NZI 2004, 245, 247, z.V.b. in BGHZ). Dort ist ausgeführt, daß der Gläubiger für
die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht einstehen muß, weil
die Vergütung nicht zu den nach § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG erstattungsfähigen
Auslagen gehört.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Cierniak