Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 29.07.2004 – III ZB 27/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2004 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der

11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2004

aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-

dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Kläger hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu

tragen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.843,24 €

Gründe

I.

Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts vom 12. November 2003

wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. November 2003 zuge-

stellt. Dieser legte am 15. Dezember 2003 fristgerecht Berufung ein. Die Beru-

fung hat er hingegen erst am 5. Februar 2004 begründet und zugleich bean-

tragt, gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand zu gewähren. Hierzu hat der Prozeßbevollmächtigte

des Klägers vorgetragen und eine eidesstattliche Versicherung seiner Ange-

stellten I. H. vorgelegt:

Nach Zugang des amtsgerichtlichen Urteils notierte die Angestellte H.

im Terminkalender und in der Handakte die Berufungsfrist sowie die Frist zur

Einreichung der Berufungsbegründung (Montag, den 12. Januar 2004: "VF Be-

ruf.begründung"; Montag, den 19. Januar 2004: "Abl. Berufungsbegr."), und

zwar als Rotfristen. Nach vorfristgemäßer Vorlage der Akte am 12. Januar

2004 wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 14. Januar 2004 vom

Amtsgericht aufgefordert, binnen zehn Tagen zu dem Kostenfestsetzungsan-

trag des Beklagten Stellung zu nehmen. Im Terminkalender trug Frau H. dar-

aufhin am 19. Januar 2004 - zusätzlich zu der Ablauffrist für die Berufungsbe-

gründung - eine entsprechende Vorfrist ein und vermerkte den Ablauf der Stel-

lungnahmefrist für den 26. Januar 2004; auch diese Fristen wurden, wie vom

Prozeßbevollmächtigten des Klägers allgemein angeordnet, als Rotfristen no-

tiert.

Am 14. Januar 2004 diktierte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die

Stellungnahme zu dem Kostenfestsetzungsantrag vom 15. Januar 2004 und

verfügte schriftlich:

"1) bitte am 15.I. Schr. an Gericht 2) … 3) Rotfristen VF 19.I.04

FA 26.I.04 n. Erl.

streichen, bitte nicht FA 19.I.04

für BerBegrd streichen!

4) Wv n. Erl. 16.I.04"

Entgegen dieser Verfügung strich die Büroangestellte, die ansonsten

stets zuverlässig und fehlerfrei arbeitete, die Rotfristen für den 19. Januar 2004

- also die Vorfrist für die Stellungnahme zum Kostenfestsetzungsantrag und die

Ablauffrist für die Berufungsbegründung - insgesamt und hängte die Akte nach

Erledigung des Schreibens vom 15. Januar 2004 weg. Das Versehen wurde am

28. Januar 2004 aufgedeckt.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig ver-

worfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Den Prozeßbe-

vollmächtigten des Klägers treffe ein - dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzu-

rechnendes - Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

Zu beanstanden sei die Büroanweisung, sowohl Rechtsmittelfristen als auch

die Fristen zu Stellungnahmen als Rotfristen in den Akten und im Terminkalen-

der zu notieren. Diese Praxis verstoße gegen die anwaltliche Pflicht, Not-,

Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen besonders hervorzuheben.

Indem die Stellungnahmefristen ebenso wie die Fristen für die Rechtsmittel und

deren Begründung gleichermaßen als Rotfristen vermerkt worden seien, sei die

besondere Bedeutung der zuletzt genannten Fristen nicht mehr gegenwärtig

gewesen. Hierdurch sei der Keim für Mißverständnisse gelegt worden wie das-

jenige, das hier wohl zu dem versehentlichen Streichen der am 19. Januar

2004 eingetragenen Rotfristen geführt habe.

II.

1.

Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechts-

beschwerde ist auch im übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

2.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluß ver-

letzt den Kläger in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf

Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem

Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand (§ 233 ZPO) aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-

pflichten ihres Prozeßbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrich-

terlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter

Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht

rechnen mußte (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f und BVerfG NJW-RR 2002, 1004;

BGH, Beschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - NJW-RR 2004, 711,

712).

a) Das Berufungsgericht hat an die Organisation der Fristennotierung zu

hohe, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangte Anforderun-

gen gestellt.

Es entspricht zwar gefestigter Rechtsprechung, daß Rechtsmittel- und

Rechtsmittelbegründungsfristen so notiert werden müssen, daß sie sich von

gewöhnlichen Wiedervorlagefristen deutlich abheben (vgl. BGH, Urteil vom

21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88 - NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.). Ein be-

stimmtes Verfahren ist insoweit weder vorgeschrieben noch allgemein üblich.

Bei der in der Rechtsprechung erörterten Verwendung eines besonderen

Promptfristenkalenders oder eines Kalenders mit besonderen Spalten für

Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen sowie bei der farblichen

Kennzeichnung bestimmter Fristen handelt es sich nur um Beispiele (vgl. BGH

aaO). Die Pflicht, bestimmte Fristen hervorzuheben, ist ferner nicht, wie das

Berufungsgericht anzunehmen scheint, zwingend auf Not-, Rechtsmittel- und

Rechtsmittelbegründungsfristen beschränkt. Gerötet oder in anderer Weise

von einfachen Wiedervorlagefristen unterschieden werden können auch ande-

re genau einzuhaltende Fristen (vgl. BAG AP Nr. 6 zu § 232 ZPO) oder solche

sich aus dem Gesetz oder gerichtlicher Verfügung ergebenden Not- und ande-

re Promptfristen, deren Nichtbeachtung Rechtsnachteile nach sich ziehen kann

(vgl. BGH aaO S. 2395).

Die Handhabung der Fristennotierung im Büro des Prozeßbevollmäch-

tigten des Klägers genügte den vorbeschriebenen Erfordernissen. Der verwen-

dete Tageskalender sah eine Spalte "Wiedervorlagen" und eine weitere, fett

umrandete Spalte "Fristablauf" vor. In der zuletzt genannten Spalte wurden die

genau einzuhaltenden Fristen, insbesondere die Rechtsmittel- und Rechtsmit-

telbegründungsfristen und die fristgebundenen Stellungnahmen, als Rotfristen

eingetragen. Sie waren damit von den gewöhnlichen Wiedervorlagen getrennt

und hinreichend hervorgehoben.

b) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist im übrigen seiner Ver-

pflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung bei dem

Berufungsgericht zu sorgen, bereits dadurch nachgekommen, daß er seiner

Angestellten H. eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung

die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf nämlich grundsätz-

lich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich - wie hier - bisher als

zuverlässig erwiesen hat, derartigen Weisungen nachkommt; es besteht keine

Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung zu vergewissern (vgl.

BGH, Beschluß vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360; Be-

schluß vom 23. Oktober 2003 - V ZR 28/03 - NJW 2004, 366, 369).

Im vorliegenden Fall hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers am

14. Januar 2004 verfügt, daß nur die das Kostenfestsetzungsverfahren betref-

fenden Fristen ("VF 19.I.04", "FA 26.I.04") nach Erledigung zu streichen seien.

Die (weitere) Frist für den Ablauf der Berufungsbegründung am 19. Januar

2004 sollte ausdrücklich bleiben und ihm die Akte am 16. Januar 2004 wieder

vorgelegt werden. Damit war das Notwendige veranlaßt, damit die Berufungs-

begründung rechtzeitig gefertigt und bei Gericht eingereicht werden konnte.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann